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Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.01.2000 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Menden wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
4Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin einen dem Grunde nach aus §§ 831, 847 BGB resultierenden Schmerzensgeldanspruch zuerkannt.
5Das der Sattel verrutscht und die Klägerin letztlich deshalb vom Pferd gefallen ist, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme fest. Sämtliche Zeugen mit Ausnahme des Zeugen haben
6bestätigt, dass der Sattel seitlich verrutscht war.
7Dies wiederum läßt darauf schließen, dass der Sattel nicht fest genug gegurtet war, wofür wiederum der Zeuge oder derjenige Helfer verantwortlich ist, der das Pferd der Klägerin gesattelt hat. Die Unmöglichkeit, dass ein Sattel erst nach einer gewissen Zeit verrutscht, wie der Beklagte behauptet, ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen gerade nicht. Im Vordergrund der Begut-achtung des Sachverständigen stand vielmehr die Frage, ob evtl. ein nicht passender Sattel verwendet worden ist und dies zu dem Unfall geführt haben kann. Dass die unzureichende Befestigung des Sattels zunächst -anders als beim
8Zeugen- nicht aufgefallen ist, erklärt sich daraus, dass die Klägerin auf das Pferd gehoben wurde und nicht selbst unter Benutzung der Steigbügel aufgestiegen ist.
9Demnach ist davon auszugehen, dass der Zeuge den Sattel nicht ordnungsgemäß befestigt hat, Zumindest hätte er die Klägerin und die Zeugen darauf hinweisen müssen, dass sie unterwegs vorsorglich noch einmal den Sitz der Sättel überprüfen sollten. Dass dies geschehen ist, behauptet weder der Zeuge noch der Beklagte. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Amtsgericht der Klägerin vorliegend auch nicht fehlerhaft einen vertraglichen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt, sondern lediglich zutreffend darauf abgestellt, dass den Beklagten aus der vertraglichen Beziehung eine rechtliche Verpflichtung traf, dafür Sorge zu tragen, dass die vermieteten Pferde ordnungsgemäß gesattelt und die Gäste ggf. sachgerecht instruiert werden, während des Ausritts auf den Sitz des Sattels zu achten und diesen u. U. zu überprüfen. Dass dem Beklagten oder seinen Verrichtungsgehilfen insoweit aus dem zugrunde liegenden Mietvertrag Instruktions- und Sorgfaltspflichten obliegen, die letztlich eine Garantenstellung gegenüber den Gästen begründen und deren Verletzung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Haftung auch aus den Vorschriften der §§ 823 ff BGB begründen können, bedarf keiner näheren Erläuterung.
10Danach liegt auch eine schuldhafte unerlaubte Handlung des Zeugen oder eines anderen Bediensteten des Beklagten -sei es durch aktives Tun (= unzureichende Befestigung des Sattels oder durch Unterlassen (= gebotener Hinweise an die Klägerin) - als dessen Verrichtungsgehilfen vor, so dass der Beklagte selbst der Klägerin gem. §§ 831, 847 BGB ersatzpflichtig ist.
11Den ihm gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis dafür, dass er seine Hilfsperson sorgfältig ausgewählt hat, hat der Beklagte nicht geführt. Allein der Hinweis darauf, dass der Zeuge seit 25 Jahren Pferde sattelt, reicht dafür nicht aus. Ob dies immer zuverlässig geschehen ist und der Zeuge seine Gäste immer odnungsgemäß instruiert hat, ist damit noch nicht dargelegt.
12Da das zuerkannte Schmerzensgeld der Höhe nach im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden ist, war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.