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Landgericht Arnsberg, 2 O 73/98

Datum:
11.12.1998
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 73/98
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:1998:1211.2O73.98.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM (in Worten:

sechzigtausend Deutsche Mark) nebst 4% Zinsenn seit dem

18.03.1998 zu zahlen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beklagte ver-

pflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schäden aus der Körperverletzung vom

28.02.1995 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10%

und der Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin

jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00

DM. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn der

Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe

Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet,

die Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuld-

nerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder

Sparkasse zu erbringen.

 
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