Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer angeblichen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
3Sie behauptet, sie sei am 19.07.1995 gegen 23.50 Uhr in R.-Z. auf der rechten Fahrbahnhälfte der Straße „I.-straße“ in Richtung „W.-straße“ gelaufen, dabei mit dem rechten Fuß in eine Mulde geraten und so zu Fall gekommen.
4An der von der Klägerin beschriebenen Stelle befand sich unstreitig eine durch Risse in der Fahrbahndecke entstandene ca. 70 cm lange und30 cm breite Mulde, die zwischenzeitlich ausgebessert worden ist. Links und rechts von der besagten Stelle befinden sich unstreitig im Abstand von je 30 m zwei Straßenlampen. Die Straße ist unstreitig 3,5 m breit. An beiden Seiten der Straße befindet sich unstreitig hoher Baumbewuchs, ein Bürgerteig ist nicht vorhanden.
5Die Klägerin behauptet, die Mulde sei an ihrer tiefsten Stelle 5 cm tief gewesen, ihre Kanten seien scharfkantig gewesen und hätten eine Tiefe von 3 bis 3,5 cm aufgewiesen. Die Mulde sei für sie nicht erkennbar gewesen, die Straßenlampen hätten die Unfallstelle nicht ausgeleuchtet.
6Sie, die Klägerin, habe sich bei dem Sturz eine äußerst schmerzhafte Distorsion des rechten Sprunggelenkes mit fibularer Kapselbandruptur zugezogen. Das Gelenk schwelle noch heute bei längeren Belastungen an und schmerze.
7Sie betreibe den Kiosk im X. Schwimmbad allein und habe in den von ihr näher aufgeführten Zeiträumen wegen ihres verletzungsbedingten Ausfalls über 35 Stunden hinweg Frau J. S. beschäftigen und hierfür 350,00 DM aufwenden müssen.
8Sie habe ferner für den zur Vorlage bei der Beklagten erforderlichen Arztbericht Aufwendungen in Höhe von 192,68 DM tätigen müssen. Hierzu seien Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 40,32 DM gekommen.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 548,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.08.1995 sowie ein in die Ermessensentscheidung des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.08.1995 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie behauptet, die streitgegenständliche Mulde habe keine nennenswerten scharfen Kanten gehabt, und ihre tiefste Stelle habe maximal 3 cm unterhalb des Verkehrsflächenniveaus gelegen. Der Höhenunterschied zwischen Straßenbelag und Randbereich habe maximal 2 cm betragen.
14Bei der Straße handele es sich um eine Anliegerstraße. Sie diene nur als Zu- und Abfahrt zu einem Motel und den Bewohnern von ca. 8 bis 10 Wohnhäusern. Unstreitig befindet sich an der Straße nunmehr das Schild „Anlieger frei“.
15Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig.
18Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 71 Abs. 2. Nr. 2 GVG.
19Die Klage ist jedoch nicht begründet.
20Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB und keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 847, 839 BGB.
21Es fehlt insoweit an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Diese hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie die streitgegenständliche Mulde nicht hatte auffüllen lassen. Zwar entstand durch diese Mulde eine Gefahrenquelle, jedoch war die hierdurch entstehende Gefahr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht derart groß, daß daraus eine Verpflichtung zur Schließung der Mulde bestanden hätte.
22Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist maßgebend, für welche Art von Verkehr ein Weg nach seinen äußeren Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist. Der Verkehrssicherungspflichtige muß nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einstellen kann. Das Maß der Sorgfalt hängt ab von der Art des Weges, der Größe der Ortschaft, der Verkehrshäufigkeit und der Wichtigkeit des Weges, vgl. Palandt/Thomas, BGB, § 823 Randziff. 125. Bei der von der Klägerin beschriebenen Straße handelt es sich um eine solche von eher untergeordneter Bedeutung. Sie führt ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder durch ein Waldstück und vermittelt keinen belebten Eindruck. Auch von ihrer Breite her hat sie eher den Charakter einer Nebenstraße. So ist sie zwar noch nicht zum Zeitpunkt des angeblichen Unfalls, zumindest jedoch jetzt ausdrücklich als Anliegerstraße gekennzeichnet. Zudem verfügt sie über keinen Bürgersteig.
23An den Zustand einer solchen Straße sind erheblich geringere Anforderungen zu stellen als an den Zustand einer belebteren Straße oder gar eines Fußgängerweges. Daher ist die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur Verkehrssicherheit von Gehwegen auf diesen Fall nicht übertragbar.
24Die Klägerin durfte an den Zustand einer solchen Straße keine überhöhten Anforderungen stellen. Sie hätte damit rechnen müssen, daß sich in der Straße Unebenheiten und auch Mulden befinden, die sie bei sorgfältiger Benutzung der Straße rechtzeitig hätte erkennen können. Die von der Klägerin beschriebene Mulde von ca. 70 cm Länge und 30 cm Breite war für Straßenbenutzer bei Tage klar erkennbar. Es kann dahinstehen, ob die Kanten der Kuhle wie von der Klägerin vorgetragen 3 bis 3,5 cm oder, wie von der Beklagten vorgetragen lediglich 2 cm betrugen. Angesichts der oben beschriebenen nur untergeordneten Bedeutung der Straße und einer entsprechenden weniger häufigen Benutzung durch Fußgänger wäre auch einer Kantentiefe von 3,5 cm noch vertretbar gewesen.
25Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie habe die Mulde wegen der nächtlichen Dunkelheit nicht erkennen können. Wer des Nachts eine Straße benutzt, auf der er mit Unebenheiten rechnen muß, hat, wenn die Straße nicht ausreichend beleuchtet ist, notfalls selbst den Weg auszuleuchten. Auch ist angesichts der eher untergeordneten Bedeutung der Straße nicht ersichtlich, daß die Beklagte dazu verpflichtet gewesen wäre, die Straße über das vorhandene Maß hinaus auszuleuchten.
26Nach alledem war die Klage abzuweisen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 704 Nr, 11, 711 ZPO.