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Landgericht Arnsberg, 5 S 57/96

Datum:
09.07.1996
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 57/96
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:1996:0709.5S57.96.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warstein, 3 C 570/97
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.01.1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein - 3 C 570/95 - abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.771,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.10.1995 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerbeklagten zu 1) - 3) werden verurteilt, an den Beklagten zu 2) 886,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.12.1995 zu zahlen.

Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 57 % der Kläger selbst, 29 % die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner sowie weitere 14 % der Beklagte zu 2).

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen 33 % die Beklagte zu 1) selbst sowie 67 % der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen 43 % der Beklagte zu 2) selbst sowie 57 % der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen 33 % der Beklagte zu 3) selbst sowie 67 % der Kläger.

 
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