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Amtsgericht Werl, 4 C 236/03

Datum:
11.03.2004
Gericht:
Amtsgericht Werl
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 236/03
ECLI:
ECLI:DE:AGSO3:2004:0311.4C236.03.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Arnsberg, 5 S 54/04
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Klägern als Gesamtgläubigerin der Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang des türkischen Fernsehsenders TRT, Kanal 7, Show-TV, TGRT, FoKKIDS, ATV 2, Kanal D, an der nach Süden gerichteten Außenwand des Hauses S1, #### O1, auf Höhe des zweiten Obergeschosses östlich von dem dort gelegenen Wohnzimmerfenster in einem Abstand von 50 cm in gerader Linie zu der dort verlaufenden Fensterbank mit einer Ausrichtung der Parabolantenne von 16 ° ausgehend von Süden in Richtung Osten zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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