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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 2 349,78 DM (i. B.: zweitausenddreihundertneunundvierzig 78/100 Deutsche Mark) für die Zeit vom 16.03.96 bis 13.05.96 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Die Beklagte schuldet nach einem Verkehrsunfall der Klägerin vollen Schadensersatz und leistete diesen einschließlich 1 200,00 DM Schmerzensgeld und 840,00 DM Kosten für eine Haushaltshilfe, in Höhe von 2 379,78 DM erst am 13.05.96, nachdem am 16.03.96 gemahnt worden war.
3Die Klägerin hatte bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Sie ist rechtsschutzversichert und verlangt ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt
43 000,00 DM.
5Sie beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1 800,20 DM nebst 4 % Zinsen aus
74 149,78 DM betreffend den Zeitraum vom 16.03.96 bis 13.05.96 sowie 4 % Zinsen aus 1 820,00 DM ab dem 14.05.96 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Auf den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Ihre unbegründete Klage erhebt die Klägerin offensichtlich allein vor dem Hintergrund, dass die hinter ihr stehende Rechtsschutzversicherung auch für eine abwegige Klage das Kostenrisiko trägt. Die Klägerin hat bei dem Unfall eine Bagatellverletzung erlitten, die mit dem gezahlten Schmerzensgeld voll ausgeglichen ist, wobei außerdem zu berücksichtigen ist, dass daneben noch voller Ersatz für die Haushaltshilfe gezahlt worden ist. Das Schmerzensgeld selbst soll nämlich auch Ausgleich bieten für Beeinträchtigungen bei der Tätigkeit im häuslichen Bereich. Wenn diese Position also gesondert ausgeglichen wird, kann das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1 200,00 DM nur als großzügig bezeichnet werden. Die von der Klägerin geäußerte Befürchtung, Dauerschäden seien nicht auszuschließen, wird widerlegt durch das von ihr selbst vorgelegte Zeugnis der Ärztin B.
13Zinsen waren zuzusprechen für den Zeitraum, in welchem sich die Beklagte im Verzug befand.
14Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin aufzuerlegen, soweit sie geringfügig obsiegt hat erfolgt keine Kostenteilung, da insoweit der Abweisungsantrag geringfügig ist und keine besonderen Kosten verursacht hat.
15Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Ziff. II ZPO.