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Amtsgericht Warstein, VI 62/10

Datum:
19.10.2010
Gericht:
Amtsgericht Warstein
Spruchkörper:
Amtsgericht Warstein
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI 62/10
ECLI:
ECLI:DE:AGSO2:2010:1019.VI62.10.00
 
Schlagworte:
einzelne Gegenstände, Vermögensgruppen, Erbeinsetzung, gesamter Nachlass, Vorausvermächtnis, Teilungsanordnung, Erbquote
Normen:
BGB § 2087 BGB Absatz II
Leitsätze:

1. Auch wenn der Erblasser durch Zuwendung von einzelnen Gegenständen oder Vermögensgruppen praktisch sein gesamtes Vermögen aufgeteilt hat, ist nur aus-nahmsweise anzunehmen, dass er damit eine Erbeinsetzung bezweckt hat (im Anschluss an BGH NJW-RR 1990, 391 und NJW 1997, 392, entgegen OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2010 (I-10 U 137/09), OLG München FamRZ 2010, 758, OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 14, BayObLG NJW-RR 1995, 1096).

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt allerdings nahe, wenn ansonsten die mit den wesentlichen Vermögenswerten Bedachten und die Erben personenverschieden sein würden.

3. Besteht Personenidentität zwischen den Zuwendungsempfängern und den gesetzlichen Erben, spricht die Aufteilung auch des gesamten Vermögens in der Regel nicht für eine testamentarische Erbeinsetzung. Im Zweifel ist dann gemäß § 2087 II BGB von gesetzlicher Erbfolge auszugehen.

Rechtskraft:
Die Entscheidung ist - mit Ausnahme der über die Auslagen der Beteiligten und den Gegenstandswert - rechtskräftig.
 
Tenor:

1. Der Antrag vom 04.03.2010 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurück-gewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Beteiligten tragen ihre Auslagen selber.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 374.405,00 € festge-setzt.

 
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