Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Vollstreckung durchzuführen, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
2I.
3Die Gläubigerin begehrt die Vollstreckung einer durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 06.03.2019 titulierten Geldforderung durch den Gerichtsvollzieher.
4Sie reichte beim Gerichtsvollzieher am 30.08.2019 das amtliche Antragsformular nach Anlage 1 zu § 1 GVFV ein. Im Modul C des amtlichen Formulars kreuzte sie außer dem Feld "Vollstreckungstitel" keine weiteren Auswahlfelder an. Die in Anlage 1 des Formulars vorgesehene Forderungsaufstellung nutzte die Gläubigerin nicht. Der Gerichtsvollzieher wies die Gläubigerin mit Schreiben vom 30.08.2019 darauf hin, dass sie die Forderungshöhe mitteilen und die Anlage 1 des Vordrucks übersenden soll. Mit Schreiben vom 02.09.2019 teilte die Gläubigerin mit, dass sie die Anlage 1 nicht übersenden werde. Sie sei berechtigt und verpflichtet, dem Zwangsvollstreckungsauftrag eine eigene Forderungsaufstellung beizulegen, da die Forderung ansonsten nicht nachvollziehbar sei. Der Gerichtsvollzieher wies den Vollstreckungsauftrag mit Verfügung vom 06.09.2019 zurück und stellte die Zwangsvollstreckung ein. Mit Schreiben vom 10.09.2019 legte die Gläubigerin hiergegen Erinnerung ein. Zur Begründung führt sie aus, gem. § 3 I ZVFV sei eine Abweichung vom Vollstreckungsformular möglich, wenn sich im vorgeschriebenen Formular keine Eintragungsmöglichkeit ergebe. Der Gerichtsvollzieher hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er hat ausgeführt, bei einem Vollstreckungsantrag sei die Anlage 1 zum Vollstreckungsauftrag unbedingt auszufüllen und beizufügen, es sei denn, dass das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich sei.
5II.
6Die gem. § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
7Der Gerichtsvollzieher hat den Zwangsvollstreckungsauftrag nämlich zu Recht abgelehnt.
8Der Vollstreckungsauftrag entspricht nämlich nicht der nach § 753 III 1 ZPO i. V. m. § 5 GVFV vorgeschriebenen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen.
9Gemäß § 753 ZPO III 1 ZPO wird das BMJV ermächtigt, durch Rechtsverordnung verbindliche Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher einzuführen. Nach § 5 GVFV ist für Vollstreckungsaufträge verbindlich das in der Anlage zur GVFV vorgegebene Formular zu nutzen. Dieses umfasst in Anlage 1 gem. § 1 S. 2 GVFV auch ein Formular für eine Forderungsaufstellung.
10Nur soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Insoweit enthalten die Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags zu Modul C die ausdrückliche Bestimmung, dass die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung nur zulässig ist, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können. Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang nur entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (BGH, Beschluss v. 26.09.2018, zit. n. juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Gläubigerin hat nicht dargetan, dass die in der Anlage 1 zum Formular gemäß Anlage zur GVFV vorgesehene Forderungsaufstellung unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist oder den Fall der Gläubigerin, die eine titulierte Geldforderung nebst Zinsen abzgl. verrechneter Zahlungen geltend macht, nicht erfasst. Es ist nicht dargelegt, dass die Forderungsaufstellung der Gläubigerin Forderungen oder Forderungsbestandteile aufweist, die in das Formular nicht eingetragen werden können. Die Gläubigerin trägt hierzu lediglich vor, sie verrechne ihre Forderung gem. 497 BGB, wobei Zahlungen zunächst auf Kosten, Hauptforderung und schließlich auf Zinsen verrechnet würden. Letzteres entspricht der gesetzlichen Regelung in §§ 366, 367 BGB. Im Übrigen hat die Gläubigerin im Model C gar keine Alternative angekreuzt.
11Daher hat der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag zur Recht abgelehnt und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Zentrale Prüfgruppe für Gerichtsvollzieher beim LG Arnsberg stets darauf hingewiesen hat, dass der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag abzulehnen hat, wenn der Auftrag unter Auslassung der vom Formular vorgesehenen Anlage eingereicht wird.