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Amtsgericht Soest, 13 C 142/13

Datum:
25.09.2013
Gericht:
Amtsgericht Soest
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 C 142/13
ECLI:
ECLI:DE:AGSO1:2013:0925.13C142.13.00
 
Tenor:

Der in der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft XXXXX T, Q-Weg XX/XX vom 17.04.2013 zu TOP 5 gefasste Mehrheitsbeschluss, mit dem der Antrag des Klägers, den Kellerraum Nr. 3 Q-Weg XX in Übereinstimmung mit der Aufteilung und den Maßen gemäß der Grundrisszeichnung Kellergeschoss in dem Aufteilungsplan zur Teilungserklärung des Notars Q1 vom 31.01.1984 – UR-Nr. 115/1984 – durch die Wohnungseigentümergemeinschaft und auf deren Kosten herzustellen, abgelehnt wurde, wird für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass beschlossen ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft XXXXX T, Q-Weg XX/XX den Kellerraum Nr. 3, Q-Weg XX in Übereinstimmung mit der Aufteilung und den Maßen gemäß der Grundrisszeichnung Kellergeschoss in dem Aufteilungsplan zur Teilungserklärung des Notars Q1 vom 31.01.2984 – UR-Nr. 115/1984 – auf ihre Kosten herstellt und der Auftrag dem günstigsten Anbieter erteilt wird.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf insgesamt 4.000,00 Euro festgesetzt.

 
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