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Amtsgericht Soest, 4 C 526/09

Datum:
03.02.2010
Gericht:
Amtsgericht Soest
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 526/09
ECLI:
ECLI:DE:AGSO1:2010:0203.4C526.09.00
 
Schlagworte:
Recht am eigenen Bild; Internet; Foto; Sorgerecht
Normen:
KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823, 1004
Leitsätze:

Der (nichteheliche) Vater ist nicht berechtigt, auf einer allgemein zugänglichen Internetseite ohne Zustimmung der allein sorgeberechtigten Mutter Fotos des gemeinsamen Kindes zu veröffentlichen.

 
Tenor:

Dem Verfügungsbeklagten wird verboten,

die 23 Fotografien, die den Verfügungskläger K. N. U.

zeigen (Anlage 2 zur Antragsschrift) zu verbreiten und/oder zu

veröffentlichen insbesondere in Internet unter http://???.? und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.

Dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Unterlassungsanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 
 

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