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Der (nichteheliche) Vater ist nicht berechtigt, auf einer allgemein zugänglichen Internetseite ohne Zustimmung der allein sorgeberechtigten Mutter Fotos des gemeinsamen Kindes zu veröffentlichen.
Dem Verfügungsbeklagten wird verboten,
die 23 Fotografien, die den Verfügungskläger K. N. U.
zeigen (Anlage 2 zur Antragsschrift) zu verbreiten und/oder zu
veröffentlichen insbesondere in Internet unter http://???.? und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.
Dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Unterlassungsanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.