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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Von der Darlegung des Tatbestands wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist nicht begründet.
5Unabhängig von der Berechtigung weiterer Einwendungen der Beklagten hat die Klage bereits deshalb keinen Erfolg, weil berechtigte Ansprüche des Klägers jedenfalls durch Zahlung von 452,75 € ausgeglichen sind.
6Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Dabei ist er grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Vom Schädiger kann er jedoch als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
7Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Im Regelfall erscheint es gerechtfertigt, die Höhe der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen. Eine geeignete Grundlage für die Schätzung sind für das Gericht die Ergebnisse der Verhandlungen der Beklagten und dem Bundesverband BVSK. Danach berechnet sich bei einer Nettoreparaturhöhe von bis zu 3.050,00 € das Bruttoentgelt eines Sachverständigen auf 442,75 €. Dieser Betrag enthält eine Nebenkostenpauschale, bestehend aus Fotokosten, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten und einem Grundanteil Fahrtkosten, sowie der Mehrwertsteuer. Rechnet man einen Fahrtkostenzuschlag von 10,00 € hinzu, hat die Beklagte jedenfalls dem Kläger zustehende Ansprüche erfüllt.
8Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.
9Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 ff ZPO.