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Amtsgericht Schmallenberg, 3 C 83/22

Datum:
05.09.2024
Gericht:
Amtsgericht Schmallenberg
Spruchkörper:
Einzelrichter*in
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 83/22
ECLI:
ECLI:DE:AGHSK3:2024:0905.3C83.22.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger auf der Basis der bereits erteilten vorläufigen Mitteilung an den Hausarzt vom 29.03.2021 eine vorläufige Mitteilung an den Hausarzt betreffend den stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021zu erteilen, welcher folgende Berichtigungen enthält:

Unter Entlassungsform wird das gesetzte "X" bei arbeitsfähig entfernt und ein "X"bei arbeitsunfähig eingesetzt,

2.

dem Kläger auf der Basis des bereits erteilten ärztlichen Entlassungsberichtes vom 14.04.2021 einen ärztlichen Entlassungsbericht betreffend den stationären Aufenthalt des Klägers in der Fachklinik F. in der Zeit vom 22.02.2021 bis zum 29.03.2021 zu erteilen, welcher folgende Berichtigungen enthält:

a) Auf Bl. 1 wird bei Arbeitsfähigkeit eine "3"angegeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 36 %, die Beklagte 64 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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