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wird die aus der Staatskasse an die Betreuerin Frau N L zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 festgesetzt auf
306,00 EUR
(i. W. dreihundertsechs Euro).
Gründe:
2In der am 01.01.1992 für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist Frau N L als Betreuerin bestellt.
3Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 Absatz I Satz 2 BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 a des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).
4Gemäß § 4 VBVG - neu beträgt die monatliche Fallpauschale der Betreuerin 102,00 EUR.
5Für die Ermittlung der Fallpauschale ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung am 01.01.1992 angeordnet wurde, der Betroffene mittellos ist und in einer stationären Einrichtung gem. § 5 Abs. 3 VBVG lebt.
6Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt:
7Quartal vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 (3 Monate)
8(102,00 EUR * 3) 306,00 EUR
9Der weitergehende Antrag wird unter Hinweis auf den Beschluss des LG Arnsberg vom 24.06.2012 (AZ: I-5 T 83/21) zurück gewiesen.
10Der vorgelegte Heimvertrag ist mit dem Vertrag aus diesem Beschwerdeverfahren inhaltlich identisch.
11Diese Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten.
12Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bleibt vorbehalten (§§ 1908i, 1836c, 1836e BGB, §§ 168, 292 I FamFG).
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
15Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
16Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schmallenberg, Im Ohle 6, 57392 Schmallenberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
17Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht - Schmallenberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
18Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.
19Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
20Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.