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Die Angeklagten werden wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 263, 25 Abs. 2, 53, 56 StGB
Gründe
2I.
31.
4Der Angeklagte H hat nach seiner allgemeinen Schulausbildung die höhere Handelsschule besucht und eine Berufsausbildung als Industriekaufmann absolviert. Zurzeit ist er als Großkundenbetreuer tätig. Der Angeklagte ist ledig und Vater zweier Kinder im Alter von 2 Jahren und 13 Jahren, die bei ihm zusammen mit der Kindesmutter leben. Nach eigenen Angaben erzielt der Angeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000,00 bis 3.500,00 Euro. Im Bundeszentralregister sind keine Vorstrafen eingetragen.
52.
6Der Angeklagte I hat die Volksschule besucht und den Beruf des Landwirts erlernt. Danach hat er eine kaufmännische Ausbildung als Versicherungskaufmann bei der B-Versicherung absolviert und in diesem Beruf dort seit 1972 beschäftigt. Außerdem war er als Zwangsverwalter tätig. Seit drei Jahren ist der Angeklagte im Ruhestand. Nach eigenen Angaben verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.300,00 Euro. Daneben hat der Angeklagte Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, weiß aber nach eigenen Angaben nicht genau, wie viele Objekte er besitze. Es ist gerichtsbekannt, das der Angeklagte Immobilienmillionär ist.
7Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsende Kinder. Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister ist der Angeklagte nicht vorbestraft.
8II.
9Der Angeklagte I war seit der Gründung der T AG mit Sitz in U im Jahr 2000 deren Vorstand. Der Angeklagte H wurde 2011 deren Prokurist und trat dann 2012 in den Vorstand ein, während der Angeklagte I Vorstandsvorsitzender wurde. Die Anfang 2013 in Insolvenz gefallene T AG hatte satzungsgemäß die Produktion von Metallprodukten, Kunststoffteilen und Metall-Kunststoff-Verbindungen zum Gegenstand. Seit dem Jahr 2008 befasste sich die T AG mit der Entwicklung und dem Vertrieb einer sogenannten vertikalen Windkraftanlage. Bei diesen Anlagen kreisen die Rotoren im Gegensatz zu herkömmlichen Anlagen um die Längsachse des Mastes.
10Bei der Entwicklung der Anlage stießen die Angeklagten auf erhebliche technische Probleme. Es wurden verschiedene Prototypen entwickelt, von denen jedoch kein einziger einen rentablen Wirkungsgrad erzielte. Neben den Problemen mit ständig wechselnden Drehgeschwindigkeiten und Sicherheitsproblemen bei hohen Drehzahlen aufgrund höherer Windgeschwindigkeiten gelang es insbesondere nicht, eine Anlage zu entwickeln, die ein ausreichend hohes Drehmoment besaß, um bei den bei der Stromabnahme im Generator entstehenden Widerstand zu überwinden und ausreichende kinetische Energie zur Umwandlung in elektrische Energie zu liefern. Dies führte dazu, dass keine nennenswerte elektrische Leistung abgenommen werden konnte. Hinzu kamen Probleme bei den Wechselrichtern, die den von den Generatoren erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom mit einer konstanten Frequenz von 50 Hz umwandeln müssen.
11Eine beim Zeugen J in U1 erwies sich als völlig praxisuntauglich und lieferte zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise verwertbare elektrische Energie. Dennoch nutzen die Angeklagten diese Anlage, um für ihre Technik zu werben, wobei sie den Kunden die fehlende Serienreife und die Untauglichkeit der Anlage verschwiegen. Stattdessen brachten die Angeklagten einen Verkaufsprospekt heraus, in dem sie eine Nennleistung von 3 kW und eine durchschnittliche Jahresleistung von 2.500 – 8.000 bzw. 9.000 kWh Stunden versprachen.
12In einer Muster-Ertrags- und Amortisationsrechnung wurden für das erste Jahr Renditen von über 9 % und für das fünfzehnte Betriebsjahr von nahezu 18 % versprochen, wobei sich die Anlagen bereits nach ca. 5 Jahren amortisiert haben sollten. Dabei wurde noch betont, dass bei dieser Rechnung die steuerliche Abschreibung (AfA) noch nicht berücksichtigt sei. Zwar wurde darauf hingewiesen, dass für die Berechnung keine Gewähr übernommen werden könne, weil sie von energiepolitischen Vorgaben und lokalen Gegebenheiten abhängig sei, andererseits wurde wahrheitswidrig eine sehr effektive und neuartige Energieerzeugungsanlage angepriesen, die nicht mal im geringsten Ansatz die Verspechen erfüllen konnte. Auch ansonsten wurde in den Prospekten von den Angeklagten immer wieder ein hoher Wirkungsgrad und Effizienz sowie eine kurze Amortisationszeit beworben.
13Aufgrund dieser Werbung und in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit aufgrund der vorhandenen technischen Probleme verkauften und lieferten die Angeklagten unter anderem drei Anlagen unter der Bezeichnung „X Kleinwindanlage“ und zwar am 18.04.2012 an die Stadtwerke Y GmbH in Y, am 15/16.05.2012 an die N GmbH in E und in der 29. Kalenderwoche an die K GmbH in Q. Diese Anlagen erwiesen sich ebenso wie der Prototyp bei dem Zeugen J in U1 als völlig funktionsunfähig und zur Energieerzeugung ungeeignet. Weitere Verkäufe kamen aufgrund von Vertragsrücktritten nicht zustande.
14In Kenntnis all dieser Umstände verkauften die Angeklagten dennoch am 20.07.2012 erneut drei „X Kleinwindanlagen“ zum Gesamtpreis von 94.500,00 Euro an die Z AG in Z1 und eine Anlage am 22.08.2012 zum Preis von 31.500,00 Euro an die K1 GmbH. Dabei wurden jeweils eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Kaufpreises, also insgesamt 63.000,00 Euro vereinnahmt. Die vorgenannten Anlagen wurden in der Zeit vom 21.11.2012 bis zum 09.01.2013 bei der Z AG und am 30.10.2012 bei der Firma K1 GmbH installiert und erwiesen sich wiederum – wie aufgrund der fehlenden Weiterentwicklung sicher zu erwarten - als funktionsunfähig.
15III.
161.
17Der Angeklagte I hat sich sehr umfangreich eingelassen und im Wesentlichen wie folgt Angaben zur Sache gemacht:
18Nachdem er die T AG zunächst als Sanierungsfall übernommen und Arbeitsplätze gerettet habe, habe er später einen Teil der Hallen und Gebäude an die Firma J1 des Herrn B1 vermietet. Diese Firma habe in Kooperation mit der Universität B2 Kleinwindenergieanlagen vertrieben. An der Produktion habe sich die T AG dann als Zulieferer beteiligt. Dann sei jedoch die Firma J1 in die Insolvenz gefallen. Daraufhin habe man deren Geschäftsmodell übernehmen wollen und auch selbst bei der Uni B2 nach Verbesserungsmöglichkeiten gefragt. Denn die Probleme mit den Anlagen der Firma des Herrn B1 seien bekannt gewesen, so dass man diese nicht habe weiterbauen wollen.
19Die selbst entwickelte und verbesserte Anlage habe man auf dem Werksgelände getestet. So sei eine Anlage mit einem durch ein Gebläse erzeugten Windstrom getestet worden und die Generatoren seien durch die Drehbänke bzw. durch Elektromotoren im Werk zu Testzwecken angetrieben worden. Er habe von Mitarbeitern gehört, dass die Anlage 5 bis 7 kW an elektrischer Leistung gebracht habe. Seine eigene Anlage sei auch ein Jahr gelaufen und habe diese Leistung erbracht. Sie sei jedoch aufgrund eines Gewitterschadens seit 2013 defekt.
20Erst auf Vorhalt des Gerichtes, dass man nicht ausgereifte Prototypen als serienreife und effiziente Anlagen verkauft habe, erklärte der Angeklagte I weiter:
21Nach seinem Kenntnisstand habe man gesagt, dass man noch nicht so weit sei und die Anlagen noch modifizieren müsse. Es sei aber von den Käufern trotzdem verlangt worden, die Anlagen aufzustellen. Das sei auch bei den Z Stadtwerken so gewesen. In der Sache K1 habe er deutlich geschrieben, dass die Anlage, so wie sie geliefert worden sei, nicht funktioniere. Auf Drängen des Herrn K1 sei die Anlage dann aber aufgestellt worden. Bei Vertragsabschluss sei den Käufern bekannt gewesen, dass es sich um Prototypen handele. Im Übrigen könne ja auch kein Betrug vorliegen, da die Käufer ja Gewährleistungsansprüche hätten.
222.
23Der Angeklagte Grimm hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen:
24Im Zuge der Übernahme oder Weiterentwicklung durch die Firma T sei das Thema Kleinwindanlagen wieder aufgenommen worden. Die Windangriffsfläche sei im Vergleich zu den Anlagen der Firma des Herrn B1 vergrößert worden. 2012 sei er vor Ort gewesen. Zumindest was den Antrieb betreffe, sei die Anlage funktionsfähig gewesen. Die Anlage habe 10 KW gebracht, aber nicht kontinuierlich. Es habe keine jahrelangen Erhebungen gegeben. Das Gerät sei lange getestet worden. Auch bei Herrn I sei eine Anlage aufgestellt und getestet worden. Insgesamt seien 9 oder 10 Anlagen ausgeliefert worden. Richtig sei, dass bis heute keine Anlage in Betrieb genommen wurde.
25Um die Anlagen effektiver zu machen, sei die Flügelstellung korrigiert worden, also die Höhe und die Länge. Es habe ein Einspeisungsproblem vom Wechselrichter gegeben, daher liefen die Anlagen nicht. Es seien immer mal wieder Korrekturen und Softwareupdates vorgenommen worden. Die Steuerungstechnik funktioniere aber nicht.
26Die Umdrehungszahl sei mal schnell und mal langsam, damit kämen die Wechselrichter nicht klar. Von der Einspeisungstechnologie habe man unterschätzt, wie unterschiedlich Windkraftanlagen funktionierten.
27Auf Vorhalt erklärte der Angeklagte H: Zu dem Zeitpunkt, als man die Verträge geschlossen habe, seien die Anlagen einsatzbereit gewesen. Erst nach Abschluss der letzten Verträge seien die Mängel aufgetreten. Man habe die Anlagen nicht verkauft, nachdem die Probleme bekannt gewesen seien. Ins Blaue habe man nichts verkauft. In dem Moment als die Anlage geliefert worden sei, sei der Rotor antriebsfähig und alle Teile geprüft gewesen. Im Nachhinein habe es Dinge gegeben, die nicht bekannt gewesen seien.
28Auf Vorhalt der Aussage des T1, dass dieser bei den Entwürfen darauf hingewiesen habe, dass einige Schwachpunkte bestünden, die Erträge sehr gering seien und weitere Messungen durchgeführt werden müssten, um eine gewisse Effizienz der Anlage zu erreichen, räumte der Angeklagte H ein, dass diese Aussage richtig sei.
29IV.
30Die Angeklagten sind nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme überführt. Ihre Einlassungen, soweit diese überhaupt relevant sind, sind reine Schutzbehauptungen, die teilweise höchst widersprüchlich sind und durch die Beweisaufnahme deutlich widerlegt werden.
311.
32Der Zeuge J hat bekundet, der Angeklagte I, den er seit über 50 Jahren kenne, habe ihn darauf angesprochen, ob er bei er bei ihm eine Testanlage installieren könne. Das sei dann auch im Sommer 2009 passiert. Das Fundament für den Mast sei auf seine Kosten gemacht worden. Dann sei im Winter 2009/2010 das Windrad aufgebaut worden, um zu sehen, ob es funktioniere. Es seien viele Leute bei ihm zur Besichtigung gewesen. Die Technik sei im Keller untergebracht gewesen. Die Idee sei gewesen, dass die Heizung durch das Windrad unterstützt werden sollte. Es seien zwei Vorratsspeicher von je 800 Liter installiert worden, diese seien aber nie warm geworden. Es seien in der Regel nur 200-300 Watt anstatt versprochener 6000 Watt Leistung angekommen. Das sei auf dem Display angezeigt worden, eingespeist worden sei aber nichts. Dies sei deutlich zu wenig gewesen. Die Heizung sei nicht einmal angesprungen. Wind sei ausreichend vorhanden gewesen. Dann sei er es irgendwann leid gewesen und er habe dem Angeklagten I gesagt, dass er die Anlage abbauen solle. Insgesamt habe ihm das ganze ca. 10.000,- Euro gekostet. Er habe hinterher keine positive Werbung mehr machen können. Er habe ständig darauf hingewiesen, dass das Windrad sich zwar drehe aber keine Leistung bringe. Die Aussage des Zeugen J ist glaubhaft. Sie wurde ruhig und sachlich vorgetragen. Widersprüche ergaben sich nicht. Es ist auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum der Zeuge die Angeklagten zu Unrecht belasten sollte.
332.
34Der Zeuge K1 hat ausgesagt, er habe mit dem Angeklagten I im Frühjahr 2012 Kontakt gehabt. Der Angeklagte I habe sehr euphorisch von der Anlage gesprochen, die er in U besichtigt habe. Er selbst habe eine noch größere Anlage bekommen sollen, die sogar eine Leistung von 7 -10 kW erzeugen sollte. Der Angeklagte I habe die Anlage als sehr stabil und leistungsstark beschrieben. Er habe dem Angeklagten erklärt, selbst zwischen 50 bis 60 Kunden zu haben, die eine solche Anlage abnehmen würden. Er selbst habe eine Anlage bestellt und mit ca. 18.500 Euro angezahlt. Die Anlage sei geliefert worden. Er habe ein Fundament und den Mast gebaut und auch einen Kran usw. zur Verfügung gestellt. Als die Anlage in Betrieb gehen sollte, habe sich aber herausgestellt, dass sie nicht funktionsfähig gewesen sei. Die Anlage hat sich zwar gedreht, keine elektrische Energie erzeugt. Es seinen ca. 30 Watt angekommen. Sobald sich der Wechselrichter aufgeschaltet habe, habe man gesehen, dass das Windrad langsamer wurde.
35Er habe das reklamiert. Daraufhin habe er das Restgeld überweisen sollen, damit dann die Anlage repariert werde. Es habe an den falsch eingebauten Flügeln liegen sollen. Tatsächlich sei aber nach der Änderung das Ergebnis gleich geblieben. Angezahlt habe er die Anlage am 24.08.2012 und die zweite Rate am 12.10.2012 gezahlt.
36Der Wind habe ausreichend geweht. Einmal sei man in Deckung gegangen, weil die Anlage so schnell lief und der Mast am Wackeln gewesen sei. Wenn man aber Strom abgenommen habe, sei die Anlage stehen geblieben. Es seien nur 40 bis 50 Watt erzeugt worden. Die Versprechen des Angeklagten I seien entsprechend der Prospekte andere gewesen. Er habe gesagt, es wäre getestet und würde laufen. Er sei zu blauäugig gewesen. Die gekaufte Anlage sei im Schrott. Der Mast stehe noch. Wir haben eine Einspeiseeinheit konstruiert mit einem horizontalen Windrad. Damit könne Strom produziert werden.
37Auch die Aussage des Zeugen K1 ist glaubhaft. Auch sie wurde ruhig und sachlich und ohne Widersprüche vorgetragen. Eine Belastungstendenz war nicht erkennbar. Sie kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass der Zeuge Geschädigter ist. Vielmehr war festzustellen, dass die Aussage des Zeugen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bei der Erzeugung elektrischer Energie absolut mit den Angaben des Zeugen H korrespondiert.
381.
39Der Zeuge B3 hat Folgendes bekundet: Er habe vom Vorstand den Auftrag bekommen, eine Windkraftanlage an der Uni in Z1 zu errichten. Es habe eine vertikale Windkraftanlage sein sollen. Er habe im Internet nach solchen Anlagen gesucht und habe ca. 5 Anbieter kontaktiert. Die T AG habe am schnellsten reagiert. Der Angeklagte H habe sich die mögliche Standfläche angesehen. Man habe geschaut, wie viel Leistung benötigt werde. Die T AG habe das beste Preisleistungsverhältnis gehabt. Im Flyer der T AG sei von einer Leistung bis 20 kW gesprochen worden. Er sei von 10-15 kW ausgegangen, denn die Leistung sei ja auch immer standortabhängig. Er habe gefragt, wie viele Anlagen es schon gebe. Es sei ihm eine Anlage genannt, die bei einem Landwirt auf dem Hof stehe und er glaube, es sei auch noch von zwei anderen Anlagen gesprochen worden. Es sei aber nichts von einem Prototypen gesagt worden. Nachdem die drei Anlagen installiert worden seien, habe sich herausgestellt, dass keine elektrische Energie habe erzeugt werden können. Sobald Spannung habe abgenommen werden sollen, sei nichts mehr angekommen. Die Universität habe dies durch eigene Messungen bestätigt.
40Im Mai 2015 seien die Anlagen komplett demontiert worden. Die Anlagen hätten bis 2015 aus optischen Gründen gedreht aber keinen Strom geliefert. Nur die Masten seien stehen geblieben für neue Anlagen. Jetzt habe man eine horizontale Anlage errichtet. Mit der jetzt dort stehenden Anlage werde Strom produziert, der Wind reiche aus.
41Irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen B3 bestehen nicht. Die Aussage war widerspruchsfrei und wurde ohne erkennbare Belastungstendenz vorgetragen. Auch diese Aussage korrespondiert in der Kernaussage, dass die von den Angeklagten vertriebenen Kleinwindkraftanlagen entgegen den Versprechungen völlig ungeeignet zur Produktion elektrischer Energie waren.
42Nach den Aussagen der Zeugen steht für das Gericht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass die Angeklagten Anlagen verkauft haben, die das absolute Gegenteil von effizienten Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie waren. Alle Zeugen haben übereinstimmend angegeben, ihnen seien wesentlich höhere und wirtschaftlich interessante Leistungsangaben von mindestens 5 kW gemacht worden. Tatsächlich waren die Anlagen jedoch nicht mal in der Lage, eine stärkere herkömmliche Glühbirne von 60 W dauerhaft zum Leuchten zu bringen. Dafür spricht neben den eindeutigen Zeugenaussagen auch die Tatsache, dass nach Angaben der Angeklagten es keine von ihnen vertriebene funktionsfähige Anlage im Betrieb gibt. Als widerlegt sieht das Gericht auch die Angabe den Angeklagten I an, er habe die Kunden darauf hingewiesen, dass es sich um nicht in der Praxis erprobte Prototypen handele. Die Zeugen K1 und B3 haben dem glaubhaft deutlich widersprochen. Es ist auch kaum vorstellbar, dass die Zeugen die Anlagen dann zu dem normalen Preis erworben hätten und dass dies nicht im Kaufvertrag schriftlich fixiert worden wäre. Dagegen sprechen auch die von den Angeklagten verbreiteten Prospekte, die genau das Gegenteil, nämlich von eine zuverlässigen effizienten Anlage versprechen.
43V.
44Die Angeklagten haben sich nach dem festgestellten Sachverhalt wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges gem. den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2; 53 StGB in zwei Fällen wegen des Verkaufs der Windenergieanlagen an den Zeugen K1 und an die Stadtwerke Z1 strafbar gemacht. Hinsichtlich weiterer, nach Auffassung des Gerichts bestehender Betrugsfälle durch den Verkauf der untauglichen Anlagen, kam eine Verurteilung nicht in Betracht, da die Staatsanwaltschaft diese nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht hat.
45Die Angeklagten haben die Käufer über die Werthaltigkeit der verkauften Anlagen getäuscht. Sie haben entsprechend der Prospektversprechen vorgespiegelt, eine sehr effektive und neuartige Energieerzeugungsanlage mit hohem Amortisationsgrad und hoher Rendite zu verkaufen. Tatsächlich haben sie wertlosen Schrott geliefert.
46Sie haben zur Überzeugung des Gerichts auch vorsätzlich, zumindest jedoch mit bedingtem Vorsatz (dieser reicht aus vgl. RG 49,29; BGH MDR/D 75,22) gehandelt. Beim Abschluss der Verträge, gab es keine einzige Anlage, die wirklich die versprochenen Bedingungen erfüllte. Die Testanlage bei dem Zeugen J war vielmehr ein Reinfall. Dies wussten die Angeklagten.
47Im Übrigen ist der Betrugstatbestand nicht nur dann erfüllt, wenn die Angeklagten gewusst haben, dass die Anlagen nicht funktionieren. Er liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Angeklagten nicht sicher gewusst haben, dass die Anlagen im Alltagsbetrieb funktionieren, sie aber trotzdem verkauft haben. Denn damit haben sie das Entwicklungsrisiko und mithin das gesamte wirtschaftliche Risiko auf die Käufer übertragen. Die Angeklagten haben auch in der Absicht gehandelt sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es kam ihnen ohne Rücksicht auf die von den Käufern erlittenen Vermögensschäden allein darauf an, entsprechende Einnahmen für die von ihnen vertretene T AG zu erzielen.
48Bei den beiden Betrugsstraftaten ist jeweils auch von gewerbsmäßigem Handeln auszugehen. Zwar setzt die Gewerbsmäßigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus, so dass diese Alternative bei fremdnützigem Handeln ausscheidet. Dies gilt aber nicht, sofern der Täter - wie hier- nicht zumindest mittelbar (vgl. dazu BGH NStZ-RR 11, 373 m. Anm. Satzger JK 12 § 263/95, Steinberg/Kreuzner NZWiSt 12, 69, wistra 12, 350) eigene Einnahmen anstrebten. Empfänger der Zahlungen war zwar die T AG, hiervon erhofften sich die beiden Angeklagten aber selbst zumindest mittelbar eigene Vermögensvorteile und Einnahmen. Sie beabsichtigten von vornherein, sich auf diese Weise nicht nur einmal einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern waren um eine dauerhafte Einnahmequelle bemüht.
49VI.
50Die Taten werden nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Bei beiden Angeklagten war jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten für den Betrug zum Nachteil des Zeugen K1 und eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für den Betrug zum Nachteil der Stadtwerke Z1 tat- und schuldangemessen. Dabei wog bei beiden Angeklagten die Tatsache, dass sie bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Hieraus war nach den §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, ohne dass die Summe der Einzelstrafen erreicht werden durfte. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungserwägungen war bei beiden Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr tat- und schuldangemessen.
51Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte bei beiden Angeklagten nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift und eine positive Prognose liegen bei beiden Angeklagten unzweifelhaft vor.
52Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.