Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Meschede, 7 F 568/20

Datum:
16.03.2022
Gericht:
Amtsgericht Meschede
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 F 568/20
ECLI:
ECLI:DE:AGMES:2022:0316.7F568.20.00
 
Tenor:

I.              Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben (Versicherungsnummer N01) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,7024 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer N02), bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger R + V Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: N03) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.058,80 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung für den Versorgungsausgleich (Stand 01.03.2020), bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Allianz Pensionskasse AG  (Versicherungsnummer: N04) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.521,19 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung in der Fassung vom 1.12.2020, bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer N02) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,0508 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben (Versicherungsnummer N01), bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.

Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Allianz Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummer: N05) in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.

II.               Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.              Der Verfahrenswert wird für die Ehescheidung auf 4.104,00 € und auf 2.052,00 € für den Versorgungsausgleich festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank