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Amtsgericht Menden, 4 C 126/22

Datum:
21.12.2022
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 126/22
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:2022:1221.4C126.22.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bis zum 31.12.2021 bestehende Anwaltsvertrag, betreffend die für den Kläger geführten Akten mit den Aktennummern F- 730/20 – 5, F-1016/20-5 und F – 1164/20 – 5 im Wege der Vertragsübernahme mit Wirkung zum 01.01.2022 von der Beklagten auf Rechtsanwältin J. U. übergegangen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die vollständige anwaltlichen Handakten in Sachen:

„M. / M.“ mit dem Kanzleiaktenzeichen der Beklagten „F -730/20- 5“

„M. / M.“ mit dem Kanzleiaktenzeichen der Beklagten „F- 1016/20- 5“

„M. / M.“ mit dem Kanzleiaktenzeichen der Beklagten „F- 1164/20- 5“

an Rechtsanwältin J. U., A.-straße N01, N02 Z., herauszugeben.

Den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, einzelne Bestandteile der vorbezeichneten anwaltlichen Handakten zu entfernen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung der Beklagten wird ein festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Partner D. Y., oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 10% und die Beklagte 90%.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 4.800 € festgesetzt, darin:

Antrag zu 1.: 3.000 €

Antrag zu 2.: 1.500 € (3*500 €)

Antrag zu 3.: 300 €

 
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