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Amtsgericht Menden, 3 C 312/14

Datum:
27.10.2016
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 312/14
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:2016:1027.3C312.14.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Arnsberg, 3 S 198/16
Schlagworte:
Seitenabstand, Anschnallen/Abschnallen eines Kindes, Parken am Straßenrand, Vorrecht des fließenden Verkehrs, Referenzwerkstatt
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des insgesamt beizutreibenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 4.546,16 €.

 
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