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Amtsgericht Menden, 4 C 409/12

Datum:
09.01.2013
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 409/12
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:2013:0109.4C409.12.00
 
Schlagworte:
Facebook-Gruppe
Normen:
BGB §§ 21 ff., 705 ff.
Leitsätze:

Kein Rechtsbindungswille in Facebook-Gruppe, sodass die Mitglieder daraus keine Rechte und Pflichten herleiten können.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag vom 19.12.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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