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Amtsgericht Menden, 3 C 290/12

Datum:
15.05.2013
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 290/12
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:2013:0515.3C290.12.00
 
Schlagworte:
Verkehrsunfall, mühelose Zugänglichkeit, alternative Reparaturmöglichkeit
Normen:
BGB § 249
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 27,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1). Diese fallen dem Kläger zu 1) zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.043,35 €.

 
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