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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Mit Vertrag vom 21.03.2010 (Blatt 7 d. A.) kauften die Klägerin und ihr Ehemann bei der Beklagten gemeinsam eine Polstergarnitur für 1.664,00 €. In der Bestellung sind beide Eheleute als Käufer aufgeführt. Beide haben den Vertrag auch unterschrieben.
3Die Garnitur wurde am 05.07.2010 angeliefert. Der Kaufpreis ist von der Klägerin und ihrem Ehemann vollständig gezahlt worden.
4In der Folgezeit gab es diverse Mängelrügen. Schließlich hat die Beklagte die Polstergarnitur bei der Klägerin und ihrem Ehemann wieder abgeholt, um sie zur Nachbesserung an das Herstellerwerk zu schicken.
5Die Beklagte hat der Klägerin und ihrem Ehemann später mitgeteilt, die Polstergarnitur stehe bei ihr nach erfolgreich durchgeführter Nachbesserung und damit mangelfrei zur Anlieferung wieder zur Verfügung. Die Klägerin und ihr Ehemann haben jedoch eine Rücknahme der Polstergarnitur abgelehnt und den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
6Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe ihr die Gewährleistungsansprüche abgetreten.
7Sie ist der Ansicht, der von Beklagtenseite angezogene Abtretungsausschluss in§ 11 Ziff. 13 der Kaufvertrags-AGB sei unwirksam.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.664,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 925 € seit dem 21.03.2010 sowie aus weiteren 739 € seit dem 05.07.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur X, bestehend aus einem 2,5-er Sofa leger Bezug 40-4810br, Ausf. 2400, mit der Artikelnummer 00000000 006 sowie einem 2-er Sofa, leger Bezug 40-4810br, Ausf. 2300, mit der Artikelnummer 00000000 07 sowie einem Sessel leger, Wiesbaden, Bezug 40-4810br., Ausf. 1300, mit der Artikelnummer 00000000 08.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte verweist auf den Abtretungsausschluss in § 11 Ziff. 13 ihrer AGB und ist auf dieser Grundlage der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, Rückzahlung des Kaufpreises an sich allein zu verlangen.
13Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet.
16Der Klägerin steht der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises an sich selbst nicht zu.
17Die Beklagtenseite weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin bezüglich eines solchen Anspruches nicht aktivlegitimiert ist.
18Ausweislich des Kaufvertrages hat die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann die Polstergarnitur bei der Beklagten gekauft und ist die Polstergarnitur in Erfüllung des Kaufvertrages der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam seitens der Beklagten übereignet worden. Es liegt damit bereits aufgrund des geschlossenen Vertrages eine gemeinschaftliche Berechtigung und Verpflichtung im Sinne einer einfachen Forderungsgemeinschaft = Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB vor.
19Auf eine Mitverpflichtung gem. § 1357 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs) ist hier demgemäß nicht zurückzugreifen.
20Eine solche Bruchteilsgemeinschaft an einer Sache oder einem Recht setzt sich an von der Gemeinschaft erworbenen Forderungen fort. Trotz natürlicher Teilbarkeit erzeugt der gemeinschaftliche Verwendungszweck (§ 748 BGB) eine rechtliche Unteilbarkeit, welche dazu führt, dass auch hinsichtlich des eigenen Anteils der Mitberechtigte nicht Zahlung an sich, sondern nur an die Gemeinschaft verlangen kann. Im Außenverhältnis ist demgemäß § 432 BGB anwendbar. Auch die gesetzlichen Ersatz- und Rechtsfortwirkungsansprüche sowie vertragliche Sekundäransprüche, wie beispielsweise Gewährleistungsansprüche, betreffend eines in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Gegenstandes werden den Teilhabern der Bruchteilsgemeinschaft grundsätzlich wieder in Mitgläubigerschaft zugeordnet und kann auch diesbezüglich nur auf Leistung an alle geklagt werden.
21Vergleiche: Staudinger-Noack, BGB, Neubearbeitung 2005, § 432, Rdnr. 20; Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.03.2011, BGB § 432 Rdnr. 3; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 432 Rdnr. 2, jeweils m. w. Nachw.
22Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, ihr Ehemann habe die ihm zustehenden Ansprüche an sie abgetreten. Ob eine solche Abtretung tatsächlich stattgefunden hat, kann dahinstehen, da sie in jedem Fall gegen § 11 Ziff. 13 der Kaufvertrags-AGB verstoßen würde und damit unwirksam ist.
23Die auf der Rückseite des Bestellformulars abgedruckten AGB sind wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Entgegen der Ansicht der Klägerseite bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Abtretungsverbotes hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche. Ein solches Abtretungsverbot in allgemeinen Geschäftsbedingungen wird vielmehr grundsätzlich als zulässig angesehen; eine Ausnahme hiervon ist nicht ersichtlich.
24Vergleiche Palandt, a. a. O., § 307 Rdnr. 56 u. § 399 Rdnr. 10; Staudinger-Coester, BGB, Neubearbeitung 2006, BGB § 307 Rdnr. 363 a. E.
25Danach muss es dabei verbleiben, dass die Klägerin mangels wirksamer Abtretung seitens ihres Ehemannes Gewährleistungsansprüche im Verhältnis zu der Beklagten nur gemeinsam mit diesem verfolgen und demgemäß Zahlung nicht an sich selbst, sondern nur an beide Ehegatten gemeinsam verlangen kann.
26Hierauf hat das Gericht in seinen Beschlüssen vom 27.05. und 29.08.2011 die Klägerseite hingewiesen und mit der Terminsladung vom 10.10.2011 nochmals ausgeführt, dass das Gericht bei diesen rechtlichen Hinweisen verbleibt. Gleichwohl ist eine Umstellung der Klageanträge nicht erfolgt, sodass diese letztlich mangels Aktivlegitimation der Klägerin als unbegründet abzuweisen sind.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.