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Die Klage auf Ersatz von Wildschäden ist als unzulässig abzuweisen, wenn das nach §§ 34 ff. LJG NW durchzuführende Vorverfahren aufgrund nicht rechtzeitiger Ladung und dadurch unterbliebener Beteiligung des ersatzpflichtigen Jagdpächters an einem wesentlichen Mangel leidet.
hat das Amtsgericht Menden (Sauerland)
auf die mündliche Verhandlung vom 15.06.2011
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, welcher teilweise im gemeinschaftlichen Jagdbezirk O1 gelegen ist. Der Beklagte war Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes O1. In dem Pachtvertrag hatte er die Schadensersatzpflicht gemäß § 29 Abs. 1 Bundesjagdgesetz von der Jagdgenossenschaft übernommen.
3Der Kläger macht einen Schwarzwildschaden betreffend das Grundstück Gemarkung O1 Flur ## Flurstück ###, welches mit Mais bestellt war, und den er am 4.9.2010 bemerkt hat, geltend. Darüber hinaus einen Schwarzwildschaden auf einer Grünlandfläche, den er am 9.10.2010 festgestellt hat. Die Anmeldung der Schäden nach dem Jagdgesetz erfolgte am 6.9. und 9.10.2010.
4Der nach § 37 Landesjagdgesetz NRW (im folgenden: LJG-NW) vorgesehene "Termin am Schadensort" wurde von der Stadt O2 für den 18.10.2010 auf 14:00 Uhr anberaumt. Zu diesem Termin waren der Kläger, der Beklagte sowie - obwohl das von den Beteiligten nicht beantragt war - der Zeuge P1 als Wildschadensschätzer geladen.
5Der Termin fand auch am 18.10.2010 statt, obwohl der Beklagte nicht zum Termin erschienen war. Der Zeuge P1 hat in dem Termin eine Schadensschätzung vorgenommen.
6Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt O2 vom 11.11.2010 über das Scheitern eines Vorverfahrens in einer Wildschadenangelegenheit gemäß § 36 Abs. 3 LJG-NW nebst den Niederschriften über das Scheitern der gütlichen Verhandlung und der Schadensschätzung (Bl. 6 ff. der Akten) verwiesen.
7Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den so ermittelten Gesamtschaden von dem Beklagten ersetzt.
8Er behauptet, der Beklagte habe bei einem Telefonat, welches am 18. 10. nach Beginn des Ortstermins aufgrund seines Nichterscheinens geführt worden ist, der Durchführung der Schadensfeststellung ohne seine Anwesenheit zugestimmt.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.036,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei mangels eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens unzulässig. Hierzu behauptet er, er sei zu dem Termin am Schadensort am 18.10.2010 nicht geladen gewesen, sondern habe die Ladung erst später, und zwar am 20.10.2010 erhalten. Er bestreitet, bei dem Telefonat am 18.10. eine Zustimmung zur Durchführung des Ortstermins ohne seine Anwesenheit erteilt zu haben.
14Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P2, P3, P4 und P1.
16Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.6.2011 Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist unzulässig.
19Das nach §§ 34 ff. LJG-NW durchzuführende Vorverfahren zur Geltendmachung von Wild- oder Jagdschäden hat hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entsprechend den Vorschriften stattgefunden, sondern leidet an einem schwerwiegenden Mangel.
20Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass in einem solchen Falle die Klage als unzulässig abzuweisen ist (so: OLG Hamm, Agrarrecht 1996, 265 f.; OLG Celle, RdL 1966, 135; LG Arnsberg, Urteil vom 27.5.1974, Az.: 3 S 35/74; Müller-Schallenberg/Knemeyer, Jagdrecht Nordrhein-Westfalen, Aufsatz in: Wild und Hund 13/2002, Seite 78 f.).
21Die Durchführung dieses Vorverfahrens ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung für die Beschreitung des Zivilrechtsweges; es handelt sich um zwingendes, nicht zur Disposition der Parteien stehendes Recht, so dass die Beteiligten auf die Durchführung des Vorverfahrens auch nicht verzichten können (OLG Hamm, a.a.O.; Schandau/Drees/Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, 5. Auflage, Erläuterungen zu § 41 LJG-NW).
22Nach § 37 LJG-NW sind die Beteiligten zu dem von der Gemeinde anzuberaumenden Gütetermin am Schadensort zu laden. Eine Ladungsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen; doch müssen die Ladungen natürlich so rechtzeitig erfolgen, dass die Beteiligten tatsächlich in der Lage sind, an dem Termin teilzunehmen. Auch über die Form der Ladung ist nichts bestimmt, sie kann daher schriftlich, mündlich oder fernmündlich bewirkt werden. Ein ohne Beteiligung des Geschädigten und/oder des Ersatzpflichtigen durchgeführtes Verfahren ist jedoch ein unwirksames Verfahren. (Vergleiche Schandau u.a., a.a.O., Erläuterungen zu § 37 LJG-NW) Dabei ist es ein wesentliches Erfordernis des Vorverfahrens, dass eine gütliche Einigung erfolglos versucht wurde. Fehlt es an einem solchen wesentlichen Bestandteil, so ist die Klage unzulässig (LG Arnsberg, a.a.O.).
23Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte als Ersatzpflichtiger an dem Vorverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Er ist zu dem nach § 37 LJG-NW vorgeschriebenen Termin am Schadensort nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geladen worden. Der Termin und die dabei durchgeführte Schadensschätzung sind rechtswidrig ohne den Beklagten durchgeführt worden.
24Nach den in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben des Postzustellers, des Zeugen P3, hat die Ladung den Beklagten aufgrund einer falschen Adressierung erst 2 Tage nach dem Termin, nämlich am 20. Oktober erreicht. Eine rechtzeitige schriftliche Ladung zu dem Termin hat also nicht stattgefunden.
25Eine rechtzeitige und damit ordnungsgemäße mündliche bzw. fernmündliche Ladung ist ebenfalls nicht erfolgt:
26Telefonisch wurde der Beklagte erst über den Termin informiert, als dieser bereits stattfand. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte nach den ebenfalls glaubhaften Angaben seiner Ehefrau, der Zeugin P4, mit ihm beim Einkaufen in O2, so dass er am Termin nicht teilnehmen konnte. Unter diesen Umständen konnte auch nicht von ihm erwartet werden, dass er der für ihn überraschenden telefonischen Benachrichtigung sofort Folge leistete, den Einkauf abbrach und umgehend von O2 zum Schadensort fuhr.
27Unter Einbeziehung der Angaben der persönlich gehörten Parteien und aufgrund der Aussagen der Zeugen P2, P4 und P1 kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bei diesem Telefonat nach Beginn des Termins auf seine Teilnahme ausdrücklich oder stillschweigend wirksam verzichtet hat. Fest steht für das Gericht nur, dass er in dem Telefonat mitgeteilt hat, er habe eine Ladung bisher nicht erhalten und könne ad hoc zu dem Termin nicht erscheinen. Darüber hinaus widersprechen sich die einzelnen Angaben. Offensichtlich glaubten der Kläger und der Zeuge Vielhaber aber nicht, dass der Beklagte die schriftliche Ladung noch nicht erhalten hatte und wollten beide entsprechend der Regelung des § 37 Abs. 1 S. 2 LJG-NW vorgehen, wonach der Termin im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten gleichwohl durchgeführt werden kann (was aber selbstverständlich eine ordnungsgemäße vorherige Ladung voraussetzt). Ein Einverständnis des Beklagten, dass der Ortstermin trotz fehlender Ladung ohne ihn stattfindet, ist jedenfalls nicht bewiesen.
28Damit hatte der Beklagte aber nicht die ihm vom Gesetz zugestandene Möglichkeit, an dem Termin am Schadensort teilzunehmen, seine Ansicht der Angelegenheit darzustellen, sich bei einer gütlichen Einigung einzubringen und bei der Feststellung des Schadens durch den Schätzer dabei zu sein, so dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
29Aufgrund dieses gravierenden Mangels im Vorverfahren fehlt – wie ausgeführt - eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den vorliegenden Rechtsstreit, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist. Der Kläger wird seine Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegen die Gemeinde durchsetzen müssen.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.