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Amtsgericht Menden, 4 C 390/10

Datum:
24.08.2011
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 390/10
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:2011:0824.4C390.10.00
 
Schlagworte:
Kauf, eBay, Angebotsrücknahme
Normen:
§§ 280, 281, 433 BGB
Leitsätze:

Der Verkäufer bei eBay ist nicht berechtigt, sein Verkaufsangebot zurückzunehmen, weil er zwischenzeitlich den Kaufgegenstand anderweitig gewinnbringender verkauft hat.

Rechtskraft:
Ja
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 294,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2010 zu zahlen und den Kläger von 46,41 EUR vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustel-len.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 88 % und der Beklagte 12 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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