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Amtsgericht Menden, 4 C 140/11

Datum:
17.08.2011
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 140/11
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:2011:0817.4C140.11.00
 
Schlagworte:
Versteigerung Bestandteile Heizung
Normen:
§§ 20 Abs. 2, 90 Abs. 2 ZVG, 94, 1120 BGB
Leitsätze:

Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfasst die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes mangels anderer Beheizungsmöglichkeiten auch leicht zu entfernende transportable elektrische Heizgeräte

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5 Elektroheizkörper (Plattenform, weiß, 3 davon zur Wandbefestigung und 2 weitere mit an der Unterseite angebrachten Rollen versehen) sowie 2 kleinere Elektroheizgeräte (zur Wandbefestigung für den Frostschutz von Bad/WC vorgesehen, 1 davon klein mit Stabheizelement, silberfarben, das andere etwas größer mit geschlossener Abdeckung, beigefarben)

- wie auf der Fotoanlage zum Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 20.4.2009 zur Zwangsversteigerungsakte 2 K 57/08 AG Menden ersichtlich - an den Kläger herauszugeben.

Zur Erfüllung vorstehender Herausgabeverpflichtung wird dem Beklagten eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.

Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf vorgenannter Frist an den Kläger ersatzweise 4000,00 EUR zu zahlen.

Darüberhinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 EUR zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 4000,00 EUR.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5100,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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