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Amtsgericht Menden, 4 C 407/06

Datum:
14.03.2007
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
4. Zivilabeilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 407/06
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:2007:0314.4C407.06.00
 
Schlagworte:
Mietminderung, Fahrradkeller, Mitbenutzung
Normen:
§ 535 BGB und § 536 BGB
Leitsätze:

Die Entziehung der vertraglich eingeräumten Mitbenutzung eines Fahrradkellers rechtfertigt eine Mietminderung von 2,5 %.

 
Tenor:

hat das Amtsgericht Menden ( Sauerland)

im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO

am 07.03.2007

durch den Richter am Amtsgericht für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 148,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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