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Amtsgericht Menden, 4 C 115/05

Datum:
28.02.2006
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
4. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 115/05
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:2006:0228.4C115.05.00
 
Schlagworte:
Fiktive Schadensabrechnung, Gutachtenbasis, Marken-Vertragswerkstatt, Schadensminderungspflicht, Erforderlichkeit
Normen:
§§ 249, 254 BGB
Leitsätze:

Bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis muss sich der Geschädigte auf die günstigste von mehreren örtlichen Marken-Vertrags-Werkstätten verweisen lassen.

 
Tenor:

hat das Amtsgericht Menden (Sauerland)

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO

am 28.02.2006

durch den Richter am Amtsgericht Sauer

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 59 %, die Beklagte 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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