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Amtsgericht Menden, 4 C 103/05

Datum:
05.04.2006
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
Abteilung 4
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 103/05
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:2006:0405.4C103.05.00
 
Schlagworte:
Haftung des Reisevermittlers bei falscher Buchung
Normen:
§ 280 I BGB
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Menden (Sauerland)

im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

am 05.04.2006

durch den Richter am Amtsgericht

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 192,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2004 sowie vorgericht-liche anteilige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 26,39 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 %, der Beklagte 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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