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Amtsgericht Menden, 4 C 53/05

Datum:
20.07.2005
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
4. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 53/05
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:2005:0720.4C53.05.00
 
Schlagworte:
Schaden, Verkehrsunfall, Mietwagen, Verspätung, Flugtickets, "quot;Theaterkartenfall"quot;
Normen:
§ 823 BGB, § 7 StVG
Leitsätze:

Kein Schadensersatz für verfallene Flugtickets, wenn der Passagier bei der Fahrt mit einem Mietwagen zum Flughafen durch einen Verkehrsunfall aufgehalten wird und - mangels eingeplantem Zeitpolster - zu spät eintrifft, so dass er sein Flugzeug nicht mehr bekommt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 46 % und der Kläger zu 2) 54 %; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegen-seite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugunsten der Klägerin zu 1) gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.

 
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