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Amtsgericht Menden, 4 C 141/04

Datum:
21.09.2005
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
Abteilung 4
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 141/04
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:2005:0921.4C141.04.00
 
Schlagworte:
Keine grob fahrlässige Unfallverursachung bei Griff nach Kaugummi auf Mittelkonsole; Schadensminderungspflicht; Auswahl unter mehreren ortsansässigen markengebundenen Fachwerkstätten
Normen:
VVG § 61; AKB § 12 ABs. 1 II lit. e
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Menden

auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2005

durch den Richter am Amtsgericht C.

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.524,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.06.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 %, die Beklagte 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegen-seite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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