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Amtsgericht Menden, 4 C 26/03

Datum:
03.03.2004
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
Abteilung 4
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 26/03
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:2004:0303.4C26.03.00
 
Schlagworte:
Nacherfüllung am Belegenheitsort der mangelhaften Kaufsache.
Normen:
§ 439 BGB
Leitsätze:

Der Verkäufer (Möbelabholmarkt) hat Nacherfüllungsansprüche des Käufers auf Mangelbeseitigung oder Umtausch an dem Ort auf eigene Kosten zu erfüllen, wohin der Käufer die Kaufsache verbracht hat. Grenze ist allein § 439 Abs. 3 BGB

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.760,- EUR nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2002

zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen

Couch-Garnitur "Porto", bestehend aus 1 Rundecke, 1 Hochlehnsessel und

1 Hocker sowie gegen Zahlung eines Wertersatzes für gezogene Nutzungen

in Höhe von 560,- EUR.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme

vorgenannter Couch-Garnitur in Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der für die Einholung

des Gutachtens des Sachverständigen Altevogt entstandenen Kosten,

welche allein die Beklagte trägt, tragen die Klägerin 32 %, die Beklagte

68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe

von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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