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Amtsgericht Menden, 4 C 8/99

Datum:
14.04.1999
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
Abteilung 4
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 8/99
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:1999:0414.4C8.99.00
 
Schlagworte:
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtverzicht durch Handzeichen bei Kolonnenlücke
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, StVO § 8, StVO § 11, BGB § 823 Abs. 1, StVG § 7 Abs. 1, StVG § 17 Abs. 1
Leitsätze:

Ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer, der durch Handzeichen auf sein Vorfahrtsrecht bei einer Kolonnenlücke verzichtet und dann erkennt, daß der nichtbevorrechtigte Verkehrsteilnehmer verkehrsbedingt nicht sofort losfahren kann, darf nur anfahren, wenn er sich davon überzeugt hat, daß der nichtbevorrechtigte Fahrer stehen bleibt und erkennbar nicht mehr auf das gegebene Handzeichen vertraut. Auch der Nichtbevorrechtigte hätte sich vor seinem Anfahrentschluß vergewissern müssen, daß der Bevorrechtigte weiterhin auf den Vorrang verzichtet und die Durchfahrt durch die Lücke ermöglicht. Beide Seiten haften daher aus Betriebsgefahr 1/3 zu 2/3 zu Lasten des nichtbevorrechtigten Verkehrsteilnehmers.

 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.569,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Beklagten als Gesamt-schuldner 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitslei-stung in Höhe von 3.600,00 DM.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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