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Amtsgericht Menden, 4 C 311/97

Datum:
12.08.1998
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
4. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 311/97
ECLI:
ECLI:DE:AGMK2:1998:0812.4C311.97.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, Rinder mit Kuhglocken/-schellen auf der dem Wohnhaus der Kläger gegenüberliegenden Weide am Asbecker Bach jeweils in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr weiden zu lassen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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