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Amtsgericht Medebach, 4 M 389/17

Datum:
13.07.2017
Gericht:
Amtsgericht Medebach
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 M 389/17
ECLI:
ECLI:DE:AGHSK2:2017:0713.4M389.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 29.03.2017 (Az. DR II 1550/16) insoweit aufgehoben, als darin die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG in Höhe von 16,00 EUR sowie eine Auslagenpauschale von 3,20 EUR nach Nr. 716 KV-GvKostG erhoben werden.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

 
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