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Amtsgericht Medebach, 3 C 26/17

Datum:
04.10.2017
Gericht:
Amtsgericht Medebach
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 26/17
ECLI:
ECLI:DE:AGHSK2:2017:1004.3C26.17.00
 
Schlagworte:
Versicherungsbeitrag, Notlagentarif, Säumniszuschläge, Verzicht, Insolvenzverfahren
Normen:
BGB § 307, § 397; VVG § 193; VAG § 152
Leitsätze:

1.

Auch im Rahmen einer Insolvenz des Versicherungsnehmers kann der Versicherer nicht einseitig auf Beitragsforderungen verzichten und dadurch die Rechtsfolge herbeiführen, dass ein Krankenversicherungsvertrag gemäß § 193 Abs. 9 VVG aus dem Notlagentarif wieder in den ursprünglichen Tarif umgestellt wird. Erforderlich ist vielmehr eine freie und willensgesteuerte Leistung des Versicherungsnehmers beziehungsweise gegebenenfalls des Insolvenzverwalters (vgl. LG Bonn, Urteil vom 28.10.2016, Az 9 O 392/15, RuS 2017, 148, juris-Rn. 20

2.

Die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherers, wonach auf die Beiträge aus dem Notlagentarif Säumniszuschläge zu zahlen sind, ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 169,85 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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