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Amtsgericht Medebach, 3 C 329/08

Datum:
03.09.2009
Gericht:
Amtsgericht Medebach
Spruchkörper:
3. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 329/08
ECLI:
ECLI:DE:AGHSK2:2009:0903.3C329.08.00
 
Schlagworte:
MwSt auf fiktive Reparaturkosten bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges
Normen:
§ 249 Abs. 2, S. 2 BGB
Leitsätze:

Keine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung, wenn bei reparaturwürdigem Schaden ein teureres Fahrzeug angeschafft wird und dafür die fiktiven Reparaturkosten sowie die konkret angefallene Mehrwertsteuer aus der Ersatzbeschaffung in der Höhe verlangt werden, wie sie für die Reparaturkosten angefallen wäre.

 
Tenor:

hat das Amtsgericht Medebach

auf die mündliche Verhandlung vom 13.08.2009

durch

für Recht er¬kannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 919,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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