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Amtsgericht Medebach, 3 C 96/91

Datum:
01.10.1991
Gericht:
Amtsgericht Medebach
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 96/91
ECLI:
ECLI:DE:AGHSK2:1991:1001.3C96.91.00
 
Tenor:

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.500,00 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger durch den Unfall vom 23.05.1988 zukünftig entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen, soweit dieser nicht auf die Sozialversicherung übergangen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu 1) zu ¼ zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) haben der Kläger zu ½ und der Beklagte zu 1) zu ½ zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.800,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,00 und die des Beklagten zu 2) in Höhe von DM 700,00 abwenden, wenn nicht jeweils die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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