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Der Antrag des Vaters auf Ausweitung der gerichtlich festgesetzten Umgangskontakte wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Vaters gegen die Bestellung von Frau Rechtsanwältin B., Q., zur Verfahrenspflegerin wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2I.
3Es geht um eine gerichtlich Umgangsregelung des Antragstellers mit seinem Sohn H., geb. 00.00.0000.
4H. ist der Sohn des Antragstellers aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, in deren Obhut er lebt. Die Kindesmutter übt die elterliche Sorge für das Kind allein aus.
5Durch Beschluss des Amtsgerichtes vom 30.09.2005 (AZ: 5 F 186/05) wurde der Umgang zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn wie folgt festgesetzt:
6Der Kindesvater, Herr V. P., hat das Recht zum Umgang
7mit seinem Sohn H. P., geboren am 00.00.0000, zu folgenden Zeiten:
8a) jeden ersten und dritten Sonntag des Monats von 10.00 Uhr bis
918.00 Uhr,
10b) jeden zweiten und vierten Freitag des Monats von 15.00 Uhr bis
1118.00 Uhr,
12c) in dem Monat mit einem fünften Freitag: an diesem Freitag von 15.00 Uhr
13bis 18.00 Uhr,
14d) jeden zweiten hohen Feiertag (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) von
1510.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
16....
17Diese Umgangsregelung ist bislang nie längerfristig umgesetzt worden. Das Gericht setzte durch Beschluss vom 21.11.2005 gegen die Mutter im o.g. Verfahren wegen schuldhafter Vereitelung des Umgangsrechtes ein Zwangsgeld fest. Erst kürzlich ist ihr die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes angedroht worden. Über den Antrag des Vaters auf Anordnung des weiteren Zwangsgeldes ist noch nicht entschieden.
18Der Antragsteller behauptet, Umgangskontakte fänden seit Jahren nur sporadisch und nur nach dem Gutdünken der Mutter statt. In der Zeit von Februar 2007 bis Februar/März 2008 habe es so gut wie keine persönlichen Kontakte zwischen ihm und seinem Sohn gegeben. Lediglich von Februar/März 2008 bis Juni 2008 habe die Mutter Umgang zugelassen etwa einmal wöchentlich und darüber hinaus hin und wieder auch innerhalb der Woche jeweils für einige Stunden. Dann habe sie die Herausgabe des Kindes wieder grundlos verweigert. Der letzte Kontakt habe anlässlich der Einschulung seines Sohnes am 11.08.2008 stattgefunden. Der Antragsteller meint, dass Umgangskontakte dringend durchgesetzt werden müssten, um einer weiteren Entfremdung zwischen Vater und Sohn entgegen zu wirken. Sein Sohn wolle zudem mehr Zeit mit ihm verbringen.
19Der Antragsteller beantragt,
201. die Erweiterung des Umgangs jeweils um die Hälfte der Zeiten der Schulferien in Nordrhein-Westfalen;
2. die Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung von Rechtsanwältin B. zur Verfahrenspflegerin des Kindes.
Die Mutter hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
24Der Antragsteller, das Kind, die Verfahrenspflegerin und die Vertreterin des Jugendamtes sind persönlich angehört worden Zum Ergebnis der Anhörungen wird auf die Protokolle vom 16.09.2008, 17.09.2008 und 23.09.2008 Bezug genommen.
25II.
261.
27Der Antrag auf Ausweitung des Umgangsrechtes war zurückzuweisen.
28Das Familiengericht kann gemäß § 1684 Absatz 3 BGB über den Umfang des Umgangsrechtes entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Entscheidungsmaßstab ist allein das Kindeswohl, § 1697 a BGB.
29Nach Auffassung des Gerichtes entspricht die derzeit bestehende Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten. Vor einer Erweiterung ist diese erst wieder auf zu nehmen und regelmäßig auszuüben. Dementsprechend hat das Gericht in der Begründung zur derzeit bestehenden Umgangsregelung ausgeführt, dass eine Erweiterung der Kontakte erst in Betracht kommt, wenn die jetzige Regelung sich bewährt habe.
30Maßgeblich für die getroffene Entscheidung war, dass der gerichtlicherseits festgelegte Umgang in den letzten Jahren gar nicht umgesetzt wurde. Es hat kaum persönliche Kontakte zwischen Antragsteller und Kind gegeben. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Umgangskontakte zumindest weitestgehend an der hartnäckigen Verweigerungshaltung der Mutter scheiterten. Dennoch geht es hier nicht darum, die Mutter für ihr Verhalten zu bestrafen oder zu belohnen. Maßstab ist allein die Befindlichkeit des Kindes.
31Dabei hat das Gericht zunächst berücksichtigt, dass eine Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn besteht, diese trotz der spärlichen Kontakte nicht erst angebahnt werden muss. H. hatte in der Anhörung eine klare Vorstellung vom Vater und wusste viel von ihm und von Begegnungen mit ihm zu berichten. Er war Kontakten mit dem Vater auch nicht durchweg negativ eingestellt. Aus diesem Grunde kann die derzeit bestehende Umgangsregelung Bestand haben, sollte also nicht eingeschränkt werden.
32Es wurde in der Anhörung des Kindes aber auch deutlich, dass es sich in einem Loyalitätskonflikt befindet. H. wusste spontan auf Nachfrage viele positive Erlebnisse mit dem Vater zu erzählen. Es äußerte jedoch immer wieder ungefragt von bösen und schlimmen Erlebnissen mit dem Vater, wobei das Gericht durchaus den Eindruck gewonnen hat, dass die negativen Erlebnisse und die negative Einstellung zumindest teilweise auf dem suggestiven Verhalten der Mutter beruht.
33Das Gericht hält es derzeit für die vordringlichste Aufgabe, regelmäßige Umgangskontakte überhaupt wieder in Gang zu setzen, um die drohende Entfremdung zwischen Antragsteller und Kind zu verhindern. Zu diesem Zweck hat es in dem Verfahren 5 F 186/05 Zwangsmaßnahmen eingeleitet. Weiterhin hat es ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet (5 F 205/08) mit der Absicht, eine Umgangspflegschaft einzurichten. Der Vater, die Verfahrenspflegerin und das Jugendamt sind hierzu bereits persönlich angehört worden. Das Gericht geht davon aus, dass die verhärteten Fronten zwischen den Eltern mit Hilfe eines Umgangspflegers aufgelöst werden und so dem Kind die bestehenden Ängste und Vorbehalte gegen Kontakte mit dem Vater genommen werden. Wenn die festgelegte Regelung regelmäßig ausgeübt wird und sich bewährt hat, kann der Umgang ausgeweitet werden. Diese Vorgehensweise entspricht auch den Vorschlägen des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin.
34Gegen die beantragte Regelung spricht schließlich, dass H. erst zweimal beim Vater übernachtet hat. Er war zwar im Sommer drei Wochen bei seinen Großeltern mütterlicherseits. Bei der Großmutter handelt es sich aber neben der Mutter um die nächste Bezugsperson. In der Anhörung hat H. sogar angegeben, er wohne mal bei der Oma mal bei der Mama.
352.
36Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Bestellung von Rechtsanwältin B. zur Verfahrenspflegerin wird zurück gewiesen. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist als Zwischenentscheidung nicht gesondert anfechtbar (so auch OLG Hamm FamRZ 2003, 881). Auch gibt es keine gesetzliche Grundlage, die Person des Verfahrenspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Auswahl des Verfahrenspflegers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Für Rechtsanwältin B. als Verfahrenspflegerin spricht insbesondere der Umstand, dass sie bereits in vorangegangen Verfahren als Verfahrenspflegerin bestellt wurde und ihr die Familie daher bekannt ist. Unerheblich ist der Umstand, dass sie nicht immer die gleiche Auffassung wie der Antagsteller vertreten hat. Eine Voreingenommenheit ist nicht ersichtlich. So hat sie in der Anhörung klar für Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn ausgesprochen.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 3 KostO.
38Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 festgesetzt.