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I) Der Kindesvater, Herr B, hat das Recht zum Umgang
mit seinem Sohn E, geboren am 00.00.0000, zu folgenden Zeiten:
a) jeden ersten und dritten Sonntag des Monats von 10.00 Uhr bis
18.00 Uhr,
b) jeden zweiten und vierten Freitag des Monats von 15.00 Uhr bis
18.00 Uhr,
c) in dem Monat mit einem fünften Freitag: an diesem Freitag von 15.00 Uhr
bis 18.00 Uhr,
d) jeden zweiten hohen Feiertag (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
II) Der Kindesvater hat das Kind jeweils zu Beginn der Besuchszeiten aus der Wohnung der Kindesmutter abzuholen und es spätestens am Ende der Besuchszeit dorthin zurückzubringen.
III) Die Kindesmutter hat das Kind jeweils zu den für die Abholung festgesetzten Zeiten dem Kindesvater zum Ausgang angekleidet zu überlassen.
IV) Ist der Kindesvater nicht in der Lage, sein Recht zum Umgang mit seinem Sohn an einem der dafür festgesetzten Tage auszuüben oder die festgesetzten Zeiten einzuhalten, so hat er dieses der Kindesmutter so schnell und rechtzeitig wie möglich mitzuteilen.
V) Kann das Kind aus wichtigen in seiner Person oder bei der Kindesmutter liegenden Gründen dem Kindesvater an einem der dafür vorgesehenen Besuchstage entweder überhaupt nicht oder nicht für den festgesetzten Zeitraum überlassen werden, so hat die Kindesmutter dieses dem Kindesvater unter Angabe der Gründe so schnell und rechtzeitig wie möglich mitzuteilen.
VI) Findet ein gemäß Ziffer I) festgelegter Besuchstermin aus wichtigen in der Person des Kindesvaters liegenden Gründen oder aus Gründen in der Person der Kindesmutter oder des Kindes nicht statt, hat der Kindesvater ersatzweise das Recht zum Umgang mit dem Kind in der auf den entfallenden Besuchstermin folgenden Woche am gleichen Tag und zur gleichen Zeit.
VII) Der Kindesmutter wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € angedroht für den Fall, dass sie die Verpflichtungen aus diesem Beschluss schuldhaft verletzt.
VIII) Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2I.
3Es geht um eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechtes für E, geb. 00.00.0000 mit seinem Vater.
4E ist der Sohn der Parteien, deren Ehe rechtskräftig geschieden ist. Das Kind lebt in der Obhut der Kindesmutter. Durch Beschluss des Amtsgerichtes Marsberg vom 17.06.2002 wurde ihr das alleinige Sorgerecht übertragen.
5In dem Verfahren 5 F 331/01 gewährte das Amtsgericht Marsberg durch Beschluss vom 21.03.2002 dem Kindesvater ein Umgangsrecht mit seinem Sohn von wöchentlich 3 Stunden. Dieser Beschluss wurde aufgehoben durch Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 28.06.2002, in dem dem Kindesvater ein begleitetes Umgangsrecht alle 2 Wochen für jeweils 2 Stunden eingeräumt wurde (7 UF 133/02).
6Im Dezember 2003 wurden die zunächst abgebrochenen Besuchskontakte wieder auf genommen und fanden in der Folgezeit etwa 2-mal wöchentlich statt, entweder im Kindergarten Z oder im Beisein der Kindesmutter.
7Am 04.07.2005 vereinbarten die Parteien vor dem Amtsgericht Marsberg in dem Verfahren 5 F 78/05 eine Umgangsregelung, wonach der Kindesvater das Recht zum Umgang mit seinem Sohn ohne Begleitung Dritter für 3 Stunden wöchentlich besitzt.
8Nun begehrt der Kindesvater eine erneute Ausweitung seines Umgangsrechtes.
9Er behauptet, der Antrag entspreche dem Förderprinzip. Er kümmere sich während der Besuchskontakte speziell um die Förderung des Kindes, welches in seiner Entwicklung zurückgeblieben sei; letztes ist unstreitig. E wünsche zudem intensivere Kontakte. Das Kind wolle nach Ablauf der Besuchszeiten noch nicht zur Mutter zurück. E werde angemessen bei ihm behandelt. Es sei dem Kind in seiner Obhut bisher nichts zugestoßen, insbesondere habe er sich nicht verletzt oder eine Erkältung zugezogen. Das Kind übernachte seit ca. 1 Jahr gelegentlich außerhalb des mütterlichen Haushaltes, nämlich im Haushalt der Großeltern, so dass nichts gegen Übernachtungen beim Vater spreche.
10Der Kindesvater beantragt,
111. den Umgang mit seinem Sohn E über die im gerichtlichen Vergleich vom 04.07.2005 vereinbarten Kontakte hinaus wie folgt zu gewähren:
12a. an den Sonntagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr
13b. die Hälfte der Schulferien und der gesetzlichen und kirchlichen Feiertage,
142. die Bestimmung eines Ersatztermines für den Fall, dass ein festgesetzter
15Termin von der Kindesmutter nicht eingehalten werde,
163. die Vorlage eines ärztlichen Attestes für den Fall, dass E einen
17Besuchskontakt aufgrund von Krankheit nicht wahrnehmen könne,
184. die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall schuldhafter Nichteinhaltung der richterlichen Anordnungen.
19Die Kindesmutter beantragt,
20die Anträge abzuweisen.
21Sie verweist auf die erst vor 3 Monaten vor dem Amtsgericht Marsberg getroffene Umgangsregelung, die eine erhebliche Ausweitung der bis dahin geltenden Regelung darstelle. Der Kindesvater habe keinen Grund für eine nochmalige Abänderung dargelegt. Die Kindesmutter wolle zunächst abwarten, wie sich die jetzige Regelung bewähre. Sie befürchte im Übrigen, dass der Kindesvater das Kind nicht ausreichend beaufsichtige. Es sei in den letzten Wochen nach einem Besuchskontakt mit aufgeplatzter Lippe und ein andermal mit blau unterlaufenen Augen zurück gegeben worden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Erklärungen der Parteien im Verhandlungstermin am 30.09.2005 verwiesen. Die Kindeseltern, das Kind sowie die Vertreterin des Jugendamtes sind persönlich angehört worden. Zum Ergebnis der Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.9.2005 Bezug genommen.
23II.
24Das Umgangsrecht ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
25Die Parteien sind sich darüber einig, dass regelmäßige unbegleitete Besuchskontakte stattfinden. Sie streiten lediglich über den Umfang.
26Das Familiengericht kann gemäß § 1684 Absatz 3 BGB über den Umfang des Umgangsrechtes entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Entscheidungsmaßstab ist allein des Kindeswohl, § 1697 a BGB.
27Es entspricht dem Wohl von E am Besten, wenn der Kindesvater ihn wöchentlich zu sich nimmt und zwar an den Freitagen für 3 Stunden von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr und an den Sonntagen sowie an jedem der 2. hohen Feiertage (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
28Bei dieser Regelung handelt es sich um eine maßvolle Erhöhung der Umgangskontakte, auf die sich die Parteien im vorangegangenen Verfahren 5 F 78/05 geeinigt haben.
29Für die getroffene Regelung spricht die bestehende Beziehung zwischen Vater und Sohn.
30Das Gericht ist davon überzeugt, dass zwischen dem Kindesvater und dem Kind eine positive Vater-Kind-Beziehung entstanden ist.
31Hierfür spricht zunächst die Häufigkeit der bisherigen Kontakte. Anders als im Vorverfahren, als die Kindesmutter sich ohne lange Erörterungen mit der vom Kindesvater begehrten Regelung einverstanden erklärte, sind die bisherigen Kontakte in der Anhörung am 30.09.2005 ausführlich erörtert worden. Unstreitig fanden danach in den letzten 1 bis 2 Jahren persönliche Kontakte zwischen Vater und Sohn etwa 2-mal wöchentlich statt, sei es im Kindergarten oder in der Wohnung bzw. im Beisein der Mutter. Seit Juli 2005 wird die gerichtlich vereinbarte Regelung praktiziert. Die nun festgesetzte Regelung entspricht den bisherigen Besuchskontakten, die die Parteien bereits seit längerer Zeit durchführen.
32Die Kindesmutter hat in der Anhörung selbst eingeräumt, dass E von sich aus um ein Telefonat mit dem Vater bittet, was das positive Verhältnis des Kindes zum Vater zeigt.
33Die Kindesmutter hat weiterhin eingeräumt, dem Kindesvater zugebilligt zu haben, E zu besuchen, wann er wolle.
34Vor diesem Hintergrund sind ihre Einwände gegen die begehrte Erweiterung für die Sonn- und Feiertage nicht nachvollziehbar.
35Auch im Hinblick auf die erforderliche Förderung von E hält das Gericht die festgesetzte Regelung für angemessen. Unstreitig liegt bei dem Kind ein umfassender Entwicklungsrückstand vor. Der Kindesvater hat ausführlich und glaubhaft geschildert, auf welche Art und Weise er im Rahmen der Besuchskontakte versucht, E zu fördern bzw. bestehende Rückstände aufzuholen.
36Die festgesetzte Ausweitung der Kontakte ist maßvoll und angemessen. Sie unterschreitet noch den Umfang von Besuchskontakte in anderen Konstellationen. Das Gericht hält sie jedoch auch, wie noch ausgeführt wird, zum jetzigen Zeitpunkt für ausreichend.
37Die Kindesmutter hat substantiierte Einwände nicht darzulegen vermocht .
38Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater unangemessen mit E umgeht. Nach dem im Verfahren 5 F 78/05 eingeholten Bericht der Leiterin des Kindergartens in Z, in dem Kontakte zwischen Vater und Sohn stattfanden, geht der Kindesvater angemessen und kindgerecht mit E um und E fühlt sich erkennbar wohl beim Vater. In gleicher Weise berichtet die Vertreterin des Jugendamtes von Kontakten, die in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes durchgeführt wurden. Selbst wenn E sich im Einzelfall bei Umgangskontakten mit dem Vater eine Verletzung oder Erkältung zugezogen haben sollte, ist dies bei Kindern nicht Ungewöhnliches, entspricht dem allgemeinen Lebensrisiko und ist daher unerheblich.
39Die Kindesmutter kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Regelung im Verfahren 5 F 78/05 stelle bereits eine erhebliche Erweiterung der Regelung des Oberlandesgerichtes vom 28.02.2002 in dem Verfahren 7 UF 133/02 dar. Entscheidend ist, welche Kontakte in der Vergangenheit stattgefunden haben und welche Beziehung zwischen Vater und Sohn besteht.
40Unerheblich ist schließlich der Umstand, dass erst kürzlich eine Umgangsregelung getroffen wurde. Maßstab ist allein das Kindeswohl.
41Das Gericht hält die getroffene Regelung für angemessen, aber auch für ausreichend.
42Dies gilt sowohl für die wöchentliche Besuchsregelung als auch für die beantragte Ferienregelung.
43Das Gericht ist der Auffassung, dass Übernachtungen des Kindes beim Vater zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht sind im Hinblick auf das Alter des Kindes, seinen Entwicklungsstand und den Umfang der bisherigen Kontakte. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass bislang nur wenig Kontakte ohne die Kindesmutter stattgefunden haben.
44Die nun festgesetzte Regelung, die eine Ausweitung der bisherigen Praxis darstellt, soll zunächst abgewartet werden.
45Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 33 FGG 1684 BGB. Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt nicht voraus, dass ein Verschulden feststeht oder eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt ist. So kann eine Androhung bereits ergehen, wenn überhaupt noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Verpflichtete werde der Androhung nicht Folge leisten. Ein Verstoß durch die Kindesmutter ist zumindest nicht auszuschließen.
46Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 94 KostO, 13 a FGG.
47Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
48J
49Ausgefertigt
50(A)
51als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
52des Amtsgerichts.