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Amtsgericht Marsberg, 5 F 186/05

Datum:
30.09.2005
Gericht:
Amtsgericht Marsberg
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 F 186/05
ECLI:
ECLI:DE:AGHSK1:2005:0930.5F186.05.00
 
Tenor:

I) Der Kindesvater, Herr B, hat das Recht zum Umgang

mit seinem Sohn E, geboren am 00.00.0000, zu folgenden Zeiten:

a) jeden ersten und dritten Sonntag des Monats von 10.00 Uhr bis

    18.00 Uhr,

b) jeden zweiten und vierten Freitag des Monats von 15.00 Uhr bis

18.00 Uhr,

c)  in dem Monat mit einem fünften Freitag: an diesem Freitag von 15.00 Uhr

     bis 18.00 Uhr,

d) jeden zweiten hohen Feiertag (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) von  10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

II) Der Kindesvater hat das Kind jeweils zu Beginn der Besuchszeiten aus der Wohnung der Kindesmutter abzuholen und es spätestens am Ende der Besuchszeit dorthin zurückzubringen.

III) Die Kindesmutter hat das Kind jeweils zu den für die Abholung festgesetzten Zeiten dem Kindesvater zum Ausgang angekleidet zu überlassen.

IV)  Ist der Kindesvater nicht in der Lage, sein Recht zum Umgang mit seinem Sohn an einem der dafür festgesetzten Tage auszuüben oder die festgesetzten Zeiten einzuhalten, so hat er dieses der Kindesmutter so schnell und rechtzeitig wie möglich mitzuteilen.

V) Kann das Kind aus wichtigen in seiner Person oder bei der Kindesmutter liegenden Gründen dem Kindesvater an einem der dafür vorgesehenen Besuchstage entweder überhaupt nicht oder nicht für den festgesetzten Zeitraum überlassen werden, so hat die Kindesmutter dieses dem Kindesvater unter Angabe der Gründe so schnell und rechtzeitig wie möglich mitzuteilen.

VI)  Findet ein gemäß Ziffer I) festgelegter Besuchstermin aus wichtigen in der Person des Kindesvaters liegenden Gründen oder aus Gründen in der Person der Kindesmutter oder des Kindes nicht statt, hat der Kindesvater ersatzweise das Recht zum Umgang mit dem Kind in der auf den entfallenden Besuchstermin folgenden Woche am gleichen Tag und zur gleichen Zeit.

VII) Der Kindesmutter wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € angedroht für den Fall, dass sie die Verpflichtungen aus diesem Beschluss schuldhaft verletzt.

VIII) Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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