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Amtsgericht Marsberg, 5 F 331/01

Datum:
21.03.2002
Gericht:
Amtsgericht Marsberg
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 F 331/01
ECLI:
ECLI:DE:AGHSK1:2002:0321.5F331.01.00
 
Tenor:

I. Dem Antragsteller steht die Befugnis zum persönlichen Umgang mit seinem Sohn G zu.

II. Das Umgangsrecht wird wie folgt geregelt:

1.) Der Antragsteller hat das Recht zum Umgang mit seinem

Sohn jeden Sonntag in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr.

2.) Der Antragsteller hat das Kind jeweils zu Beginn der Besuchszeit aus der Wohnung der Antragsgegnerin abzuholen und es spätestens am Ende der Besuchszeit dorthin zurückzubringen.

3.) Die Antragsgegnerin hat das Kind jeweils zu den für die Abholung festgesetzten Zeiten dem Antragsteller zum Ausgang angekleidet zu überlassen.

4.) Ist der Antragsteller nicht in der Lage, sein Recht zum Umgang mit seinem Sohn an einem der dafür festgesetzten Tage auszuüben oder die festgesetzten Zeiten einzuhalten, so hat er dieses der Antragsgegnerin so schnell und rechtzeitig wie möglich mitzuteilen.

5.) Kann das Kind aus wichtigen in seiner Person oder bei der Antragsgegnerin liegenden Gründen dem Antragsteller an einem der dafür vorgesehenen Besuchstage entweder überhaupt nicht oder nicht für den festgesetzten Zeitraum überlassen werden, so hat die Antragsgegnerin dieses dem Antragsteller unter Angabe der Gründe so schnell und rechtzeitig wie möglich mitzuteilen.

III. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 
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