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1.
Die am 18.04.1986 vor dem Standesamt E. unter der Heiratsregisternummer XX/1986 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 23,3490 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XX XXXXXX X XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich für dienstjahresabhängige Rentenpläne vom 01.09.2009 zu Lasten des für den Antragsteller bei der S. F. AG bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus der Betriebsvereinbarung VO 2000 der S. H. AG in deren jeweiliger Fassung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 45.322,84 Euro bezogen auf den 31.01.2011 begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,3323 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XX XXXXXX X XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der M.-Lebensversicherung AG in Höhe von 2.167,29 Euro unterbleibt.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
2Ehescheidung
3Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.
4Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Januar 2010 getrennt.
5Der Antragsteller beantragt, die am 18.04.1986 geschlossene Ehe zu scheiden.
6Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
8Der Scheidungsantrag ist begründet.
9Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).
10Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit Januar 2010 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten.
11Versorgungsausgleich
12Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
13Anfang der Ehezeit: 01.04.1986
14Ende der Ehezeit: 31.01.2011
15Ausgleichspflichtige Anrechte
16In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
17Der Antragsteller:
18Gesetzliche Rentenversicherung
191.
20Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 46,6979 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 23,3490 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 140.638,78 Euro.
21Betriebliche Altersversorgung
222.
23Bei der S. F. AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 92.145,67 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 45.322,84 Euro zu bestimmen.
24Die Antragsgegnerin:
25Gesetzliche Rentenversicherung
263.
27Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,6646 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,3323 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.094,88 Euro.
28Privater Altersvorsorgevertrag
294.
30Bei der M.-Lebensversicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.167,29 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.083,65 Euro zu bestimmen.
31Übersicht:
32Antragsteller
33Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 140.638,78 Euro
34Ausgleichswert: 23,349 Entgeltpunkte
35Die S. F. AG, Kapitalwert: 92.145,67 Euro
36Ausgleichswert: 45.322,84 Euro
37Antragsgegnerin
38Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 26.094,88 Euro
39Ausgleichswert: 4,3323 Entgeltpunkte
40Die M.-Lebensversicherung AG, Kapitalwert: 1.083,65 Euro
41Ausgleichswert: 1.083,65 Euro
42Ausgleich:
43Bagatellprüfung:
44Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragsgegnerin bei der M.-Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 1.083,65 Euro übersteigt nicht den Grenzwert von 3.066,00 Euro. Diese Versorgung wird nicht ausgeglichen, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs.2, 3 VersAusglG nicht überschritten ist und keine besonderen Gründe den Ausgleich erfordern.
45Die einzelnen Anrechte:
46Zu 1.:
47Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 23,3490 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
48Zu 2.:
49Das Anrecht des Antragstellers bei der S. F. AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 45.322,84 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
50Zu 3.:
51Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,3323 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
52Zu 4.:
53Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der M.-Lebensversicherung AG mit dem Ausgleichswert von 1.083,65 Euro unterbleibt nach § 18 Abs.2 VersAusglG der Ausgleich.
54Kostenentscheidung
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
56Rechtsbehelfsbelehrung:
57Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
58Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brilon, Bahnhofstr. 32, 59929 Brilon schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
59Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Brilon eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
60Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
61Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.