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Amtsgericht Brilon, 5 K 3/88

Datum:
26.09.1991
Gericht:
Amtsgericht Brilon
Spruchkörper:
Zwangsversteigerungsabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 3/88
ECLI:
ECLI:DE:AGBRI:1991:0926.5K3.88.00
 
Tenor:

In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung

der im Grundbuch von C. Blatt 0000

auf den Namen der

F. mbH in C.

eingetragenen Grundstücke:

Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis:

lfd. Nr. 10, 11, 12, 13, 14 und 15 des BV.

Grundstücksbezeichnung: sämtlich Gemarkung C.

lfd. Nr. 10 des Best.-Verz.:

Flur 00, Flurstück 001, Acker, Am B., 8,00 a

lfd. Nr. 11 des Best.-Verz.:

Flur 00, Flurstück 002, Acker, das., 11,95 a

lfd. Nr. 12 des Best.-Verz.: bisher lfd. Nr. 1, 7 der Grundstücke:

Flur 00, Flurstück 003, Hof- und Gebäudefläche,

                                     Am B. 1 a,                                        28,46 a,

                                     Acker, Am B. 1 a,                            24,94 a,

                                     Acker (Obstb.) Am B. 1 a,              18,59 a,

                                     Wald (Holzung), Am B. 1 a,             39,44 a,

lfd. Nr. 13 des Best.-Verz.:

Flur 00, Flurstück 004, Ackerland, Am B.,                            5,00 a,

lfd. Nr. 14 des Best.-Verz.:

Flur 00, Flurstück 004, Ackerland, Am B.,                          10,13 a,

lfd. Nr. 15 des Best.-Verz.:

Flur 00, Flurstück 005, Waldfäche, Am B.,                           5,11 a,

blieben im Versteigerungstermin am 04.09.1991 Meistbietende:

a) Q. I., U-Straße 1, C.,

b) K. I1., C1-Weg , C.,

c) O., K1., J., C.,

d) L. S., R-Straße, C.,

e) A. V., B-Straße, D.,

- zur gesamten Hand (Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Der vorbezeichnete Grundbesitz wird daher den Meistbietenden

für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von

530.000,00 DM (Fünfhundertunddreißigtausend Deutsche Mark)

unter den umseitigen Bedingungen zugeschlagen:

Es bleiben keine Rechte bestehen.

Der sich auf dem Grundstück befindliche Rasenmäher und die in der Garage gelagerten Gegenstände werden von dem Zuschlag nicht erfaßt.

Für die Erfüllung des Meistgebots haften die Ersteher als Gesamtschuldner.

Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % zu verzinsen, für den Fall, daß das Meistgebot im Verteilungstermin nicht gezahlt wird, ist es ab Verteilungstermin mit 12 vom Hundert zu verzinsen.

Die Kosten dieses Beschlusses fallen den Erstehern als Gesamtschuldner zur Last.

Im übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Dipl.-Rechtspfleger

 
 

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