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In der LandwirtschaftssacheSchulte
wird der Beschwerde der Landeskasse vom 28.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 10.02.2022 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
8 Lw 5/22 |
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Amtsgericht ArnsbergLandwirtschaftsgerichtBeschluss
3In der LandwirtschaftssacheSchulte
4wird der Beschwerde der Landeskasse vom 28.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 10.02.2022 nicht abgeholfen.
5Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
6Gründe:
7Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
8Angesichts der im Vergleich zum Hofübergabevertrag geringen Bedeutung der Verfahren über die Löschung des Hofvermerks ist von einem geringeren Wert als dem vierfachen Einheitswert nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG auszugehen; angemessen erscheint der einfache Einheitswert (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 76 GNotKG Rn. 38).
9Arnsberg, 09.05.2022Amtsgericht |
Richter am Amtsgericht