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In der Landwirtschaftssache
Frau XXX
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: XXX
wird der Geschäftswert gemäß § 76 GNotKG für die zu erhebenden Gebühren auf 17.128,00 Euro (einfacher Einheitswert) festgesetzt.
8 Lw 5/22 |
Erlassen am 14.02.2022durch Übergabe an die Geschäftsstelle XXX Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Arnsberg Landwirtschaftsgericht Beschluss |
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In der Landwirtschaftssache
3Frau XXX
4Antragstellerin,
5Verfahrensbevollmächtigte: XXX
6wird der Geschäftswert gemäß § 76 GNotKG für die zu erhebenden Gebühren auf 17.128,00 Euro (einfacher Einheitswert) festgesetzt.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, oder bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
9Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
10Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
11Arnsberg, 10.02.2022Amtsgericht
12XXX
13Richter am Amtsgericht |
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