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Der Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 4.8.2021 wird zurückgewiesen. Der Erbschein ist nicht einzuziehen. Die Kosten des Verfahrens trägt Antragsteller.
11 VI 473/21 |
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Erlassen am 15.09.2021durch Übergabe an die Geschäftsstelle XXX, Justizhauptsekretärals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Arnsberg Beschluss |
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In der Nachlassangelegenheit
3(verstorben zwischen dem 06.07.2021 und 07.07.2021)
4beteiligt:
51.
6Antragsteller und Erbe,
72.
8Erbin,
9hat das Amtsgericht Arnsbergam 14.09.2021
10beschlossen:
11Der Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 4.8.2021 wird zurückgewiesen. Der Erbschein ist nicht einzuziehen. Die Kosten des Verfahrens trägt Antragsteller.
12Gründe:
13Am 4.8.2021 wurde auf Antrag des Bruders des Erblassers ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt, wonach der Erblasser von seiner Mutter und seinem Bruder zu je 1/2 Anteil beerbt wurde. Mit Erklärung vom 17.8.2021 hat der Bruder des Erblassers unter Anfechtung der Annahme wegen Irrtums die Erbschaft ausgeschlagen. Als Anfechtungsgrund wurde angegeben, dass der Bruder von wesentlich anderen Steuerfreibeträgen zu seinen Gunsten ausgegangen ist. Gleichzeitig wurde die Einziehung des Erbscheins angeregt. Beim Irrtum über die Höhe der Erbschaftssteuer handelt es sich jedoch um einen unbeachtlichen Motivirrtum ( vgl. Palandt, BGB; Rndnr.5 zu § 1954 BGB ) . Der Erbschein ist daher richtig erteilt und daher nicht einzuziehen. Die zitierten Entscheidungen betreffen einen anderen Fall.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
16Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
17Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
18Sofern der Beschwerdewert nicht erreicht wird und die Beschwerde nicht zugelassen ist, ist gegen diesen Beschluss der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
19Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
20Die Erinnerung muss binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
21Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
22Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
23Arnsberg, 14.09.2021
24Amtsgericht
25Rechtspflegerin |