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Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines von dem Eigentümer des Grundstücks Parkplatz am L in B für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und vom zuständigen Amtsgericht auf dessen Angemessenheit überprüfbaren Ordnungsgeldes von bis zu 600,00 EUR zu unterlassen, den Personenkraftwagen N mit dem amtlichen Kennzeichen XXX XX xxx unberechtigt auf dem Parkplatzgelände am L in B selbst abzustellen bzw. durch dritte Personen dort abstellen zu lassen sowie
es unter Androhung eines von dem Eigentümer des Grundstücks Parkplatz am T in B für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und vom zuständigen Amtsgericht auf dessen Angemessenheit überprüfbaren Ordnungsgeldes von bis zu 600,00 EUR zu unterlassen, den Personenkraftwagen N mit dem amtlichen Kennzeichen XXX XX xxx unberechtigt auf dem Parkplatzgelände am T in B selbst abzustellen bzw. durch dritte Personen dort abstellen zu lassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Zahlung von erhöhten Parkentgelten und damit verbundene Rechtsverfolgungskosten sowie die Abgabe von Unterlassungserklärungen in Bezug auf künftige unberechtigte Parkvorgänge.
3Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches in Vollmacht der jeweiligen Grundstückseigentümer Parkplätze u.a. im Bereich des L in B sowie am T in B betreibt. Die der Klägerin erteilten Vollmachten umfassen neben der Kontrolle des ruhenden Verkehrs auch die Ahndung von Verstößen gegen die Parkordnung, die Weiterbearbeitung der erfassten Falschparkvorgänge, die Inkassodienstleistungen zu diesen Vorgängen sowie die Nachbearbeitung von säumigen Falschparkern. Die Parkplätze am L und am T sind jeweils durch ein Hinweisschild als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Klägerin stellt die Parkmöglichkeiten grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung. Es gelten jedoch Höchstparkdauern mit Parkscheibe von einer Stunde am T bzw. anderthalb Stunden auf dem Parkplatz des L. Des Weiteren gibt es gesondert beschilderte Parkplätze, die Krankenhausmitarbeitern mit einem entsprechenden Parkausweis vorbehalten sind. Für widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge weist die Klägerin darauf hin, dass sie ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30,00 EUR erhebt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Hinweisschilder der Klägerin wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder (Anlagen K3 und K4, Bl. 12 f. d.A.) Bezug genommen.
4Die Beklagte ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX XX xxx. Das Fahrzeug der Beklagten befand sich am 20. Oktober 2015 um 16:40 Uhr auf dem Parkplatz des L, wobei die zulässige Höchstparkdauer mit Parkscheibe überschritten war. Am 23. Mai 2017 um 15:43 Uhr und am 5. Dezember 2017 um 11:44 Uhr stand das Fahrzeug der Beklagten ohne einen gültigen Parkausweis auf einem Mitarbeiterparkplatz des Ts. Mitarbeiterinnen der Klägerin hinterließen am 20. Oktober 2015 eine Zahlungsaufforderung von 15,00 EUR und am 23. Mai 2017 sowie am 5. Dezember 2017 Zahlungsaufforderungen über jeweils 30,00 EUR am Fahrzeug der Beklagten. Da die Beklagte keine Zahlung leistete, stellte die Klägerin jeweils Halteranfragen. Anschließend erinnerte sie die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 2015, 20. Juni 2017 und 28. Dezember 2017 an die Zahlung der erhöhten Parkentgelte innerhalb einer Woche. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, den Namen und die Adresse des Fahrers mitzuteilen, soweit die Beklagte ihr Fahrzeug nicht selbst gefahren haben sollte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wies dies zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Schreiben der Klägerin und der handschriftlich erfolgten Antwortbemerkungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf die Anlagen K8 bis K10 (Bl. 42-44 d.A.) verwiesen. Eine weitere Mahnung der Beklagten erfolgte durch die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2017. In der Folge beauftragte die Klägerin ein Inkassounternehmen mit dem Einzug der geltend gemachten Forderungen. Die Beklagte lehnt einen Ausgleich der Forderungen ab und bestreitet, ihr Fahrzeug zu den genannten Zeitpunkten geführt zu haben.
5Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018, der Beklagten zugegangen am 19. Juni 2018, hat die Klägerin die zunächst nur auf Zahlung gerichtete Klage um zwei Anträge bezüglich der Abgabe von Unterlassungserklärungen in Bezug auf künftige unberechtigte Parkvorgänge erweitert. Die Beklagte hat diese Ansprüche mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 anerkannt.
6Zur Begründung ihrer Klageansprüche behauptet die Klägerin: Für die Halteranfragen seien ihr Kosten von jeweils 5,00 EUR entstanden. Die Beauftragung des Inkassounternehmens habe weitere Kosten von 54,00 EUR pro Forderung erzeugt.
7Durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz komme ein Vertrag zustande. Hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte diese aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung schulde. Ein Abstellen des Fahrzeugs entgegen den ausgewiesenen Parkbedingungen stelle verbotene Eigenmacht dar. Die Beklagte beherrsche ihr Fahrzeug als Quelle der Störung und könne allein darüber bestimmen, wie dieses genutzt werde. Die in den Parkverstößen liegende Störung sei der Beklagten als Zustandsstörerin zuzurechnen. Parkverstöße seien auch kein außergewöhnliches Verhalten, mit dem die Beklagte als Halterin nicht zu rechnen habe. Eine Haftung für die Parkentgelte sei auch aus diesem Grund sachgerecht. Nach dem ersten Parkverstoß im Oktober 2015 sei ein ausführlicher Schriftwechsel zwischen den Parteien erfolgt. Daran anschließend hätte die Beklagte etwaige Nutzer hinweisen müssen, ein unberechtigtes Abstellen zu unterlassen. Etwaige Fahrer weiterer Verstöße seien der Beklagten als Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Darüber hinaus sei das einfache Bestreiten der Beklagten, ihr Fahrzeug zu den Zeitpunkten der festgestellten Parkverstöße nicht geführt zu haben, unzureichend. Vielmehr treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, genauer dazu vorzutragen, dass sie selbst nicht die Fahrerin war. Im Übrigen folge aus der Eigenschaft als Zustandsstörerin ein Auskunftsanspruch auf Benennung der jeweiligen Fahrer. Die Beklagte verweigere diese Auskunft und mache ihr, der Klägerin, damit die Geltendmachung und Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen endgültig unmöglich, weshalb die Beklagte für diesen Ausfall zu haften habe.
8Unter Berücksichtigung der bereits wiederholt erfolgten Parkverstöße sei die Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Androhung eines Ordnungsgeldes angezeigt. Die Beklagte habe jegliche Verantwortlichkeit von sich gewiesen und sie, die Klägerin, auf den Rechtsweg verwiesen, weshalb ihr auch die Kosten hinsichtlich des anerkannten Teils aufzuerlegen seien.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 214,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15,00 EUR seit dem 15. Januar 2016, aus 30,00 EUR seit dem 20. Juli 2017, aus 30,00 EUR seit dem 25. Januar 2018 sowie im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen und
11die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines von dem Eigentümer des Grundstücks Parkplatz am L in B für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und vom zuständigen Amtsgericht auf dessen Angemessenheit überprüfbaren Ordnungsgeldes von bis zu 600,00 EUR zu unterlassen, den Personenkraftwagen N mit dem amtlichen Kennzeichen XXX XX xxx unberechtigt auf dem Parkplatzgelände am L in B selbst abzustellen bzw. durch dritte Personen dort abstellen zu lassen
12sowie es unter Androhung eines von dem Eigentümer des Grundstücks Parkplatz am T in B für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und vom zuständigen Amtsgericht auf dessen Angemessenheit überprüfbaren Ordnungsgeldes von bis zu 600,00 EUR zu unterlassen, den Personenkraftwagen N mit dem amtlichen Kennzeichen XXX XX xxx unberechtigt auf dem Parkplatzgelände am T in B selbst abzustellen bzw. durch dritte Personen dort abstellen zu lassen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen und der Klägerin hinsichtlich des anerkannten Teils die Kosten aufzuerlegen.
15Die Beklagte entgegnet: Sie habe ihr Fahrzeug im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Parkverstöße nicht geführt. Ein Vertrag komme nur mit dem Fahrer des Fahrzeugs zustande. Gegen sie als Halterin bestünden keine vertraglichen Ansprüche. Entgegen der Auffassung der Klägerin treffe sie, die Beklagte, keine sekundäre Darlegungslast, zum Nichtführen des Fahrzeugs vorzutragen. Ebenso wenig gelte ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Fahrzeuges dieses auch geführt habe.
16Außergerichtlich sei sie lediglich zur Nennung der Fahrer aufgefordert worden. Ihr Anerkenntnis in Bezug auf die Abgabe von Unterlassungserklärungen sei mangels vorgerichtlicher Aufforderung deshalb ein sofortiges nach § 93 ZPO.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19I.
20Die Klage ist unbegründet, soweit die Beklagte die Forderungen der Klägerin nicht anerkannt hat.
211.
22Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus den streitgegenständlichen Parkvorgängen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der geforderten Parkentgelte von 15,00 EUR bzw. 30,00 EUR.
23a.
24Für einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage fehlt es bereits an dem Beweis des Zustandekommens eines Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten.
25(1)
26Die Darlegungs- und Beweislast für einen Vertragsschluss liegt im Ausgangspunkt bei der Klägerin. Dabei entspricht es einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass eine konkludente vertragliche Vereinbarung über eine Parkplatznutzung zu den per Hinweisschild ausgewiesenen Bedingungen durch das Abstellen eines Fahrzeuges nur mit dem jeweiligen Nutzer im Zeitpunkt des Parkvorgangs bestehen kann (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27. Oktober 2015, Az. 1 S 53/15, Rz. 6 juris = NJW-RR 2016, 603). Vorliegend steht demgegenüber lediglich die Haltereigenschaft der Beklagten fest. Die Beklagte hat bestritten, auch Fahrerin ihres Fahrzeuges gewesen zu sein.
27(2)
28Entgegen der Auffassung der Klägerin greift zulasten der Beklagten auch weder eine Beweislastumkehr aufgrund eines Anscheinsbeweises (AG Ravensburg, Urteil vom 26. März 2013, Az. 5 C 1367/12, Rz. 4 juris) noch finden die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Klägerin Anwendung (LG Schweinfurt, Endurteil vom 2. Februar 2018, Az. 33 S 46/17 = BeckRS 2018, 1723; AG Heidelberg, Urteil vom 16. Juni 2011, Az. 26 C 64/11 = BeckRS 2016, 17747).
29(a)
30Für die Annahme eines Anscheinsbeweises fehlt ein typischer Geschehensablauf.
31Es ist gerade nicht üblich und gewöhnlich, dass Kraftfahrzeuge stets und ausschließlich von dem jeweiligen Halter geführt werden. Eine Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Dritte stellt vielmehr einen völlig lebensnahen Vorgang dar und kann nicht typischerweise ausgeschlossen werden.
32(b)
33Eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Tatsache, ob die Beklagte ihr Fahrzeug im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verstöße geführt hat, besteht nicht. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast gelten für Situationen, in denen derjenige, der einen Anspruch geltend macht, keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und keine weitere Möglichkeit zur Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Anspruchsgegner nähere Angaben dazu ohne Weiteres möglich und zumutbar sind (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, Az. I ZR 169/12).
34Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Es obliegt der Klägerin ohnehin, durch Personal bzw. technische Maßnahmen festzustellen, welche Fahrzeuge mit welchem Kennzeichen auf den von ihr bewirtschafteten Parkplätzen abgestellt werden.
35In gleicher Weise ist es für die Klägerin dann grundsätzlich auch möglich festzustellen, wer der Fahrer des Fahrzeuges ist. Dies hat ggf. spätestens bei der Rückkehr zum Fahrzeug zu geschehen. Das Gericht verkennt nicht, dass dies mit einem Mehraufwand für die Klägerin verbunden sein mag. Grundsätzlich stehen ihr aber ausreichende und zumutbare Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung, um festzustellen, ob die Beklagte ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat.
36(3)
37Soweit die Klägerin auf eine Haftung der Beklagten für den Fahrer als Erfüllungsgehilfen abstellt, verfängt dies ebenfalls nicht. § 278 BGB setzt insoweit voraus, dass der Schuldner sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit einer anderen Person bedient. Vorliegend ist schon im Ausgangspunkt nicht ersichtlich, welches Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehen soll, dessen Erfüllung darin liegt, dass die Beklagte ihr Fahrzeug von einem Fahrer auf einem von der Klägerin betriebenen Parkplatz abstellen lässt.
38b.
39Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkentgelte ist dem deutschen Recht fremd (AG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2016, Az. 31 C 70/15, Rz. 60 ff. juris m.w.N.).
40Dem stehen auch die von der Klägerin zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2015, Az. V ZR 160/14, sowie vom 21. September 2012, Az. V ZR 230/11, nicht entgegen. Die vorgenannten Entscheidungen beziehen sich auf Ansprüche auf Unterlassung nach §§ 858, 862 BGB. Mit der Frage einer Verpflichtung des Halters zur Zahlung eines Parkentgelts für Parkverstöße eines von ihm abweichenden Fahrers hat sich der Bundesgerichtshof in keiner Weise auseinandergesetzt.
41c.
42Eine Haftung der Beklagten auf Zahlung der erhöhten Parkentgelte besteht auch nicht nach § 823 BGB.
43(1)
44Für einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB fehlt es an dem Nachweis einer vorwerfbaren Handlung durch die Beklagte. Die Klägerin vermochte ein aktives Tun der Beklagten nicht zu beweisen, da die Fahrereigenschaft im Zeitpunkt der Parkverstöße nicht festzustellen war.
45(2)
46Ebenso ist eine Verletzungshandlung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB durch Unterlassen nicht ersichtlich. Eine Pflicht der Beklagten zur Verhütung von Rechtsgutverletzungen vermochte das Gericht nicht festzustellen.
47Entgegen der Annahme der Klägerin folgt aus der Überlassung eines Fahrzeugs nicht automatisch eine Verantwortlichkeit des Halters für Parkverstöße der jeweiligen Nutzer. Ein solches Verhalten ist als außergewöhnlich anzusehen. Unter normalen Umständen hat ein Halter hiermit jedenfalls nicht ohne Weiteres zu rechnen. Fahrzeughalter sind nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Fahrzeug von Dritten nur unter Beachtung der im Verkehr geltenden Regeln, gleich ob diese auf öffentlichem oder privatem Recht beruhen, benutzt wird. Dies käme letztlich einer zivilrechtlichen Halterhaftung gleich, welche nach derzeitiger Rechtslage ausscheidet (LG Kaiserslautern, a.a.O., Rz. 32 juris).
48(3)
49Ein Zahlungsanspruch der Klägerin lässt sich ferner nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25a StVG herleiten.
50Nach § 25a StVG werden die Kosten eines behördlichen Verfahrens dem Fahrzeughalter auferlegt, sofern der im öffentlichen Verkehrsraum falsch parkende Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann. Diese Vorschrift ist auf das Klagebegehren nicht übertragbar.
51Der streitgegenständliche Sachverhalt betrifft Vorgänge auf einem Privatgrundstück und nicht im öffentlichen Verkehrsraum. § 25a StVG gilt ferner nur für die Verfahrenskosten, wohingegen die Klägerin die Zahlung eines erhöhten Parkentgelts geltend macht. Darüber hinaus ist sich der Gesetzgeber einer möglichen Personenverschiedenheit von Halter und Fahrer grundsätzlich bewusst, wie die Regelungen in §§ 7, 18 StVG zeigen. Eine generelle Haftung des Halters für jegliches Fehlverhalten des Fahrers hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (AG Brandenburg, a.a.O., Rz. 62 juris m.w.N.).
52d.
53Ein Anspruch auf Zahlung der Parkentgelte kommt auch nicht unter dem Aspekt des sekundären Schadensersatzes in Betracht.
54(1)
55Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt vertreten wird, dass aus der Verantwortlichkeit des Halters als Zustandsstörer für einen Unterlassungsanspruch zugleich ein Anspruch auf Nennung des Fahrers besteht (vgl. AG Dortmund, Urteil vom 28. April 2017, Az. 430 C 1813/17, Rz. 20 juris), folgt das erkennende Gericht dem nicht.
56Es existiert - auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB - keine allgemeine Rechtspflicht des Halters gegenüber einem Dritten, Auskunft über den Namen eines Fahrers zu geben. Der Umstand, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, reicht für die Begründung einer Auskunftspflicht nicht aus (AG Heidelberg, a.a.O.).
57Auskunftsansprüche gegenüber Dritten, zu denen kein Schuldverhältnis besteht, kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist eine Sonderverbindung, die beispielsweise durch die Anerkennung von Rechten und Pflichten begründet wird oder sich aus der Einschränkung absoluter Rechte aufgrund des spezifischen Verhältnisses zwischen diesen Personen ergibt (LG Kaiserslautern, a.a.O., Rz. 19 juris m.w.N.). Beides ist vorliegend nicht gegeben.
58Eine Einschränkung von absoluten Rechten der Klägerin durch die Beklagte scheidet ersichtlich aus. Zur Überzeugung des Gerichts steht gerade nicht fest, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Parkvorgänge getätigt hat. Die spezifische Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ist im Übrigen auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen gerichtet, sodass eine hierauf begründete Herleitung von Auskunftsansprüchen für bereits zurückliegende Verstöße nicht bestehen kann.
59Auch das im laufenden Rechtsstreit erklärte Anerkenntnis hinsichtlich der Unterlassungsansprüche genügt nicht für die Begründung einer Sonderverbindung in Bezug auf die geltend machten Zahlungsansprüche. Dagegen spricht schon der Zeitpunkt des Anerkenntnisses, welches die Beklagte erst im Laufe des Rechtsstreits abgegeben hat. Im Zeitpunkt der Parkverstöße lag dieses noch nicht vor. Verpflichtungen aus der Vergangenheit können hierauf nicht begründet werden.
60Des Weiteren betreffen die Unterlassungsansprüche im Ausgangspunkt einen gänzlich unterschiedlichen Schutzzweck und Inhalt und beruhen im Übrigen auf gesetzlicher Grundlage nach §§ 858, 862 BGB. Dabei hat der Gesetzgeber als Anspruchsinhalt die Beseitigung der Störung und ggf. Unterlassung weiterer Störungen vorgesehen. Systematisch ist dies von vertraglichen bzw. auf Zahlung gerichteten Ansprüchen gerade getrennt. Diese Wertung des Gesetzgebers, der Zahlungsansprüche nicht vorsieht, würde mit der Annahme einer entsprechenden Sonderverbindung aus dem Unterlassungsanspruch unterlaufen.
61(2)
62Ungeachtet dessen würde auch ein sekundärer Schadensersatzanspruch wegen der Verweigerung einer Auskunft ein Verschulden der Beklagten voraussetzen. Dass der Beklagten eine entsprechende Auskunft kraft eigener Erinnerung überhaupt möglich wäre, ist aber weder ersichtlich noch sonst vorgetragen.
632.
64Mangels Hauptansprüchen auf Zahlung des Parkentgelts unterliegt die Klage auch hinsichtlich der mit der Geltendmachung verbundenen Rechtsverfolgungskosten sowie der geforderten Zinsen der Abweisung.
653.
66Die Verurteilung zu den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nach §§ 858, 862 BGB beruht auf dem Anerkenntnis der Beklagten.
67II.
681.
69Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 93 ZPO.
70Die Kosten des Verfahrens waren der Klägerin, auch soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, aufzuerlegen. Bei Unterlassungsansprüchen ist im Allgemeinen eine Abmahnung erforderlich (BeckOK-ZPO/Jaspersen, 29. Edition, § 93, Rn. 90). Diese ist vorgerichtlich nicht erfolgt. Mit den als "Zahlungserinnerung" bezeichneten Schreiben vom 25. November 2015, 20. Juni 2017 und 28. Dezember 2017 hat die Klägerin außergerichtlich ausschließlich die Zahlung bzw. Benennung eines ggf. von der Halterin abweichenden Fahrers gefordert.
71Die Unterlassungsansprüche hat die Klägerin erstmals im Klageverfahren geltend gemacht. Der diesbezügliche Schriftsatz vom 8. Mai 2018 ist dem Bevollmächtigten der Beklagten am 19. Juni 2018 zugegangen. Das Anerkenntnis ist taggleich und damit sofort i.S.v. § 93 ZPO erklärt worden. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Anspruchsinhalte und Zweckrichtungen der von der Klägerin verfolgten Ansprüche waren auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte bezogen auf den Unterlassungsanspruch durch die vorgerichtliche Verweigerung von Zahlung und Auskunft Veranlassung zur direkten Klageerhebung gegeben hätte.
722.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, Nr. 11, 711 ZPO.
743.
75Die Zulassung der Berufung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO.
76III.
77Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 7. Mai 2018 auf 214,50 EUR und ab dem 8. Mai 2018 auf 714,50 EUR festgesetzt.