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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000,00 EUR abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus einem digital abgeschlossenem Vertrag über "Consulting-Leistungen" geltend.
3Die Klägerin ist eine Consultingfirma. Am 04.04.2023 buchte der Beklagte digital bei einem Mitarbeiter der Beklagten das Beratungspaket „Jil Langwost Digital Consulting Masterclass.“ Als Laufzeitbeginn vereinbarten die Parteien den 01.08.2023 mit einer Laufzeit von 6 Monaten zu einem Preis in Höhe von 6.500,00 € netto. Im Rahmen des Vertragsabschlusses stimmte der Beklagte der Einbeziehung der klägerischen AGB zu. Weiter bestätigte er, dass es sich hierbei um ein Rechtsgeschäft zwischen Unternehmern handelte. Das vom Beklagten abgeschlossene Beratungspaket der
4Klägerin umfasste die Leistungsbereiche „Mitgliedsbereich mit insgesamt 7 Modulen“, „wöchentliche Gruppen-Livecalls“ und „persönlicher WhatsApp-Support“.
5Die Überschriften der Module lauten „Alles für Deinen Online-Durchbruch“, „Social
6Media Aufbau“, „Manuelle Akquise“, „Automatisierte Akquise“, „Lead Qualifizierung“, „Vertriebsskalierung“, und „Du als Finanz-Unternehmer“. Diese Leistungsbereiche stellte die Klägerin dem Beklagten zum Laufzeitbeginn zur Verfügung, indem sie ihm den digitalen Zugriff hierauf gewährte. Nach Ziffer 2.8 AGB dienten von der Klägerin zur Verfügung gestellte Multimedia- und Plattforminhalte ausschließlich der Vorbereitung und Ergänzung ihrer Beratungsdienstleistungen. Nach Ziffer 5.1, 5.2 AGB stellte die Klägerin dem Beklagten ein Nutzungsrecht bzgl. Texten, Bildern, Videos, Präsentationen und Datenbanken zur Verfügung. Ziffer 11.1 S. 1 AGB bestimmt, dass die vereinbarte Vergütung zum vereinbarten Startdatum sofort fällig wird.
7Die Klägerin verlangte am 01.08.2023 von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 7.735,00 € gemäß ihrer Rechnung unter der Nr. 20231727. Am 02.08.2023 zahlte der Beklagte daraufhin einen Betrag in Höhe von 500,00 € an die Klägerin. Diese forderte mit Mahnung vom 10.08.2023 die Zahlung des restlichen von ihr geforderten Betrags in Höhe von 7.235,00 €. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Die Klägerin beauftragte daraufhin die Firma Z. mit dem Forderungseinzug. In diesem Rahmen entstanden der Klägerin weitere Kosten in Höhe von 652,60 € sowie 10,00 € Auskunftskosten.
8Im Frühjahr 2025 wendete sich die Klägerin an die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zwecks Überprüfung eines Zulassungserfordernisses nach
9§ 12 FernUSG. In diesem Zusammenhang gab die Klägerin mit E-Mail vom
1004.02.2025 zu der Frage nach der Kontrolle von Lerninhalten an:
11''Nein, keine individuelle Rückmeldung zur Lernerfolgskontrolle, da es keine Lernerfolgskontrolle gibt. Natürlich sprechen wir mit unseren Kunden und beraten sie, damit sie Geld verdienen. Ohne Kommunikation ist keine Beratung möglich. Dabei werden aber die Fragen von unseren Kunden an uns gestellt, damit wir diese beantworten. Wir nutzen E-Mail, vor Ort, Zoom-Besprechung (umgangssprachlich in der heutigen Zeit: LiveCall), Whatsapp zur Effizienz und schnellen Kommunikation.''
12Seitens der ZFU wurde der Klägerin mit E-Mail vom 12.02.2025 mitgeteilt:
13„Nach Prüfung Ihrer Antworten sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass das von Ihnen entsprechend Ihrer Darstellung angezeigte Bildungsangebot wegen Fehlens des Merkmals der überwiegenden räumlichen Trennung gem. § 1 Absatz 1 Nr. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht unter den Anwendungsbereich des FernUSG fällt.
14Eine Zulassung gemäß § 12 Absatz 1 FernUSG ist somit nicht erforderlich.
15Der Ordnung halber weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es sich an dieser Stelle um eine Entscheidung in einem konkreten Einzelfall auf Grundlage Ihrer Darstellung handelt. Durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.“
16Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr angebotenen Dienstleistungen bedürften nicht der Zulassung nach 12 § FernUSG. Die Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG sei nicht von Amts wegen zu überprüfen. Jedenfalls wäre der gegenständliche Vertrag der Klägerin mit dem Beklagten nicht nichtig, weil ein diesbezügliches Verbot bei Vertragsabschluss noch nicht bestanden hätte. Sie könne für Inkassokosten eine 0,65-Gebühr zzgl. Pauschale nach Nr. 2300, 7002 W RVG geltend machen.
17Der Beklagte hat mit Schreiben vom 14.08.2025 im schriftlichen Vorverfahren seine Verteidigungsabsicht angezeigt, danach jedoch keine weitere Erklärung abgegeben. In den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 17.10.2025 sowie vom
1821.11.2025 erschien niemand für den Beklagten.
19Die Klägerin beantragt,
20den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.235,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2023 sowie weitere 346,30 € Inkassokosten und 10,00 € Auskunftskosten zu zahlen.
21Die Klägerin hat am 18.03.2024 bei dem Amtsgericht Uelzen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Der Mahnbescheid wurde am 19.03.2024 erlassen und dem Beklagten am 21.03.2024 zugestellt. Der Beklagte hat am 27.03.2024 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Das Verfahren wurde daraufhin an die Kammer abgegeben. Die Anspruchsbegründung wurde dem Beklagten am
2231.07.2025 zugestellt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
24Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlungen wird auf die Protokolle vom
2517.10.2025 und vom 21.11.2025 (Bl. 111f., 160f. d.A.) Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 7.250,00 EUR nebst Inkassokosten in Höhe von 346,30 EUR sowie 10,00 EUR Auskunftskosten. Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag ist als Fernunterrichtsvertrag im Sinne von § 1 FernUSG zu qualifizieren und mangels einer auf Seiten der Klägerin diesbezüglich erforderlichen Zulassung nichtig, § 7 FernUSG.
28I.
29Nach § 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Nach § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG bedürfen Fernlehrgänge nach § 1 FernUSG der Zulassung. Keiner
30Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der
31Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, § 12 Abs. 1 S 3 FernUSG. Ein
32Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1
33erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig, § 7 Abs. 1 FernUSG.
34Die Klägerin und der Beklagte schlossen, entgegen der Ansicht der Klägerin, am
3504.04.2023 einen Fernunterrichtsvertrag nach § 1 FernUSG. Für das von der Klägerin angebotene Beratungspaket „Jil Langwost Digital Consulting Masterclass“ liegt die daher nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung nicht vor. Dieser Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist vorliegend von Amts wegen allein aufgrund des Vortrags der Klägerin zu berücksichtigen, § 7 FernUSG (BeckOK BGB/Wendtland, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 134 Rn. 21; MüKoBGB/Armbrüster, 10.
36Aufl. 2025, BGB § 134 Rn. 197; Nomos-BR/Vennemann FernUSG/Michael
37Vennemann, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 7 Rn. 1, beck-online).
381.
39Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag war entgeltlich. Die Klägerin und der Beklagte haben am 04.04.2023 in einem per Videocall geführten Verkaufsgespräch einen Vertrag über die „Jil Langwost Digital Consulting
40Masterclass" abgeschlossen. Vertragsbeginn war der 01.08.2023 bei einem
41Leistungszeitraum von 6 Monaten. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 7.735,00 EUR brutto.
422.
43Der Vertrag ist auch auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch die Klägerin an den Beklagten gerichtet.
44Die Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ sind unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte von § 1 FernUSG und der Intention des Gesetzes weit auszulegen. Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einvernehmen darüber, dass in § 1 Abs. 1 FernUSG die Vermittlung „jeglicher“ Kenntnisse und Fähigkeiten -
45„gleichgültig welchen Inhalts“ - angesprochen ist (Bericht des Ausschusses für
46Bildung und Wissenschaft, BT-Drucks. 7/4965, S. 7). Eine irgendwie geartete
47„Mindestqualität“ der Kenntnisse oder Fähigkeiten ist nicht erforderlich. Für die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Dienstleistung in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, kommt es auf den Vertragsinhalt an und nicht darauf, mit welchem Inhalt der Dienstverpflichtete die Leistung tatsächlich erbringt. (BGH Urt. v. 12.6.2025 - III ZR 109/24, GRUR-RS 2025, 16222 Rn. 21, 24, beckonline).
48Gemessen an diesem Maßstab bietet die Klägerin dem Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten an. Diese Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten war vertraglich
49so ausgestaltet, dass der Kläger für sechs Monate „Zugang“ zu sieben Modulen der Klägerin erhalten hat. Dieser Zugang enthielt darüber hinaus auch einen wöchentlichen Live Call sowie persönlichen WhatsApp-Support. Dem Beklagten sollten dem Vortrag der Klägerin folgend Kenntnisse vermittelt werden, welche dieser wiederum in seiner eigenen Unternehmung umsetzen können sollte. Soweit die Klägerin angegeben hat, die „Basic-Videos“, die sie ihren Kunden zur Verfügung stellt, seien nicht dafür da, dass diese „etwas lernen sollen“ (Anlage K6, Bl. 129 d.A) teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Vielmehr geht die Klägerin selbst davon aus, durch ihre Videos ihren Kunden Kenntnisse zu vermitteln, welche anderenfalls individuell erklärt werden müssten. Soweit die Klägerin betont, keinen Unterricht, keine Prüfungen und keine Zertifikate anzubieten sowie keine Dozenten/Lehrkräfte einzusetzen ist dies aufgrund des zuvor erörterten Maßstabs irrelevant. Soweit sie angegeben hat, keine „Lernziele“ anzubieten ist dieser Vortrag aufgrund ihrer vertraglichen Leistungspflichten nicht nachvollziehbar.
50Auf die verschiedentlich diskutierte Frage, inwieweit Angebote, bei denen der Schwerpunkt auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des
51Kunden liegt, auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des
52§ 1 Abs. 1 FernUSG gerichtet sind, kommt es nicht an, weil vorliegend die Wissensvermittlung gegenüber einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Teilnehmers deutlich im Vordergrund steht (vgl. BGH Urt. v. 12.6.2025 - III ZR 109/24, GRUR-RS 2025, 16222 Rn. 23, beck-online).
53Dies ergibt sich daraus, dass in der Programmbeschreibung der Klägerin Module vordefiniert werden, die von der konkreten unternehmerischen Tätigkeit der verschiedenen Teilnehmer unabhängig sind und die Beklagte ihre vertraglich angebotene Leistung selbst als „Masterclass“ bezeichnet. Aus der von der Klägerin als Anlage K3 (Bl. 45 d.A.) vorgelegten Rechnung folgt, dass diese Module mit jeweils eindeutiger abstrakter Schwerpunktsetzung im Mittelpunkt der Leistungen der Klägerin stehen. Die wöchentlichen „Live-Calls“ sowie die weitere Leistung eines „WhatsApp Supports“ fallen dagegen nicht ins Gewicht, sondern versteht die Kammer als Ergänzung. Insbesondere „persönlicher WhatsApp Support“ ist bereits dem von der Klägerin gewählten Wortlaut zufolge lediglich eine unterstützende Leistung. Die von der Klägerin betonte individuelle Beratung des Beklagten als Schwerpunkt der vertraglichen Leistungspflichten hat die Kammer in ihrem nicht erkennen können.
543.
55Das vorliegende Verhältnis der Parteien erfüllt auch die Voraussetzung der ausschließlichen oder überwiegenden räumlichen Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG. Maßgeblicher Aspekt für diese Voraussetzung ist, ob der Lernende
56Anstrengungen betreiben muss, um mit dem Fernunterrichtsanbieter Kontakt aufzunehmen. Entscheidend ist im Rahmen dieser Voraussetzung, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten überwiegend asynchron, also zeitlich versetzt, erfolgt. Anders ist es etwa im Rahmen einer live übertragenen und nicht aufgezeichneten Videokonferenz oder einer Präsenzveranstaltung; hier werden Inhalte synchron vermittelt (Vennemann FernUSG, 2. Aufl. 2014 § 1 Rn. 10; vgl. bzgl. asynchronem Unterricht: BGH Urt. v. 12.6.2025 - III ZR 109/24, GRUR-RS 2025, 16222 Rn. 26; beck-online).
57Die Klägerin hat dem Beklagten auf ihrer Plattform hinsichtlich der verschiedenen Lernmodule nach Ziffer 2.8 AGB „Multimedia- und Plattforminhalte“, die den
58Schwerpunkt ihrer Leistungspflicht darstellen, zur eigenständigen Bearbeitung zum
59Abruf bereitgestellt. Hierbei handelt es sich nach Ziffer 5.1 AGB jedenfalls um Texte, Bilder, Videos, Präsentationen, Datenbanken. Der Beklagte hat diese Videos unabhängig von der Klägerin genutzt. Wesentlicher Vertragsbestandteil war gerade der „Zugang“ zu den Inhalten der Plattform der Klägerin sowie das auf die Vertragsdauer nach Ziffer 5.2 AGB beschränkte Nutzungsrecht an diesen Inhalten zu jeder Zeit. Der Abruf dieser Lerninhalte fand nach dem Verständnis der Kammer damit zeitlich versetzt, also asynchron, statt. Der synchronen Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten können lediglich diejenigen in der
60Vertragsbeschreibung der Klägerin vorgesehenen Inhalte zugeordnet werden, die als ausschließlich synchrone Online-Kommunikation durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich nach Verständnis der Kammer lediglich um die wöchentlichen Live Calls sowie um den WhatsApp Support. Solche Inhalte sollten allerdings nach der Vertragsbeschreibung eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen.
614.
62Gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag schuldete die Beklagte dem Kläger auch eine Lernerfolgsüberwachung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG.
63Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Tatbestandsmerkmal der
64Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der
65Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Es genügt eine einzige Lernkontrolle (BGH Urt. v. 12.6.2025 - III ZR 109/24, GRUR-RS 2025, 16222 Rn. 28, beck-online).
66Ein solcher Anspruch des Beklagten ist auf der Grundlage der Vertragsbeschreibung zu bejahen. Bereits aus der Rechnung vom 01.08.2023 (Anlage K3, Bl. 45 d.A.) geht hervor, dass der Beklagte einen Anspruch auf „persönlichen WhatsApp Support“ haben sollte. Außerdem sollten wöchentliche Live Calls stattfinden. Dies kann nach
67Ansicht der Kammer nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Beklagte ein
68Fragerecht bzgl. der Inhalte der „JIL LANGWOST Masterclass“ haben sollte. Das
69Fragerecht bezieht sich - jedenfalls auch - auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs, wodurch der Beklagte eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen konnte, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann. Dass dies Gegenstand des Fragerechts ist, ist zwar in der Programmbeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, folgt jedoch aus deren Auslegung. Wie ausgeführt, stellt die Programmbeschreibung die Wissensvermittlung gegenüber einer individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Teilnehmers deutlich in den Vordergrund; zudem bezeichnet die Klägerin ihren Kurs selbst als „Masterclass“. Vor diesem Hintergrund kann die Fragemöglichkeit über Live Calls sowie den WhatsApp Support aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise nur so verstanden werden, dass ihr Gegenstand jedenfalls auch die vermittelten Lerninhalte sind, es also nicht etwa lediglich um eine individuelle Beratung geht. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.10.2025 angegeben hat, Fragen ihrer Kunden ständen nicht in Bezug zu einer „Kontrolle von Lerninhalten“ erscheint dies vor dem Hintergrund der vertraglichen Leistungspflichten der Klägerin widersprüchlich und ist in der Folge nicht nachvollziehbar. Für die Kammer ist aufgrund der in der Rechnung vom 01.08.2023 von der Klägerin selbst vorgelegten Vertragsinhalte eindeutig, dass die
70Live Calls und auch der WhatsApp Support im direkten Zusammenhang mit den Modulen ihrer „JIL LANGWOST Masterclass“ stehen sollten. Soweit die Klägerin in ihrer als Anlage K6 (Bl. 126 d.A.) vorgelegten E-Mail vom 12.02.2025 eine Lernerfolgskontrolle verneint, da ihre Kunden Fragen an sie richten würden und nicht anders herum steht dieser Umstand einer Lernerfolgskontrolle nicht entgegen.
715.
72§§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 FernUSG sind auch auf Verträge mit Unternehmern, wie der
73Beklagte einer ist, anzuwenden (BGH Urt. v. 12.6.2025 - III ZR 109/24, GRUR-RS 2025, 16222 Rn. 31, beck-online).
746.
75Das von der Beklagten angebotene Programm ist auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG vom Zulassungserfordernis befreit, da es nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient.
767.
77Die Klägerin verfügt nicht über die aus diesen Gründen erforderliche Zulassung für ihren Fernlehrgang „Jil Langwost Digital Consulting Masterclass“, § 12 FernUSG, sodass der zwischen den Parteien diesbezüglich geschlossene Vertrag nichtig ist, § 7 Abs. 1 FernUSG. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass ein die Rechtslage klarstellendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 109/24) erst nach dem gegenständlichen Vertragsabschluss ergangen ist und die Klägerin sich ebenfalls etwa eineinhalb Jahre nach dem Vertragsschluss bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht erkundigt hat, ob ihr Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich des FernUSG falle.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand das hier gegenständliche gesetzliche
79Verbot aus § 7 Abs. 1 FernUSG bereits im Zeitpunkt des gegenständlichen Vertragsabschlusses zwischen den Parteien am 04.04.2023. Der Bundesgerichtshof hat in dem von der Klägerin angesprochenen und bereits zitierten Urteil vom 12.06.2025 keine Rechtsprechungsänderung zu einer Verbotsnorm vorgenommen, sondern Ausführungen zur Auslegung einer existierenden gesetzlichen Regelung vorgenommen. Dadurch hat der Bundesgerichtshof insbesondere nicht eine Verbotsnorm auf bisher nicht erfasste Rechtsgeschäfte ausgedehnt.
80Soweit die Klägerin sich auf ihre eigene Anfrage bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht beruft hat diese Zentralstelle der Klägerin gegenüber keine rechtsverbindliche Auskunft erteilt. Es folgt bereits aus dem als Anlage K6 (Bl. 126ff.
81d.A.) vorgelegten E-Mail-Verkehr, dass die Mitarbeiterin der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht ihre Prüfung lediglich aufgrund der durch die Klägerin vorausgewählten Angaben getätigt hat und auch ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass ihre Einschätzung gerade auf der Grundlage der Darstellung der Klägerin beruht. Die Mitarbeiterin hat damit klar zu erkennen gegeben, keine abschließende Prüfung der gesamten Tätigkeit der Klägerin vorgenommen zu haben.
82II.
83Mangels etwaigen Vortrags zu der Bestimmung einer Wertersatzforderung hat die Klägerin auch keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 818 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
84Da der Klägerin keine Ansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem
85Fernunterrichtsvertrag vom 04.04.2023 zustehen kann sie insoweit auch keine Inkassokosten, Auskunftskosten oder Zinsen geltend machen.
86III.
87Die Prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 11, 711, 91 Abs. 1 ZPO.
88Der Streitwert wird auf 7.235,00 EUR festgesetzt.
89X.