Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Aachen, 5 T 54/25

Datum:
08.09.2025
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 54/25
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2025:0908.5T54.25.00
 
Leitsätze:

Die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 ZPO wird nicht dadurch gehindert, dass der Schuldner krankheitsbedingt keine Vermögensauskunft abgeben kann.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 01.07.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 27.06.2025 - Az. 10 M 1316/25 - aufgehoben.

Die am Verfahren beteiligte Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin vom 06.06.2025 in Verbindung mit dem Vollstreckungsauftrag vom 14.12.2023 auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO und gegebenenfalls Durchführung einer Vorpfändung gem. § 845 ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, dass dem Schuldner wegen fehlender Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit die Abgabe der Vermögensauskunft nicht möglich sei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank