Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist unzulässig.
4Der Streitwert ist mit Beschluss der Kammer vom 28.02.2024 auf bis 500,00 Euro festgesetzt worden.
5Die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte ist hiernach gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG nicht eröffnet.
6Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
7H. Y. V.
8Beglaubigt
9Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
10Landgericht Aachen
11