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1. Selbst dann, wenn die Anordnung des Gerichts nach § 142 ZPO gegenübereinem Dritten, die ladungsfähige Anschrift eines Zeugen mitzuteilen, rechtswidriggewesen sein sollte, unterliege die Angaben, die ein nach Mitteiung derladungsfähigen Anschrift vernommener Zeuge gemacht hat, keinemVerwertungsverbot.2. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob der Patient dem Behandlerbei Vorliegen eines Behandlungsfehlers Gelegenheit zur Nachbesserung gebenmuss. Nach einer verbreitet vertretenen Auffassung soll der Honoraranspruch desZahnarztes aus dem Behandlungsvertrag (§ 611 Abs. 1 BGB) nur dann entfallenkönnen, wenn die erbrachte Leistung vollständig unbrauchbar ist und dem Zahnarztein Nachbesserungsrecht nicht oder nicht mehr zusteht, was u.a. dann der Fall sei,wenn dem Patienten (weitere) Nachbesserungen nicht unzumutbar gewesen wären.Umfang und Häufigkeit der seitens des Patienten einzuräumendenNachbesserungsversuche hingen von den Umständen des Einzelfalles ab undentzögen sich einer generalisierenden Betrachtung (OLG Köln, Beschl. v. 27.8.2012– 5 U 52/12; OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2012 – 5 U 126/12; OLG Düsseldorf, Urt. v.11.04.2018 – 18 U 20/17; OLG Dresden, Urt. v. 14.01.2020 – 4 U 1562/19; LG Köln,Urt. v. 06.03.2012 – 3 O 83/11, juris Rn. 43 ff.). Nach einer teilweise vertretenenGegenauffassung muss der Patient den Behandler nicht nach §§ 280 Abs. 3, 281Abs. 1 BGB zur Nacherfüllung auffordern (OLG Jena, Urt. v. 29.05.2012 – 4 U549/11). Nach einer weiteren Gegenauffassung muss der Patient den Behandlernicht nach §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zur Nacherfüllung auffordern. DieEinordnung der zahnärztlichen Versorgung eines Patienten mit Zahnersatz alsDienstvertrag schließe ein Recht des Zahnarztes auf Nachbesserung zurVermeidung von Schadenersatzansprüchen grundsätzlich aus, insbesondere habeder Zahnarzt kein Recht auf die Durchführung einer (neuen) Behandlung zurBeseitigung eines Mangels und damit einer echten Nachbesserungstätigkeit (OLGNaumburg, Urt. v. 25.06.2009 – 1 U 27/09, juris Rn. 21; OLG Naumburg, Urt. v.13.12.2007 – 1 U 10/07, juris Rn. 23). Nach Auffassung der Kammer ist der Streitvor allem dadurch gekennzeichnet, dass er verbreitet ohne konkreten Normbezugund ohne Beachtung der jeweils zur Entscheidung stehenden Fragen geführt wird.So folgt nach Auffassung der Kammer aus der Einordnung des zahnärztlichenBehandlungsvertrages als Dienstvertrag ohne weiteres, dass die §§ 281 Abs. 1, 323Abs. 1 BGB keine Anwendung finden können. Aus § 630b BGB folgt unzweideutig,dass auf das Behandlungsverhältnis die Vorschriften über das Dienstverhältnisanzuwenden sind. Das Dienstvertragsrecht kennt jedoch keine Mängelhaftung.Dementsprechend trifft den Zahnarzt – wie dies die §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGBaber voraussetzen – keine Pflicht zur Nacherfüllung (Anschluss an OLG Koblenz,Urt. v. 08.10.2014 – 5 U 624/14). Dann kann dem Zahnarzt aber auch kein echtesRecht auf Nachbesserung zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zustehen(Anschluss an OLG Naumburg, Urt. v. 25.06.2009 – 1 U 27/09, juris Rn. 21; OLGNaumburg, Urt. v. 13.12.2007 – 1 U 10/07, juris Rn. 23). Andererseits ist einebestehende Nachbesserungsbereitschaft des Behandlers und eine Weigerung desPatienten, dem Zahnarzt eine (Weiter-)Behandlung zu gewähren, nicht per se ohnerechtliche Bedeutung, insbesondere nicht in den Fällen, in denen eine Fristsetzungnach §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB schon deshalb entbehrlich ist, weil der Patientgar keinen Schadensersatz statt der Leistung begehrt. Geht es etwa um dasEinpassen von Zahnersatz, fehlt es schon an einer anspruchsbegründendenPflichtverletzung, wenn der Zahnersatz nicht beim ersten Versuch sitzt oderEinschleifmaßnahmen für einen passenden Sitz notwendig sind. Unabhängig vonder Notwendigkeit, dem Behandler eine Nachbesserungsmöglichkeit zu geben,scheiden Schadensersatzansprüche in diesem Fall daher von vorneherein aus. DerPatient kann den Behandlungsvertrag zwar nach § 627 Abs. 1 BGB auch ohneGründe kündigen, allerdings ändert dies nichts daran, dass der Behandler zurZahlung der bis dahin angefallenen Vergütung verpflichtet bleibt (vgl. § 628 Abs. 1Satz 1 BGB) und bei Fehlen einer Pflichtverletzung und damit eines vertragswidrigenVerhaltens des Behandlers die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGBvon vorneherein nicht vorliegen (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.03.2011 – VI ZR133/10, juris Rn. 12 f.).3. Dass der Patient dem Zahnarzt keine Nachbesserungsmöglichkeit gegeben hat, istjedenfalls dann unschädlich, wenn dem Patienten die Vornahme vonNachbesserungsarbeiten durch den Zahnarzt unzumutbar ist. Hiervon ist dannauszugehen, wenn der Zahnarzt sowohl vorgerichtlich als auch im Prozess einenBehandlungsfehler (hier: fehlende Randschlüssigkeit von Kronen) in Abrede gestelltund die Verantwortlichkeit – in der Sache unzutreffend – allein dem Patientenzugewiesen hat (Anschluss an LG Köln, Urt. v. 06.03.2012 – 3 O 83/11, juris Rn. 45).
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.04.2023 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass die am 04.02.2020 von dem Beklagten vorgenommene Überkronung der Zähne 27, 21, 17, 16, 15, 12 und 13 wegen fehlender Randschlüssigkeit behandlungsfehlerhaft vorgenommen worden ist, soweit diese Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Der Streitwert wird auf 23.857,60 Euro festgesetzt.
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus einer zahnärztlichen Behandlung geltend.
2Der Beklagte ist Zahnarzt. Der Kläger begab sich zu dem Beklagten in Behandlung, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wann die Erstvorstellung bei dem Beklagten erfolgte. Der Kläger stellte sich mit Schmerzen im linken Oberkiefer in der Praxis des Beklagten vor. Dieser stellte fest, dass bei dem Kläger eine starke Abrasion vorlag und eine Gesamtsanierung notwendig war. Der Kläger litt zudem unter Bruxismus. Sodann erfolgte zunächst eine prothetische Neuversorgung des Oberkiefers. Im Anschluss sollte eine prothetische Neuversorgung des Unterkiefers erfolgen. Die Oberkieferkronenversorgung wurde am 04.02.2020 eingegliedert. Eine Versorgung des Unterkiefers erfolgte in der Folgezeit bei dem Beklagten nicht. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Beklagte behandlungsfehlerhaft gehandelt hat.
3Die Krankenkasse des Klägers ließ sodann ein Gutachten betreffend die Behandlung des Klägers durch den Beklagten erstellen. Hierzu begab sich der Kläger am 13.04.2021 zu dem Zeugen Dr. S.-F. V.. Das Gutachten wurde durch diesen am 23.04.2021 erstellt. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt dieses Gutachtens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 11-12 GA). Der Kläger begab sich in der Folgezeit in die Behandlung des Zeugen Dr. E..
4Mit Schreiben vom 30.04.2021 teilte die Krankenkasse des Klägers diesem mit, dass der Zahnersatz im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens nachgebessert oder teilweise erneuert werden sollte. Der Kläger solle sich an die behandelnde Zahnarztpraxis wenden, um die vorgeschlagene Behandlung innerhalb der Gewährleistung kostenfrei durchführen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 30.04.2021 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 10 GA).
5Mit weiterem Schreiben vom 30.04.2021 wandte sich die Krankenkasse des Klägers an diesen. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:
6„…
7Unzumutbare Weiterbehandlung
8Sehr geehrter Herr O.,
9an der zahnprothetischen Versorgung wurden gutachterlich Mängel festgestellt, die durch Nachbesserungsarbeiten und teilweise durch eine Neuversorgung zu beheben sind. Wir wurden darüber informiert, dass Sie die bisher behandelnde Zahnarztpraxis nicht mehr zur weiteren Behandlung und Mängelbeseitigung aufsuchen möchten, obwohl diese hierzu grundsätzlich nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt ist.
10Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es jedoch für die Ausübung der freien Arztwahl im Mängelfall darauf an, ob die weitere Behandlung bei der bisher behandelnden Zahnarztpraxis für Sie unzumutbar ist.
11Wann ist eine Weiterbehandlung unzumutbar?
12Um dies zu beurteilen, benötigen wir eine detaillierte, schriftliche Darstellung und Begründung, warum es aus Ihrer Sicht unzumutbar ist, die bisherige Zahnarztpraxis zur weiteren Behandlung aufzusuchen.
13Bitte reichen Sie uns zeitnah eine entsprechende Stellungnahme ein. …“
14Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des vorgenannten Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 13 GA).
15Mit Schreiben vom 30.04.2021 wandte sich die Krankenkasse des Klägers an den Beklagten und teilte diesem mit, das Gutachten zu der am 04.02.2020 eingegliederten prothetischen Versorgung erhalten zu haben. Laut Aussage des Gutachters sei die ausgeführte prothetische Leistung nicht funktionstüchtig. Eine Nachbesserung, sowie eine teilweise Neuanfertigung sei laut dem mitübersandten Gutachten erforderlich. Der Beklagte wurde daher um kurze schriftliche Mitteilung gebeten, ob er das Gutachten inhaltlich akzeptiere oder ob er ein Obergutachten einleite bzw. eingeleitet habe. Ferner wurde der Beklagte um Mitteilung gebeten, ob er bereit sei, den Festzuschuss an die Kasse zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des vorgenannten Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 5, Bl. 330 GA).
16Mit Schreiben vom 06.05.2021 wandte sich der Beklagte an die Krankenkasse des Klägers und teilte dieser mit, dass er im Grundsatz einverstanden damit sei, eine Nachbesserung durchzuführen, auf die er einen Rechtsanspruch habe. Dazu müsse er den Kläger in seiner Praxis untersuchen, um die Auffälligkeiten, die nach dem Gutachten bestehen sollten, zu verifizieren, da der Einsetztermin für den Zahnersatz am 04.02.2020 und der letzte Behandlungstermin am 04.11.2020 gewesen sei. Wenn dies nicht bis zum 21.05.2021 geschehe, werde er einen fristwahrenden Widerspruch zu dem Gutachten einlegen. Der Beklagte forderte die Krankenkasse des Klägers auf, auf diesen einzuwirken, zeitnah einen Untersuchungstermin in der Praxis des Beklagten zu vereinbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des vorgenannten Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 2, Bl. 231 GA; Anlage B 6, Bl. 331 GA).
17Mit Schreiben vom 12.05.2021 wandte sich die Krankenkasse des Klägers an den Beklagten und teilte diesem mit, dass der Kläger ihr mitgeteilt habe, eine weitere Behandlung in der Praxis des Beklagten nicht mehr zu wünschen. Die Krankenkasse bat den Beklagten sodann um zeitnahe Mitteilung, ob der Festzuschuss von ihm zurückgezahlt werde oder ob der Beklagte ein Obergutachten bei der KZV in die Wege leiten wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des vorgenannten Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 3, Bl. 232 GA).
18Mit Schreiben vom 05.07.2021 wandte sich die Krankenkasse des Klägers an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein und teilte dieser mit, dass bei einer Mängelbegutachtung die Notwendigkeit einer Neuanfertigung der Zahnprothetik festgestellt worden sei. Ein Obergutachten sei nicht beantragt worden. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Eine Weiterbehandlung durch die bisherige Zahnarztpraxis ist nach unserer Bewertung unzumutbar…“. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 05.07.2021 wird auf die als Anlage zu Protokoll genommene Kopie Bezug genommen (Bl. 219 GA = Anlage B 7, Bl. 332 GA). Mit weiterem Schreiben vom 30.09.2021 wandte sich die Krankenkasse des Klägers an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein und machte die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 1.365,12 Euro betreffend die Kronen 17, 16, 15 und 27, sowie die Verblendung für die Krone 15 geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 30.09.2021 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 287 GA; Anlage B 8, Bl. 333 GA). Mit Schreiben vom 16.02.2022 wandte sich die Kassenzahnärztliche Vereinigung an den Beklagten und teilte diesem mit, dass die Krankenkasse des Klägers dem Vorschlag des Beklagten zugestimmt habe, wonach die Angelegenheit bei einer Rückerstattung von 350,00 Euro erledigt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 16.02.2022 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 9, Bl. 334 GA).
19Der Kläger begab sich in der Folgezeit – die Erstvorstellung erfolgte am 28.06.2022 – in Behandlung des Zeugen Dr. W. X., der bei dem Kläger in der Folgezeit sowohl eine Behandlung des Ober- als auch des Unterkiefers durchführte.
20Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Versorgung des Oberkiefers nicht nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst durchgeführt. Die Überkronung der Zähne 27, 15, 12, 11, 13 seien nicht sach- und fachgerecht nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erfolgt. Es seien durch die Überkronung an den vorgenannten Zähnen erkennbare Überstände des Kronenrandes entstanden und es sei ein fehlender Randschluss hervorgerufen worden, was den Regeln der zahnärztlichen Kunst nicht entspreche. Die an den Zähnen 15, 13, 12 und 11 durchgeführte Überkronung sei um 0,3 bis 0,5 Millimeter zu kurz durchgeführt worden. Infolge der nicht fachgerechten Überkronung der Zähne 27, 15, 12, 11 und 13 seien in diesem Bereich die Papillen mesial und teilweise distal geschwollen gewesen. Durch die fehlerhafte Überkronung der Zahne 13 bis 23 seien Gingivaprobleme bei dem Kläger verursacht worden. Die betroffenen Zähne hätten im Frontbereich starke Abrasionserscheinungen aufgewiesen. Diese Erscheinungen seien auf die durch die infolge der nicht fachgerechten Überkronung hervorgerufenen Überstände des Kronenrandes und fehlender Randschlüsse zurückzuführen. Durch die teilweise nicht bestehende Okklusion sowie die hohe Schmerzempfindlichkeit der Zähne mangels ordnungsgemäßer Randabschlüsse hätten erhebliche Beeinträchtigungen bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme bestanden. Der Beklagte habe den Wunsch des Klägers nach entsprechenden längeren Zähnen überhaupt nicht berücksichtigt. Eine Schienenvorbehandlung habe der Beklagte nicht durchgeführt. Auch die Zahnfarbe stelle sich als katastrophal dar und sei ihm auch vollständig falsch geschildert worden. Er habe dem Beklagten die erheblichen Probleme geschildert, die der Zahnersatz mit sich geführt habe. Beim Trinken von kalten Getränken habe er grundsätzlich immer Schmerzen und zwar unterhalb der Kronen gehabt. Dies betreffe etwa den Zeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021. Der Beklagte habe ihm – dem Kläger – stetig geschildert, dass diese Probleme aufgrund des starken Bisses und der Überbelastung einzelner Zähne aufträten. Vor diesem Hintergrund seien einzelne Kronen beschliffen worden, insbesondere aber auch Zähne im Unterkiefer. Der Beklagte habe erklärt, dass die Schmerzen/Probleme erst dann enden würden, wenn auch der Unterkiefer vollständig versorgt sei. Der Zeuge Dr. E., den er – der Kläger – nach Vorliegen des Gutachtens des Zeugen Dr. V. dann aufgesucht habe, habe erklärt, dass er eine umfangreiche Antibiose durchführen müsse, da der gesamte Zahnersatz nicht ordnungsgemäße Randabschlüsse habe, Zähne in erheblichem Maße wie auch Zahnfleisch seien entzündet gewesen. Nach der umfangreichen, lange andauernden Antibiose hätten dann fünf Zähne wurzelbehandelt werden müssen (Beweis: Zeugnis des Herrn Dr. E.). Der Kläger behauptet weiter, er habe aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Beklagten Schmerzen gehabt, er habe nicht beißen können, er habe teilweise nicht gewusst, wie er den nächsten Tag habe gestalten sollen. Die Okklusion habe nicht gepasst.
21Der Kläger beantragt,
221. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 10.000,00 Euro indes nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % Zinsen über dem
23Basiszinssatz seit dem 06.04.2023 zu zahlen;
242. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jedweden weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem schadenstiftenden Ereignis der durchgeführten prothetischen Leistung vom 04.02.2020 und der gesamten Behandlung im Vor- und Nachfeld entstanden ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er trägt vor, dass nach der Eingliederung der Oberkieferkronenversorgung von ihm die üblichen Kontrollen und Feinstkorrekturen lege artis ausgeführt worden seien. Der Kläger habe am 10.02. und 07.05.2020 geäußert, dass er mit dem Zahnersatz sehr zufrieden sei und damit gut zurechtkomme. Der Kläger habe weder Mängel gerügt, noch den Beklagten zur Nachbesserung von Mängeln aufgefordert. Weiter trägt er vor, dass die Feststellungen des Zeugen Dr. V. hinsichtlich der Kronen 11 bis 22 nur als vorläufig angesehen werden könnten, da dem Zeugen weder die Arbeitsmodelle noch die Präparationsmodelle noch die Größensimulationsmodelle zur Auswertung vorgelegen hätten. Zudem sei zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass der Kläger sich erst 14 Monate nach Eingliederung der Oberkieferkronenversorgung bei dem Zeugen vorgestellte habe. Die von dem Zeugen festgestellten Mängel könnten sich somit auch wegen schlechter Mundhygiene oder eines für die Kronenversorgung schlechten Essverhaltens sekundär eingestellt haben. Der Beklagte ist der Auffassung, dass etwaige Ansprüche des Klägers deshalb ausgeschlossen seien, weil dieser ihn weder mit dem Gutachten des Zeugen Dr. V. konfrontiert noch dem Beklagten die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt habe. Der Beklagte behauptet, er sei zur Überprüfung und Nachbesserung der festgestellten Mängel bereit gewesen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nahezu drei Jahre gewartet habe, bis er sich um eine zahnärztliche Nachbehandlung gekümmert habe, erhebt der Beklagte den Einwand des Mitverschuldens.
28Der Kläger trägt zur Nachbesserung vor, dass seine Krankenkasse ihm nach Vorliegen des Gutachtens des Zeugen Dr. V. mitgeteilt habe, dass das Gutachten nunmehr an den Beklagten übermittelt werde, der Beklagte habe eine Frist von zwei Monaten, um für Abhilfe zu sorgen, auf diese Maßnahme habe er – der Kläger – gewartet. Er hätte sich sicher noch einmal zu dem Beklagten begeben. Wenn der Beklagte eine Veränderung des Oberkiefers auf eigene Kosten vorgenommen hätte, so wäre er – der Kläger – gegebenenfalls hierauf auch eingegangen. Da der Beklagte ihn aber bereits im Spätsommer 2020 darauf aufmerksam gemacht habe, dass er am Oberkiefer nichts mehr ändern würde, da man es nicht besser würde machen können, sei für ihn – den Kläger – natürlich schon klar gewesen, dass eigentlich eine Leistung des Beklagten überhaupt nicht zur Disposition gestanden habe. Seiner Krankenkasse habe er jedenfalls nie und zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass er den Beklagten nicht mehr aufsuchen würde. Er habe lediglich dargestellt, dass er zum Beklagten kein Vertrauen mehr habe, sich aber den gesetzlichen Gegebenheiten selbstverständlich stellen würde.
29Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. S.-F. V. und Dr. W. X.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2024 (Bl. 732-746 GA). Ferner hat das Gericht gemäß Beschluss vom 18.10.2023 (Bl. 248-252 GA)
30Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. J. A. vom 04.12.2023 (Bl. 392-411 GA) sowie wegen des Inhaltes der Erörterung des Gutachtens durch den Sachverständigen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2024 (Bl. 732-754 GA).
31Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien persönlich angehört. Wegen des Inhaltes der Parteianhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.09.2023 (Bl. 205-213 GA).
32Die Klageschrift ist der Beklagtenvertreterin am 05.04.2023 zugestellt worden.
I.
34Die Klage ist zulässig (unten 1.), hat in der Sache jedoch lediglich teilweise Erfolg (unten 2.).
351. Die Klage ist zulässig.
36a) Soweit der Kläger bezogen auf das begehrte Schmerzensgeld einen unbezifferten Klageantrag gestellt hat, kommt es auf die Streitfrage, ob für die Zulässigkeit eines solchen Sachantrages erforderlich ist, dass die klagende Partei eine
37Betragsvorstellung angibt (s. hierzu Geigel/Bacher, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 38 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, § 253 Rn. 68 m.w.Nachw.), vorliegend nicht an, weil der Kläger eine solche Angabe gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem von dem Kläger mit seiner Klage begehrten (weitergehenden) Schmerzensgeldbetrag – da der Kläger eine zeitliche Einschränkung nicht gemacht hat – alle im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2001 – VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 f. m.w.Nachw., juris Rn. 9, 12).
38Nicht erfasst von dem geltend gemachten Schmerzensgeld werden lediglich solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten sind und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar ist.
39b) Soweit der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht für den weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie materiellen Schaden begehrt, ist die Klage ebenfalls nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. zum Folgenden BGH, Beschl. v. 09.01.2007 – VI ZR 133/06, BeckRS 2007, 3540 Rn. 6 ff.).
40Zwischen den Parteien besteht im Hinblick auf das streitgegenständliche Behandlungsverhältnis das erforderliche Rechtsverhältnis. Ferner ist das notwendige Feststellungsinteresse gegeben. Bei der positiven Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse in der Regel gegeben, wenn die beklagte Partei – wie vorliegend – das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (s. hierzu Geigel/Bacher, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 38 Rn. 18). Geht es – wie vorliegend – um künftige Schadenfolgen aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse allerdings nur vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Insoweit ist indes ein großzügiger Maßstab anzulegen. Zu verneinen ist ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn aus Sicht der klagenden Partei bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1989 – VI ZR 234/88, NZV 1989, 432; Geigel/Bacher, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 38 Rn. 19). Hiervon kann vorliegend ersichtlich nicht ausgegangen werden. Auf eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit kommt es insoweit nicht an (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.01.2001 – VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, juris Rn. 7).
41Soweit der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den künftigen immateriellen Schaden begehrt, führt der Vorrang der Leistungsklage nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrages (s. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 14 m.w.Nachw.). Denn das mit der Leistungsklage geltend gemachte Schmerzensgeld deckt nach dem oben Gesagten alle im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren Schadensfolgen ab, also gerade nicht den mit dem vorliegenden Feststellungsantrag geltend gemachten „unvorhersehbaren“ immateriellen Schaden.
42Der Feststellungsantrag ist darüber hinaus insoweit zulässig, als der Kläger Feststellung bezogen auf den ihm in der Vergangenheit bereits entstandenen materiellen Schaden begehrt, da dieser der Höhe nach derzeit nicht bezifferbar ist, namentlich bezogen auf die Kosten der Nachbehandlung sowie einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Honorars im Hinblick darauf, dass ein diesbezüglicher Anspruch nur besteht, soweit die Leistungen des Beklagten für den Nachbehandler völlig unbrauchbar sein sollten (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.09.2018 – III ZR 294/16, BeckRS 2018, 23332 Rn. 16 ff.; BGH, Urt. v. 29.03.2011 – VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674, juris Rn. 18), was derzeit nicht hinreichend sicher feststeht. Der Zeuge Dr. X. als Nachbehandler des Klägers hat glaubhaft angegeben, dass die Behandlung des Klägers bei ihm noch nicht abgeschlossen ist. Befindet sich – wie vorliegend – der anspruchsbegründende Sachverhalt (z.B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, ist eine Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 30.02.1983 – VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, 1554; BGH, Urt. v. 19.04.2016 – VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759 m.w.Nachw.).
432. Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,00 Euro nebst Zinsen zu (unten a.). Ferner ist der Feststellungsantrag begründet, soweit der Beklagte die Überkronung der Zähne 27, 21, 17, 16, 15, 12 und 13 wegen der fehlenden Randschlüssigkeit behandlungsfehlerhaft vorgenommen hat (unten b.).
44Die weitergehende Klage ist dagegen unbegründet und abzuweisen.
45a) Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,00 Euro aus den §§ 630a, 280 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB nebst Zinsen zu.
46(1) Bei dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag handelt es sich insgesamt um einen Dienstvertrag über Dienste höherer Art. Der Zahnarzt verspricht nämlich regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr – immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges – Gelingen. Zwar ist im Rahmen dieses Vertrages auch eine technische Anfertigung des Zahnersatzes geschuldet, für die der Beklagte wegen ihres werkvertraglichen Charakters nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften einzustehen hat. Im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachten Behandlungsfehler ist jener Bereich indes vorliegend nicht betroffen (s. zum Ganzen BGH, Urt. v. 29.03.2011 – VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674, juris Rn. 7 m.w.Nachw.). Der – wie vorliegend – auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist ein Dienstvertrag (vgl. nur OLG Naumburg, Urt. v. 13.12.2007 – 1 U 10/07, NJW-RR 2008, 1056, juris Rn. 5).
47(2) Gemäß den §§ 630a, 280 Abs. 1 BGB steht dem Kläger als Patienten eines Behandlungsvertrages im Falle einer Pflichtverletzung des Behandlers dem Grunde nach ein Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldanspruch zu, der sich nach den allgemeinen Regelungen in den §§ 249 ff. BGB richtet. Zum Pflichtenkreis des Behandlers gehört dabei nach § 630a Abs. 2 BGB, dass die Behandlung nach den im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.02.2021 – VI ZR 44/20, BeckRS 2021, 7057 Rn. 14; BGH, Beschl. v. 22.12.2015 – VI ZR 67/15, BeckRS 2016, 2713 Rn. 8).
48Voraussetzung der Haftung des Beklagten ist demnach das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Insoweit ist der Kläger als Patient nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl. 2023, § 630h Rn. 9).
49Der Begriff des (zahn-)ärztlichen Behandlungsfehlers bezeichnet das nach dem jeweiligen Stand der Medizin unsachgemäße und schädigende Verhalten des Arztes. Ein Arzt muss grundsätzlich diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (vgl. Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl. 2023, § 630a Rn. 17). Dabei ist auf den medizinischen Standard im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung beziehungsweise Untersuchung abzustellen. Die erforderlichen Maßnahmen umfassen dabei auch die Erhebung notwendiger Befunde. Die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers für einen geltend gemachten Schaden ist, abgesehen von den Fällen der Beweislastumkehr wie beispielsweise nach einem groben Behandlungsfehler, nach allgemeinen Regeln grundsätzlich vom Patienten darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2021 – VI ZR 60/20, BeckRS 2021, 3652 Rn. 22 f.).
50(3) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen steht für die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 286 ZPO fest, dass insoweit ein Behandlungsfehler des Beklagten vorliegt, als bezogen auf die Überkronung der Zähne 27, 21, 17, 16, 15, 12 und 13 diese nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden ist, weil es an der erforderlichen Randschlüssigkeit gefehlt hat.
51(a) Die Feststellungen der Kammer hierzu beruhen bezogen auf die Zähne 17, 16, 15 und 27 auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. V., der im Rahmen seiner Vernehmung am 22.10.2024 nachvollziehbar angegeben hat, die fehlende Randschlüssigkeit der Kronen an den vorgenannten Zähnen im Rahmen einer am 23.04.2021 durchgeführten Untersuchung des Klägers festgestellt zu haben. Anders als die Feststellungen des Sachverständigen Dr. A. – der im Rahmen seiner Begutachtung den Zustand, wie er sich nach der von dem Beklagten durchgeführten Behandlung dargestellt hat, nicht mehr untersuchen konnte – beruhen die Angaben des Zeugen Dr. V. auf einer Untersuchung der von dem Beklagten angefertigten Überkronungen. Der Zeuge Dr. V. hat glaubhaft angegeben, dass er die fehlende Randschlüssigkeit der vorgenannten Kronen aufgrund einer eigenen Untersuchung mittels einer kalibrierten Sonde festgestellt hat. Der Zeuge hat weiter nachvollziehbar angegeben, im Rahmen der klinischen Untersuchung der Mundhöhle des Klägers die Kälteempfindlichkeit der Zähne getestet zu haben, zum einen durch einen Kälteempfindlichkeitstest, aber auch durch Anblasen von Luft. Der Zeuge hat insoweit für die Kammer ohne weiteres plausibel ausgeführt, dass bei einigen Zähnen schon bei dem Anblasen von Luft eine extreme Empfindlichkeit der Zähne gegeben gewesen ist. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt, die Empfindlichkeit der Zähne sowohl von der Gaumen- als auch von der Backenseite aus überprüft zu haben, wobei sich zum Teil Differenzen ergaben, die nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen darauf zurückzuführen waren, dass an den betroffenen Zähnen auf der Backenseite die Überkronung in Ordnung war, auf der Gaumenseite aber zu kurz gewesen ist oder eben umgekehrt. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Kälteempfindlichkeit an den Zähnen im Seitenzahnbereich aufgetreten ist. Unter Berücksichtigung dessen geht die Kammer davon aus, dass die Feststellungen des Zeugen Dr. V. nicht ausschließlich auf subjektiven Schilderungen des Klägers beruhten, sondern diese Schilderungen durch den Zeugen auch auf der Grundlage objektiver Feststellungen ihre Bestätigung gefunden haben. Die Kammer hält die Angaben des Zeugen Dr. V. nicht nur für glaubhaft, insbesondere in sich schlüssig, ohne weiteres nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Vielmehr hält die Kammer den Zeugen auch für glaubwürdig. Der Zeuge hat kein erkennbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Er hat zudem vorhandene Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken offengelegt und auch im Übrigen keine Belastungstendenzen zum Nachteil des Beklagten oder Solidarisierungstendenzen zugunsten des Klägers an den Tag gelegt. Insgesamt hatte die Kammer aufgrund des Aussageverhaltens des Zeugen sowie des persönlichen Eindrucks, den die Kammer von dem Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung gewinnen konnte, keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben.
52Der Umstand, dass die Untersuchung des Klägers durch den Zeugen Dr. V. am 13.04.2021 und damit 14 Monate nach dem Einbringen der prothetischen Versorgung bei dem Kläger durch den Beklagten stattgefunden hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Zeuge Dr. V. hat hierzu im Rahmen seiner Vernehmung auf Frage des Beklagten für die Kammer nachvollziehbar angegeben, dass es zu einer Rückbildung des Zahnfleisches im Bereich der Kronenränder durch die Putztechnik zwar kommen kann, aber in einem Zeitraum von 14 Monaten hielt der Zeuge dies für nahezu unmöglich. Der Zeuge Dr. V. hat hierzu für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass innerhalb des hier in Rede stehenden Zeitraums zu einer solchen Zahnfleischrückbildung allenfalls dann kommen könne, wenn das Zahnfleisch massiv traktiert wird, aber selbst dann sei es so, dass es auch zu einer Überreaktion kommen könne, also zu Entzündungen, und dann sei der Patient im Grunde genommen gar nicht mehr in der Lage, aufgrund der erheblichen Schmerzen, den Zahn richtig zu putzen. Darüber hinaus hat der Zeuge Dr. V. in diesem Zusammenhang auf Nachfrage durch die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beklagte auf jeden Fall hätte sehen können, dass die Krone nicht richtig aufgesessen habe, selbst wenn es zu einer Zahnfleischrückbildung gekommen wäre. Auch der Sachverständige Dr. A. hat in seiner mündlichen Erörterung seines Gutachtes nachvollziehbar ausgeführt, dass in dem Zeitraum bis zu der Begutachtung des Zeugen Dr. V. etwas passiert sein könne, dies jedoch keine Auswirkung auf die Frage der fehlenden Randschlüssigkeit habe. Unter Berücksichtigung all dessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die fehlende Randschlüssigkeit auf ein Verhalten des Klägers – sei es in Form fehlender Hygiene, schlechten Ess- oder falschen Putzverhaltens – und nicht durch einen Behandlungsfehler des Beklagten gekommen ist.
53Dass der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. A. die fehlende Randschlüssigkeit nicht selbst festzustellen vermocht hat, bedeutet nicht, dass eine fehlende Randschlüssigkeit nicht gegeben sein kann. Dies beruhte vielmehr – wie die ergänzende Befragung des Sachverständigen hierzu ergeben hat – maßgeblich darauf, dass der Sachverständige seine diesbezüglichen Feststellungen allein auf der Grundlage der ihm vorliegenden Bildgebung – nämlich auf Grundlage der von dem Zeugen Dr. V. am 23.04.2021 angefertigten Röntgenaufnahmen – hat treffen können. Eine eigene Überprüfung der Randschlüssigkeit mittels einer Sonde war dem Sachverständigen Dr. A. nicht möglich, insbesondere deshalb, weil der Zahnersatz so, wie er von dem Beklagten angefertigt worden ist, im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht mehr vorgelegen hat. Der Sachverständige Dr. A. hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass eine fehlende Randschlüssigkeit auf einem Röntgenbild nicht zwingend festgestellt werden kann, wohl aber unter Einsatz einer Häkchensonde, wie dies der Zeuge Dr. V. getan hat. Bereits in dem seinem schriftlichen Gutachten vom 04.12.2023 hatte der Sachverständige Dr. A. insoweit ausgeführt, dass er eine Befragung des Zeugen Dr. V. empfehle (S. 12 GU, Bl. 403 GA). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass – wie der Zeuge Dr. V. weiter nachvollziehbar ausgeführt hat – die fehlende Randschlüssigkeit der Überkronung überwiegend zur Gaumenseite hin (also palatinal) vorgelegen hat, was auf den angefertigten Röntgenbildern ohnehin nicht zu sehen gewesen wäre, sondern lediglich fehlende Randschlüssigkeiten zur Backenseite hin (also vestibulär). Auch der Sachverständige Dr. A. hat im Rahmen seiner mündlichen Erörterung seines Gutachtens am 22.10.2024 ausgeführt, dass die palatinale Fläche auf dem Röntgenbild nicht zu sehen sei. Damit in Einklang steht, dass der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.12.2023 nachvollziehbar ausgeführt hat, dass bereits auf der Grundlage der von dem Zeugen Dr. V. angefertigten Röntgenaufnahmen an den Kronen der Zähne 13 und 12 eine minimale fehlende Randschlüssigkeit „diskutierbar“ sei. Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. A. bezogen auf die Zähne 16 und 21 in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.12.2023 eine fehlende Randschlüssigkeit festgestellt (S. 16 GU, Bl. 407 GA), weshalb die Kammer auf der Grundlage dieser Ausführungen des Sachverständigen von einem Behandlungsfehler der Beklagten bezogen auch auf die Zähne 16 und 21 überzeugt ist. Diesbezüglich hat der Zeuge Dr. V. im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung nachvollziehbar angegeben, dass er im Rahmen seiner Untersuchung die fehlende Randschlüssigkeit an den Zähnen 13 und 12 auch festgestellt habe, er habe das aber in dem Gutachten selbst nicht aufgeführt, weil an diesen Zähnen ohnehin noch Arbeiten durchgeführt werden mussten und er das deswegen nicht als relevant erachtet habe. Entsprechendes hat der Zeuge zu dem Zahn 21 ausgeführt. Auch unter Berücksichtigung dessen widersprechen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. den Angaben des Zeugen Dr. V. nicht. Zudem geht die Kammer aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. V. von einer fehlenden Randschlüssigkeit und damit vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers des Beklagten auch bezogen auf die Zähne 13 und 12 aus, auch wenn der Sachverständige Dr. A. in seinem Gutachten auf der Grundlage der von dem Zeugen Dr. V. angefertigten Röntgenbilder insoweit eine fehlende Randschlüssigkeit lediglich als „diskutierbar“ angesehen hat.
54Die Angaben des Zeugen Dr. X. waren demgegenüber überwiegend unergiebig, da der Zeuge keine (dokumentierten) Feststellungen zu einer fehlenden Randschlüssigkeit getroffen hat bzw. hieran keine Erinnerungen mehr hatte.
55Soweit der Kläger seine Klage nicht auf eine fehlende Randschlüssigkeit (auch) der Zähne 16 und 21 gestützt hat, ist dies unerheblich, weil sich eine klagende Partei das für sie günstige Ergebnis der Beweisaufnahme im Zweifel (hilfsweise) zu eigen macht (vgl. nur BGH, Beschl. v. 29.05.2024 – IV ZR 189/23, juris Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 Rn. 2; jew. m.w.Nachw.). Entsprechendes gilt, soweit der Kläger seine Klage nicht (auch) auf eine fehlende Randschlüssigkeit an dem Zahn 17 gestützt hat.
56Soweit der Sachverständige Dr. A. weiter ausgeführt hat, dass es sich bei den fehlenden Randschlüssigkeiten – mit Ausnahme der Krone am Zahn 21 – um sehr kleine Differenzen gehandelt hat, ändert dies – wie auch der Sachverständige Dr. A. ausdrücklich klargestellt hat – nichts am Vorliegen eines Behandlungsfehlers des Beklagten. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Dr. A. im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Sachverständigengutachtens nachvollziehbar ausgeführt, dass man bei einer Krone immer die definitive Randschlüssigkeit benötige. Sei diese nicht gegeben, dann führe das dazu, dass die Krone nicht dicht sei und es dann eben dazu kommen könne, dass Keime eindrängen und es dann letztlich auf lange Sicht gesehen zu einer Karies komme und das wiederum bedinge, dass die Krone nicht mehr benutzt werden könne. Der Sachverständige Dr. A. hat ausgeführt, dass dies aus fachlicher Sicht eindeutig sei und er hier auch keine Differenzen in fachlicher Hinsicht zu den Ausführungen des Zeugen Dr. V. festgestellt habe. Auch nach Auffassung der Kammer kann vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft sein, dass die fehlende Randschlüssigkeit der Kronen einen Behandlungsfehler darstellt, wobei die Differenzen gering sein mögen, nicht allerdings die von dem Sachverständigen geschilderten möglichen Folgen. Darüber hinaus ist auch aufgrund der Angaben des Sachverständigen Dr. A. davon auszugehen, dass der Beklagte die fehlende Randschlüssigkeit bei Durchführung der Behandlung durch Verwendung einer entsprechenden Häkchensonde hätte feststellen können. Aus dem Umstand, dass es sich um kleine Differenzen handelt, folgt lediglich, dass es sich nicht um einen groben Behandlungsfehler handelt, wovon aber auch schon nach dem Vortrag des Klägers nicht ausgegangen werden konnte. Aus dem Fehlen eines groben Behandlungsfehlers folgt aber lediglich, dass eine Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB nicht greift, der Kläger also beweisbelastet für einen durch den Behandlungsfehler verursachten Schaden bleibt.
57Insgesamt hält die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., der der Kammer aus mehreren anderen Verfahren zur Zahnarzthaftung als sorgfältiger und kompetenter Gutachter bekannt ist, auch nach eigener kritischer Prüfung für überzeugend und geeignet, sie zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren oder gar eines neuen Sachverständigengutachtens nach § 412 ZPO vorliegen, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte nach Erlass des Beweisbeschlusses gerügt hat, ihm sei vor Bestellung des Sachverständigen kein rechtliches Gehör gewährt worden, kann dahinstehen, ob eine vorherige Anhörung der Parteien zwingend erforderlich war, denn jedenfalls hat der Beklagte bis zuletzt keine Einwendungen gegen den bestellten Sachverständigen erhoben.
58Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung der Kammer fest, dass es durch die fehlende Randschlüssigkeit im Bereich der Seitenzähne zu einer erheblichen Kälteempfindlichkeit und Missempfindungen gekommen ist. Der Zeuge Dr. V., der eine entsprechende Überprüfung im Rahmen der Untersuchung des Klägers seinerzeit durchgeführt hat, hat dies im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung nachvollziehbar geschildert. Der Sachverständige Dr. A. hat hierzu keine Feststellungen treffen können, da der durch den Beklagten angefertigte Zahnersatz im Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Untersuchung nicht mehr vorhanden war.
59Soweit der Beklagte eingewendet hat, er habe ein wax-up erstellt, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dies den getroffenen Feststellungen der Kammer, insbesondere zu der fehlenden Randschlüssigkeit, widersprechen sollte. Dem Zeugen Dr. V. wurde dies von der Beklagtenvertreterin vorgehalten. Der Zeuge hat hierzu indes angegeben, dass sich im Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Untersuchung keine Provisorien mehr im Mund des Klägers befunden hätten. Das Gericht versteht die Ausführungen des Beklagten insoweit auch so, dass das wax-up nicht im Zusammenhang mit den fehlenden Randabschlüssen der Kronen, sondern allein im Rahmen der weitergehend von dem Kläger behaupteten Behandlungsfehler bedeutsam sein soll, von deren Vorliegen die Kammer aber ohnehin und aus anderen Gründen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt ist.
60Da nach dem Gesagten bezogen auf die fehlende Randschlüssigkeit der Kronen im Seitenzahnbereich bereits nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Behandlungsfehler des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts feststeht, bedurfte es einer Vernehmung des von dem Kläger angebotenen Zeugen Dr. Q. E. nicht.
61(b) Nach Auffassung der Kammer unterliegen die Angaben des Zeuge Dr. V. – wie bereits in dem Beschluss der Kammer vom 29.04.2024 dargelegt – keinem Verwertungsverbot. In diesem Zusammenhang kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass der Beschluss der Kammer vom 21.02.2024, mit welchem der Zahnärztin K. aufgegeben worden ist, gegenüber der Kammer eine ihr etwaig bekannte Anschrift des Zeugen Dr. V. mitzuteilen, rechtswidrig gewesen ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, bestünde kein Beweisverwertungsverbot. § 286 ZPO i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise vollständig zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28, juris Rn. 60; BGH, Urt. v. 01.03.2006 – XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283-291, juris Rn. 25; OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.10.2022 – 4 U 111/21, juris Rn. 44 m.w.Nachw.). Geht mit der Beweisgewinnung ein Gesetzesverstoß einher (Beweiserhebungsverbot), folgt hieraus noch nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. Die Verwertung eines vom Gericht erhobenen Beweises hat immer dann zu unterbleiben, wenn dies ein Gesetz ausdrücklich anordnet. In allen anderen Fällen gilt im Ansatz ebenso wie im Strafrecht die sog. Abwägungslösung. Die beeinträchtigten Rechte des Gegners sind mit denjenigen des Beweispflichtigen abzuwägen. Auf letzterer Seite stehen das Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege, die Garantie der privaten Rechtsdurchsetzung und das durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Beweis und damit das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Die aus einer unzulässigen Beweiserhebung gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden, wenn die Beweiserhebung ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht einer Partei verletzt hat, ohne dass dies zur Gewährleistung eines im Rahmen der Güterabwägung als höherwertig einzuschätzenden Interesses der anderen Partei oder eines anderen Rechtsträgers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt erscheint (BGH, Urt. v. 01.03.2006 - XII ZR 210/04, BGHZ 166, 283, 290; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Dabei kommt der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und deren Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung als wichtigem Belang des Gemeinwohls erhebliches, aber nicht allein ausschlaggebendes Gewicht zu; im Zivilprozess kommt es vor allem auch auf die Bedeutung des Beweismittels für die Rechtsverwirklichung einer Partei an; ein (stets gegebenes) „schlichtes Beweisinteresse“ genügt nicht (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96, BVerfGE 106, 28, juris Rn. 61; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Eine gegen einfaches Recht verstoßende Beschaffung oder Benutzung von Beweismitteln begründet nicht per se ein Verwertungsverbot (OLG Saarbrücken, a.a.O.).
62Unter Zugrundelegung dessen wäre vorliegend selbst dann nicht von einem Verwertungsverbot auszugehen, wenn die Anordnung des Gerichts vom 21.02.2024 rechtswidrig gewesen wäre, insbesondere gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen hätte. Denn durch einen solchen Verstoß würden Belange des Beklagten nicht erheblich berührt, sondern in erster Linie datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Belange des Zeugen Dr. V. bzw. der Dritten (Frau K.). Insoweit überwiegt indes die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und deren Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung als wichtigem Belang des Gemeinwohls. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Zeugen Dr. V. um ein für die Rechtsverwirklichung bedeutsames Beweismittel handelt.
63Zudem hat der Kläger selbst die ihm zumutbaren und rechtlich möglichen Anstrengungen unternommen, die Anschrift des Zeugen Dr. V. zu ermitteln. Die Kammer geht unter Berücksichtigung dessen auch nach wie vor davon aus, dass die Anordnung vom 21.02.2024 rechtmäßig gewesen ist, jedenfalls aber folgt aus deren Rechtswidrigkeit kein Verbot, den Zeugen unter der sodann bekannt gewordenen Anschrift zu laden, diesen zu vernehmen und dessen Angaben zu verwerten.
64(c) Soweit der Kläger weitere Behandlungsfehler des Beklagte behauptet hat, ist er beweisfällig hierfür geblieben.
65Bezogen auf Zahn 11 steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gem. § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Behandlungsfehler des Beklagten gegeben ist. Der Zeuge Dr. V. hat insoweit im Rahmen seiner Vernehmung zwar angegeben, dass die Überkronung an dem Zahn 11 im Zahnfleischbereich zu dick gewesen ist und es daher zu einer Zahnfleischirritation und sodann zu einer Entzündung gekommen ist. Indes hat der Sachverständige Dr. A. ebenso plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich hinsichtlich der Wulstigkeit der Frontpapillen bei dem Kläger um ein anatomisches Phänomen handele, das durch keinen neuen Zahnersatz wirklich in den Griff bekommen werden könne, sondern es bestehe eine grundlegende Problematik, die der Kläger nur durch eine fortlaufende Pflege und Kontrolle in den Griff bekommen könne. Soweit der Zeuge Dr. V. sodann ausgeführt hat, dass der Zustand im Rahmen der von ihm durchgeführten Untersuchung deutlich anders gewesen sei, weil die Papillen bei Berührung angefangen hätten zu bluten, geht die Kammer davon aus, dass diese Angaben des Zeugen der Wahrheit entsprechen. Indes folgt hieraus noch kein Behandlungsfehler des Beklagten, insbesondere lässt dies nach Auffassung der Kammer allein nicht den Schluss zu, dass diese Reizung des Zahnfleisches auf eine Überkonturierung der Krone und nicht auf ein generelles Problem der Papillen zurückzuführen ist. Denn der Zeuge Dr. V. hat auf Vorhalt des Lichtbildes 6.1. aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. A. bestätigt, dass die Papille wulstig ist. Zudem hat der Zeuge Dr. V. in seinem Gutachten vom 23.04.2021 ausgeführt, dass Zahn 11 gegenüber Zahn 21 eine prominente Stellung habe. Da kein Situationsmodell der Zähne vom Zustand vor der Präparation vorgelegen habe, könne nicht beurteilt werden, ob dies ein Fehler in der Gestaltung der Kronen sei oder ob der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt worden sei. Auch unter Berücksichtigung dessen steht nicht fest, dass die Krone an Zahn 11 überkonturiert gewesen und dies die Ursache für die Entzündung gewesen ist. Soweit der Sachverständige Dr. A. auf Vorhalt durch den Klägervertreter erklärt hat, dass eine Überkonturierung der Krone eine Reizung des Zahnfleisches getriggert haben könnte, folgt hieraus ebenfalls nicht, dass eine solche Überkonturierung vorgelegen haben muss, es handelt sich lediglich um eine mögliche Ursache. Nach alledem sind nach Durchführung der Beweisaufnahme jedenfalls Zweifel verblieben, die zu Lasten des Klägers gehen. Auch insoweit bedurfte es einer Vernehmung des von dem Kläger angebotenen Zeugen Dr. Q. E. nicht. Denn der Kläger hat nicht dargetan, dass dieser Zeuge Wahrnehmungen zu einer Überkonturierung der Krone an Zahn 11 gemacht haben soll.
66Der Beklagte hat bezogen auf die Frontpapillen auch nicht sonst fehlerhaft gehandelt. Nach Auffassung der Kammer traf den Beklagten zwar die Pflicht, den Kläger über die Problematik der Wulstigkeit der Papillen im Zusammenhang mit der Anfertigung des Zahnersatzes aufzuklären. Indes hat der Sachverständige Dr. A. hierzu ausgeführt, dass ausweislich der Behandlungsdokumentation des Beklagten eine entsprechende Aufklärung erfolgt ist. Nach der Dokumentation des Beklagten ist eine Aufklärung am 29.04.2019 erfolgt (Anlage B 1, Bl. 43 GA). Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten, weshalb sich auch insoweit eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht ergibt.
67Soweit der Zeuge Dr. V. angegeben hat, dass es eine ästhetische Problematik bezogen auf die Schneidezähne gebe, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich hierbei um einen Behandlungsfehler des Beklagten handelt. Insoweit hat der Zeuge Dr. V. angegeben, dass vor der Behandlung eine anatomische Besonderheit bei dem Kläger vorgelegen haben könne, letztlich konnte der Zeuge hierzu indes keine weitergehenden Feststellungen treffen, weil er keine Erkenntnisse zum Zustand der Zähne vor Beginn der Behandlung hatte. Entsprechende Ausführungen hat auch der Sachverständige Dr. A. hierzu gemacht. Danach ist letztlich offengeblieben, ob der Beklagte die Schneidezähne fehlerhaft erstellt hat.
68Soweit der Kläger behauptet hat, der Beklagte habe den Wunsch des Klägers nach entsprechend längeren Zähnen überhaupt nicht berücksichtigt, eine Schienenvorbehandlung habe der Beklagte nicht durchgeführt, auch die Zahnfarbe stelle sich als katastrophal dar und sei ihm auch vollständig falsch geschildert worden, ist nicht ersichtlich, zu welchem immateriellen oder materiellen Schaden dies geführt haben soll, weshalb auch dies für etwaige weitergehende Ansprüche des Klägers nicht erheblich ist.
69(4) Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte nach dem oben Gesagten die Überkronung wegen der fehlenden Randschlüssigkeit an den oben genannten Zähnen behandlungsfehlerhaft hergestellt hat und dies bei Verwendung einer Sonde auch hätte feststellen können. Die Haftung des Dienstverpflichteten setzt voraus, dass der Dienstberechtigte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB nachweist, dass Ersterer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt i. S. des § 276 BGB verletzt hat. Steht dies aber – wie vorliegend – fest, kommt eine Entlastung des Schuldners gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB allenfalls noch bei einem entschuldbaren Rechtsirrtum in Betracht. Für eine Entschuldigung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist demnach im Rahmen des Behandlungsfehlers kein Raum (s. hierzu MünchKomm-BGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, Vor § 630a Rn. 21 f. m.w.Nachw.). Letztlich hat der Beklagte aber auch nichts Entlastendes vorgetragen, nach Durchführung der Beweisaufnahme ist hierfür ebenfalls nichts ersichtlich. Soweit der Sachverständige Dr. A. ausgeführt hat, es handele sich (überwiegend) um sehr kleine Differenzen, ändert dies am Vertretenmüssen des Beklagten nichts, weil der Beklagte auch diese kleinen Differenzen, die bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen geführt haben, bei Verwendung einer Häkchensonde ohne weiteres hätte erkennen können.
70(5) Soweit der Beklagte eingewendet hat, dass Ansprüche des Klägers deshalb ausgeschlossen seien, weil der Kläger ihm keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hat, dringt er hiermit im Ergebnis nicht durch.
71(a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob der Patient dem Behandler bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss.
72(aa) Nach einer verbreitet vertretenen Auffassung soll der Honoraranspruch des Zahnarztes aus dem Behandlungsvertrag (§ 611 Abs. 1 BGB) nur dann entfallen können, wenn die erbrachte Leistung vollständig unbrauchbar ist und dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht nicht oder nicht mehr zusteht, was u.a. dann der Fall sei, wenn dem Patienten (weitere) Nachbesserungen nicht unzumutbar gewesen wären. Umfang und Häufigkeit der seitens des Patienten einzuräumenden Nachbesserungsversuche hingen von den Umständen des Einzelfalles ab und entzögen sich einer generalisierenden Betrachtung. Vielmehr müsse aus einer Gesamtschau der konkreten Gegebenheiten die Zumutbarkeit weiterer Nachbesserung beurteilt werden. Die unterschiedliche Komplexität der zu erbringenden zahnärztlichen Leistung, die unterschiedlichen konkreten intraoralen Gegebenheiten beim Patienten, die unterschiedlichen Ansprüche, Erwartungen und Empfindsamkeiten des Patienten an den Komfort, das eventuelle Eintreten von nicht vorhersehbaren Komplikationen und vieles mehr könnten dazu führen, dass die Frage der Zumutbarkeit zahnärztlicher Nachbesserung bei der Eingliederung einer Prothese von Fall zu Fall in ganz erheblichem Maße divergiere. Spannungen zwischen Behandler und Patient, die aus wechselseitigen Frustrationsgefühlen resultieren könnten, seien demgegenüber nur bedingt tauglich, die Unzumutbarkeit zu begründen. Die Eingliederung von Zahnersatz sei in besonderem Maße von wechselseitigem Vertrauen abhängig, von der Einsicht in die Komplexität und Dauer der Behandlung einerseits, in die Ängste und Beschwerden des Patienten andererseits und – nicht selten – von einem gehörigen Maß an aufzubringender Geduld. Nur ein Verhalten des Zahnarztes, das aus Sicht eines durchschnittlich robusten oder empfindsamen Patienten, der Einsicht in die Problematik der Behandlung zeige, als nicht mehr hinnehmbar erscheine, werde für sich genommen ausreichen, die Behandlung einseitig abzubrechen (so OLG Köln, Beschl. v. 27.8.2012 – 5 U 52/12, BeckRS 2013, 1566; OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2012 – 5 U 126/12, BeckRS 2013, 3952; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2018 – 18 U 20/17, BeckRS 15714 Rn. 21; OLG Dresden, Urt. v. 14.01.2020 – 4 U 1562/19, NJW 2020, 1229, 1230 Rn. 18; LG Köln, Urt. v. 06.03.2012 – 3 O 83/11, juris Rn. 43 ff.). Von einer Unzumutbarkeit soll darüber hinaus dann auszugehen sein, wenn der Zahnarzt eine Weiterbehandlung des Patienten entschieden abgelehnt habe (so OLG Köln, Urt. v. 25.04.2001 – 5 U 56/00, BeckRS 2001, 159994; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2018 – 18 U 20/17, BeckRS 15714 Rn. 21; OLG Dresden, Urt. v. 14.01.2020 – 4 U 1562/19, NJW 2020, 1229, 1230 Rn. 18), was vorliegend nicht der Fall ist. Ferner wird eine Unzumutbarkeit dann angenommen, wenn der Behandler den Zustand des Zahnersatzes von vorneherein in Abrede stellt (so ausdrücklich LG Köln, Urt. v. 06.03.2012 – 3 O 83/11, juris Rn. 45). Darüber hinaus soll ein Nachbesserungsverlangen entbehrlich sein, wenn es nicht mehr in einem engeren Sinne um Nachbesserung oder Nachbehandlung geht, sondern um eine vollständige Erneuerung der bisher erbrachten Leistung (so OLG Köln, Urt. v. 25.04.2001 – 5 U 56/00, BeckRS 2001, 159994; so wohl auch LG Aachen, Urt. v. 04.10.2017 – 11 O 257/15, BeckRS 2017, 151404 Rn. 33, 34); dagegen soll dem Patienten bei einer „umfangreichen“ prothetischen Versorgung im Einzelfall auch eine Neuanfertigung der Prothese zumutbar sein (OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.07.2019 – 7 U 118/18, BeckRS 2019, 16206, Rn. 52 [für den Fall von Unzulänglichkeiten in der Ästhetik]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2018 – 18 U 20/17, BeckRS 15714 Rn. 21; OLG Dresden, Urt. v. 14.01.2020 – 4 U 1562/19, NJW 2020, 1229, 1230 Rn. 18; LG Köln, Urt. v. 06.03.2012 – 3 O 83/11, juris Rn. 43). Ebenso entbehrlich sein soll ein Nachbesserungsverlangen dann, wenn die Nacherfüllung den bereits eingetretenen materiellen oder immateriellen Schaden nicht beseitigen könnte (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2018 – 18 U 20/17, BeckRS 15714 Rn. 21; OLG Dresden, Urt. v. 14.01.2020 – 4 U 1562/19, NJW 2020, 1229, 1230 Rn. 18).
73Auch Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sollen nach dieser Auffassung von vorneherein ausgeschlossen sein, wenn der Patient dem Zahnarzt keine Gelegenheit zur Nachbesserung des von ihm beanstandeten Zahnersatzes gegeben habe (so im Grundsatz auch OLG Köln, Urt. v. 25.04.2001 – 5 U 56/00, BeckRS 2001, 159994; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2018 – 18 U 20/17, BeckRS 15714 Rn. 21; OLG Dresden, Urt. v. 14.01.2020 – 4 U 1562/19, NJW 2020, 1229, 1230 Rn. 18; OLG Dresden, Hinweisbeschl. v. 09.05.2022 – 4 U 2562/21, NJW-RR 2022, 1330, 1331 Rn. 14; LG Köln, Urt. v. 06.03.2012 – 3 O 83/11, juris Rn. 61 f.; inzident auch LG Aachen, Urt. v. 04.10.2017 – 11 O 257/15, BeckRS 2017, 151404 Rn. 17, 32). Gerade bei der Einpassung von Zahnersatz müssten einem Zahnarzt Nachbesserungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Erst wenn diese ein zumutbares Maß überschritten würden, könne der Vorwurf eines Behandlungsfehlers als Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche erhoben werden (so OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2012 – 5 U 126/12, BeckRS 2013, 3952; OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.07.2019 – 7 U 118/18, BeckRS 2019, 16206 Rn. 52; OLG Dresden, Beschl. v. 21.01.2008 – 4 W 28/08, NJW-RR 2009, 30 f.).
74Soweit es um die Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche geht, soll der für eine Haftung notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem Schaden entfallen, wenn der mitwirkungspflichtige Patient bewusst eine erforderliche Nachbesserung verhindert und erst dies die mit den Ersatzansprüchen geltend gemachten Beschwerden verursacht hat; selbst bei einem fortbestehenden Zurechnungszusammenhang könnten etwaige Ersatzansprüche des Patienten nach § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen sein (so OLG Oldenburg, Urt. v. 11.02.1997 – 5 U 164/96, MDR 1997, 841, juris Rn. 24, 26; ebenso für den Fall, dass ein zumutbares Nachbesserungsangebot abgelehnt wird OLG Hamm, Urt. v. 06.06.2014 – 26 U 14/13, BeckRS 2014, 13403 [obiter dictum]). Die Grundsätze des unterbrochenen Zurechnungszusammenhangs werden sodann auch auf vertragliche Schadensersatzansprüche übertragen (so OLG Dresden, Beschl. v. 21.01.2008 – 4 W 28/08, NJW-RR 2009, 30 f.).
75(bb) Nach einer teilweise vertretenen Gegenauffassung muss der Patient den Behandler nicht nach §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zur Nacherfüllung auffordern. Hinsichtlich der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen sei vielmehr die im Gesetz selbst angelegte Differenzierung zu berücksichtigen. Das gesetzliche Erfordernis des Nacherfüllungsverlangens i.S. der §§ 280 Abs. 3, 281 BGB sei erst für diejenigen Schadensersatzpositionen relevant, die dem Komplex des Schadensersatzes statt der Leistung entsprächen, was vorliegend allenfalls bezogen auf die von dem Feststellungsantrag ebenfalls umfassten Kosten der Nachbehandlung der Fall ist. Weder für einen „einfachen“ Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB noch für einen Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB normiere das Gesetz die Notwendigkeit eines Nacherfüllungsverlangens, so dass dessen Fehlen die Entstehung des Anspruchs nicht hindere (so OLG Jena, Urt. v. 29.05.2012 – 4 U 549/11, NJW 2012, 2357 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, § 630a Rn. 121).
76Soweit bezogen auf die Kosten der Nachbehandlung nach dieser Auffassung ein Nacherfüllungsverlangen erforderlich sein soll, soll dieses gleichwohl entbehrlich sein, wenn ein Nacherfüllungsanspruch nach Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflichten nicht mehr besteht (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2018 – 18 U 20/17, BeckRS 15714 Rn. 21; OLG Dresden, Urt. v. 14.01.2020 – 4 U 1562/19, NJW 2020, 1229, 1230 Rn. 18; OLG Hamm, Urt. v. 06.06.2014 – 26 U 14/13, BeckRS 2014, 13403), was dann der Fall sein soll, wenn der Patient für den Behandler erkennbar die Behandlung beendet habe, da der ärztliche Behandlungsvertrag gem. § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündbar sei und der Behandlungsabbruch seitens des Patienten und die Nichtwahrnahme weiterer Behandlungsangebote regelmäßig als zumindest konkludent erklärte Kündigung des ärztlichen Behandlungsvertrags anzusehen sei (so OLG Jena, Urt. v. 29.05.2012 – 4 U 549/11, NJW 2012, 2357, 2358; MünchKomm-BGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, § 630a Rn. 120).
77Darüber hinaus wird von der Gegenauffassung teilweise ein Nacherfüllungsverlangen bereits nach der Eigenart des Arzt-Patienten-Verhältnisses (zum einen der Rechtsgüterschutz, zum anderen die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient) gem. § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB für erheblich gehalten (so Ballhausen, NJW 2011, 2694, 2696 f.; Spickhoff, NJW 2011, 1651, 1653; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 630b Rn. 3; wohl auch Geiß/Greiner/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl. 2022, A. Rn. 8; offenlassend OLG Jena, Urt. v. 29.05.2012 – 4 U 549/11, NJW 2012, 2357, 2358). Darüber hinaus soll ein Nacherfüllungsverlangen dann entbehrlich sein, wenn durch ein solches ein Behandlungsfehler (insbesondere in Form einer unterlassenen Befunderhebung) nicht mehr zu dem erwünschten Erfolg führen könnte (vgl. hierzu OLG Jena, Urt. v. 29.05.2012 – 4 U 549/11, NJW 2012, 2357, 2358). Unter Zugrundelegung dessen wäre vorliegend ein Nachbesserungsverlangen nicht entbehrlich, weil die fehlende Randschlüssigkeit der Kronen durch eine Nachbesserung – sei es auch in Form einer Neuanfertigung des Zahnersatzes – hergestellt werden könnte.
78(cc) Nach einer weiteren Gegenauffassung muss der Patient den Behandler nicht nach §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zur Nacherfüllung auffordern. Die Einordnung der zahnärztlichen Versorgung eines Patienten mit Zahnersatz als Dienstvertrag schließe ein Recht des Zahnarztes auf Nachbesserung zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen grundsätzlich aus, insbesondere habe der Zahnarzt kein Recht auf die Durchführung einer (neuen) Behandlung zur Beseitigung eines Mangels und damit einer echten Nachbesserungstätigkeit (so OLG Naumburg, Urt. v. 25.06.2009 – 1 U 27/09, VersR 2010, 73, juris Rn. 21; OLG Naumburg, Urt. v. 13.12.2007 – 1 U 10/07, NJW-RR 2008, 1056, juris Rn. 23; wohl auch LG Mönchengladbach, Urt. v. 04.07.2007 – 2 S 124/06, BeckRS 2010, 13062).
79Abweichend vom Werkvertragsrecht kenne das Dienstvertragsrecht keine Mängelhaftung. Der Dienstleistende schulde eine Tätigkeit, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg. Deshalb könne der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten. Genauso wenig hafte der Dienstleistende nach den allgemeinen Regeln der §§ 280, 281 BGB auf den Ausgleich der Kosten einer Ersatzvornahme, weil ihn dazu – gleich einem Werkunternehmer – eine Nacherfüllungsverpflichtung treffen müsste, was indessen regelmäßig nicht der Fall sei. Wer Dienste schulde, könne nicht auf Nachbesserung in Anspruch genommen werden, wenn er nicht gut gearbeitet habe (so OLG Koblenz, Urt. v. 08.10.2014 – 5 U 624/14, BeckRS 2015, 19899 Rn. 9; Geiß/Greiner/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl. 2022, A. Rn. 4a, 4c). Bei dem Nachbesserungsrecht bzw. der Nachbesserungspflicht des Vertragszahnarztes gehe es um eine sozialversicherungsrechtliche Pflicht des Vertragsarztes gegenüber der GKV (KÄV), nicht um eine vertragliche Pflicht gegenüber dem Patienten. Der Patient als Partner des Behandlungsvertrages (§ 630a BGB) werde in § 136a SGB V nicht erwähnt. Folge sei, dass (im Regressfall) zwar der Vertragsarzt gegenüber der GKV zur Nacharbeit verpflichtet gewesen sei, nicht aber könne der Kassenpatient vom Arzt die Nacharbeit verlangen; er könne lediglich ein von Arzt oder GKV unterbreitetes Angebot annehmen und sei bei Zumutbarkeit allenfalls gegenüber der GKV zur Annahme des Angebots verpflichtet, wolle er nicht Gefahr laufen, dass seine Krankenkasse die Arbeit des Nachbehandlers nicht bezahle und er (seinen Eigenanteil) selbst zahlen müsse (Geiß/Greiner/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl. 2022, A. Rn. 4a).
80Ausnahmen sollen nach dieser Auffassung aber dann zuzulassen sein, wenn es um (vermeintliche) Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Eingliederung von Zahnersatz gehe, wenn es sich hierbei um einen mehrstufigen Prozess handele, dem das Risiko anfänglicher Passungenauigkeiten und Beweglichkeiten immanent sei (so auch OLG Dresden, Hinweisbeschl. v. 09.05.2022 – 4 U 2562/21, NJW-RR 2022, 1330, 1331 Rn. 14). In diesem Fall sei der Patient grundsätzlich gehalten, bei weiteren Eingliederungsmaßnahmen einer Prothese mitzuwirken, dies umfasse vor allem die Anzeige von Druckstellen, Lockerungserscheinungen oder Beweglichkeiten sowie die Wiedervorstellung, um Gelegenheit zur Fortsetzung der Behandlung zu geben. Denn die Pflicht des Zahnarztes im Behandlungsverhältnis bestehe in einem Hinwirken auf eine final dem Facharztstandard entsprechende prothetische Versorgung. Es verstoße noch nicht gegen den Facharztstandard, dass eine befriedigende prothetische Lösung nicht beim ersten Versuch gelinge. Selbst das Misslingen eines Korrekturversuchs müsse nicht behandlungsfehlerhaft sein (so OLG Naumburg, Urt. v. 13.12.2007 – 1 U 10/07, NJW-RR 2008, 1056, juris Rn. 23).
81(b) Nach Auffassung der Kammer bedarf der vorstehende Meinungsstreit in dem hiesigen Rechtsstreit letztlich keiner Entscheidung.
82(aa) Allerdings ist der Streit nach Auffassung der Kammer vor allem dadurch gekennzeichnet, dass er verbreitet ohne konkreten Normbezug und ohne Beachtung der jeweils zur Entscheidung stehenden Fragen geführt wird. So folgt nach Auffassung der Kammer aus der – oben im Einzelnen dargelegten – Einordnung des zahnärztlichen Behandlungsvertrages als Dienstvertrag ohne weiteres, dass die §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB keine Anwendung finden können. Aus § 630b BGB folgt unzweideutig, dass auf das Behandlungsverhältnis die Vorschriften über das Dienstverhältnis anzuwenden sind. Das Dienstvertragsrecht kennt jedoch keine Mängelhaftung. Dementsprechend trifft den Zahnarzt – wie dies die §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB aber voraussetzen – keine Pflicht zur Nacherfüllung (so zutreffend OLG Koblenz, Urt. v. 08.10.2014 – 5 U 624/14, BeckRS 2015, 19899 Rn. 9). Dann kann dem Zahnarzt aber auch kein echtes Recht auf Nachbesserung zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zustehen (so zutreffend OLG Naumburg, Urt. v. 25.06.2009 – 1 U 27/09, VersR 2010, 73, juris Rn. 21; OLG Naumburg, Urt. v. 13.12.2007 – 1 U 10/07, NJW-RR 2008, 1056, juris Rn. 23), weshalb die von dem Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche von vorneherein auch nicht deshalb ausgeschlossen sein können, weil der Kläger den Beklagten – insoweit unstreitig – zur Nachbesserung nie aufgefordert hat.
83Andererseits ist eine bestehende Nachbesserungsbereitschaft des Behandlers und eine Weigerung des Patienten, dem Zahnarzt eine (Weiter-)Behandlung zu gewähren, nicht per se ohne rechtliche Bedeutung, insbesondere nicht in den Fällen, in denen eine Fristsetzung nach §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB schon deshalb entbehrlich ist, weil der Patient gar keinen Schadensersatz statt der Leistung begehrt (zu undifferenziert daher OLG Jena, Urt. v. 29.05.2012 – 4 U 549/11, NJW 2012, 2357 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, § 630a Rn. 121). Geht es etwa um das Einpassen von Zahnersatz, fehlt es schon an einer anspruchsbegründenden Pflichtverletzung (so zutreffend Geiß/Greiner/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl. 2022, A. Rn. 4b; in der Sache zutreffend ebenso OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2012 – 5 U 126/12, BeckRS 2013, 3952; OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.07.2019 – 7 U 118/18, BeckRS 2019, 16206 Rn. 52; OLG Dresden, Beschl. v. 21.01.2008 – 4 W 28/08, NJW-RR 2009, 30 f.), wenn der Zahnersatz nicht beim ersten Versuch sitzt oder Einschleifmaßnahmen für einen passenden Sitz notwendig sind. Unabhängig von der Notwendigkeit, dem Behandler eine Nachbesserungsmöglichkeit zu geben, scheiden Schadensersatzansprüche in diesem Fall daher von vorneherein aus. Der Patient kann den Behandlungsvertrag zwar nach § 627 Abs. 1 BGB auch ohne Gründe kündigen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.03.2011 – VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674, juris Rn. 8), allerdings ändert dies nichts daran, dass der Behandler zur Zahlung der bis dahin angefallenen Vergütung verpflichtet bleibt (vgl. § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB) und bei Fehlen einer Pflichtverletzung und damit eines vertragswidrigen Verhaltens des Behandlers die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB von vorneherein nicht vorliegen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.03.2011 – VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674, juris Rn. 12 f.). Da – sowohl vertragliche als auch deliktische – Schadensersatzansprüche in Ermangelung einer Pflichtverletzung ausscheiden, bedarf es des Rückgriffes auf den ebenfalls erforderlichen Zurechnungszusammenhang nicht. All dies ist vorliegend indes unerheblich, weil es nicht um einen passenden Sitz geht, sondern darum, dass der Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers, von dem auch die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeht, die in Rede stehenden Kronen im Seitenzahnbereich fehlerhaft eingesetzt hat und es hierdurch zu Entzündungen bei dem Kläger gekommen ist. Da die erforderliche Pflichtverletzung des Beklagten gegeben ist, besteht auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang, da dieser nur entfiele, wenn der Patient zur Mitwirkung verpflichtet wäre, was aber in Ermangelung einer Rechtsgrundlage hierfür nach dem oben Gesagten aber nicht angenommen werden kann. Aus demselben Grund vermag eine unterlassene Mitwirkung auch nicht nach § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB anspruchsausschließend wirken. Allenfalls kann dem Patienten – worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird – anspruchsmindernd entgegengehalten werden, dass er die notwendige Nachbehandlung nicht früher hat durchführen lassen, was aber nichts mit einer unterlassenen Mitwirkung des Patienten im Rahmen einer Nachbesserung bei dem Behandler zu tun hat.
84(bb) Letztlich bedarf der oben im Einzelnen dargelegte Meinungsstreit vorliegend aber deshalb keiner Entscheidung, weil auch unter Zugrundelegung der Auffassung, die dem Behandler ein Nachbesserungsrecht zugesteht, dies vorliegend nicht zu einem Anspruchsausschluss für den Kläger führt.
85Allerdings steht einem Nachbesserungsrecht des Beklagten nicht schon entgegen, dass der Kläger den Behandlungsvertrag mit dem Beklagten gekündigt hat und daher ein Nacherfüllungsanspruch nach Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflichten entfallen ist (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2018 – 18 U 20/17, BeckRS 15714 Rn. 21; OLG Dresden, Urt. v. 14.01.2020 – 4 U 1562/19, NJW 2020, 1229, 1230 Rn. 18). Zwar könnte eine durch den Kläger gegenüber dem Beklagten erklärte, nach § 627 Abs. 1 BGB wirksame Kündigung des Behandlungsvertrages darin gesehen werden, dass die Krankenkasse – zwar nach dem oben Gesagten nicht als Vertreterin, aber als Erklärungsbotin des Klägers – dem Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2021 (Anlage B 3, Bl. 232 GA) mitgeteilt hat, dieser wünsche eine weitere Behandlung in der Praxis des Beklagten nicht mehr. Auch steht einer Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, dass der Behandlungsvertrag bereits beendet worden ist (s. hierzu BGH, Urt. v. 29.03.2011 – VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674, juris Rn. 9), denn es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Beklagte die ebenfalls vereinbarte Behandlung des Unterkiefers nicht mehr vorgenommen hat. Allerdings hat der Kläger in Abrede gestellt, eine in dem Schreiben vom 12.05.2021 behauptete Erklärung gegenüber seiner Krankenkasse abgegeben zu haben und vorgetragen, er hätte sich sicher zu dem Beklagten gegeben, wenn dieser Beklagte eine „Veränderung des Oberkiefers“ auf eigene Kosten angeboten hätte. Nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit des Parteivorbringens kann sich der Kläger die von seinem Sachvortrag abweichenden Behauptungen des Beklagten hilfsweise zu eigen machen und seine Klage darauf stützen (sog. äquipollentes Parteivorbringen). Aber nur wenn der Kläger dies auch tut – was vorliegend nicht der Fall ist –, darf das Vorbringen des Beklagten der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Wenn der Kläger – wie vorliegend – den Vortrag des Beklagten bestreitet, ist es nicht zulässig, ihm einen Erfolg aufzunötigen, den er mit dieser tatsächlichen Begründung nicht beansprucht (s. zum Ganzen BGH, Urt. v. 18.01.2019 – I ZR 150/15, NJW 2018, 2412, 2415 Rn. 39 m.w.Nachw.).
86Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten durch den Kläger ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist. Denn soweit der Kläger behauptet hat, er habe dem Beklagten gegenüber Schmerzen und Probleme mit dem Zahnersatz geschildert (und damit dem Beklagten letztlich Gelegenheit zur Nachbesserung bereits gegeben), ist der hierfür beweisbelastete Kläger allerdings beweisfällig geblieben. Denn die Behandlungsdokumentation des Beklagten weist keinen entsprechenden Eintrag auf. Nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO steht insoweit „Wort gegen Wort“, was zu Lasten des Klägers geht. Allerdings war nicht der Kläger gehalten, dem Beklagten eine Nachbesserung anzudienen, vielmehr wäre es an dem Beklagten gewesen, dem Kläger seine Nachbesserungsbereitschaft mitzuteilen und diesen aufzufordern, ihm Gelegenheit hierzu zu geben. Dies hat der Beklagte unstreitig jedoch gegenüber dem Kläger nicht erklärt. Selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagten von einem Nachbesserungsrecht ausgehen wollte, wäre dieser dazu gehalten gewesen, dem Kläger persönlich und nicht lediglich – wie der Beklagte dies in seinem Schreiben vom 06.05.2021 getan hat – seiner Krankenkasse eine Nachbesserung anzubieten, denn die Krankenkasse ist nicht Vertreterin des Klägers i.S. der §§ 164 ff. BGB, insbesondere nimmt die Krankenkasse des Klägers keinerlei Rechte des Klägers aus dem Behandlungsvertrag wahr, sondern hat – was dem Beklagten aus den Schreiben der Krankenkasse auch ohne weiteres erkennbar war – zu prüfen, ob der Beklagte gegenüber der GKV zur Rückzahlung des Festzuschusses verpflichtet ist (vgl. hierzu Geiß/Greiner/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl. 2022, A. Rn. 4a). Im Hinblick hierauf ist für den vorliegenden Rechtsstreit auch unerheblich, dass sich der Beklagte später mit der Krankenkasse des Klägers auf die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 350,00 Euro geeinigt hat. Dass der Beklagte dem Kläger persönlich die Nachbesserung angeboten hat, hat aber der Beklagte selbst weder schriftsätzlich vorgetragen noch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung geschildert. Abgesehen hiervon hat der Beklagte auch in seinem Schreiben gegenüber der Krankenkasse vom 06.05.2021 die Nachbesserung nicht angeboten, sondern mitgeteilt, dass er erst selbst überprüfen wolle, ob die von dem Zeugen Dr. V. festgestellten Mängel tatsächlich vorliegen, wobei der Beklagte in der Folgezeit unstreitig die Einholung eines Obergutachtens nicht beantragt hat, obwohl ihm die Gelegenheit zu einer persönlichen Überprüfung bei dem Kläger unstreitig nicht eingeräumt worden ist. Der Beklagte hat zudem bis zuletzt auch in dem vorliegenden Rechtsstreit das Bestehen eines Behandlungsfehlers in Abrede gestellt. Bei dieser Sachlage vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass selbst dann, wenn der Kläger sich zu dem Beklagten begeben hätte, dieser den Behandlungsfehler eingeräumt und die Kronen nachgebessert hätte. Dann aber kann nach Auffassung der Kammer selbst dann, wenn man von einem echten Nachbesserungsrecht des Beklagten ausgehen wollte, vorliegend von einem Anspruchsausschluss nicht ausgegangen werden. Vielmehr müsste für einen solchen Anspruchsausschluss auch davon ausgegangen werden können, dass der Beklagte die Mängel des Zahnersatzes beseitigt hätte und es so weder zur Notwendigkeit einer Nachbehandlung noch zu den Beeinträchtigungen des Klägers – jedenfalls nicht in dem nunmehr eingetretenen Umfang – gekommen wäre. Hiervon kann nach dem Gesagten aber gerade nicht ausgegangen werden, weshalb der Einwand des Beklagten von vorneherein nicht verfängt.
87Aber selbst dann, wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht davon ausgehen wollte, dass Kläger der gehalten gehalten war, dem Beklagten die Nachbesserung anzudienen, wäre ein etwaiges Nachbesserungsrecht des Beklagten aus anderen, zwischen den Parteien unstreitig gebliebenen Gründen nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob ein solches schon nach § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB wegen der Eigenart des Arzt-Patienten-Verhältnisses ausgeschlossen ist. Denn jedenfalls ist ein Nachbesserungsrecht vorliegend deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten durch den Beklagten jedenfalls unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist nach dem oben Gesagten im Rahmen einer Gesamtschau der konkreten Gegebenheiten zu beurteilen. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend lediglich Spannungen zwischen dem Beklagten und dem Kläger gegeben sind, die aus wechselseitigen Frustrationsgefühlen resultieren. Zwar geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon aus, dass dem Beklagten ein grober Behandlungsfehler zur Last fällt (zur Unzumutbarkeit eines Nachbesserungsverlangens in diesem Fall vgl. OLG Hamm, Urt. v. 06.06.2014 – 26 U 14/13, BeckRS 2014, 13403). Jedoch hat der Beklagte sowohl vorgerichtlich als auch im Prozess einen Behandlungsfehler bezogen auf die fehlende Randschlüssigkeit der Kronen in Abrede gestellt. Der Beklagte hat die Ergebnisse aus dem Gutachten des Zeugen Dr. V. im Prozess als „vorläufig“ bezeichnet. Bereits in seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 06.05.2021 hat der Beklagte gegenüber der Krankenkasse des Klägers angegeben, dass er den Kläger in seiner Praxis untersuchen müsse, um die „Auffälligkeiten“, die nach dem Gutachten des Zeugen Dr. V. bestehen sollten, zu „verifizieren“, da der Einsetztermin für den Zahnersatz am 04.02.2020 und der letzte Behandlungstermin am 04.11.2020 gewesen seien. Die Erstattung eines Obergutachtens hat der Beklagte – entgegen seiner Ankündigung aus dem Schreiben vom 06.05.2021 – unstreitig nicht beantragt, obwohl der Kläger sich nicht mehr zur Untersuchung zu dem Beklagten begeben hatte. Auch dies verdeutlicht, dass der Beklagte nicht gewillt war, die Feststellungen des Zeugen Dr. V. anzuerkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte selbst dann, wenn er im Rahmen einer Untersuchung des Klägers die fehlende Randschlüssigkeit an den Kronen festgestellt hätte, eine (kostenfreie) Nachbesserung abgelehnt hätte, weil nicht er, sondern der Kläger die Ursache für die fehlende Randschlüssigkeit gesetzt haben soll, wie der Beklagte dies auch während der Vernehmung des Zeugen Dr. V. getan hat, indem er die Behauptung aufgestellt hat, die fehlende Randschlüssigkeit an den Kronen sei in der Zeit zwischen der Eingliederung der Oberkieferkronenversorgung und der Vorstellung bei dem Zeugen Dr. V. aufgrund schlechter Mundhygiene oder eines für die Kronenversorgung schlechten Essverhaltens sekundär verursacht worden. Bei der Befragung des Zeugen Dr. V. sowie des Sachverständigen Dr. A. hat der Beklagte dann ein fehlerhaftes Putzverhalten des Klägers als (weitere) mögliche Ursache für die fehlende Randschlüssigkeit an den Kronen in den Raum gestellt. In seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Schriftsatz vom 01.11.2024 hat der Beklagte trotz der nach Auffassung der Kammer eindeutigen Angaben des Zeugen Dr. V. sowie der ebenfalls unzweideutigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. dazu, dass ein Behandlungsfehler gegeben sei, ausgeführt, dass es sich nur um „sehr, sehr kleine Defekte“ handele, der Beklagte hat also bis zuletzt weder das Vorliegen eines Behandlungsfehlers akzeptiert noch die für eine Zumutbarkeit einer Nachbesserung notwendige Einsicht in die Komplexität der Behandlung an den Tag gelegt. Da der Beklagte den Zustand des Zahnersatzes von vorneherein in Abrede gestellt und die Verantwortlichkeit – in der Sache unzutreffend – allein dem Kläger zugewiesen hat, ist von einer Unzumutbarkeit der Nachbesserung auszugehen (so ausdrücklich LG Köln, Urt. v. 06.03.2012 – 3 O 83/11, juris Rn. 45). Dass der Kläger im Prozess vorgetragen hat, er hätte sich bei einem Angebot durch den Beklagten zum Zweck der Nachbesserung in dessen Praxis begeben, er also selbst nicht von einer Unzumutbarkeit der Nachbesserung zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen ist, steht den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Insbesondere wird dem Kläger insoweit nichts aufgenötigt, was er mit dieser tatsächlichen Begründung nicht beansprucht. Denn die Annahme der Unzumutbarkeit beruht letztlich auf dem unstreitigen Vorbringen der Parteien. Darüber hinaus bezieht sich das Vorbringen des Klägers zu seiner Bereitschaft, sich zum Zwecke der Nachbehandlung zu dem Beklagten zu begeben, auf einen Zeitraum, zu dem das Bestreiten eines Behandlungsfehlers für den Kläger nicht erkennbar gewesen ist. Die Unzumutbarkeit ergibt sich insbesondere auch aus Erklärungen des Beklagten gegenüber der Krankenkasse des Klägers sowie seinem prozessualen Verhalten, also aus einem Zeitraum, der der zum Behandlungszeitraum nach dem Vortrag des Klägers noch bestehenden Nachbehandlungsbereitschaft nachgefolgt ist.
88Darüber hinaus war ein Nachbesserungsverlangen vorliegend jedenfalls deshalb entbehrlich, weil es nicht mehr in einem engeren Sinne um Nachbesserung oder Nachbehandlung geht, sondern um eine vollständige Erneuerung der bisher erbrachten Leistung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.04.2001 – 5 U 56/00, BeckRS 2001, 159994). Soweit in der Rechtsprechung dem Patienten bei einer „umfangreichen“ prothetischen Versorgung im Einzelfall auch eine Neuanfertigung der Prothese zumutbar sein soll (so OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.07.2019 – 7 U 118/18, BeckRS 2019, 16206, Rn. 52 [für den Fall von Unzulänglichkeiten in der Ästhetik]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2018 – 18 U 20/17, BeckRS 15714 Rn. 21; OLG Dresden, Urt. v. 14.01.2020 – 4 U 1562/19, NJW 2020, 1229, 1230 Rn. 18; LG Köln, Urt. v. 06.03.2012 – 3 O 83/11, juris Rn. 43), kann hiervon vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat die Kronen behandlungsfehlerhaft eingebracht. Dabei hätte der Beklagte den Behandlungsfehler sehr leicht bei Verwendung einer Häkchensonde erkennen können. Nach den Ausführungen des Zeugen Dr. V. ist davon auszugehen, dass die Kronen vollständig erneuert werden mussten. Im Hinblick hierauf war ein Nachbesserungsverlangen des Klägers von Anfang an entbehrlich, insbesondere ist es nicht erst dadurch entfallen, dass der Nachbehandler, der Zeuge Dr. X., inzwischen den Zahnersatz erneuert hat.
89(6) Dem Kläger steht aufgrund der durch den Behandlungsfehler eingetretenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 6.000,00 Euro zu.
90(a) Nach der Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte wegen immaterieller Schäden eine „billige Entschädigung“ in Geld verlangen. Grundsätzlich soll das Schmerzensgeld dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Die bei sonstigen unerlaubten Handlungen mitunter wesentliche Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist indes in Arzthaftungsprozessen regelmäßig von nur untergeordneter Bedeutung, da bei dem ärztlichen Handeln das Bestreben im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien. Im Vordergrund steht daher die Ausgleichsfunktion mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlichen oder gesundheitlichen Schädigung selbst abhängt. Von Bedeutung sind damit die Schmerzen, die der Verletzte zu tragen hat, die Dauer des Schadens und die verletzungsbedingten Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie gestört oder negativ betroffen werden, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit das persönliche Schicksal des Verletzten auswirken (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2012 – 5 U 126/12, BeckRS 2013, 3952). Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (vgl. OLG München, Urt. v. 13.12.2013 – 10 U 4926/12, BeckRS 2013, 22617 m.w.Nachw.). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2006 – VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068, 1069). Da es eine absolut angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese nicht in Geld messbar sind, unterliegt der Tatrichter bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen keinen betragsmäßigen Beschränkungen (OLG München, Urt. v. 13.12.2013 – 10 U 4926/12, BeckRS 2013, 22617 m.w.Nachw.).
91(b) Unter Zugrundelegung dessen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.12.2013 – 26 U 54/13, BeckRS 2014, 4366; OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 19.06.2007 - 5 U 467/07, NJW-RR 2008, 269 f.) für angemessen (§ 287 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB).
92Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass es durch die fehlende Randschlüssigkeit im Bereich der Seitenzähne zu einer erheblichen Kälteempfindlichkeit und Missempfindungen in Form von Schmerzen gekommen ist. Die dadurch bedingten Schmerzen bestanden im Anschluss an die Behandlung bei dem Beklagten bis zur Erneuerung des Zahnersatzes im Oberkiefer durch den Zeugen Dr. X. und damit über einen erheblichen Zeitraum hinweg. Schmerzen, die aus einer Kälteempfindlichkeit der Zähne herrühren, wirken stark beeinträchtigend, da sie regelmäßig bei der Aufnahme von Nahrung auftreten. So hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung für die Kammer nachvollziehbar angegeben, dass die Schmerzen immer weiter zugenommen hätten. Immer wenn er – der Kläger – etwas getrunken habe, auch wenn das zuckerhaltig gewesen sei, habe er Schmerzen gehabt. Es habe sich so angefühlt, als habe er ein großes Loch im Zahn. In diesem Zusammenhang wirkt weiter schmerzensgelderhöhend, dass sich die Schmerzproblematik nicht auf einen, sondern auf insgesamt sieben Zähne bezogen hat. Ebenso wirkt schmerzensgelderhöhend, dass der Kläger – wie dieser ebenfalls nachvollziehbar im Rahmen seiner persönlichen Anhörung geschildert hat – zunächst über einen Zeitraum von drei Monaten Schmerzmittel in Form von Ibuprofen und Paracetamol, später sodann – weil es zu Magenbeschwerden gekommen war und nach einer Pause von einem Monat – Tropfen mit Novalginsulfon einnehmen musste. Der Kläger hatte diese Schmerzen im Oberkiefer noch bis zu dem Termin seiner Anhörung am 20.09.2023, bis zu diesem Zeitpunkt nahm er zudem die Tropfen ein. Ebenso schmerzensgelderhöhend ist insoweit zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nach Einnahme der Tropfen „gerädert“ fühlt. Schließlich musste der Kläger sich aufgrund der Behandlungsfehler des Beklagten in die Nachbehandlung bei dem Zeugen Dr. X. begeben, wo die von dem Beklagten erstellten Kronen erneuert werden musste, was für den Kläger mit neuerlichen Belastungen der Behandlung verbunden gewesen ist.
93Soweit der Kläger zudem Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit geschildert hat, hat die Kammer dies nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt, da nicht ersichtlich ist, dass diese Beeinträchtigungen – sei es auch teilweise – auf den hier in Rede stehenden Behandlungsfehler des Beklagten zurückzuführen sind, vielmehr ist davon auszugehen, dass diese auf dem Umfang und die Komplexität der Behandlung beruhen.
94Die Kammer hat mindernd bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, dass die Beeinträchtigungen des Klägers jedenfalls teilweise auch auf einer Entzündung der Papillen zurückzuführen sind, wobei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass diese auf einem Behandlungs- oder Aufklärungsfehler des Beklagten beruhen. Andererseits geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Beeinträchtigungen, insbesondere die Schmerzen, überwiegend auf die fehlende Randschlüssigkeit der Kronen im Seitenzahnbereich zurückzuführen sind. Ebenso schmerzensgeldmindernd hat die Kammer berücksichtigt, dass mit dem Eintritt weiterer, auf dem Behandlungsfehler des Beklagten beruhender, mit weitergehenden Beeinträchtigungen des Klägers verbundener Schmerzen nicht zu rechnen ist.
95Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer kein maßgebliches Mitverschulden des Klägers nach § 254 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB berücksichtigt. Dass die Beeinträchtigungen des Klägers Folge einer schlechten Zahnhygiene oder eines fehlerhaften Putzverhaltens des Klägers sind, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, was zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Beklagten geht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schmerzen an den betroffenen Zähnen im Seitenzahnbereich maßgeblich auf der fehlenden Randschlüssigkeit der Kronen beruhen. Auch aus dem Umstand, dass im April 2021 ein Gutachten des Zeugen Dr. V. eingeholt worden ist, der Kläger dann den Zeugen Dr. E. aufgesucht und sodann ab Sommer 2022 eine Nachbehandlung durch den Zeugen X. stattgefunden hat, vermag unter Berücksichtigung der auch insoweit nachvollziehbaren Schilderungen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ein anspruchsminderndes Mitverschulden nicht zu begründen. Dass der Kläger sich zunächst an seine Krankenkasse wenden musste, nach deren Zustimmung bei dem Zeugen Dr. E. eine Zweitmeinung eingeholt hat, sodann auf Veranlassung der Krankenkasse durch den Zeugen Dr. V. ein Gutachten erstellt worden ist – wobei der Kläger wegen der zeitlichen Abläufe auf seine Krankenkasse und den Zeugen Dr. V. angewiesen gewesen ist – und erst nach Klärung dieser Umstände sich im Sommer 2022 in die Nachbehandlung bei dem Zeugen Dr. X. begeben hat, ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf den erheblichen Umfang der prothetischen Behandlung des Klägers sowie ihrer Komplexität nachvollziehbar. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, dass der Zeuge Dr. X. seinerseits die Behandlung des Klägers fehlerhaft durchgeführt und auch der Sachverständige Dr. A. hierzu Ausführungen gemacht hat, kann dahinstehen, ob diese überhaupt geeignet sind, zu einem anspruchsmindernden Mitverschulden zu führen, denn es ist schon nicht ersichtlich, ob und welchen Umfang sich etwaige Behandlungsfehler des Zeugen Dr. X. auf Schwere und/oder Umfang der den Schmerzensgeldanspruch begründenden Beeinträchtigungen des Klägers ausgewirkt haben könnten, was von dem Beklagten dargelegt und bewiesen werden müsste. Anspruchsmindernd könnte sich allenfalls ausgewirkt haben, dass der Zeuge Dr. X. zunächst mit der Behandlung des Unterkiefers begonnen hat. Dass dies behandlungsfehlerhaft gewesen ist, hätte allerdings der Beklagte darlegen und unter Beweis stellen müssen, was der Beklagte indes nicht getan hat. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. hierzu waren letztlich nicht ergiebig, weil der Sachverständige die von dem Zeugen Dr. X. durchgeführten Arbeiten sowie insbesondere dessen Behandlungskonzept nicht zu begutachten hatte. All dies kann aber letztlich vorliegend dahinstehen, weil dem Kläger ein etwaiges Verschulden des Zeugen Dr. X. nicht entgegengehalten werden kann, weil dieser als Nachbehandler im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht als dessen Erfüllungsgehilfe i.S. des §§ 254 Abs. 2 Satz 1, 278 Satz 1 BGB tätig geworden ist.
96Unter Berücksichtigung aller oben im Einzelnen dargelegten, im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen Beeinträchtigungen für den Kläger, insbesondere von Art, Schwere und Dauer der Schmerzen einschließlich weitergehender Auswirkungen, hält die Kammer bei nochmaliger Gesamtwürdigung sämtlicher für die Bemessung maßgeblichen Faktoren ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro für angemessen. Soweit der Kläger die Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes begehrt, ist die Klage dagegen unbegründet und abzuweisen.
97(7) Der Anspruch auf die Verzugszinsen folgt, soweit dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zusteht, aus §§ 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 BGB, §§ 263 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, juris Rn. 25).
98Hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten Zinsen ist die Klage dagegen in Ermangelung eines weitergehenden Zahlungsanspruchs unbegründet und damit abzuweisen.
99b) Der Feststellungsantrag ist nach dem oben Gesagten begründet, soweit der Beklagte die Überkronung der Zähne 27, 21, 17, 16, 15, 12 und 13 wegen der fehlenden Randschlüssigkeit behandlungsfehlerhaft vorgenommen hat. Insoweit haftet der Beklagte dem Grunde nach auch für etwaige weitergehende unvorhersehbare immaterielle sowie für etwaig weitergehende materielle Schäden.
100Da der Kläger nach dem oben Gesagten beweisfällig für weitergehende Behandlungsfehler geblieben ist, ist die weitergehende Feststellungsklage dagegen unbegründet und abzuweisen.
101II.
1021. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO und für den Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO.
1032. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 40, 39 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Hinsichtlich des unbezifferten Schmerzensgeldantrages erreicht der Streitwert – unabhängig davon, was das Gericht als angemessen erachtet und auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung der Angemessenheit abzustellen ist (s. hierzu KG, Beschl. v. 15.03.2010 – 12 W 9/10, NZV 2011, 88, juris Rn. 9: Zeitpunkt der Antragstellung) – jedenfalls die von dem Kläger angegebene Mindesthöhe (s. hierzu BGH, Urt. v. 30.04.1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 = NJW 1996, 2425, juris Rn. 38; OLG München, Beschl. v. 15.06.2007 – 1 W 1734/07, juris Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 08.01.2008 – 1 W 604/08, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.11.2009 – 4 W 343/09, juris Rn. 10-15; KG, Beschl. v. 15.03.2010 – 12 W 9/10, NZV 2011, 88, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.07.2011 – 1 Ws 80/11, NStZ-RR 2011, 390, juris Rn. 5; Geigel/Wern, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 40 Rn. 16; a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 20.01.2004 – 12 W 35/04, juris Rn. 5), vorliegend also 10.000,00 Euro.
104Für den Wert des Feststellungsantrages hat das Gericht – den Ausführungen des Klägers folgend – im Ausgangspunkt 15.000,00 Euro angenommen und hiervon aufgrund des Umstands, dass insoweit keine Leistungsklage sondern eine Feststellungsklage erhoben wurde, einen Abzug in Höhe von 20% vorgenommen, (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3 Rn. 16.76), im Ergebnis also
10513.857,60 Euro in Ansatz gebracht (§ 3 ZPO).