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Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, sowie wegen Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Von einer Einziehungsentscheidung wird abgesehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
G r ü n d e
2(teilweise abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO)
3I.
4Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 51 Jahre alte H. wurde am 00.00.0000 in N. als erstes Kind seiner Eltern geboren. Seine Eltern waren Pharmazeuten und leiteten damals in N. gemeinsam eine Apotheke. Sein Großvater mütterlicherseits war Architekt und Bau-Bürgermeister in N.. Der Angeklagte hat eine zwei Jahre jüngere Schwester. Nach regulärem Besuch von Kindergarten und Grundschule besuchte der Angeklagte das Gymnasium, das er 1991 mit dem Abitur verließ.
5Während seiner Schulzeit war der Angeklagte sportlich sehr aktiv. So wurde er einmal Stadtmeister sowohl im Schwimmen als auch im Tennis. Darüber hinaus spielte er Basketball in der Landesauswahl des Landes G. sowie beim SV03 N.. Wegen einer Knieverletzung im Alter von 19 Jahren musste der Angeklagte seine sportliche Tätigkeit auf diesem Niveau beenden.
6Nach seinem Abitur leistete der Angeklagte für 12 Monate den Grundwehrdienst ab.
7Im Jahr 1992 begann der Angeklagte mit einer Lehre als Bauzeichner im Bereich Hochbau und Entwurf bei einem lokalen A. Architekten. Die Lehre schloss er bereits nach 1,5 Jahren erfolgreich ab. Danach, im Jahr 1994, nahm er ein Architekturstudium an der TU L. auf. Dieses schloss er nach neun Semestern im Jahre 1999 mit einem Notendurchschnitt von 1,0 ab. Zwischenzeitlich, im Jahre 1996, war er von der Studienstiftung des Deutschen Volkes als Stipendiat aufgenommen worden.
8Während seines Studiums lernte der Angeklagte seine spätere Frau YY. kennen, die ebenfalls an der TU L. Architektur studierte. 1996 wurde ihr ältester Sohn geboren. 1998 folgte die Geburt einer Tochter. Im Jahr 1999 heiratete der Angeklagte.
91999 schloss der Angeklagte auch sein Studium mit der Diplom-Prüfung ab. Bis zum Jahr 2002 arbeitete er dann im Architekturbüro von PI. in LY.. Seine Familie zog hierfür nach LY.. Seine Frau kümmerte sich um die Kinder, während der Angeklagte sehr viel arbeiten musste und teilweise wegen eines Hochhausprojektes in KT./Australien noch zwischen LY. und KT. pendelte. Da dieser Lebensstil der Familie nicht zusagte, beschloss der Angeklagte gemeinsam mit seiner Frau, wieder nach Deutschland zurückzukehren. Im Jahr 2002 wurde der Angeklagte als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand an der TU L. angestellt. Gemeinsam mit seiner Frau YY. gründete er ein Architekturbüro. In den Jahren 2007 und 2009 wurden dann ihre weiteren beiden Söhne geboren.
10Im Jahr 2008 wurde der Angeklagte promoviert. Seine Dissertation hatte den Titel „„Zitat wurde entfernt““. Die Dissertation erhielt den 1. Preis der Vereinigung von Freunden der Universität L. e. V. Zusätzlich gewann der Angeklagte mit seinem Architekturbüro einige Preise für Architekturprojekte.
11Ebenfalls im Jahr 2008 erhielt der Angeklagte einen Ruf an die PD. in England. Dorthin pendelte der Angeklagte dann wieder. 2011 erhielt er dann einen Ruf an die QU. PW.. Daraufhin zog er gemeinsam mit seiner Familie nach PW., um dort als Familie zusammenzuleben. Im Frühjahr 2012, wenige Monate nach dem Umzug nach PW., wurde bei seiner Frau YY. ein Magenkarzinom in einem fortgeschrittenen Stadium entdeckt. Seine Frau YY. war damals 39 Jahre alt. Es folgte die operative Entfernung des vollständigen Magens nebst umgebenen Lymphgewebes und umfangreiche Chemo-Therapien. Im Alter von 43 Jahren verstarb seine Frau YY. im August 2015. Die gemeinsamen Kinder waren zu diesem Zeitpunkt 19, 17, 8 und 6 Jahre alt.
12Im Jahre 2016 heiratete der Angeklagte erneut. Seine Frau OZ. und er haben 2016 und 2018 noch zwei weitere Söhne bekommen.
13Der Angeklagte leidet an Bluthochdruck, Schlafapnoe und zudem unter wiederkehrenden, depressiven Schüben, derentwegen er sich in ärztliche Behandlung begeben hat. Der Angeklagte führt dies insbesondere auf das hiesige Strafverfahren zurück. Ende 2021 wurde beim Angeklagten bei einer Routineuntersuchung Darmkrebs diagnostiziert. Anfang Juli 2022 wurden bei ihm ca. 35 cm Dickdarm bzw. Enddarm operativ entfernt. Ein hierfür eingerichteter künstlicher Darmausgang wurde zwischenzeitlich wieder entfernt. Ob sich weitere Krebszellen in seinem Körper befinden, müssen Untersuchungen in den kommenden Monaten bzw. Jahren zeigen.
14Der Angeklagte ist zwischenzeitlich mit seiner Familie nach Berlin verzogen. Im gemeinsamen Haushalt leben noch seine 4 jüngsten Kinder.
15Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
16II.
17In der Hauptverhandlung ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in den Fällen 33, 35 und 37 der Anklageschrift eingestellt worden gemäß § 154 Abs. 2 StPO.
18In der Hauptverhandlung ist das Verfahren zudem mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im Fall 1 auf den nach Ausscheiden des Vergleichs des Landgerichts L. verbleibenden Sachverhalts sowie in Fall 34 auf den nach Ausscheiden des Monats November 2016 verbleibenden Sachverhalts beschränkt worden gemäß § 154a Abs. 2 StPO.
19Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
20Seit 2001 war der Angeklagte Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der KC. SV. L. Architektur- und Planungsgesellschaft mbH mit Sitz in L. („ZS.“), die primär bauausführende Architekturleistungen erbrachte. Zudem war er Inhaber eines Einzelunternehmens mit der Firmierung „VP. Architekturbüro“, welches primär bauplanerische Architekturleistungen erbrachte. Die Anteile des Angeklagten an der ZS.-GmbH befanden sich im Betriebsvermögen dieses Einzelunternehmens.
21Bereits im Jahr 2010 fand eine Außenprüfung der ZS.-GmbH durch das Finanzamt L.-Körperschaften für die Jahre 2006, 2007 und 2008 statt. Die Prüfer bemängelten insbesondere unberechtigte Betriebsabgabenabzüge sowie verdeckte Gewinnausschüttungen, insbesondere auch durch die Nutzung von PKW. So stellten die Prüfer u.a. fest, dass am 29.07.2008 in der GmbH ein Dolby -Surround-System in Höhe von 3.918,04 Euro (brutto 4.662,46 Euro) aktiviert wurde, während sich diese Anlage bei der Betriebsbesichtigung nicht in den Büroräumen befunden hätte, sondern im Wohnzimmer des Angeklagten. Hierin sahen die Prüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung. Weiter bemängelten die Prüfer, dass bei den geltend gemachten Bewirtungskosten für das Jahr 2007 immer und für das Jahr 2008 zum größten Teil die Angaben des Anlasses fehlten, ebenso wie die Namen der bewirteten Personen. Die Prüfer sahen hierin unberechtigte Betriebsausgabenabzüge. Weiter bemängelten die Prüfer Reparaturkosten für einen Porsche in Höhe von netto 4.105,67 Euro + 780,08 Euro Umsatzsteuer, die von der GmbH gezahlt worden waren. Sie waren zu dem Schluss gelangt, dass sich der Porsche im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Angeklagten befand, sodass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorläge. Der Vorsteuerabzug sei zu versagen. In der Einkommensteuer habe eine Berücksichtigung der Pkw-Kosten als Betriebsausgabe in Höhe von 20 % zu erfolgen. Weiter sahen die Prüfer in den Mitgliederbeiträgen für den Golf Klub, den Caddy-Box-Gebühren und den VfB-L.-Karten solche Ausgaben, die der Gesellschafterebene zuzurechnen seien, sodass die Prüfer auch hier von verdeckten Gewinnausschüttungen ausgingen. Gleiches gelte für die Kosten „Getränke UC.-straße“. Dort befände sich nämlich das Wohnhaus des Angeklagten, während die GmbH in L. in der MK.-straße ansässig gewesen sie. Die fraglichen Kosten für die Getränke in Höhe von 2.059,75 Euro seien daher ebenfalls verdeckte Gewinnausschüttungen. Weiter bemängelten die Prüfer die seitens der GmbH angesetzten Kosten für einen Modellhubschrauber in Höhe von 316,64 Euro plus 60,16 Euro Umsatzsteuer, da eine betriebliche Verwendung nicht ersichtlich sei und die Aufwendungen somit der Gesellschafterebene zuzurechnen seien.
22Weiterhin wurde im Rahmen der Betriebsprüfung durch das Finanzamt L. die Auflage erteilt, dass für die Fahrzeuge Fahrtbücher geführt werden müssten und die Kosten für die Fahrzeuge nur zu 20 % angesetzt werden könnten. Dennoch wurden solche Fahrtenbücher bis zuletzt nicht geführt.
23Im Jahr 2011 erhielt der Angeklagte dann einen Ruf als Universitätsprofessor an die QU. PW. und wurde dort gemäß Vereinbarung vom 12./13.10.2011 zum Universitätsprofessor für das Fach Gebäudetechnologie, Fakultät für Architektur, berufen. Gegenstand der Berufungsverhandlungen, die der Angeklagte u. a. mit dem damaligen und heutigen Hochschulkanzler, dem Zeugen TA., führte, war u. a. auch die Einwerbung bzw. Verausgabung von Drittmitteln. Die QU. PW. ist die drittmittelstärkste Hochschule in NRW und legt hierauf einen besonderen Fokus. Über diese Drittmittel werden personelle und sachliche Mittel des Lehrstuhls finanziert, sie haben somit unmittelbare Auswirkung auf die Ausstattung eines Lehrstuhls. Dabei galt die Architekturfakultät derzeit als eher drittmittelschwach. Um einen Anreiz für das Einwerben von mehr Drittmitteln zu schaffen, wurde beim Angeklagten daher die Verstetigung einer Berufungsleistungszulage in Höhe von damals 1.200,00 Euro monatlich an die Verausgabung von Drittmitteln in Höhe von 300.000,00 Euro im Jahr 2016 geknüpft. Dabei orientierte sich das Drittmittelziel an den Drittmittelzahlen der Vorjahre und sollte mit einer gewissen Anstrengung erreichbar sein. Die zunächst vorgeschlagenen 250.000,00 Euro wurden im Laufe der Berufungsverhandlungen auf 300.000,00 Euro aufgestockt und in der Höhe Vertragsinhalt. Zudem war Gegenstand der Verhandlungen noch eine Verpflichtung der QU. PW. zur Stellung eines sogenannten Artikel 91b (GG)-Antrags, der auf die Errichtung eines „Zentrums für Bauforschung“/“Experimental LAB“ abzielte.
24Mit dem Ruf zur QU. PW. zog der Angeklagte dann mit seiner Familie nach PW., wo sie zunächst ein angemietetes Haus bezogen. Der Angeklagte plante jedoch von Anfang an die Errichtung eines für Wohnzwecke genutzten Eigenheims auf dem von ihm hierfür erworbenen Grundstück GT.-straße in PW., welches als das Bauvorhaben „N01“ bezeichnet wurde.
25An der QU. PW. begann der Angeklagte mit dem Aufbau seines Lehrstuhls und der Einstellung von Mitarbeitern.
26Der Gesellschaftssitz seiner GmbH, die in VP. GmbH umbenannt wurde (im Nachfolgenden auch: WG. GmbH), wurde im Jahr 2012 von L. nach PW. verlegt. Zum 02.01.2013 bezog die WG. GmbH die von ihr angemieteten Geschäftsräume in PW. an der Anschrift IG.-straße, wo die GmbH bis zum September 2015 ansässig war.
27Aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung vom 24.10.2011 war es dem Angeklagten gestattet als Gesellschafter der WG. GmbH zu arbeiten, wobei der Angeklagte in dem entsprechenden Bescheid von der Hochschulverwaltung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine eindeutige Trennung der dortigen Aufgaben von denen an der Hochschule bzw. sachlichen und personellen Ausstattung des Büros zu gewährleisten sei, was der Angeklagte mit seiner Unterschrift versicherte. Da Mitarbeiter des Lehrstuhls zeitgleich auch Mitarbeiter der WG. GmbH waren – wie insbesondere auch der Zeuge EQ. -, wirkte die Personalabteilung der QU. auf einen Geschäftsführerwechsel hin. Daher wurde in der Geschäftsführerversammlung vom 12.12.2012 der Angeklagte als Geschäftsführer abberufen und formal seine mittlerweile verstorbene Ehefrau YY. KC. zur Geschäftsführerin der WG. GmbH bestellt. Diese blieb formell Geschäftsführerin von Januar 2013 bis zu ihrem Tod im September 2015. Danach übernahm der Vater des Angeklagten, ZG. , die formelle Geschäftsführerrolle ab dem 18.09.2015 bis zur Insolvenz der WG. GmbH. Am 31.05.2016 wurde der Angeklagte ebenfalls wieder als Geschäftsführer der mittlerweile finanziell stark angeschlagenen Gesellschaft eingetragen. In dem Zeitraum ab Januar 2013 bis zur Insolvenz 2017 führte der Angeklagte jedoch als faktischer Verantwortlicher die Geschäfte der WG. GmbH, da die wesentlichen kaufmännischen und finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft weiterhin von ihm bestimmt wurden. So schloss er die Verträge mit den Auftraggebern, regelte die finanziellen Angelegenheiten und schrieb insbesondere die Rechnungen und verfügte über die Konten. Zudem erteilte er die Weisungen gegenüber den Beschäftigten der WG. GmbH. Weiterhin stand nur er im Kontakt zu dem beauftragten Steuerberater, dem Zeugen GQ., und übernahm ab März 2016 sogar selber die Erstellung der Buchführung und Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die von ihm geführte WG. GmbH. Tatsächlich stellte die WG. GmbH damit faktisch eine allein von dem Angeklagten dominierte „Quasi-Ein-Mann-GmbH“ dar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass irgendwelche anderen Personen irgendeinen Einfluss auf die Geschäfte der WG. GmbH gehabt haben.
28Da der Angeklagte aufgrund hoher privater Ausgaben – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Errichtung seines luxuriösen Wohngebäudes auf seinem Privatgrundstück WI.-straße in PW. – erhebliche finanzielle Mittel benötigte, nutzte er seine wirtschaftliche Betätigung und sein Amt als Inhaber des Lehrstuhls für Gebäudetechnologie widerrechtlich für private Zwecke. So rechnete er tatsächlich privat veranlasste Kosten wie die Baukosten und laufende Kosten des Wohnhauses sowie die Kosten für mehrere hochpreisige Fahrzeuge (Porsche GTS, Porsche Cayenne, Land Rover, Mercedes SL 280 Pagode, Jaguar F-Type, Motorrad Harley-Davidson, Audi RS 6 und Smart) unter Einschaltung der WG. GmbH als Betriebsausgaben ab und machte unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend. Da die WG. GmbH kontinuierlich finanzschwach war, vereinnahmte der Angeklagte Erlöse der WG. GmbH auf Privatkonten und verschwieg erhebliche Umsätze und Gewinne gegenüber dem Finanzamt, um liquide Mittel zu generieren. Zudem nutzte er unter dem Vorwand angeblicher Forschungstätigkeiten und tatsächlich nicht oder nur partikulär umgesetzter Drittmittelprojekte, die er als Lehrstuhlinhaber mit den von ihm beherrschten Gesellschaften abschloss, zweckwidrig personelle Mittel der Hochschule, um u. a. in Düsseldorf das keinen Hochschulbezug aufweisende Bauprojekt „RE.“ der WG. GmbH, dessen Auftraggeber der Zeuge WM. war, fertigzustellen.
29Die vom Angeklagten geführte WG. GmbH wies bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2010 eine nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von über 100.000,00 Euro aus, der auch in den Folgejahren nicht beseitigt werden konnte. Diese Schieflage verschärfte sich offenbar über die Jahre. So wies das von der Rechtsanwältin QQ. am 14.02.2018 im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens erstellte Sachverständigengutachten Gesamtverbindlichkeiten der VP. GmbH bei insgesamt 59 Gläubigern von 2.204.020,75 Euro aus, während dem eine zu erwartende Gesamtmasse (inklusive der Sonderaktiva) in Höhe von 8.960,12 Euro gegenüberstand. Entsprechend der Anregung in diesem Gutachten wurden dann am 23.02.2018 durch das Amtsgericht PW. – N02 – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der VP. GmbH eröffnet.
30Im Einzelnen kam es in den Jahren 2012 – 2019 zu folgenden Taten des Angeklagten:
311. Steuervorwürfe
32a) VP. GmbH
33Als formeller bzw. faktischer Geschäftsführer und verantwortlich Handelnder der VP. GmbH war der Angeklagte gemäß § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14a Gewerbesteuergesetz (GewStG) und § 49 Körperschaftsteuergesetz (KStG) verpflichtet, bei dem zuständigen Finanzamt PW.-Stadt fristgemäß ordnungsgemäße und vollständige Umsatzsteuerjahreserklärungen, Gewerbesteuererklärungen und Körperschaftssteuererklärungen bis zur Abgabefrist des 31.12. des Folgejahres sowie fristgemäß inhaltlich richtige monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats abzugeben. Entgegen seiner Verpflichtungen gab der Angeklagte jedoch für die Steuerjahre 2012 bis 2014 inhaltlich unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärungen, Gewerbesteuererklärungen und Körperschaftssteuererklärungen sowie für das Jahr 2015 keine Umsatzsteuerjahreserklärung, Gewerbesteuererklärung und Körperschaftssteuererklärung bis zur gesetzlichen Abgabefrist ab. Für die Monate Februar 2016 bis Juli 2016, September 2016, November 2016, Februar 2017 und Juni 2017 gab er zudem unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen und ab Juli 2017 bis Dezember 2017 pflichtwidrig keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab.
34Im Einzelnen erzielte die VP. GmbH in den Veranlagungsjahren 2012 bis 2017 folgende steuerpflichtige Umsätze, die der Angeklagte als Verantwortlicher gegenüber dem zuständigen Finanzamt PW.-Stadt verschwieg, sodass er durch die nicht erklärten Umsätze und Gewinne im Einzelnen die von der WG. gmbH tatsächlich geschuldete Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer – teilweise im großen Ausmaß (Fälle 10 – 12, 15, 22) – verkürzte.
35Fälle 1 – 9 der Anklageschrift: Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer 2012 – 2014
36In den Jahren 2012 bis 2014 veranlasste der Angeklagte u. a., dass mehrfach Zahlungen von Auftraggebern der VP. GmbH auf sein Privatkonto bei der Sparkasse PW. mit der Kontonummer N03 überwiesen wurden. Er verbuchte nur einen Teil der Betriebseinnahmen der Gesellschaft über ein Verrechnungskonto von ihm als Gesellschafter, um erhebliche Umsätze der Gesellschaft bewusst dem Finanzamt gegenüber zu verschweigen.
37Im Dezember 2014 beauftragte der Angeklagte den GF. Steuerberater GQ. mit der Aufarbeitung der Steuerjahre 2012 bis 2014 und der Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen. Dabei musste der Zeuge GQ. mehrfach Unterlagen und Belege beim Angeklagten anfordern, die dennoch von diesem nicht vollständig oder gar nicht übermittelt wurden. Zwischen dem 23.03.2015 und dem 25.05.2015 wurden sodann von dem Zeugen GQ. unrichtige Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftssteuer-Erklärungen für die WG. GmbH für die Jahre 2012 bis 2014 an das zuständige Finanzamt PW.-Stadt übermittelt. Da die Erklärungen zu diesem Zeitpunkt bereits rückständig waren, hatte der Steuerberater GQ. sie ausschließlich mit denjenigen Unterlagen erstellt, die ihm von dem Angeklagten zur Verfügung gestellt worden waren. Mit der damaligen formellen Geschäftsführerin der WG. GmbH YY. KC. hatte der Zeuge GQ. überhaupt keinen Kontakt. Die einzige Kontakt- und Auskunftsperson des Zeugen GQ. in Sachen WG. GmbH war der Angeklagte.
38Umsatzsteuererklärungen:
39Für das Jahr 2012 (Fall 1 der Anklageschrift) gab der Angeklagte über den Zeugen GQ. am 23.03.2015 gegenüber dem Finanzamt PW.-Stadt eine Umsatzsteuererklärung für die VP. GmbH ab. Hierin gab er Umsätze („Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer“) in Höhe von 152.977,00 Euro an. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge (ohne Berichtigung nach § 15a UStG) waren mit 21.206,47 Euro angegeben. Auf Grundlage dieser Erklärung setzte das Finanzamt PW.-Stadt mit Bescheid vom 18.05.2015 eine Umsatzsteuer in Höhe von 10.107,24 Euro fest.
40Für das Jahr 2013 (Fall 4 der Anklageschrift) gab der Angeklagte ebenfalls am 23.03.2015 über den Zeugen GQ. gegenüber dem Finanzamt PW.-Stadt eine Umsatzsteuererklärung für die VP. GmbH ab. Hierin gab er Umsätze in Höhe von 320.943,00 Euro sowie 14.668,00 Euro an. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge (ohne Berichtigung nach § 15 UStG) waren mit 56.495,23 Euro angegeben. Hierauf rechnete das Finanzamt PW.-Stadt unter dem 13.04.2015 die Umsatzsteuer mit 7.274,66 Euro ab.
41Für das Jahr 2014 (Fall 7 der Anklageschrift) gab der Angeklagte ebenfalls am 23.03.2015 über den Zeugen GQ. gegenüber dem Finanzamt PW.-Stadt eine Umsatzsteuererklärung für die VP. GmbH ab. Hierin gab er Umsätze in Höhe von 565.316,00 Euro sowie 22.781,00 Euro an. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge waren mit 59.484,79 Euro angegeben. Auf dieser Grundlage rechnete das Finanzamt PW.-Stadt unter dem 16.04.2015 eine Umsatzsteuer in Höhe von 52.253,64 Euro ab.
42Gewerbesteuererklärungen
43Für das Jahr 2012 (Fall 2 der Anklageschrift) gab der Angeklagte ebenfalls am 23.03.2015 über den Zeugen GQ. gegenüber dem Finanzamt PW.-Stadt eine Gewerbesteuererklärung für die VP. GmbH ab. Hierin gab er einen Gewinn in Höhe von 46.452,00 Euro an. Die Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 GewStG) bezifferte er auf 2.096,00 Euro, Miet- und Pachtzinsen auf 26.272,00 Euro sowie 12.821,00 Euro und führte den zum Ende des Erhebungszeitraumes 2011 gesondert festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust mit 176.865,00 Euro auf. Aufgrund dieser Angaben setzte das Finanzamt PW.-Stadt mit Bescheid vom 28.08.2015 den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,00 Euro fest.
44Für das Jahr 2012 (Fall 5 der Anklageschrift) gab der Angeklagte ebenfalls am 23.03.2015 über den Zeugen GQ. gegenüber dem Finanzamt PW.-Stadt eine Gewerbesteuererklärung für die VP. GmbH ab. Hierin gab er einen Gewinn in Höhe von 24.055,00 Euro an. Die Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 GewStG) bezifferte er auf 2.460,00 Euro, Miet- und Pachtzinsen auf 34.272,00 Euro sowie 20.526,00 Euro und führte den zum Ende des Erhebungszeitraumes 2012 gesondert festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust mit 130.413,00 Euro auf. Aufgrund dieser Angaben setzte das Finanzamt PW.-Stadt mit Bescheid vom 13.08.2015 den Gewerbesteuermessbetrag auf 0,00 Euro fest.
45Für das Jahr 2014 (Fall 8 der Anklageschrift) gab der Angeklagte für die VP. GmbH eine am 11.03.2015 angefertigte Körperschaftsteuererklärung ab, die am 25.03.2015 beim Finanzamt PW.-Stadt einging. In der Erklärung war ein endgültiger Gewinn gemäß § 7 GewStG in Höhe von 123.396,00 Euro angegeben sowie ein Verlustabzug in Höhe von 106.358,00 Euro. Der steuerpflichtige Gewerbeertrag war abgerundet auf volle 100 Euro mit 17.000,00 Euro beziffert. Auf Grundlage dieser Erklärung setzte das Finanzamt PW.-Stadt den Gewerbesteuermeßbetrag für 2014 mit Bescheid vom 13.08.2015 auf 595,00 Euro fest.
46Körperschaftsteuererklärungen
47Für das Jahr 2012 (Fall 3 der Anklageschrift) gab er Angeklagte ebenfalls am 23.03.2015 über den Zeugen GQ. gegenüber dem Finanzamt PW.-Stadt eine Körperschaftsteuererklärung für die VP. GmbH ab. Hierin bezifferte er den Steuerbilanzgewinn mit 46.407,00 Euro, den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2011 mit 170.956,00 Euro und somit den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2012 mit 124.504,00 Euro. Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen wurden mit 45,00 Euro angegeben. Die Höhe des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 Abs. 2 S. 1 KStG wurde mit 48.117,00 Euro angegeben. Mit Bescheid vom 28.05.2012 setzte das Finanzamt PW.-Stadt für das Jahr 2012 eine Körperschaftssteuer von 0,00 Euro fest und gab die anzurechnende Kapitalertragssteuer mit - 1,00 Euro an.
48Für das Jahr 2013 (Fall 6 der Anklageschrift) gab der Angeklagte am 23.03.2015 über den Zeugen GQ. eine Körperschaftsteuererklärung für die VP. GmbH gegenüber dem Finanzamt PW.-Stadt ab. Hierin erklärte er einen Steuerbilanzgewinn von 21.005,00 Euro plus nicht abziehbare Aufwendungen in Höhe von 3.050,00 Euro, so dass die Summe der Einkünfte mit 24.055,00 Euro beziffert wurde. Der Verlustantrag belief sich auf diese Summe in Höhe von 24.055,00 Euro. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2012 war mit 124.504,00 Euro beziffert. Aufgrund dieser Angaben setzte das Finanzamt PW.-Stadt mit Bescheid vom 21.08.2015 die Körperschaftsteuer in Höhe von 0,00 Euro fest und gab eine anzurechnende Kapitalertragssteuer von -2,00 Euro an.
49Für das Jahr 2014 (Fall 9 der Anklageschrift) gab der Angeklagte über den Zeugen GQ. unter dem 11.03.2015 gegenüber dem Finanzamt PW.-Stadt eine Körperschaftsteuererklärung für die VP. GmbH ab, die ebenfalls am 25.03.2015 beim Finanzamt einging. Hierin war der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 123.396,00 Euro und der zu berücksichtigende Verlustvortrag mit 100.449,00 Euro beziffert. Auf Grundlage dieser Angaben setzte das Finanzamt PW.-Stadt mit Bescheid vom 21.08.2015 die Körperschaftssteuer für das Jahr 2014 auf 3.442,00 Euro fest.
50Aufgrund der falschen Angaben in den Steuererklärungen wurden durch das Finanzamt PW.-Stadt die Steuern in allen Fällen falsch und weit überwiegend zu niedrig festgesetzt, was dem Angeklagten bewusst war und von ihm zumindest billigend in Kauf genommen wurde.
51Im September 2016 wurde durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung PW. gegen den Angeklagten das Steuerstrafverfahren wegen Abgabe unrichtiger Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen zugunsten der VP. GmbH eingeleitet. Mit Datum vom 27.06.2017 wurde daraufhin von dem Finanzamt PW.-Stadt der Bericht über die Betriebsprüfung bei der VP. GmbH für die Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer 2012 bis 2014 erstellt, wobei auch weiterhin Ausgangsrechnungen und Architektenverträge nicht vollständig vorlagen. Jedenfalls ergab die Auswertung der Kontoübersichten des Privatkontos des Angeklagten (Kontonummer N03), dass dort Zahlungen eingegangen waren, die bisher nicht als Betriebseinnahmen der WG. GmbH (netto) erfasst worden waren. Im Laufe dieser steuerrechtlichen Verfahren verfasste der Angeklagte diverse Schriftsätze sowie Tabellen und stellte zahlreiche Unterlagen für das Finanzamt zusammen. Der Bericht über die Betriebsprüfung bei der VP. GmbH für die Jahre 2012 bis 2014 wurde durch den Zeugen ZN. als Prüfer unter dem 27.06.2017 fertiggestellt. Dabei wurden folgenden Netto-Einnahmen anhand von Rechnungen nachgewiesen:
522012 |
2013 |
2014 |
339.113,40 Euro |
652.884,36 Euro |
752.602,27 Euro |
Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wurden neue Steuerbescheide erlassen. Gegen die geänderten Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide 2012 bis 2014 betreffend die VP. GmbH wurde mit Datum vom 04.10.2017 Einspruch eingelegt.
54Zwischenzeitlich wurde der neugefasste Gewerbesteuerbescheid des Finanzamts PW.-Stadt vom 31.10.2019 für die VP. GmbH in Insolvenz für das Jahr 2012 rechtskräftig. In dem Bescheid war der Gewerbeertrag vor Verlustabzug mit 365.586,00 Euro beziffert abzüglich eines festgestellten Gewerbeverlusts zum 31.12.2011 in Höhe von 46.600,00 Euro. Festgesetzt wurde ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 11.179,00 Euro.
55Auch der neugefasste Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamts PW.-Stadt vom 31.10.2019 für die VP. in Insolvenz für das Jahr 2012 wurde rechtskräftig. Dort wurde eine Körperschaftsteuer von 48.809,00 Euro abzüglich anzurechnender Kapitalertragssteuer von -1,00 Euro festgesetzt.
56Im Einzelnen hatte der Angeklagte in den o. g. Steuererklärungen folgende Umstände bewusst nicht bzw. nicht vollständig angegeben, um die Steuern zu verkürzen:
57Am 04.07.2012 und 06.07.2012 erhielt der Angeklagte aus einem Vergleich, der vor dem Landgericht L. am 21.06.2012 – Az. N04 – zwischen dem Angeklagten persönlich, der KC. SV. GmbH und der GX. GmbH geschlossen worden war, Zahlungen in Höhe von zwei Mal 113.050,00 Euro auf sein Privatkonto. Die ursprüngliche Gesamtforderung in Höhe von 496.324,97 Euro, die der Angeklagte aus abgetretenem Recht geltend gemacht hatte, hatte er gar nicht erst aktiviert. Dennoch aktivierte er zum Bilanzstichtag am 31.12.2013 die Ausbuchung der Forderung „sonstige Vermögensgegenstände“ als Verlust in Höhe von 113.050,00 Euro (Abschreibung auf null) mit einer Umsatzsteuerkorrektur, obwohl eine entsprechende Umsatzsteuer nicht gezahlt worden war. Richtigerweise hätte zunächst die Forderung in Höhe von 496.324,97 Euro brutto im Bilanzansatz von 2011 oder spätestens 2012 aktiviert werden müssen. Nach dem Vergleich vor dem Landgericht L. hätte eine Forderung in Höhe von 270.224,97 Euro abgeschrieben und ein Aufwand in Höhe von 226.100,00 Euro bilanziert werden müssen, der sich nach den Zahlungen auf Null vermindert hätte. Nachdem zunächst für 2012 ein Betrag von 190.000,00 Euro gewinnerhöhend erfasst worden war und für 2013 ein Betrag von 95.378,15 Euro gewinnmindernd erfasst worden war, wäre richtigerweise der Gewinn 2012 um 94.621,85 Euro zu erhöhen gewesen – was wegen der Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO hier nicht zu berücksichtigen war – und der Gewinn für 2013 war um 95.378,15 Euro (113.050,00 Euro abzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 18.121,85 Euro) zu erhöhen.
58Zudem wurden fälschlicherweise Betriebseinnahmen des Einzelunternehmens aus dem Bauvorhaben JU. (später: EP.) der GmbH zugeordnet, wobei jedoch auch diese von dem Angeklagten bewusst nicht in voller Höhe erfasst wurden. Soweit der Angeklagte Abschlagszahlungen unzutreffend bei der GmbH ansetzte, war zu seinen Gunsten nicht von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen. Zugunsten des Angeklagten wurden bei der Berechnung der tatsächlichen Umsätze der GmbH auch die erklärten Umsätze nicht um die falsch zugeordneten Abschlagszahlungen gekürzt, sodass – insbesondere für das Jahr 2013 in Höhe von ca. 390.000 Euro durch den Abzug der erklärten Umsätze einschließlich der Erlöse „JU.“ – die ermittelten Betriebseinnahmen deutlich geringer ausfallen als bei richtiger Zuordnung der Umsätze.
59Im Ergebnis waren im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben JU. noch bislang nicht erfasste und tatsächlich dem Einzelunternehmen zustehende Erlöse für 2013 in Höhe von 16.806,76 Euro und für 2014 in Höhe von 84.319,03 Euro von den Netto-Betriebseinnahmen der WG. GmbH abzuziehen.
60Außerdem machte der Angeklagte namens der WG. GmbH solche Betriebsausgaben geltend, die – wie ihm bewusst war – privat veranlasst waren und deswegen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln waren:
61So machte der Angeklagte entsprechend seiner bereits in L. gezeigten Vorgehensweise in den Veranlagungsjahren 2012 bis 2014 als Betriebsausgaben Kosten für folgende hochwertige Fahrzeuge geltend: Porsche GTS, Porsche Cayenne, Land Rover, Mercedes SL 280 Pagode, Jaguar F-Type, Motorrad Harley-Davidson, Audi RS 6 und Smart, wobei es sich bei dem Audi RS 6 um ein Mietfahrzeug handelte. Tatsächlich wurden die Fahrzeuge – mit Ausnahme des Smart – von ihm überwiegend privat genutzt. Dabei war dem Angeklagten aus der vorherigen Betriebsprüfung bekannt, dass nach Abzug der Verrechnung eines Teils der Kosten über Gesellschafterdarlehen höchstens 50 % der verbleibenden Kosten als Betriebsausgaben zulässig waren. Hier hatte der Angeklagte folgende Ausgaben geltend gemacht:
622012 |
2013 |
2014 |
36.982,14 Euro |
36.982,14 Euro |
75.033,94 Euro |
Dabei wurden folgende Kosten im Wege der Verrechnung über Gesellschafterdarlehen erstattet, die gegenzurechnen sind:
642012 |
2013 |
2014 |
11.832,00 Euro |
14.688,00 Euro |
32.845,95 Euro |
Für keines der Fahrzeuge wurden durch Mitarbeiter des Angeklagten geldwerte Vorteile versteuert. Der Angeklagte persönlich stand in keinem Anstellungsverhältnis zur VP. GmbH. Er erbrachte zwar Leistungen für die Gesellschaft, stellte dieser aber entsprechend in Rechnung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass einem fremden Dritten die Fahrzeugflotte kostenfrei zur Verfügung gestellt worden wäre.
66Zu Gunsten des Angeklagten wurde nicht nur ein Fahrzeug betrieblich anerkannt, sondern alle Fahrzeuge allerdings nur insoweit, dass lediglich 50 % der Kosten als betrieblich veranlasst anzusehen sind. Statt der erklärten Kosten waren daher nur folgende Kosten anzuerkennen:
672012 |
2013 |
2014 |
|
geltend gemacht |
36.982,14 Euro |
36.982,14 Euro |
75.033,94 Euro |
zu verrechnen |
-11.832,00 Euro |
-14.688,00 Euro |
-32.845,95 Euro |
gesamt |
25.150,14 Euro |
35.036,93 Euro |
42.187,99 Euro |
hiervon 50 % |
12.575,00 Euro |
17.518,46 Euro |
21.093,99 Euro |
zzgl. USt |
2.389,25 Euro |
3.328,51 Euro |
4.007,86 Euro |
In Höhe des privat veranlassten Teils liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Angeklagten persönlich vor (siehe hierzu auch weiter unten unter „Einzelunternehmen“).
69So machte der Angeklagte als Betriebsausgaben Kosten für die Charterung von Privatflugzeugen geltend, obwohl ihm bewusst war, dass diese nicht betrieblich veranlasst waren. Zwar lagen im Rahmen der Betriebsprüfung auszugsweise Kopien des Flugbuches vor. Hier ließ sich jedoch nicht der Zweck der Flüge erkennen. Aus dem Flugbuch ergab sich jedoch, dass an einem Tag mehrere Landungen im Minutentakt auf dem gleichen Flugplatz erfolgt sind. So war ein Großteil der Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung des Pilotenscheins entstanden. Die Kosten waren daher der privaten Lebensführung des Angeklagten zuzurechnen und waren in voller Höhe als verdeckte Gewinnausschüttungen zugunsten des Angeklagten (Einzelunternehmen) zu behandeln. Es handelte sich um folgende Kosten:
702012 |
2013 |
2014 |
1.303,36 Euro |
14.824,04 Euro |
17.649,39 Euro |
211,51 Euro USt |
2.545,06 Euro USt |
2.417,11 Euro USt |
Weiter machte der Angeklagte „Rechtsberatungskosten“ in Höhe von 8.739,50 Euro zzgl. 1.660,50 Euro USt als Betriebsausgaben geltend, obwohl es sich tatsächlich um die Kosten seines Umzugs von L. nach PW. handelte, die überdies von der QU. PW. erstattet worden waren. Auch diesbezüglich lag eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Angeklagten (Einzelunternehmen) vor.
72Am 15.08.2013 wurde eine Gewerbesteuerzahlung in Höhe von 2.039,24 Euro über das betriebliche Bankkonto als Aufwand gebucht. Tatsächlich handelte es sich um eine Gewerbesteuerforderung für einen gewerblichen Grundstückshandel des Angeklagten persönlich. Auch hierin lag eine verdeckte Gewinnausschüttung.
73Weiter machte der Angeklagte Kosten für Modelle der Villa KC. in Höhe von 3.145,00 Euro und 4.350,00 Euro als sofort abziehbare Betriebsausgaben steuerlich geltend. Tatsächlich wären diese Kosten nur im Wege der „Absetzung für Abnutzung“ über einen Zeitraum von 10 Jahren anzusetzen gewesen (s. Bl. 82 d. A. N06 unter 2.3.3.1). Für weitere Modellbaukosten in Höhe von 4.372,39 Euro zzgl. 706,95 Euro war ein betrieblicher Zusammenhang nicht ersichtlich, so dass von einer privaten Veranlassung auszugehen war und insofern eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag.
74Zudem machte der Angeklagte Reisekosten nach Istanbul in Höhe von 1.188,18 Euro als Betriebsausgaben geltend, obwohl es sich tatsächlich um eine privat veranlasste Reise mit dem Golfclub handelte. Auch Übernachtungskosten für seinen Vater in der Zeit vom 23.12. bis zum 25.12.2013 machte der Angeklagte als Betriebsausgaben geltend, obwohl eine betriebliche Veranlassung nicht erkennbar ist. Zugunsten des Angeklagten sind diese Kosten, was ihre Absetzbarkeit betrifft, nur um 50 % gemindert worden. Auch insoweit lagen verdeckte Gewinnausschüttungen vor.
75Es kam infolge der unrichtigen Festsetzungen zu folgenden Steuerverkürzungen:
76Fall |
1 |
4 |
7 |
Steuerart |
Umsatzsteuer |
Umsatzsteuer |
Umsatzsteuer |
Zeitraum |
2012 |
2013 |
2014 |
Verkürzung (€) |
29.016,88 € |
46.253,17 € |
11.188,23 € |
Betriebseinnahmen: |
|||
nach Rechtsbehelfsverfahren |
339.443,40 € |
652.884,36 € |
725.602,27 € |
Korrektur EP. |
- |
-16.806,76 € |
-84.319,03 € |
zzgl. Vergleich LG L. |
(§ 154 a StPO) |
95.378,15 € |
- |
Summe Umsätze netto |
339.443,40 € |
731.455,75 € |
641.283,24 € |
abzüglich bisher erklärte Betriebseinnahmen |
-199.298,02 € |
-467.248,78 € |
-603.491,84 € |
Erhöhung Umsätze |
140.135,38 € |
264.206,97 € |
37.791,40 € |
USt 19 % |
26.627,62 € |
50.199,32 € |
7.180,37 € |
Pkw-Nutzung: |
|||
davon 50 % |
12.575,07 € |
17.518,46 € |
21.093,99 € |
USt 19 % |
2.389,26 € |
3.328,51 € |
4.007,86 € |
Summe Umsatzsteuer bisher |
10.107,24 € |
7.274,66 € |
52.253,64 € |
Umsatzsteuer laut Prüfung |
39.124,12 € |
53.527,83 € |
63.441,87 € |
Fall |
2 |
5 |
8 |
Steuerart |
Gewerbesteuer |
Gewerbesteuer |
Gewerbesteuer |
Zeitraum |
2012 |
2013 |
2014 |
Verkürzung (€) |
23.740,75 € |
47.611,00 € |
28.378,00 € |
Nicht erklärte Betriebseinnahmen Umsätze lt. Prüfung |
140.145,38 € |
264.206,97 € |
37.791,40 € |
Pkw-Nutzung lt. Prüfung |
12.575,07 € |
17.518,46 € |
21.093,99 € |
Gewinnerhöhung |
152.720,45 € |
281.725,43 € |
58.885,39 € |
Messbetrag bisher vor BP |
- € |
- € |
595,00 € |
Messbetrag neu lt. Prüfung |
5.355,00 € |
10.699,00 € |
6.377,00 € |
Fall |
3 |
6 |
9 |
Steuerart |
Körperschafts- steuer |
Körperschafts- steuer |
Körperschafts- steuer |
Zeitraum |
2012 |
2013 |
2014 |
Verkürzung (€) |
23.847,00 € |
45.865,00 € |
23.900,00 € |
Einkommen bisher vor BP |
0,00 € |
0,00 € |
22.947,00 € |
Einkommen laut Prüfung |
158.982,00 € |
305.780 € |
182.280 € |
Körperschaftssteuer bisher |
-1,00 € |
-2,00 € |
3.442,00 € |
Für das Jahr 2012 betrug der zutreffende Verlustvortrag lediglich 41.191,00 Euro. Der zunächst in den Berechnungen berücksichtigte Verlustvortrag in Höhe von 176.865,00 Euro beruhte auf einem Rechenfehler. Aus diesem Grund fiel trotz der Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO die verkürzte Steuer höher aus.
80Fälle 10 – 28: Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer 2015 (Nichtabgabe) und Umsatzsteuervoranmeldungen 2016 – 2017
81Für das Jahr 2015 gab der Angeklagte als Verantwortlicher überhaupt keine Steuererklärung für die GmbH bis zur gesetzlichen Abgabefrist des 31.12.2016 ab und verschwieg damit die tatsächlich erzielten steuerpflichtigen Umsätze – einschließlich des privaten Nutzungsaufwandes für mehrere hochpreisige Fahrzeuge – sowie die Gewinne der WG. GmbH.
82Mit Bescheid vom 07.08.2017 schätzte das Finanzamt PW.-Stadt eine Umsatzsteuer in Höhe von -27.020,77 Euro, die zzgl. Zinsen in Höhe von 298,00 Euro festgesetzt wurden. Zuzüglich bereits erstatteter Umsatzsteuer in Höhe von 41.930,46 Euro wurde mit dem Bescheid eine Rückzahlung in Höhe von 14.909,96 Euro zzgl. der Zinsen, mithin 15.207,69 Euro verlangt. Auch hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Jahr 2015 wurde die WG. GmbH durch das Finanzamt PW.-Stadt geschätzt. Durch Bescheid vom 19.07.2017 wurde ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 5.250,00 Euro sowie ein Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer in Höhe von 180,00 Euro festgesetzt. Als Gewinn aus dem Gewerbebetrieb nahm das Finanzamt PW.-Stadt einen Betrag von 150.000,00 Euro an. Als Gewerbeertrag nahm das Finanzamt PW.-Stadt ebenfalls einen Betrag in Höhe von 150.000,00 Euro an.
83Auch die Körperschaftssteuer für das Jahr 2015 (Fall 12 der Anklageschrift) schätzte das Finanzamt PW.-Stadt. Mit Bescheid vom 27.07.2017 setzte es ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 150.000,00 Euro an. Als Steuerbilanzgewinn setzte es ebenfalls einen Betrag in Höhe von 150.000,00 Euro an. Daraus errechnete das Finanzamt eine Körperschaftssteuer in Höhe von 22.500,00 Euro, die entsprechend festgesetzt wurden zzgl. Zinsen in Höhe von 450,00 Euro, Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.237,50 Euro und eines Verspätungszuschlages in Höhe von 780,00 Euro, mithin insgesamt 24.967,50 Euro.
84Da diese durch Schätzbescheide festgesetzten Steuern zu niedrig waren, verkürzte der Angeklagte die Steuern wie folgt:
85Fall |
10 |
11 |
12 |
Steuerart |
Umsatzsteuer |
Gewerbesteuer |
Körperschaftssteuer |
Zeitraum |
2015 |
2015 |
2015 |
Abgabefrist |
31.12.2016 |
31.12.2016 |
31.12.2016 |
Verkürzung (€) |
87.741,00 € |
60.914,00 € |
54.965,00 € |
Dabei wusste der Angeklagte, dass die durch Schätzung festgesetzten Steuern zu niedrig waren und hatte dieses Ergebnis auch billigend in Kauf genommen.
87Im Rahmen der Betriebsprüfung für das Jahr 2015 durch den Zeugen MU., dem sowohl die elektronischen Buchführungsdaten als auch der Jahresabschluss 2015 und diverse sichergestellten Unterlagen vorlagen, war den elektronischen Buchführungsdaten zunächst eine Umsatzsteuer für das Jahr 2015 in Höhe von 107.393,27 Euro sowie eine Vorsteuer in Höhe von 194.851,57 Euro zu entnehmen. Den Unterlagen war zu entnehmen, dass am 31.12.2015 bei der WG. ein Betrag in Höhe von 70.000,00 Euro als Fremdleistung gebucht worden war, ohne dass hierzu eine Rechnung oder eine detaillierte Auflistung der erbrachten Leistungen vorgelegt werden konnte. Daher war der Gewinn der WG. GmbH um 70.000,00 Euro zu erhöhen. Eine Vorsteuer hatte die WG. GmbH aus diesem Vorgang nicht gezogen. Die Betriebsprüfung für die VP. GmbH betreffend das Jahr 2015 schloss der Zeuge MU. mit seinem Bericht vom 30.04.2019 ab.
88Im Jahr 2015 begann der Angeklagte, zu Unrecht Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen betreffend die Baukosten für die Errichtung des ausschließlich von ihm für private Wohnzwecke genutzten Gebäudes GZ.-straße geltend zu machen, obwohl ihm bekannt und bewusst war, dass ein Vorsteuerabzug in Bezug auf die Eingangsrechnungen gem. § 15 Abs. 1 UStG nicht zulässig war. Denn die übernommenen Baukosten wiesen keinen Bezug zu dem gewerblichen Unternehmen der WG. GmbH auf. Das auf dem Grundstück errichtete Gebäude wurde 2017 fertiggestellt und von dem Angeklagten und seiner Familie bezogen. Die Nutzung erfolgte, wie von Anfang an geplant, ausschließlich zu Wohnzwecken. Insbesondere sollte auf dem Grundstück zu keiner Zeit ein sogenanntes , von der WG. GmbH betriebenes „Real-Labor“ errichtet werden. Eine betriebliche Verwendung des Gebäudes hat auch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Trotz der Vorlage einer Kopie eines Mietvertrages zwischen dem Angeklagten und der WG. GmbH vom 02.05.2015 war nicht von einem tatsächlich geschlossenen Mietvertrag auszugehen. Vielmehr war dieser Vertrag lediglich aufgesetzt worden, um eine angeblich geplante betriebliche Verwendung des Gebäudes vorzutäuschen, um hieraus steuerliche Vorteile zu ziehen, die – wie dem Angeklagten bewusst war – ihm nicht zustanden. So wurde die in dem besagten Mietvertrag vom 02.05.2015 festgeschriebene Miete in Höhe von 1.500,00 Euro ab dem 01.01.2015 sowie in Höhe von 4.500,00 Euro monatlich ab dem 01.09.2016 tatsächlich zu keinem Zeitpunkt von der WG. GmbH gezahlt. Zudem befand sich in dem Gebäude nicht einmal ein separates Büro, sondern es gab im Wohnbereich nur einen Schreibtisch, auf dem nur wenig Geschäftsunterlagen lagen. Damit übernahm die WG. GmbH die Bezahlung von solchen Baukosten in erheblichem Umfang, die ausschließlich der Privatsphäre des Angeklagten zuzurechnen war. Bei der WG. GmbH ist es so zu einer Vermögensminderung gekommen, während auf Seiten des Angeklagten eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Der Vermögensnachteil ergibt sich letztlich in Höhe der Differenz der bei der WG. GmbH endgültig verbliebenen Kosten, welche auch unter Berücksichtigung von getätigten Bareinzahlungen letztlich nicht vom Angeklagten getragen worden sind. Für das Jahr 2015 wurden insgesamt Baukosten in Höhe von brutto 552.872,00 Euro von der WG. GmbH übernommen. Dem standen Zahlungen des Angeklagten an die WG. GmbH in Höhe von 353.000,00 Euro gegenüber, so dass sich eine Vermögensminderung der WG. GmbH in Höhe von 199.872,00 Euro ergibt (Ertragssteuer). Da es sich bei den Baukosten um ausschließlich nicht-unternehmerisch veranlasste Leistungen handelte, kam ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG nicht in Betracht. Da die private Verwendung des Objektes bereits vor Ausführung der jeweiligen Bauleistung feststand, war ein Vorsteuerabzug auszuschließen. Entsprechend war für das Jahr 2015 eine Umsatzsteuer in Höhe von 88.273,00 Euro anzusetzen, die den Gewinn entsprechend minderte.
89Fälle 13 – 28: Umsatzsteuervoranmeldungen 2016 – 2017
90Im März 2016 übernahm der Angeklagte aufgrund von Honorarrückständen bei seinem Steuerberater GQ. selber die Erstellung der Buchführung und die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die GmbH über einen DATEV-Server, wofür ihm der Zugang durch den Steuerberater GQ. eingerichtet wurde. In den Jahren 2016 und 2017 erfasste der Angeklagte als formeller und faktischer Geschäftsführer Erlöse aus Ausgangsrechnungen der WG. GmbH bewusst nicht in der Gewinnermittlung, um diese nicht der Versteuerung zu unterwerfen. Hierbei handelte es sich insbesondere um Rechnungen an den Bauherrn RWM. („Villa WM.“ bzw. „RE.“), Rechnungen an den Bauherrn EA. (Bauprojekt „SN.“ – VV.-straße in Düsseldorf), an die weiteren Bauherren NL., EU. und CK. sowie Rechnungen an die Firma SSF GmbH, die GF. Bank und sein Einzelunternehmen. Insgesamt wurden folgende Umsätze nicht der Soll-Versteuerung unterworfen:
912016: 168.971,07 Euro
922017: 609.304,16 Euro
93Zudem machte der Angeklagte bereits ab dem Jahr 2015, wie bereits oben dargestellt, zu Unrecht Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen betreffend die Baukosten für die Errichtung des ausschließlich von ihm für private Wohnzwecke bewohnten Gebäudes GZ.-straße geltend, obwohl ihm bewusst und bekannt war, dass ein Vorsteuerabzug in Bezug auf die Eingangsrechnungen gem. § 15 Abs. UStG nicht zulässig war, da die übernommenen Baukosten keinen Bezug zu dem gewerblichen Unternehmen aufwiesen.
94Die Firma QD. (dieser Fall ist nicht Gegenstand der Anklage) war mit umfangreichen Bodenverlegungsarbeiten in dem Privathaus GZ.-straße beauftragt. Da die an den Angeklagten persönlich versandten Rechnungen auch das Objekt entsprechend auswiesen, bat der Angeklagte per Email um Übersendung neuer Rechnungen mit dem Empfänger VP. GmbH und gab als Projekttitel „BGL 457“ und SN. ohne Adresse“ vor. Dadurch beabsichtigte er, eine vermeintliche Fremdleistung vorzutäuschen, um den Vorsteuerabzug unberechtigt geltend zu machen.
95Die Vorgehensweise erfolgte ebenfalls bei der Rechnung der Firma GU. GmbH (Fall 15 der Anklageschrift) mit der Rechnungs-Nr.: 20361 betreffend den Einbau eines Pools auf seinem Privatgrundstück N01. Die ursprüngliche Rechnung mit Datum vom 28.07.2015 wies den handschriftlichen Zusatz „BGL 457“ auf, bei dem es sich um ein Kürzel für ein Bauvorhaben der WG. GmbH für den Bauherrn EH. handelte. Auf einer weiteren Ausfertigung wurde das Datum einfach durchgestrichen und durch das Datum „20.04.2016“ ersetzt. Aufgrund der vorgetäuschten Fremdleistungen machte der Angeklagte neben der Gewinnminderung zu Unrecht Vorsteuer in Höhe von 8.550,00 Euro im Anmeldezeitraum April 2016 (Fall 15 der Anklageschrift) geltend.
96Außerdem schrieb er eine unberechtigte Rechnung an den Zeugen R WM. mit Datum vom 09.03.2016, Rechnungs-Nr.: 160309, über den Betrag von 17.285,00 Euro brutto und wies gesondert Umsatzsteuern in Höhe von 2.850,00 Euro aus. Mangels Widerrufs oder Stornierung schuldete die WG. GmbH gem. § 14c Abs. 2 UStG die offen ausgewiesene Umsatzsteuer. Zugunsten des Angeklagten wurde hier lediglich eine Umsatzsteuer in Höhe von 2.759,79 Euro zugrunde gelegt. Hintergrund hierfür ist, dass dem Angeklagten bei seiner Rechnung ein Summenfehler unterlaufen ist. Der Angeklagte hatte einen Bruttobetrag in Höhe von 17.285,00 Euro angesetzt, obwohl die Summe der Einzelposten 17.850,00 Euro betrug. Dieser niedrigere Betrag wurde für die Berechnung zugrunde gelegt. Dieser Fehler wirkt sich zugunsten des Angeklagten aus.
97Schließlich unterließ der Angeklagte erneut bewusst die Versteuerung verschiedener hochpreisiger Fahrzeuge, welche von ihm überwiegend privat genutzt wurden. Der mit 15.000,00 Euro zu bemessende private Nutzungsaufwand unterlag bei Anpassung des in Höhe von 17.850,00 Euro jährlich der Versteuerung, so dass die von ihm insoweit verkürzten Umsatzsteuern im Jahr 2.850,00 Euro betragen.
98Für die Veranlagungszeiträume Februar 2016 bis Juli 2016, September 2016, November 2016, Februar 2017 und Juni 2017 gab der Angeklagte inhaltlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen und für die Monate 2017 – Dezember 2017 entgegen seiner Verpflichtung nach § 18 UStG gar keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab, um einer Versteuerung zu entgehen. Auch wenn die Rechnungsbeträge nicht bezahlt wurden, unterlag die GmbH der sogenannten Soll-Versteuerung, was dem Angeklagten auch bekannt und bewusst war. Die insoweit verkürzten Steuern betrugen insgesamt entsprechend 237.448,72 Euro.
99Im Einzelnen:
100Fall |
Voranmeldungs- zeitraum |
Tatzeit (Eingang oder Abgabefrist) |
erklärter Umsatz € |
Projekt/Rechnung laut Prüfung |
Umsatz laut Prüfung € |
Mehr- umsatz € |
Änderung USt € |
Änderung Vorsteuer € |
Verkürzte USt 19 % € |
|
brutto |
netto |
|||||||||
13 |
02/2016 |
11.04.16 |
73.867,00 |
HE. RW85/ RE160224 Pkw Nutzung RH50 (02.02.16) RW85 (03.02.16) RW85 (12.02.16) |
86.644,71 6.925,80 18.094,29 69,62 |
72.810,68 1.250,00 74.060,68 |
193,68 |
36,80 36,80 |
-1.105,80 -2.889,00 -11,12 -4.005,92 |
4.042,72 |
14 |
03/2016 |
18.05.16 |
1.057,00 |
WM./ RE 160309 Pkw Nutzung |
17.285,00 |
§ 14c UStG 1.250,00 |
14.521,21 193,00 |
2.759,79 36,67 2.796,46 |
- |
2.796,46 |
15 |
04/2016 |
22.06.16 |
64.934,00 |
Pkw Nutzung WM./ RE160403 BR. AZ12 SSF (20.04.16) RH50 (13.04.16) |
352.256,31 77.271,71 5.209,78 |
1.250,00 296.013,71 64.934,21 362.197,92 45.000,00 |
297.263,92 |
56.480,14 56.480,14 |
-8.550,00 -831,81 - 9.381,81 |
65.861,95 |
16 |
05/2016 |
28.06.16 |
29.848,00 |
Pkw Nutzung BR./ RE160511 EB./ RE260525 BX./ RE160525 RW85 RW85 RH50 RH50 |
35.519,18 75.027,04 48.698,75 14.975,00 511,55 2.129,72 7.915,98 |
1.250,00 29.848,05 63.047,93 40.923,32 135.069,30 |
105.221,30 |
19.992,05 19.992,05 |
-2.375,00 -81,68 -340,04 -1.263,90 -4.060,61 |
24.052,66 |
17 |
06/2016 |
13.07.16 |
- |
Pkw Nutzung HE. AZ14 RW85 (02.06.16) ohne (02.06.16) RW85 (13.06.16) |
11.899,93 1.338,75 740,18 8.330,00 |
1.250,00 9.999,94 11.249,94 |
11.249,94 |
2.137,49 2.137,49 |
-213,75 -118,18 -1.330,00 -1.661,93 |
3.799,42 |
18 |
07/2016 |
04.09.16 |
7.572,00 |
Pkw Nutzung HE./ RE16705 RW85 (05.07.16) ohne (21.07.16) ohne (21.07.16) ohne (31.07.16) |
9.011,37 5.355,00 4.950,00 11.550,00 229,82 |
1.250,00 7.572,58 8.822,58 |
1.250,58 |
237,61 237,61 |
-855,00 -790,34 -1.844,12 -36,69 -3.526,15 |
3.763,76 |
19 |
09/2016 |
07.10.16 |
15.572,00 |
Pkw Nutzung HE./ RE16705 GF. Bank (05.09.16) ohne (07.09.16) RW85 (08.09.16) RW85 (09.09.16) ohne (10.09.16) RW85 (19.09.16) ohne (24.09.16) |
9.011,37 453,25 9.121,35 9.245,36 2.169,97 12.198,37 202,42 |
1.250,00 7.572,58 8.000,00 16.822,58 |
1.250,58 |
237,61 237,61 |
-72,37 -1.456,35 -1.476,15 -346,47 -1.947,64 -32,32 -5.331,29 |
5.568,90 |
20 |
11/2016 |
26.01.16 |
13.244,00 |
Pkw Nutzung KC. RE161102 BR./ RE16705 |
65.450,00 9.011,37 |
1.250,00 55.000,00 7.572,58 63.822,58 |
50.578,58 |
9.609,93 |
- |
9.609,93 |
21 |
02/2017 |
12.05.17 |
- |
Pkw Nutzung HE. RW85/ RE16705 ohne (28.2.17) |
9.911,37 1.785,00 |
1.250,00 7.572,58 8.822,58 |
8.822,58 |
1.676,29 |
-285,00 -285,00 |
1.961,29 |
22 |
06/2017 |
13.09.17 |
7.572,00 |
Pkw Nutzung HE. RW85/ RE16705 HQ./ SR |
9.011,37 661.992,48 |
1.250,00 7.572,58 556.296,20 565.118,78 |
557.546,78 |
105.933,89 |
- |
105.933,89 |
Nichtabgabe |
||||||||||
23 |
07/2017 |
10.08.17 |
- |
Pkw Nutzung HE. RW85/ RE16705 |
9.011,37 |
1.250,00 7.572,58 8.822,58 |
8.822,58 |
1.676,29 |
- |
1.676,29 |
24 |
08/2017 |
10.09.17 |
- |
Pkw Nutzung HE. RW85/ RE16705 |
9.011,37 |
1.250,00 7.572,58 8.822,58 |
8.822,58 |
1.676,29 |
- |
1.676,29 |
25 |
09/2017 |
10.10.17 |
- |
Pkw Nutzung HE. RW85/ RE16705 |
9.011,37 |
1.250,00 7.572,58 8.822,58 |
8.822,58 |
1.676,29 |
- |
1.676,29 |
26 |
10/2017 |
10.11.17 |
- |
Pkw Nutzung HE. RW85/ RE16705 |
9.011,37 |
1.250,00 7.572,58 8.822,58 |
8.822,58 |
1.676,29 |
- |
1.676,29 |
27 |
11/2017 |
10.12.17 |
- |
Pkw Nutzung HE. RW85/ RE16705 |
9.011,37 |
1.250,00 7.572,58 8.822,58 |
8.822,58 |
1.676,29 |
- |
1.676,29 |
28 |
12/2017 |
10.01.18 |
- |
Pkw Nutzung HE. RW85/ RE16705 |
9.011,37 |
1.250,00 7.572,58 8.822,58 |
8.822,58 |
1.676,29 |
- |
1.676,29 |
Im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der VP. GmbH verkürzte der Angeklagte damit insgesamt Steuern in Höhe von 720.868,75 Euro.
102b) Einzelunternehmen
103Fälle 29 – 32: Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2017
104Als selbständiger Gewerbetreibender und Verantwortlicher des Einzelunternehmens mit der Firmierung „VP. Architekturbüro“ gab der Angeklagte für die Jahre 2015 – 2017 wissentlich inhaltlich unrichtige Einkommensteuererklärungen ab, da er bewusst zu versteuernde Einkünfte aus Pkw-Nutzungen sowie erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verschwieg.
105Die von der VP. GmbH verausgabten Beträge im Zusammenhang mit der Errichtung des privaten Wohnhauses des Angeklagten an der Anschrift WI.-straße sind bei der Gesellschaft tatsächlich ab- und ausschließlich dem Privatvermögen des Angeklagten als Gesellschafter zugeflossen. Das gilt für die Beträge, für die kein im Zusammenhang stehender Ausgleich geleistet wurde.
106So gab der Angeklagte für das Jahr 2015 seine Einkommensteuererklärung am 09.03.20217 ab. Hier gab er seinen Bruttoarbeitslohn mit 110.617,45 Euro an. Die Lohnsteuer gab er mit 18.405,50 Euro (gerundet 18.406,00 Euro) an. Ausgehend hiervon setzte das Finanzamt PW.-Stadt mit Bescheid vom 27.04.2017 eine Einkommensteuer in Höhe von 10.146,00 Euro fest. Abzüglich des Lohns in Höhe von 18.406,00 Euro verblieb ein Betrag in Höhe von – 8.260,00 Euro. Dabei handelte der Angeklagte wissentlich und willentlich
107Für das Jahr 2016 gab der Angeklagte seine Einkommensteuererklärung am 08.05.2017 ab. Hierbei gab er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 113.838,36 Euro sowie Lohnsteuer in Höhe von 20.260,78 Euro an. Mit Bescheid vom 24.07.2017 setzte das Finanzamt PW.-Stadt eine Einkommensteuer in Höhe von 12.976,00 Euro an. Abzüglich Lohns in Höhe von 20.261,00 Euro des Angeklagten sowie 2.827,00 Euro seiner Ehefrau verblieb ein Betrag in Höhe von – 10.112,00 Euro.
108Für das Jahr 2017 gab der Angeklagte seine Einkommensteuererklärung am 01.01.2018 ab. Hier gab er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 119.196,93 Euro sowie Lohnsteuer in Höhe von 21.277,95 Euro an. Mit dabei waren bei Verfahrenseinleitung noch 95 % der Veranlagungsarbeiten in Bezug auf das Steuerjahr 2017 noch nicht abgeschlossen. In seiner Prüfrechnung ging das Finanzamt PW.-Stadt von einer festzusetzenden Einkommensteuer in Höhe von 11.834 Euro aus. Abzüglich des Lohnes des Angeklagten in Höhe von – 120.278,00 Euro wäre ein Betrag in Höhe von – 9.444,00 Euro verblieben.
109Damit wurde die Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 und wäre auch für das Jahr 2017 zu niedrig festgesetzt worden, was dem Angeklagten auch bewusst war. Im Einzelnen verkürzte er die Steuern, wobei es hinsichtlich des Falls 31 lediglich beim Versuch blieb, da bei Verfahrenseinleitung 95 % der Veranlagungsarbeiten in Bezug auf das Steuerjahr 2017 noch nicht abgeschlossen waren, wie folgt:
110Fall |
29 |
30 |
31 |
Steuerart |
Einkommen-steuer |
Einkommen- steuer |
Einkommen- steuer |
Zeitraum |
2015 |
2016 |
2017 |
Abgabe am |
09.03.2017 |
08.05.2017 |
01.01.2018 |
Datum Bescheid |
27.04.2017 |
24.07.2017 |
- |
Verkürzung |
55.189,00 Euro |
28.157,00 Euro |
12.746,00 Euro im VERSUCH |
Änderungen |
Euro |
Euro |
Euro |
Einkünfte aus § 19 EStG Pkw Nutzung |
17.850,00 |
17.850,00 |
17.850,00 |
Einkünfte aus § 20 EStG vGA GZ.-straße |
199.872,00 |
90.881,00 |
|
Einkünfte aus § 18 EStG bisher zzgl. laufende Kosten Wohnhaus |
- 32.486,00 19.637,00 |
||
Einkünfte aus § 18 EStG neu |
- 12.849,00 |
||
verbleibende ESt bisher |
- 8.260,00 |
- 10.112,00 |
- 9.444,00 |
verbleibende ESt strafr. neu |
46.929,00 |
18.045,00 |
3.302,00 |
Mehrbetrag |
55.189,00 |
28.157,00 |
12.746,00 |
Aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 bis zur gesetzlichen Abgabefrist des 31.12.2018 verkürzte der Angeklagte auch bewusst Umsatzsteuern. Denn hinsichtlich der geltend gemachten Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den laufenden Kosten für das private Wohnhaus WI.-straße waren die Vorsteuern, wie dem Angeklagten bekannt war, nicht abzugsfähig. Aufgrund der ausschließlich privaten Nutzung des Gebäudes hatte ein Abzug zu unterbleiben und durfte den Gewinn nicht mindern. Damit verkürzte er die Umsatzsteuer wie folgt:
112Fall 32 |
|
Steuer |
Umsatzsteuer |
Zeitraum |
2017 |
Begehung |
Nichtabgabe |
Tatzeit |
31.12.2018 |
Verkürzung |
3.135,00 Euro |
Umsatzsteuer lt. Voranmeldungen Zahllast |
- 23.334,74 Euro |
Kürzung Vorsteuern laufende Kosten Wohnhaus GZ.-straße |
3.135,34 Euro |
Umsatzsteuer Zahllast neu lt. Prüfung |
- 20.199,40 Euro |
Zu den Baukosten:
114Wie bereits festgestellt hatte die WG. GmbH die Baukosten für die Errichtung des ausschließlich den privaten Wohnzwecken des Angeklagten dienenden Gebäudes übernommen. Diese von der WG. GmbH verausgabten Beträge, sind aus dem Vermögen der WG. tatsächlich abgeflossen und begründen eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Angeklagten. Beim Angeklagten ist daher ein Zufluss der entsprechenden Werte anzunehmen. Weil die Beteiligung an der WG. GmbH (teilweise in Insolvenz) dem Privatvermögen des Angeklagten zuzurechnen war, waren die daraus resultierenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der Abgeltungssteuer zu unterwerfen. Diese Baukosten waren ausschließlich der Privatsphäre des Angeklagten zuzurechnen. Im entsprechenden Ausmaß ist der Angeklagte selbst von der Leistung der ihn betreffenden Baukosten befreit worden (Vorteilsgeneigtheit). Für die Jahre 2012 bis 2017 wurden von der WG. GmbH insgesamt Baukosten in Höhe von 730.934,00 Euro (Brutto) verausgabt. Diese verteilten sich wie folgt:
1152015: 552.872,00 Euro
1162016: 175.881,00 Euro
1172017: 2.181,00 Euro.
118In diesem Zeitraum hat der Angeklagte mehrere Bareinzahlungen zugunsten der WG. GmbH vorgenommen. Insgesamt handelte es sich um Einzahlungen mit einem Volumen von 671.500,00 Euro:
119Auftraggeber |
Buchungstag |
Bareinzahlungen Angeklagter an GmbH |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
21.01.2014 |
5.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
07.02.2014 |
15.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
19.02.2014 |
5.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
12.05.2014 |
30.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
01.07.2014 |
20.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
21.04.2015 |
20.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
29.04.2019 |
35.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
20.05.2019 |
15.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
08.06.2015 |
20.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
07.07.2015 |
100.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
20.07.2015 |
10.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
24.07.2015 |
50.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
10.08.2015 |
10.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
24.08.2015 |
98.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
21.09.2015 |
10.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
23.09.2015 |
30.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
27.10.2015 |
10.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
16.11.2015 |
10.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
03.02.2016 |
7.000,00 |
KC. SV. |
22.03.2016 |
3.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
19.05.2016 |
30.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
23.05.2016 |
20.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
03.06.2016 |
20.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
14.06.2016 |
20.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
10.08.2016 |
20.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
12.08.2016 |
6.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
05.09.2016 |
9.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
06.09.2016 |
9.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
06.09.2016 |
9.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
10.11.2016 |
9.000,00 |
Prof. Dr. D.-H. KC. |
04.05.2017 |
1.000,00 |
KC. SV. |
26.07.2017 |
500,00 |
KC. SV. |
08.09.2017 |
15.000,00 |
gesamt |
617.500,00 |
Es ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um die Übernahme bzw. Erstattung dieser Baukosten handelte. Entsprechend waren diese Zahlungen im Rahmen der Ermittlung der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung mit wenigen Ausnahmen in Abzug zu bringen. Nicht zum Abzug zu bringen waren die Zahlungen aus dem Jahr 2014, in dem das Bauvorhaben noch nicht begonnen hatte; hier handelte es sich um Beträge in Höhe von insgesamt 75.000,00 Euro. Weiterhin konnten solche Einzahlungen nicht berücksichtigt werden, die tatsächlich an den Angeklagten zurückgeflossen sind. So gab es im Jahr 2015 insgesamt Rückflüsse in Höhe von 65.001, 42 Euro und im Jahr 2016 in Höhe von 78.074,47 Euro.
121Daraus ergaben sich dann von der WG. GmbH getragene und nicht zurückgezahlte Baukosten wie folgt:
1222015 |
2016 |
2017 |
353.000,00 Euro |
85.000,00 Euro |
15.500,00 Euro |
Daraus ergaben sich folgende verdeckten Gewinnausschüttungen für die Jahre 2015 bis 2017:
1242015 |
2016 |
2017 |
|
Baukosten (brutto) |
552.872,00 Euro |
175.881,00 Euro |
2.181,00 Euro |
Zahlungen (brutto) |
-353.000,00 Euro |
-85.000,00 Euro |
-15.500,00 Euro |
Vermögensminderung = verdeckte Gewinn-ausschüttung |
199.872,00 Euro |
90.881,00 Euro |
0,00 Euro |
Zur privaten PKW-Nutzung:
126In den Jahren 2015, 2016 und 2017 nutze der Angeklagte als Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der WG. GmbH verschiedene hochpreisige Fahrzeuge der Gesellschaft auch privat. Eine entsprechende Lohnversteuerung war zunächst unterblieben. Als Nutzungsvorteil waren die Werte im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, wie sie auch bereits im Rahmen einer Vorprüfung zur Betriebsprüfung einvernehmlich angesetzt worden waren. Hierbei handelte es sich um die Beträge, wie sie auch vom Steuerberater GQ. angesetzt worden waren. Entsprechend waren die Einkünfte aus § 19 EStG für jedes Jahr um 17.850 Euro zu erhöhen.
127Zu den laufenden Kosten Wohnhaus betreffend 2017 (Fall 31 der Anklageschrift):
128Weiterhin verbuchte der Angeklagte für das Jahr 2017 laufende Betriebskosten im Zusammenhang mit der Wohnimmobilie WI.-straße in Höhe von insgesamt 19.637,00 Euro zu Unrecht als Betriebsausgaben des Einzelunternehmens, da die Immobilie ausschließlich privat genutzt wurde und die Ausgaben somit als private Aufwendungen nicht abzugsfähig waren. Dabei handelte es sich im Einzelnen um folgende Kosten:
129Brutto (in Euro) |
Netto (in Euro) |
USt (in Euro) |
|
Heizung |
1.595,26 |
1.340,55 |
254,71 |
Gas-Strom-Wasser |
1.083,25 |
910,29 |
172,96 |
Reinigung |
4.412,36 |
3.480,97 |
661,39 |
Instandhaltung |
5.352,88 |
4.498,21 |
854,67 |
Telefax, Internet |
1.325,35 |
1.113,74 |
211,61 |
Werbekosten |
6.137,90 |
5.517,90 |
980,00 |
gesamt |
19.637,00 |
16.501,66 |
3.135,34 |
abzgl. Korrektur laut USt-Sonderprüfung |
-1.037,37 |
Insoweit verkürzte der Angeklagte zu eigenen Gunsten Steuern in Höhe von insgesamt 86.481,00 Euro und versuchte, Steuern in Höhe von 12.746,00 Euro zu verkürzen.
131Der Steuerschaden insgesamt beträgt daher 807.349,75 Euro sowie weitere 12.746,00 Euro im Versuch.
132Hinsichtlich des Einzelunternehmens sind nach Mitteilung der Sitzungsvertreterin des Finanzamtes für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen inzwischen alle Forderungen bezahlt oder durch Vollstreckung erfüllt.
1332. Untreue zu Lasten der QU. PW. University
134Fälle 34 und 36 der Anklageschrift:
135Im Zuge der finanziellen Schwierigkeiten der VP. GmbH wechselten die damaligen Mitarbeiter auf Veranlassung des Angeklagten sukzessive zu seinem Lehrstuhl an der QU.. Im September 2015 wurden auch die Geschäftsräume der WG. nach dort verlegt, um Kosten zu sparen. Für die Mitarbeiter FI., ZQ. und ZL. änderte sich jedoch kaum etwas, da sie im Wesentlichen – neben geringfügigen Lehrtätigkeiten – die Bauvorhaben der VP. GmbH weiterbetreuten. Mit Blick auf das Ziel der Verausgabung von 300.000,00 Euro Drittmitteln im Jahr 2016 wurden von dem Angeklagten mit den von ihm geführten Gesellschaften – bei der QU. intern sogenannten Professoren-GmbH‘s – mehrere Drittmittelverträge geschlossen. Dabei handelte es sich zunächst um Vorgänge, die bei der QU. PW. durchaus üblich sind. Allerdings verlangte die QU. in Fällen, in denen Drittmittelverträge zwischen Professoren-GmbH‘s und der QU. abgeschlossen werden, dass der Professor formell die Geschäftsführung der Unternehmen abgibt. Dem kam der Angeklagte, wie bereits dargestellt, entsprechend auch nach, blieb aber Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der VP. GmbH. Es wurden insbesondere folgende Drittmittelverträge zwischen der QU. und von dem Angeklagten geführten Gesellschaften geschlossen:
136Mit Forschungs- und Entwicklungsvertrag vom 10./11.02.2016 verpflichtete sich die Auftraggeberin VP. GmbH zur Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von 157.385,39 Euro zzgl. Umsatzsteuer für die Durchführung des Vorhabens SO. (ST.) in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 30.12.2016 an die QU. PW., Lehrstuhl für Gebäudetechnologie. Ausweislich der Projektbeschreibung sollten im Zuge dieses Forschungsvorhabens die Möglichkeiten einer adaptiven Nutzung nach bionisch inspirierten Vorbildern geprüft werden. Dabei sollten insbesondere folgende Fragestellungen im Rahmen des Forschungsprojektes behandelt werden:
137„Auswerten und Analysieren der Stärken und Schwächen von textilen Fassadenkonstruktionen (aktueller Stand der Technik). Welche Einflussfaktoren aus den Bereichen Materialität, Tragwerk, Lasten und Design/Gestalt können nach derzeitigem Stand der Technik abgebildet/angewendet werden? Klären der maßgeblichen Einflussparameter auf Gestalt und Funktion, mögliche Herstellungsverfahren, Integration verschiedener Funktionen und Parameter an eine Fassadenkonstruktion mit dem Ziel, eine prototypische adaptive textile Fassadenkonstruktion zu entwickeln. Langfristiges Ziel des Projekts sollte die Entwicklung eines grundsätzlich massenmarkttauglichen adaptiven textilen Fassadensystems (SO.) sein. In einem bewohnten 1:1 Demonstrator in PW. sollten die entwickelten Systemkomponenten dann implementiert und ausgewertet werden.
138Folgende Leistungen sollten laut Expertise von dem Lehrstuhl für Gebäudetechnologie an der QU. PW. erbracht werden: Auswerten und Analysieren der Stärken und Schwächen von textilen Fassadenkonstruktionen, Integration verschiedener Funktionen und Parameter in eine Fassadenkonstruktion mit dem Ziel, eine oder mehrere prototypische adaptive Fassadenkonstruktionen zu entwickeln, Analyse der benötigten Komponenten, Implementierung der Komponenten in einem Testobjekt (Demonstrator, WG. GmbH) in PW., Auswertung der Komponenten und Bereitstellung von Daten zwecks Analyse der Marktfähigkeit.“
139Der Angeklagte war zwischenzeitlich auch Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 20.07.2016 gegründeten und mittlerweile ebenfalls insolventen GBT DC. (GBT F+E GmbH) mit Sitz in PW., deren Gegenstand u. a. die Entwicklung und Umsetzung gebäudetechnologischer Komponenten war. Mit Forschungs- und Entwicklungsvertrag vom 08./20.09.2016 verpflichtete sich die Auftraggeberin GBT F+E GmbH zur Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von 73.115,00 Euro zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer für die Durchführung des Vorhabens DATEF in der Zeit vom 15.09.2016 bis zum 30.09.2017 an die QU. PW. – Lehrstuhl für Gebäudetechnologie. Ausweislich der Projektbeschreibung sollte DATEF auf dem Forschungsauftrag SO. – der Nutzbarkeit textiler Fassadensystem – aufbauen. Ausweislich der Expertise vom 15.07.2016 waren die Aufgaben wie folgt beschrieben:
140„Folgende Fragestellungen sollen im Rahmen des Forschungsprojektes behandelt und am Prototypen geprüft/verifiziert werden:
141- Auswerten und Analysieren der Stärken und Schwächen von textilen Fassadenkonstruktionen (aktueller Stand der Technik). Welche Einflussfaktoren aus dem Bereich Materialität, Tragwerk, Lasten und Design/Gestalt können nach derzeitigem Stand der Technik abgebildet/angewendet werden?
142- Klären der maßgeblichen Einflussparameter auf Gestalt und Funktion
143- Mögliche Herstellungsverfahren
144- Integration verschiedener Funktionen und Parameter an eine Fassadenkonstruktion. Erkennen von Problemfeldern und Spielräumen.
145Folgende Leistungen werden vom Auftragnehmer erbracht:
146- Auswerten und Analysieren der Stärken und Schwächen von textilen Fassadenkonstruktionen in der Praxis.
147- Umsetzung eines Prototyps
148- Implementierung der Komponenten in einem Testobjekt (Demonstrator) in PW.
149- Auswertung der Komponenten
150- Bereitstellung von Daten zwecks Analyse der Marktfähigkeit“
151Da einerseits die VP. GmbH seit 2015 keine eigenen Mitarbeiter mehr beschäftigte, andererseits aber Vertragsverpflichtungen zu erfüllen waren, nämlich die Fertigstellung der Bauvorhaben, fasste der Angeklagte den Tatentschluss, zur Abwicklung insbesondere des Bauvorhabens des Zeugen WM. im SK.-straße in Düsseldorf (Projektname: RE.), an seinem Lehrstuhl angestelltes wissenschaftliches Personal der QU., namentlich die Zeugen ZQ. und KQ., einzusetzen. Dabei war der Bauvertrag mit dem Zeugen WM. noch zu der Zeit abgeschlossen worden, als der Angeklagte und die VP. GmbH noch in L. ansässig waren, so dass keinerlei Zusammenhang dieses Projektes mit der Tätigkeit des Angeklagten an der QU. bestand.
152Aufgrund Änderung des Arbeitsvertrages wurde der Zeuge ZQ. im Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 31.12.2016 bei der Hochschuleinrichtung Gebäudetechnologie als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Entgeltgruppe 13 als Vollbeschäftigter weiterbeschäftigt, wobei entgegen des PSP-Elementes im Änderungsvertrag die Finanzierung über das Drittmittelprojekt SO. erfolgte.
153Mit Arbeitsvertrag vom 08.08./25.08.2016 war der Zeuge KQ. ab September 2016 als wissenschaftlicher Beschäftigter im Sinne des § 44 Abs. 1 + 5 Hochschulgesetz NRW bei der Hochschuleinrichtung Gebäudetechnologie nach Entgeltgruppe 13 als Teilzeitbeschäftigter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 29,52 Stunden eines Vollzeitbeschäftigten eingestellt worden. Seine Finanzierung erfolgte über eine Planstelle.
154Die Tätigkeit der eingesetzten Mitarbeiter bestand jedoch entsprechend des Tatplanes des Angeklagten nahezu ausschließlich in planerischer und bauleitender Funktion zwecks Förderung und Fertigstellung des privaten Bauvorhabens, ohne dass Forschung und Entwicklung – insbesondere auch nicht im Sinne des Drittmittelprojektes SO. – betrieben wurde. Dies war auch zu keinem Zeitpunkt vom Angeklagten beabsichtigt. Die Hauptaufgabe des Zeugen ZQ. bestand – wie bereits auch zuvor während seiner Anstellung bei der VP. GmbH – in der Begleitung des Bauvorhabens RE. in Düsseldorf, die 80 % seiner Arbeitszeit ausfüllte. Daneben entfielen 20 % seiner Arbeitszeit auf Lehrveranstaltungen, die er aufgrund der Finanzierung aus Drittmitteln nicht hätte leisten dürfen. Für das Projekt RE. erbrachte der Zeuge ZQ. klassische Architektenleistungen wie Planung, Kostenaufstellungen und bauleitende Tätigkeiten für die Bauvorhaben der GmbH. Auf Veranlassung des Angeklagten übernahm der Zeuge KQ. ab Dezember 2016 die Bauleitung im Rahmen der Leistungsphase 8 des Bauvorhabens RE.. Nachdem der Zeuge KQ. sich in den ersten Tagen einen Überblick verschafft hatte, erstellte er am 06.12.2016 einen „Aktionsplan“ für den weiteren Verlauf des Bauvorhabens RE.. Mit Ausnahme eines wöchentlichen 2-stündigen Seminars verbrachte der Zeuge KQ. seine Arbeitszeit in dem Monat Dezember 2016 entweder auf der Baustelle oder war mit sonstigen Tätigkeiten zwecks Fertigstellung des Gebäudes beschäftigt.
155Zwar war das Bauvorhaben RE. aufgrund der Fassadenkonstruktion mit einer vorgespannten Textilfassade grundsätzlich als innovativ zu bezeichnen. So wurden z. B. die für die Anbringung der Textilfassade erforderlichen Werkteile für die Statik gemeinsam mit einem Statik-Büro entwickelt. Allerdings gab es zum damaligen Zeitpunkt auch schon andere Bauwerke mit Textilfassaden in Deutschland, z. B. bei Deichmann in Essen, beim Meilenwerk in Düsseldorf-Wersten oder am Nürburgring. Die Idee, eine Textilfassade anzubringen, kam auch nicht vom Angeklagten, sondern von dem Zeugen WM.. Der Angeklagte hatte zunächst Kurian als Fassadenmaterial vorgeschlagen. Da der Zeuge WM. aber selbst in einer Zeitschrift Abbildungen von einer Textilfassade beim Deutschen Pavillon auf der EXPO 2010 Shanghai gesehen hatte, schlug er den Verbau einer Textilfassade vor, was letztlich dann auch so umgesetzt wurde. Die von dem Angeklagten eingesetzten wissenschaftlichen Mitarbeiter hatten den Auftrag, sich ausschließlich um das Vorantreiben und Fertigstellen des Projektes zu kümmern. Forschungsrelevante Aspekte wie Messungen, Auswertungen, Dokumentation, Diskussionsrunden, Veröffentlichungen o. ä. gab es nicht und diese waren auch von keiner Seite gewollt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es sich um ein rein privates Bauvorhaben handelte und mit dem Bauherrn und Zeugen WM. auch zu keinem Zeitpunkt über ein Forschungsvorhaben gesprochen worden war bzw. dieser hierzu auch eine Einwilligung nicht erteilt hätte. Etwaige Aus- oder Wechselwirkungen zwischen der Textilfassade und beispielsweise dem eingebauten Blockkraftheizwerk hätten somit auch nicht weiter wissenschaftlich untersucht werden können.
156Als Inhaber des Lehrstuhls für Gebäudetechnologie an der QU. PW. oblagen dem Angeklagten die Entscheidungen über den Einsatz des Personals sowie die Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushalts- und Betriebsmittel, wobei er insbesondere auch über die Ausgaben im Rahmen der zugesagten Drittmittelprojekte entscheiden konnte. Die ihm als Lehrstuhlinhaber obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzte er, indem er die Mittel des Lehrstuhls in Form der Arbeitsleistung der wissenschaftlichen Mitarbeiter KQ. und ZQ. in dem Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2016 nahezu ausschließlich für private Bauvorhaben der von ihm geführten VP. GmbH nutzte. Entsprechend seines Tatentschlusses erfolgte auch weder eine Anzeige bei der QU. PW. noch ein finanzieller Ausgleich in Form von Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft. Durch das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung – LBV NRW -, welches für die Vorauszahlung der Gehälter an das Personal der Hochschule zuständig ist, wurden folgende Bruttogehaltszahlungen zu Lasten der QU. PW. geleistet, wobei hiervon jeweils 10 % wegen der Lehrtätigkeiten der beiden Zeugen abgezogen worden sind:
157Fall |
Mitarbeiter |
Zeitraum |
Summe der Brutto-Gehälter |
abzügl. 10 % für Lehrtätigkeit |
Schaden |
34 |
CJ. |
12/2016 |
3.818,77 Euro |
381,87 Euro |
3.436,90 Euro |
36 |
AO. ZQ. |
01/2016 – 12/2016 |
45.546,91 Euro |
4.554,69 Euro |
40.992,22 Euro |
Soweit der Zeuge ZQ. seitens des Lehrstuhls für die Monate November 2016 und November 2016 über das Drittmittelprojekt DATEF abgerechnet wurde, hat er auch insoweit auch keine Forschungstätigkeit erbracht. Zahlungen seitens der von dem Angeklagten faktisch geführten Gesellschaften auf die Drittmittelverträge SO. und DATEF wurden in 2016 nicht mehr geleistet, wobei der Angeklagte als Lehrstuhlinhaber auch keine zeitnahe Rechnungsstellung an die Gesellschaften bei Fälligkeit veranlasste. Über das Vermögen beider Gesellschaften wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
159Während der gesamten Zeit des Angeklagten an seinem Lehrstuhl bei der QU. gab es dort nicht eine einzige erfolgreiche Promotion. Auch die Lehrveranstaltungen wurden, nachdem die Erkrankung der Ehefrau des Angeklagten bekannt geworden war, nur noch von dem Akademischen Rat des Lehrstuhls, dem Zeugen LE., oder den Assistenten am Lehrstuhl gehalten.
160Der QU. PW. University ist ein Schaden in Höhe von insgesamt 44.429,12 Euro entstanden.
161Wegen der vorstehend dargestellten Vorfälle führt die QU. PW. seit dem 27.09.2018 gegen den Angeklagten ein Disziplinarverfahren. Mit Bescheid vom 19.04.2021 hat die QU. PW. den Angeklagten im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens gemäß § 38 Abs. 1 Landesdisziplinargesetzes NRW vorläufig des Dienstes enthoben und gemäß § 38 Abs. 2 desselben Gesetzes die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge angeordnet. Der Lehrstuhl des Angeklagten wird seitdem vertreten.
162III.
163Die unter I. getroffenen Feststellungen zur Person einschließlich der nicht vorhandenen Vorstrafen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den anderen diesbezüglich in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10.05.2023.
164Die unter II. getroffenen Feststellungen zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, zu deren Vorgeschichte und den Begleitgeschehnissen beruhen in erster Linie auf dem Teilgeständnis des Angeklagten, den Bekundungen der nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, soweit diese ergiebige Bekundungen gemacht haben und diesen hatte gefolgt werden können sowie auf den sonstigen Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.
165a) Steuervorwürfe
166(1)
167Der Angeklagte hat sich am 9. Hauptverhandlungstag zunächst über seinen Verteidiger eingelassen, der für den Angeklagten eine Erklärung verlesen hat, wonach der Angeklagte sich wie folgt zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, gegen die Abgabenordnung verstoßen zu haben, eingelassen hat:
168„Irgendwo in der Akte habe ich gelesen, daß meine verstorbene Ehefrau ja nur „pro forma“ Geschäftsführerin der WG. gewesen sein könne, weil sie diese Arbeit – weil keine Architektin – ja gar nicht hätte ausüben können.
169Ich will das nicht so stehenlassen. Meine Ehefrau war Bauzeichnerin. Sie hatte ein Architekturstudium begonnen, dies aber abbrechen müssen, weil wir dann sehr schnell Kinder bekommen haben.
170Sie hat in der WG. über die gesamte Zeit eine sehr verantwortliche Tätigkeit ausgeführt, die ich so beschreiben möchte, daß sie das gesamte „Backoffice“ übernommen hat. Sie hat sich um allen „Schriftkram“, Buchführung, Rechnungslegung etc. gekümmert. Das ist nicht mein Ding.
171Ich habe die WG. nach außen hin vertreten, d. h. die Mitarbeiter eingestellt und angewiesen, Aufträge akquiriert, mit Bauherren verhandelt und letztlich auch die Entscheidungen getroffen, welche Verträge zu welchen Bedingungen abgeschlossen werden.
172Letztlich hat sich an dieser Aufgabenverteilung nichts geändert, als meine Frau Geschäftsführerin geworden ist. Es lief einfach so weiter wie vorher. Wenn die Staatsanwaltschaft hieraus schließt, daß ich über die gesamte Zeit als (faktischer) Geschäftsführer der WG. anzusehen sei, so muß ich mir dies gefallen lassen.
173Ende 2014 hat meine Frau den Steuerberater GQ. beauftragt, die teilweise rückständigen Erklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 zu fertigen. Da war ein ziemliches Chaos aufgelaufen. Meine Frau hat meines Wissens dem Steuerberater GQ. alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Im März 2015 hat Herr GQ. dann auch sämtliche erforderlichen Erklärungen für 2012 bis 2014 eingereicht.
174Ich habe mich hierum überhaupt nicht gekümmert. Ich wollte mich hiermit nicht beschäftigen. Ich bin davon ausgegangen, daß Herr GQ. alles zur Verfügung gestellt bekommen hat, um korrekte Steuererklärungen abzugeben.
175Als dann die Betriebsprüfung kam und behauptet hat, daß nicht alle Einnahmen angegeben worden sind, da habe ich mich selbst drangesetzt und in langwieriger Kleinarbeit alle Bauvorhaben und alle hierzu erstellten Rechnungen – so gut ich das konnte – zusammengestellt. Diese Aufstellung wurde dann dem Finanzamt übergeben, damit die alles noch einmal überprüfen und die richtigen Zahlen ermitteln können.
176Die für den Bau von RH50 von der WG. getragenen Kosten wollte ich der GmbH erstatten. Die Zahlungen, die ich ab Anfang 2014 geleistet habe, dienten hierzu. Diese Zahlungen sollten ausgleichen, daß das Gebäude, was die WG. errichtet hat, ja auf meinen Grund und Boden entstanden ist und daher in mein Eigentum übergegangen ist. Wegen dieser internen Vereinbarung, die dann ja auch zum überwiegenden Teil umgesetzt worden ist, bin ich zu keiner Zeit davon ausgegangen, daß die Zahlung der Baukosten durch die WG. steuerlich von Relevanz sein und eine verdeckte Gewinnausschüttung an mich persönlich darstellen könnte.
177Mein Anwalt vertritt im finanzgerichtlichen Verfahren ja auch weiterhin diese Auffassung.
178Ich muss einräumen, daß ich befürchtet habe, daß es wegen des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der Bauunternehmer, die an RH50 gearbeitet haben, Probleme geben könnte. Ich habe mir insoweit keine ganz genauen Vorstellungen gebildet, ob der Umstand, daß der Bau auf meinem Grund errichtet wird, den Vorsteuerabzug insgesamt ausschließt oder vielleicht eine Quote zu bilden ist. Ich wollte dies auch gar nicht so genau wissen, weil ich vorhatte, den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Baumaßnahmen für RH50 in Anspruch zu nehmen. Um für den Fall einer Überprüfung „gerüstet zu sein“ habe ich dann auch veranlasst, daß Rechnungen, die eigentlich für Bauarbeiten am RH50 gestellt worden waren, auf verschiedene Bauprojekte „verteilt“ werden, d.h. als Leistungsgegenstand auch andere Baustellen wie RW85 oder BGL457 angegeben werden, oder aber gar keine Baustelle auf der Rechnung erscheint. Dies ist auch der Hintergrund meiner Bemühungen, die RL. dazu zu bewegen, ihre Rechnung neu auszustellen.
179Ich habe hierdurch in Kauf genommen, unrechtmäßig steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen. Ich könnte Ihnen zwar auch jetzt nicht sagen, wie die Frage des Vorsteuerabzugs aus den Baurechnungen richtig beantwortet werden kann. Ich hätte aber jedenfalls gegenüber dem Finanzamt offen angeben müssen, daß die WG. den Vorsteuerabzug für Rechnungen geltend machen möchte, die sich auf Arbeiten an meinem Grundstück beziehen.
180In der Betriebsprüfung habe ich den Sachverhalt dann mit meinen anwaltlichen Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. JH. und Frau Rechtsanwältin ML., aufgearbeitet d.h. wir haben sortiert, welche Rechnungen – auch wenn auf andere Bauvorhaben lautend – in Wirklichkeit auf RH50 entfallen. Die Ergebnisse wurden der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt. Das ist die Aufstellung, die dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei von Herrn Dr. JH. vom 02.04.2019 als Anlage 3 beigefügt ist.
181Die Rechnung der Fa. SSF aus 2015 habe ich beim Vorsteuerabzug zweimal angesetzt, einmal beim Erhalt und einmal ca. ein Jahr später. Da war mir die Rechnung erneut „vor die Füße gefallen“; ich war mir in dem Moment zwar nicht zu 100% sicher, daß ich die Rechnungen schon beim Vorsteuerabzug geltend gemacht hätte, habe das aber extra nicht nachgeprüft und wollte das nicht wissen, weil ich den Vorsteuerabzug beim zweiten Mal auf jeden Fall geltend machen wollte.
182Die Vorwürfe zu den Fällen 13 – 28 der Anklageschrift, soweit diese darin bestehen, daß ich die Umsatzsteuer aus den dort bezeichneten Ausgangsrechnungen nicht vorangemeldet habe, räume ich ein. Ich wollte auf die Rechnungsbeträge entfallende Umsatzsteuer erst voranmelden (und zahlen), wenn die Rechnungen ihrerseits gezahlt worden wären, zumal die Rechnungen von den Bauherren zurückgewiesen und nie bezahlt wurden (WM., BX., EB., HE.). Die Rechnungen wurden zwischenzeitlich teilweise aufgehoben, so dass nach meinem Verständnis insoweit im Ergebnis auch kein Schaden entstanden ist.
183Ich weiß, daß ich Steuern hinterzogen habe. Das war falsch. Ich habe mir dieses Verfahren und werde mir eine Bestrafung als Lehre dienen lassen, meine steuerlichen Angelegenheiten korrekt und auch sorgfältiger wahrzunehmen.“
184Der Angeklagte hat auf Nachfrage erklärt, dass die Angaben seines Verteidigers zutreffend seien. Weitere Nachfragen hat er nicht beantwortet. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Verteidiger erklärt, dass der Angeklagte der Wertung, er sei faktischer Geschäftsführer der VP. GmbH gewesen, nicht entgegentreten werde. Weiter hat er erklärt, dass es zutreffend sei, dass der Angeklagte für das Jahr 2015 für die VP. GmbH eine Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärung nicht abgegeben habe. Der Angeklagte hat dies auf Nachfrage jeweils bestätigt.
185Die vorstehend aufgezeigte Einlassung des Angeklagten war, soweit sie von den II. zu den jeweiligen Fällen getroffenen Sachverhaltsdarstellungen abweicht, unglaubhaft und nicht geeignet, als Urteilsgrundlage zu dienen. Insoweit bietet vielmehr jeweils das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme eine hinreichend sichere Grundlage, um die II. zu den einzelnen Fällen dargestellten Feststellungen treffen zu können. Die Strafkammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte an den jeweiligen Geschehnissen wie festgestellt beteiligt gewesen ist.
186Hinsichtlich der Steuervorwürfe stützt sich das Gericht hierbei insbesondere auf die Einlassung des Angeklagten sowie auf die Bekundungen der Zeugen GQ., ZN., MU., FX. und GA..
187(2)
188Der Zeuge GQ. hat in seiner Vernehmung am 17. Hauptverhandlungstag im Wesentlichen bekundet, für die VP. GmbH mandatiert gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass er am 22.09.2019 bereits als Zeuge im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von der Steuerfahndung vernommen und ein entsprechender Aktenvermerk angefertigt worden sei (Bl. 699 f. d. A. N06) hat der Zeuge GQ. bekundet, dass dies zutreffend sei. Er habe den Angeklagten auf einer privaten Veranstaltung gemeinsamer Freunde kennengelernt. Der Angeklagte habe ihm zum Ausdruck gebracht, dass er mit den früheren Beratern nicht zufrieden gewesen sei und einen neuen Steuerberater suchte. Er, der Zeuge GQ., habe dann gesagt, dass er sich die Unterlagen des Angeklagten ansehen werde, was er auch getan habe. Auf den Vorhalt, dass dies im Jahr 2014 erfolgt sei, bejahte dies der Zeuge. Der Zeuge GQ. bekundete weiter, dass er nur mit dem Angeklagten persönlich zu tun gehabt hätte. Eine Erinnerung daran, dass er auch mit der Ehefrau des Angeklagten im Kontakt gestanden habe, habe er nicht. Es könne sein, dass er formell durch die Ehefrau beauftragt worden sei, sie also die Mandatierung unterzeichnet hätte, da diese ja formelle Geschäftsführerin gewesen sei. Auf die Frage, wie der Zustand der Buchführung der VP. GmbH gewesen sei, hat der Zeuge GQ. bekundet, dass das schwierig gewesen sei. Es habe immer sehr viele Nachfragen an den Angeklagten gegeben. Die Unterlagen seien chaotisch gewesen. Einiges sei überfällig gewesen. Die Buchführung sei auch nicht elektronisch gewesen. Vermutlich hätten sie das alles in Ordnern ins Büro bekommen. Viel sei dann immer nachgereicht worden. Seine Mitarbeiter hätten sich häufig darüber beschwert, dass viele Unterlagen fehlten und auch auf Nachfrage nur schleppend oder gar nicht nachgereicht worden seien. Er habe dann auf Grundlage der Unterlagen, die ihm vorgelegen hätten, den Jahresabschluss für 2014 erstellt. Für 2015 hätte er nur einen vorläufigen Jahresabschluss erstellt, da seien noch so viele Fragen offengewesen, die man hätte klären müssen. Es sei aber letztlich doch nie zu einer Klärung gekommen. Es habe zahlreiche Probleme bei der Zuordnung von Rechnungen gegeben, weil viele Rechnungen nicht der VP. GmbH zuzurechnen gewesen seien. Weitere Nachfragen hierzu konnte der Zeuge GQ. nicht beantworten, da insoweit nur eine Schweigepflichtsentbindungserklärung der Rechtsanwältin DV. als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der VP. GmbH vorlag, der Angeklagte aber für sich persönlich eine solche Erklärung nicht abgegeben hat. So hat der Zeuge GQ. weiter bekundet, dass der Angeklagte später gemeint habe, dass er selber die Buchhaltung übernehmen könnte. Dafür hätte sein Büro dem Angeklagten dann die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung gestellt sowie einen DATEV-Zugang eingerichtet. Hintergrund war, dass seitens des Büros des Zeugen GQ. der bisher entstandene Mehraufwand, der durch die chaotische Buchführung entstanden war, extra in Rechnung gestellt worden war. Daraufhin habe der Angeklagte dann angefangen, selber die elektronische Buchführung zu übernehmen. Letztlich sei es dennoch mit dem Angeklagten über das Honorar zu zahlreichen Streitigkeiten gekommen, sodass er, der Zeuge, im Jahr 2017 das Mandat niedergelegt habe. Es habe damals bei der VP. GmbH erhebliche Außenstände gegeben, die ihm uneinbringlich erschienen seien und es habe eine enorme Überschuldung vorgelegen. Er habe dem Angeklagten geraten, sich einen Insolvenzanwalt zu suchen. Die Außenstände seien ihm damals zum großen Teil nicht werthaltig vorgekommen. Es habe so viele ungeklärte Fragen gegeben, insbesondere für 2015. Deswegen habe er nur für 2014 den Jahresabschluss erstellen können. Seine eigenen Honorarforderungen seien von dem Angeklagten später auch nicht mehr beglichen worden. Um die offenen Fragen für 2015 aufzuklären, habe er damals eine Frageliste an den Angeklagten geschickt. Auf Nachfrage hat der Zeuge GQ. noch einmal bekundet, dass er ausschließlich mit dem Angeklagten in Kontakt gestanden habe. Nachdem die erste Ehefrau des Angeklagten verstorben sei, sei ein anderer Geschäftsführer, vielleicht der Vater des Angeklagten, eingesetzt worden. Genau erinnere er das nicht. Er habe aber weiterhin nur Kontakt mit dem Angeklagten gehabt. Wer die Rechnungen für die VP. GmbH geschrieben habe, dass wisse er nicht. Auch die Lizenzen für die Buchungen ab April 2016 über das Programm seines Büros seien auf den Angeklagten ausgestellt gewesen.
189Auf Nachfrage, ob er Angaben zu einem Vergleich vor dem Landgericht L. machen könne, hat der Zeuge GQ. angegeben, dass ihm das etwas sage. Er habe da auch mal mit den Vorberatern drüber telefoniert. Er erinnere aber keine Details. Er wisse jetzt auch nicht mehr, wer die entsprechenden Vorberater gewesen seien.
190Auf den Vorhalt, dass die Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2012 elektronisch beim Finanzamt PW.-Stadt am 25.03.2015 eingegangen sei, hat der Zeuge GQ. bekundet, dass er sich das schwer vorstellen könne. Das Programm, mit dem diese Erklärungen erstellt würden, stehe eigentlich immer erst ab Mai des entsprechenden Jahres bereit. Die Altjahre, für die er Erklärungen abgegeben habe, seien überfällig gewesen. Das hätten seine Mitarbeiter vorbereitet und er habe das abgezeichnet und freigegeben. Ob er von dem Angeklagten eine richtige Buchführung oder nur einzelne Belege bekommen habe, das wisse er nicht mehr. Er habe jedenfalls einen lückenhaften Bestand übernommen. An Details erinnere er sich aber nicht. Er könne schließlich nur mit dem arbeiten, was ihm vorgelegt werde. Wenn er ein Mandat neu übernehme, fielen Ungereimtheiten zunächst nicht auf. Er lasse sich ja auch eine Vollständigkeitserklärung vom Geschäftsführer unterzeichnen. Wenn er ein Mandat 2 Jahre oder länger habe, dann fielen ihm auch Ungereimtheiten in den Konten auf. Hier in dem Fall der VP. GmbH habe er sich insbesondere bemüht, dem Finanzamt schnell etwas vorzulegen, weil das überfällig gewesen sei. Heute wisse er, dass da Sachen bei gewesen seien, die nicht in Ordnung gewesen seien. Aber zum damaligen Zeitpunkt sei ihm das nicht bewusst gewesen.
191Die Aussage des Zeugen GQ. war durchweg glaubhaft. Er hat die Mandatsübernahme und den Mandatsverlauf aus eigener Erinnerung flüssig wiedergegeben, soweit er sich daran erinnern konnte. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet, ohne einen Hehl aus seinen Erinnerungslücken zu machen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen GQ. hatte die Kammer nicht.
192(3)
193Der Zeuge ZN. ist am 13. und am 16. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. In seiner Vernehmung am 13. Hauptverhandlungstag hat der Zeuge ZN. im Wesentlich bekundet, dass er als Betriebsprüfer für das Finanzamt PW. tätig sei. Damals habe er für das Finanzamt PW.-Stadt den Angeklagten persönlich und die VP. GmbH für den Zeitraum 2012 bis 2014 geprüft. Am 11.04.2016 habe er die Prüfung sowohl für das Einzelunternehmen als auch die GmbH eröffnet. Dabei habe er sich zunächst die Vorjahre angeschaut. Insbesondere habe er sich hierzu die zurückliegende Betriebsprüfung durch das Finanzamt L. angesehen. Anhand der damaligen Prüfungsfeststellungen habe er gesehen, dass der Angeklagte damals private Ausgaben für die GmbH erklärt habe, obwohl diese nicht betrieblich veranlasst gewesen seien. Das Finanzamt L. habe dem Angeklagten auch dementsprechend Auflagen gemacht. Eine diese Auflagen sei es gewesen, ein Fahrtenbuch für die Fahrzeuge zu führen. Im Rahmen seiner Betriebsprüfung habe er zahlreiche Unterlagen von dem ehemaligen Steuerberater GQ. erhalten: mehrere Ordner für die GmbH und das Einzelunternehmen sowie gemischte Unterlagen. Im Abgleich mit der Buchführung habe er gesehen, dass Rechnungen nicht vollständig vorgelegen hätten. Er habe festgestellt, dass auch hier wieder Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, die tatsächlich keinen betrieblichen Hintergrund gehabt hätten, z. B. auch die Umzugskosten von L. nach PW.. Fehlende Unterlagen habe er mehrfach angefordert und dann auch einige bekommen, allerdings meistens nur stückchenweise. Häufig habe er von Unterlagen nur Entwürfe bekommen, nicht die Originale. Die Rechnungen habe er nur lückenhaft erhalten, zum Teil seien ihm gar keine Belege vorgelegt worden. Insgesamt sei alles schleppend eingereicht worden. Er habe über einen Zeitraum von 1,5 Jahren geprüft. Bis zum Schluss habe er keine vollständigen Unterlagen gehabt. Es habe mal ein gemeinsames Gespräch stattgefunden mit dem Angeklagten und seinem Rechtsanwalt. Da habe man sich z. B. auf die Kürzungen bei den Betriebsausgaben geeinigt, aber eine vollständige Einigung habe es nicht gegeben. Auf Vorhalt des Betriebsprüfungsberichts vom 27.06.2017 (Bl. 77 f. d. A. N06) hat der Zeuge ZN. bekundet, dass zunächst gar nicht klar gewesen sei, ob Herr BT. an der Gesellschaft noch beteiligt wäre. Ein Vertrag über den Verkauf der Anteile habe ihm nicht vorgelegen. Im Rahmen der Prüfung sei dann darauf hingewiesen worden, dass Herr BT. an der Gesellschaft nicht mehr beteiligt sei. Auf einem Verrechnungskonto habe er Zahlungen entdeckt, die bei der GmbH hätten erfasst sein müssen, was aber nicht geschehen sei. So sei z. B. eine Zahlung der Fa. OS. in Höhe von ca. 113.050,00 Euro Anfang 2012 als „sonstige Vermögensgegenstände“ ausgebucht worden wie eine Forderungsabschreibung, obwohl bis 2013 zwei Zahlungen über diese Höhe eingegangen seien. Wenn entsprechende Unterlagen durch den Angeklagten vorgelegt worden seien, hätten sie immer ihre Zahlen angepasst und korrigiert. Weiter hat der Zeuge ZN. bekundet, dass er Anfang 2018 im Finanzamt PW. auf eine andere Stelle gewechselt sei, sodass sein Kollege MU. den Fall weiterbearbeitet habe. Ihm sei damals im Rahmen der Prüfung noch aufgefallen, dass z.B. die Umzugskosten, die als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, tatsächlich von der QU. erstattet worden seien, sodass die Kosten nicht gewinnmindernd gewesen seien. Bei den Kosten für das Bauobjekt N01 habe es sich um ein privates Einfamilienhaus gehandelt, das mit dem GmbH-Betrieb nichts zu tun gehabt hätte. Hinsichtlich der von ihm beanstandeten Kosten für Fahrzeuge, die als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien, habe er festgestellt, dass der Angeklagte mehrere hochwertige Pkw, z. B. Porsche, Jaguar, Mercedes und Harley-Davidson u. a., in seinem Betriebsvermögen gehabt hätte. Der Steuerberater GQ. habe ihm gesagt, dass es keine Fahrtenbücher gäbe. Der Angeklagte habe behauptet, dass die Fahrzeuge nur betrieblich genutzt worden wären. Das habe er nicht für glaubhaft gehalten, zumal der Angeklagte noch einen Smart gehabt habe. Soweit er sich erinnere, habe er nur ein weiteres Fahrzeug, nämlich den Porsche Cayenne, als betrieblich veranlasst gesehen. Das entspreche sowohl seiner beruflichen Erfahrung als auch dem gesunden Menschenverstand. Man habe sich später aber im Rahmen der Verständigung darauf geeinigt, dass für alle Fahrzeuge 50 % der Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden dürften. Damals im Rahmen der früheren Betriebsprüfung habe auch das Finanzamt L. die Auflage gemacht, dass Fahrtenbücher geführt werden müssten und die Kosten nur zu 20 % angesetzt werden dürften. Trotzdem habe der Angeklagte keine Fahrtenbücher geführt. Der Angeklagte habe zudem einen Motorradanhänger gehabt und habe ihm gesagt, dass er diesen Anhänger für Materialtransporte verwendete. Aber dieser Anhänger sei nur für Motorräder geeignet gewesen. Daher gehe er davon aus, dass dieser Anhänger auch nur mit dem Motorrad und privat genutzt worden sei und der Angeklagte versucht habe, die Kosten dafür auf die GmbH abzuwälzen. Die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge habe er im Rahmen der Betriebsprüfungen nicht überprüft. Für ihn sei es maßgeblich gewesen, dass entsprechende Nachweise nicht vorgelegen hätten. Mit der Prüfung sei er bis Januar 2018 beschäftigt gewesen.
194Zu dem Betriebsprüfungsbericht hat der Zeuge ZN. weiter bekundet, dass er im Rahmen der Betriebsprüfung für 2012 privat vereinnahmte, bisher nicht erfasste Betriebseinnahmen von netto 295.648,03 Euro für das Jahr 2012, 5.818,16 Euro für das Jahr 2013 und 21.586,47 Euro für das Jahr 2014 festgestellt habe. Bei dem Einzelunternehmen habe er u.a. festgestellt, dass Erlöse der GmbH in Höhe von 22.509,91 Euro zzgl. 4.276,88 Euro als Betriebseinnahmen erfasst worden seien. Die seien aber richtigerweise bei der GmbH zu erfassen gewesen. Entsprechend hätte er dann die Erlöse im Einzelunternehmen gemindert. Die Betriebseinnahmen der GmbH seien aber genau um diese Beträge zu erhöhen gewesen. Die Unterlagen, aus denen sich das alles ergeben habe, habe er von den Rechtsanwälten LI. & Partner erhalten. Diese seien die Steuerberater der GmbH zum damaligen Zeitpunkt gewesen. Mit diesen Unterlagen habe er dann höhere Beträge festgestellt als ihm bisher bekannt gewesen seien. Diese Unterlagen habe er dann für seine Berechnungen für die Jahre 2012 – 2014 zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 5 % zugrundegelegt. Vorher habe es einen Sicherheitszuschlag von 20 % gegeben. Aber nachdem ihm die Unterlagen vorgelegt worden seien, seien die Zahlen belastbarer gewesen. Die Tabelle, die dem Beweismittelordner 1 vorgeheftet sei, habe er auch von den Rechtsanwälten LI. erhalten und diese Zahlen so übernommen. Weiter wurden dem Zeugen ZN. die Schreiben des Finanzamts PW.-Stadt vom 19.12.2017 (Bl. 184 – 186 d. A. N06) und vom 19.12.2017 (Bl. 187 – 191 d. A. N06) vorgehalten. Hierzu hat der Zeuge ZN. bekundet, dass er hier Stellung genommen habe zu der Liste, die durch die Anwälte LI. vorgelegt worden sei. Er habe diese Liste überprüft. Zwar seien auf der vorgelegten Liste (Vorblatt Beweismittelordner 1) Rechnungsnummern aufgeführt gewesen. Dennoch habe es weiterhin Differenzen gegeben. Dennoch habe er den Sicherheitszuschlag von 20 % auf 5 % reduziert. Auf Vorhalt der Liste „Auswertung der vorgelegten Rechnungen“ (Bl. 1335 d A. N06) hat der Zeuge ZN. bekundet, diese Liste selbst erstellt zu haben. Auf dieser Liste habe er die verschiedenen Bauvorhaben getrennt nach den Jahren 2011 – 2014 dargestellt und die jeweiligen Rechnungsbeträge aufgeführt. Die entsprechenden Summen habe er dann seiner weiteren Berechnung zugrundegelegt. Auf Vorhalt, dass in der 2. Spalte rechts die Summe laut Steuerberater für 2012 mit 636.972,43 Euro aufgeführt sei, wogegen im neuen Berechnungseinsatz eine Zahl von 339.000 Euro auftauche und auch 2013 ungefähr 1.000 Euro weniger geworden sei als ermittelt, hat der Zeuge ZN. bekundet, dass er dies aus eigener Erinnerungen nicht mehr erklären könne. Entweder habe es sich da um einen Übernahmefehler gehandelt oder er habe sich da etwas bei gedacht. Es sei zutreffend, dass ca. 337.000 Euro ermittelt worden und 339.000 Euro angesetzt worden seien. Er könne das jetzt so aus dem Stand heraus nicht nachvollziehen. In seiner Tabelle in seinen eigenen Unterlagen, die er mitgebracht habe, stimmten diesen Zahlen überein. Gegebenenfalls sei da ein falscher Ausdruck zur Akte gelangt.
195Auf Nachfrage hat der Zeuge ZN. bekundet, dass Rechnungen mit dem Briefkopf der VP. GmbH auch der VP. GmbH zugeordnet worden seien. Auf Vorhalt, dass die Rechnungen aus dem Bauvorhaben JU. letztlich dem Einzelunternehmen zugeordnet worden seien, hat der Zeuge ZN. bekundet, dass die Rechnungen zu dem Bauvorhaben JU. vorgelegen hätten. Aber die Originalverträge seien erst später gefunden worden und dort sei festgestellt worden, dass das Einzelunternehmen mit dem Bauvorhaben beauftragt worden sei. Deswegen hätte er die Rechnungsbeträge zunächst bei der VP. GmbH angesetzt. Später sei das dann korrigiert worden. Mit dem Zeugen wurde allseits die eigene Version der Tabelle Bl. 1335 d. A. N06 in Augenschein genommen und festgestellt, dass bei dem Zeugen eine Zahl von ca. 339.000 Euro als Summe laut Steuerberater für 2012 aufgeführt ist. Der Zeuge ZN. hat hierzu erklärt, dass gegebenenfalls die Verlinkung mit der entsprechenden Excel-Tabelle fehlerhaft gewesen sei bei dem Ausdruck, der letztlich zum Beweismittelordner 1 genommen worden sei. Auf nochmaligen Vorhalt des Schreibens des Finanzamts PW.-Stadt vom 19.12.2017 (Bl. 187 f d. A. N06), wonach Honorarforderungen in Höhe von 496.324,97 Euro nebst Zinsen an die Firma OS. Hausbau GmbH nicht in der Bilanz erfasst gewesen seien, hat der Zeuge ZN. bekundet, dass es einen entsprechenden Rechtsstreit vor dem Landgericht L. gegen die Firma OS. Hausbau GmbH gegeben habe. Die ursprüngliche Forderung habe 496.324,97 Euro betragen. Diese Honorarforderung hätte in der Bilanz entsprechend erfasst werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Stattdessen sei zu Beginn des Jahres 2012 die Forderung nur in Höhe von 113.500 Euro in den vorgelegten Jahresabschlüssen enthalten und sei für 2013 erfolgswirksam ausgebucht worden. Das Gerichtsverfahren in L. habe mit einem Vergleich geendet. Dabei sei die Ursprungsforderung auf 226.100 Euro reduziert worden. In der Vergleichsvereinbarung des Landgerichts L. sei allerdings eine Sicherheitsleistung wegen evtl. Ansprüche der OS. vereinbart worden. Hinsichtlich dieser Risiken der Inanspruchnahme wäre erfolgswirksam eine Rückstellung zu bilden gewesen. Die 1. Zahlung von 113.050 Euro sei am 04.07.2012 auf das Konto des Angeklagten erfolgt. Die 2. Zahlung sei am 06.08.2012 ebenfalls auf das Konto des Angeklagten mit der Nummer N03 erfolgt. Buchhalterisch seien diese Forderungen nicht erfasst worden. Der Umstand, dass diese beiden Zahlungen auf das Privatkonto des Angeklagten gegangen seien, hätte an sich einen Anspruch der VP. GmbH gegen den Angeklagten begründet, der entsprechend hätte aktiviert werden müssen. Entsprechend sei das bei der VP. GmbH gewinnerhöhend anzusetzen gewesen. Es sei ja ausgebucht worden, ohne die Einnahmen zu berücksichtigen. Zum 01.01.2012 hätten 446.000 Euro eingebucht werden müssen. Es hätte eine Bilanzberichtigung erfolgen müssen.
196Der Zeuge ZN. hat während seiner Vernehmung eine Ablichtung des Vergleichs vor dem Landgericht L. vom 21.06.2012, N04, vorgelegt, der in der Hauptverhandlung dann im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (Anlage 2 zum Protokoll vom 08.03.2023). Aus dem Vergleichstext ergibt sich, dass der Angeklagte aus abgetretenem Recht der KC. GmbH gegen die Fa. OS. Honoraransprüche in Höhe von 496.324,97 Euro nebst Zinsen gerichtlich geltend gemacht hat. In dem Vergleichstext ist u.a. unter Ziffer 2 vereinbart, dass die Fa. OS. an den Angeklagten 95.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zahlt sowie weitere 95.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe Zug um Zug gegenüber Übergabe einer Sicherheit in Höhe von 113.050,00 Euro.
197Der Zeuge hat hierzu weiter bekundet, dass er keine Kenntnis darüber habe, ob die Sicherung gezogen worden sei. Jedenfalls habe die Forderung in Höhe von rund 400.000 Euro eingebucht werden müssen und im Jahre 2012 in Höhe von 212.000,00 Euro ausgebucht werden müssen. Genau sei ein Betrag in Höhe von 446.000,00 Euro einzubuchen gewesen zum 01.01.2012. Bis zur Kenntnis dieses Vergleichs seien für 2012 190.000,00 Euro gewinnerhöhend erfasst gewesen. In 2013 sei dagegen ein Betrag von 95.378,15 Euro gewinnmindernd erfasst gewesen. Der Gewinn von 2012 sei demnach um 94.621,85 Euro statt wie bisher 190.000,00 Euro zu erhöhen. Der Gewinn für 2013 sei entsprechend um 95.378,15 Euro zu erhöhen.
198Der Zeuge ZN. hat sein Exemplar der Auflistung ohne den mutmaßlichen Verlinkungsfehler in der Hauptverhandlung zur Akte gereicht. Die Liste ist als Anlage 1) zum Protokoll vom 08.03.2023 genommen und dann im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Hieraus ergeben sich die oben festgestellten durch Vorlage von Rechnungen nachgewiesenen Nettoeinnahmen.
199Am 16. Hauptverhandlungstag ist der Zeuge ZN. nochmals vor der Kammer vernommen worden. Hier hat er im Wesentlichen bekundet, dass der Zeuge GQ. Jahresabschlüsse für die VP. GmbH erstellt habe. Er habe damals die Unterlagen von dem Zeugen GQ. erhalten und gesehen, dass die Buchführung unvollständig gewesen sei. Zu dem Vergleich vor dem Landgericht L. hat der Zeuge ZN. weiter bekundet, dass nach Handelsrecht der Erfüllungsbetrag in Höhe von 496.000 Euro hätte eingebucht werden müssen. Hier seien aber nur 113.000 Euro eingebucht worden. Der entsprechende Jahresabschluss sei 2013 erstellt worden. Dort seien nur 113.000 Euro eingebucht worden, obwohl ja schon eine Zahlung von 226.000 Euro festgestanden habe. Die Forderung sei erstmals eingebucht worden in 2011 mit viel zu niedrigem Betrag. Aber die Umsatzsteuer entstehe mit Entstehung des Anspruchs gemäß § 13 Umsatzsteuergesetz. Und das müsse dann als Ertrag bilanziert werden. Am 31.12.2011 habe die Forderung in Höhe von 496.000,00 Euro bestanden. Das richtige Stichwort sei hier Wertaufhellung gewesen: Wenn man wisse, dass der Wert sich geändert hat, müsse dieser angepasst werden. Da sei es möglich gewesen, bis zum 31.12.2012 zurückzublicken. 2012 bei Abschluss des Vergleichs habe der Angeklagte gewusst, dass er 226.100,00 Euro erhalte. Und die hätte er dann auch für 2011 einbuchen müssen. Stattdessen habe man den Betrag in Höhe von 2013 in der Bilanz erfolgswirksam ausgebucht und für 2011 dann den Betrag ohne Umsatzsteuer eingebucht. 2013 habe der Angeklagte dann die 213.000 Euro eingebucht und die Vorsteuer gezogen, die er überhaupt nicht gezahlt hatte. Er habe sich dann einen Betrag in Höhe von 1.080,00 Euro vom Staat geholt, obwohl er diesen gar nicht bezahlt hätte. Anfang 2012 habe die Forderung noch bestanden. Aber sie sei erst Ende 2012 bezahlt worden, da habe sie dann nicht mehr bestanden. Für 2011 sei dann der Ertrag mit + 113.500,00 Euro und + 76.500,00 Euro zu erfassen gewesen. Eine Zahlung sei am 04.07.2012 erfolgt, am 06.07.2012 sei dann die weitere Zahlung auf das Sparbuch erfolgt. In der Bilanz sei keine Rückstellung gewesen. Zu dem Hintergrund der vor dem LG L. auch erhobenen Widerklage könne er nichts sagen, die habe ihm nie vorgelegen. Ob man hier eine Rückstellung hätte bilden müssen, dass wisse er nicht. Richtig wäre es gewesen, zunächst die Forderung in Höhe von 496.324,97 Euro brutto zu erfassen. Nach dem Vergleich vor dem Landgericht L. wäre es dann richtig gewesen, eine Forderung in Höhe von 270.224,97 Euro abzuschreiben und einen Aufwand in Höhe von 226.000,00 Euro zu bilanzieren, der sich dann mit Zahlungen auf 0 Euro vermindert hätte. Für das Jahr 2013 sei dann ein Aufwand in Höhe von 95.378,15 Euro an sonstigen Vermögensgegenständen anzusetzen gewesen, nämlich 113.050,00 Euro abzüglich Umsatzsteuern in Höhe von 18.121,85 Euro.
200Auf Nachfrage zu den Zahlungen aus dem Bauvorhaben JU. hat der Zeuge ZN. weiter bekundet, dass er die Zahlungen aus der Buchführung übernommen habe. Hierzu hat der Zeuge ZN. eine Auflistung überreicht, welche die Zahlungen JU. für 2013 und 2014 betrifft. Diese Auflistung wurde als Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 21.04.2023 genommen und dann im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Aus dieser Tabelle ergibt sich für das Jahr 2013 eine Summe in Höhe von 504.518,45 Euro netto bzw. 600.376,69 Euro brutto. Für das Jahr 2014 ergibt sich eine Summe in Höhe von 150.975,09 Euro netto bzw. 179.660,36 Euro brutto. Die tatsächlich von der Umsatzsteuerschuld der WG. GmbH abzuziehenden Einnahmen aus dem Bauvorhaben JU. seien über seine ursprünglichen Berechnungen hinaus noch einmal nach unten zu korrigieren.
201Auf die Frage, wie sich der Betrag in Höhe von 467.248,78 Euro (bisher erklärte Betriebseinnahmen für das Jahr 2013) zusammensetze, hat der Zeuge ZN. bekundet, dass der Angeklagte entsprechend seiner Buchhaltung für 2013 den entsprechenden Betrag gebucht habe. Hier wären zunächst 553.626,93 Euro ausgewiesen gewesen, was auf den Vorgaben des Bundesfinanzhofs gemäß Urteil vom 14.05.2014 zu Leistungen nach HOAI entspreche. Hier sei noch ein Honorar in Höhe von 9.000,00 Euro für Planungsleistungen hinzuzurechnen sowie ein Honorar in Höhe von 95.378,15 Euro abzuziehen, da dieses Honorar uneinbringlich war.
202Hierzu hat der Zeuge ZN. eine Übersicht „Erlöse GmbH“ überreicht, die als Anlage 3) zum Sitzungsprotokoll vom 21.04.2023 genommen worden und später im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Hierauf lässt sich die vom Zeugen ZN. geschilderte Berechnung nachvollziehen.
203Die Aussage des Zeugen ZN. war durchweg glaubhaft. Er hat den Ablauf und die Ergebnisse seiner Prüfungen aus eigener Erinnerung flüssig wiedergegeben. Dass er bei konkreten Nachfragen häufig in seine Unterlagen blickte liegt in der Natur der Sache, da der von ihm darzustellende Sachverhalt komplex war und es häufig auf genaue Zahlen ankam. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ZN. hatte die Kammer nicht.
204(4)
205Der Zeuge MU. ist am 13. Hauptverhandlungstag vernommen worden. Er hat im Wesentlichen bekundet, seit 2004 für das Finanzamt PW.-Stadt zu arbeiten. Seit 2016 sei er in der Amtsbetriebsprüfung. Dort schaue man sich in der Regel für einen Zeitraum von 3 Jahren die Buchführung eines Unternehmens an. Anfang 2018 habe es mehrere Wechsel im Finanzamt PW.-Stadt gegeben und auch der Zeuge ZN. habe die Stelle gewechselt, sodass er, der Zeuge MU., dann für die VP. GmbH zuständig geworden sei. Mit der Prüfung habe er im Januar 2018 begonnen. Damals sei nur 2011 angemeldet gewesen. Sein Kollege ZN. habe die Jahre 2012 – 2014 geprüft. Er habe sich dann 2011 noch einmal genau angeschaut. Die Jahre 2015 – 2017 habe er dann angemeldet. Die Prüfungsanordnung sei aus Februar 2018. Im März 2018 habe die Prüfung beginnen sollen. Zunächst seien die Unterlagen durch die VP. GmbH nicht eingereicht worden. Es habe dann regen Schriftverkehr gegeben. Der Angeklagte habe ihn dann benachrichtigt, dass das Insolvenzverfahren angemeldet worden sei, dass sei damals aber noch nicht geschehen. Er habe die Unterlagen nochmals angefordert. Da sei dann auch wieder nichts gekommen. Später habe er dann Antwort von Frau DV. als Insolvenzverwalterin erhalten. Diese habe angeregt, auf eine weitere Prüfung zu verzichten. Bis August 2018 seien keine weiteren Unterlagen eingereicht worden. Entsprechend habe dann eine vom Amtsgericht PW. angeordnete Durchsuchung stattgefunden. Von dem Steuerberater GQ. habe er die laufende Buchführung bekommen. Die Buchführungsdaten seien beschlagnahmt worden und dann habe die normale Prüfung begonnen. Das sei Ende August 2018 gewesen. Während der Prüfung habe es regelmäßigen Schriftverkehr mit dem Anwalt des Angeklagten, Herrn JH., gegeben. Anfang September 2018 sei dann auch das Einzelunternehmen zur Prüfung angemeldet worden. Bis Anfang 2019 habe es hin und her Schriftverkehr gegeben. April 2019 habe ein Gespräch mit vielen Parteien stattgefunden. Da seien auch die Rechtsanwältin DV., Rechtsanwalt JH. und weitere Leute anwesend gewesen. Ziel dieses Gesprächs sei es gewesen, sich auf einen Betrag zu einigen. Das sei aber letztlich nicht zustande gekommen. Die Prüfungsberichte habe er im April 2019 für die GmbH und im Mai 2019 für das Einzelunternehmen fertiggemacht. Darauf habe er eine Stellungnahmefrist von einem Monat eingeräumt. Darauf habe sich Herr Rechtsanwalt JH. auch geäußert. Oktober 2019 sei der Prüfungsbericht ausgewertet worden. Die entsprechenden neuen Bescheide seien herausgeschickt worden und auch angefochten worden. Zu diesem Zeitpunkt habe seine eigene Tätigkeit dann aufgehört.
206Hauptthema seiner Prüfung seien die Baukosten im Zusammenhang mit dem Einfamilienhaus auf dem Grundstück WI.-straße gewesen. Und es habe aber auch kleinere Punkte gegeben wie z. B. die PKW-Nutzung. Zum Teil hätte er eine Menge Buchungen gefunden, die nicht nachvollziehbar gewesen seien. Eine Einigung habe es leider auch bzgl. rechtlicher Würdigungen nicht gegeben, insbesondere bei der Frage der verdeckten Gewinnausschüttungen. Die Baukosten für das Bauvorhaben N01 seien von der VP. GmbH bezahlt worden. Dadurch habe es eine Vermögensminderung gegeben bei der GmbH und beim Angeklagten persönlich habe eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen. Nach seinem Verständnis sei die Adresse N01 zu 100 % privat genutzt worden und daher hätten die Baukosten auch vom Angeklagten privat getragen werden müssen. Damals bei seiner Prüfung habe er kistenweise Ordner bekommen, die er erst habe ordnen müssen. Nur die laufende Buchhaltung sei geordnet gewesen. Er habe dann letztlich selber die Vielzahl von Rechnungen den verschiedenen Bauprojekten zugeordnet. Er habe die Rechnungen auf die Bauprojekte N01, SN. und BGL 457 aufgeteilt. Daneben habe es noch einige Rechnungen ohne Lieferanschrift gegeben. Die von ihm gefertigten Tabellen habe er dann der Gegenseite zur Verfügung gestellt. Rechtsanwalt JH. habe ihm dann mit Schriftsatz vom 02.04.2019 eine überarbeitete Tabelle zur Verfügung gestellt. Danach seien Baukosten in Höhe von ca. 730.000 Euro übriggeblieben. Eine verdeckte Gewinnausschüttung habe es dann eben in dieser Höhe gegeben.
207Der Schriftsatz von Rechtsanwalt JH. vom 02.04.2019 hat die Kammer als Anlage 1) zum Protokoll vom 14.02.2023 genommen und im Selbstleseverfahren eingeführt. Hier ist als Anlage 3) eine Auflistung der Zahlungen der GmbH für das „Reallabor“ enthalten. Die dort genannten Zwischensummen ergeben insgesamt den Betrag von gerundet 730.934,00 Euro.
208Der Zeuge MU. hat weiter bekundet, dass das Objekt N01 nach seiner Ansicht ein rein privates Projekt gewesen sei. Mit einem Experimental-Lab habe das nichts zu tun gehabt. Diese Behauptung habe er nicht überzeugend gefunden. Er selbst sei im Jahr 2018 bei der Durchsuchung anwesend gewesen. In dem Objekt habe es einen Schreibtisch mit Rechner gegeben und der Rest sei eine Wohnfläche gewesen. Es habe nicht einmal ein abgeschlossenes Arbeitszimmer gegeben. Das Haus sei sichtlich bewohnt gewesen durch eine Familie. Auf Nachfrage, was es mit der Nutzung der PKW auf sich habe, hat der Zeuge MU. bekundet, dass es ein steuerrechtliches Problem gewesen sei. Für die VP. GmbH habe für 2015 sowohl eine Buchführung als auch ein Jahresabschluss vorgelegen. Da seien mehrere hochwertige Autos im Betriebsvermögen aufgelistet gewesen. Da seien bei der GmbH 15.000 Euro gebucht worden, die seien aber nicht beim Lohn in der Einkommensteuer drinnen gewesen, das habe der Steuerberater so gemacht. Diese 15.000 Euro hätten sie vom Steuerberater übernommen und dann auch für 2016 und 2017 angesetzt. Weiter hat der Zeuge MU. bekundet, dass in einer Schublade im Schreibtisch, der in dem Wohnhaus gestanden habe, 1 – 2 Zettel betreffend die GmbH gelegen hätten. Die maßgeblichen Unterlagen seien aber ansonsten in den ebenfalls durchsuchten Räumlichkeiten der QU. gefunden worden. Den Jahresabschluss 2015 habe er als Grundlage für die Berechnungen genommen. Die Baukosten hätten sie als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet. Steuerlich sei das zu sehen wie eine Gewinnausschüttung bei einer natürlichen Person, also das sei Einkommen des Gesellschafters. Bei Gewinnausschüttungen werde Kapitalertragssteuer bei der GmbH eingehalten, so etwas passiere bei verdeckten Gewinnausschüttungen aber nicht.
209Zu den Baukosten hat der Zeuge MU. weiter bekundet, dass sie die Baukosten für 2014 zunächst außen vorgelassen hätten. Die GmbH habe damals ein Verrechnungskonto mit dem Angeklagten geführt. Da habe es laufend Ein- und Auszahlungen gegeben, teils auch Abhebungen. Zum Teil seien damit auch Kosten bezahlt worden. Steuerrechtlich sei das nicht verwerflich. Wegen der Baukosten hätten sie sich an der Liste von Rechtsanwalt JH. aus dem Schriftsatz vom 02.04.2019 orientiert. Sie hätten hier nur die ersten Zahlen weggekürzt, weil diese 2014 betroffen hätten. Diese Zahlungen hätten wohl nichts mit den Baukosten aus 2015 zu tun gehabt.
210Auf Nachfrage hat der Zeuge MU. weiter bekundet, dass er Unregelmäßigkeiten bzgl. einer Rechnung an die Firma SSF GmbH festgestellt habe. So sei eine Rechnung über eine Abschlagszahlung in Höhe von ca. 45.000,00 Euro netto 2015 als Aufwand berücksichtigt worden. Exakt die gleiche Rechnung sei dann 2016 nochmals berücksichtigt worden. Die Rechnung trage die gleiche Rechnungsnummer, nur das Datum sei mit Hand geändert worden. Aus der Schlussrechnung der SSF GmbH sei dann ersichtlich, dass nur einmal 45.000,00 Euro abgerechnet worden seien. Also habe es nur eine Rechnung über 45.000,00 Euro gegeben, die der Angeklagte aber zweimal steuerlich berücksichtigt hätte, um den Gewinn zu mindern. Insgesamt habe der Angeklagte mit nur einer Rechnung zweimal den Gewinn gemindert und zweimal die Vorsteuer gezogen. Dabei habe die Rechnung das Schwimmbecken betroffen, das in dem Objekt N01 montiert worden sei. Das habe ihm die Firma GU. GmbH mit Schreiben vom 29.11.2018 (Bl. 804 d. A. N06) bestätigt.
211Das Schreiben der GU. GmbH vom 29.11.2018 ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Hier heißt es wie u. a. folgt:
212„Das Schwimmbecken gemäß Rechnung Nr. 20361 vom 27.07.2015 wurde im Objekt IX.-straße, N05 PW. montiert.“
213Weiter hat der Zeuge MU. bekundet, dass er von Beginn der Prüfung an gewusst habe, dass der Angeklagte Gesellschafter der VP. GmbH gewesen sei. Dass der Angeklagte auch Eigentümer des Grundstücks N01 in 2015 gewesen sei, habe er im Laufe des Prüfungsverfahrens erfahren. Für ihn sei aber maßgeblich, dass das Haus tatsächlich privat genutzt würde. Ihm sei auch bekannt, dass es einen Mietvertrag zwischen dem Angeklagten und der VP. GmbH über das Objekt N01 gegeben habe. Dieser Mietvertrag sei im April 2019 im Laufe eines Gesprächs von Rechtsanwalt JH. vorgelegt worden. Diesen Mietvertrag hätten sie bei der Prüfung nicht berücksichtigt, da sie hierzu kein Original gesehen hätten. Es sei nur eine Kopie vorgelegt worden. Es sei möglich, dass diese Kopie nochmal unterschrieben gewesen sei. Man habe ihm damals gesagt, dass das Original bei einem Wasserschaden zerstört worden sei. Es sei ihnen möglich, Schriftstücke, wenn sie im Original vorlägen, auf ihr Alter zu prüfen. Bei einer Kopie sei das natürlich nicht möglich. Auf Nachfrage hat der Zeuge MU. bekundet, dass die Einzahlungen des Angeklagten auf das Verrechnungskonto der GmbH immer pauschale Zahlungen gewesen seien. Es habe keine korrelierenden Auszahlungen in gleicher Höhe gegeben. Bei den Baukosten hätte ein Vorsteuerabzug nicht erfolgen dürfen, weil die Baukosten nicht unternehmerisch veranlasst gewesen seien. Die hätten den Betrieb ja gar nicht betroffen. Im Übrigen sei nach seinen Feststellungen nie eine Miete, wie sie in dem Vertrag angeblich vereinbart worden sei, auch gezahlt worden. In dem „Vertrag über Miete von Experimentalflächen“ (Bl. 712 – 714 d. A.), dessen Kopie im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, heißt es u. a.:
214„§ 1 Mieträume
215Vermietet wird ein leerer Bauplatz im XY.-straße in N05 PW. zur Erstellung und Nutzung eines Experimentalgebäudes. Die spätere Nutzfläche beträgt ca. 300 m².
216§ 2 Mietzweck
217Die Vermietung erfolgt zur Erstellung und späteren Nutzung als Experimentalgebäude für gebäudetechnologische Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. […]
218§ 4 Mietzeit und ordentliche Kündigung:
219Das Mietverhältnis des Grundstückes beginnt zum 01.03.2015 und ist unbefristet. Die Nutzung des Gebäudes soll zum 01.09.2016 beginnen und ist ebenso unbefristet. […]
220§ 6 Mietzins
221Die monatliche Pauschalmiete beträgt bis zum 31.08.2016 Euro 1.500,00 netto zzgl. Umsatzsteuer und ab dem 01.09.2016 dann Euro 4.500,00 netto zzgl. Umsatzsteuer. Sie ist im Voraus, spätestens am 3. Werktag jedes Monats, kostenfrei an den Vermieter auf dessen Konto bei der Sparkasse PW. zu zahlen. […]“
222Befragt nach der Rechnung der Firma QD. hat der Zeuge MU. bekundet, dass ihm das nur ganz grob etwas sage. Er erinnere sich da nicht mehr an Details.
223Befragt zu den Rechnungen betreffend das Bauprojekt bei dem Zeugen WM. aus dem Jahr 2016 hat der Zeuge MU. bekundet, dass er hieran ebenfalls eine konkrete Erinnerung habe. Es habe da Streit um die Höhe der Rechnung gegeben und inwieweit da überhaupt eine Leistung ausgeführt worden sei. Er erinnere sich an zwei bis drei Sachverhalte, bei denen den Rechnungen keine Leistung zugrunde gelegen hätte. Eine Erinnerung an die Höhe der Rechnungen habe er aber nicht. Wenn er in der Prüfung die Rückmeldung erhalten hätte, dass Rechnungen nicht bezahlt worden seien, hätte er das nicht als Einnahme berücksichtigt. Das habe sowohl Rechnungen an WM. als auch an JU. betroffen.
224Auf Nachfrage, wie der aktuelle Stand der Verfahren vor dem Finanzgericht sei, hat der Zeuge MU. bekundet, dass er hiervon keine Kenntnis habe. Da sei er nicht involviert. Mit dem Zeugen MU. ist der Betriebsprüfungsbericht über das Einzelunternehmen des Angeklagten vom 07.05.2019 (Bl. 913 f. d. A. N06) erörtert worden. Der Zeuge MU. hat hierzu bekundet, dass der Angeklagte nach seiner erneuten Heirat eine neue Steuernummer zugeteilt bekommen habe, so dass die Jahre 2015 und auch 2016/2017 getrennt worden seien. Hinsichtlich der PKW-Nutzung seien die Einkünfte um 17.850,00 € erhöht worden. Das sei letztlich Ausfluss aus der Betriebsprüfung der VP. GmbH gewesen. Diese Werte seien bereits im Rahmen einer Vorprüfung einvernehmlich mit allen Beteiligten angesetzt worden.
225Auf Vorhalt der Rechnung RE160322 vom 22.03.2016 (Bl. 930 und 937 d. A. N06) hat der Zeuge MU. bekundet, dass hier mit dem Briefkopf der VP. GmbH dieser ein Bruttobetrag von 3.000,00 € für Objektplanung und Fachplanung in Rechnung gestellt worden sei. Da die VP. GmbH den Betrag am 22.03.2016 an den Angeklagten bezahlt habe, gehe er davon aus, dass es sich tatsächlich um eine Rechnung des Einzelunternehmens an die GmbH handeln sollte. Beim Einzelunternehmen sein aber der Eingang von 3.000,00 € nicht erfasst worden, so dass dies im Rahmen der Betriebsprüfung nachgeholt worden sein.
226Auch für die anderen Jahre seien die Kosten für die private PKW-Nutzung zugrunde gelegt worden, auf die man sich einvernehmlich mit den Angeklagten und Rechtsanwalt JH. geeinigt habe. Das seien dann auch für 2016 und 2017 ebenso wie für 2015 17.850,00 € gewesen, die im Rahmen der Lohnversteuerung für das Einzelunternehmen angesetzt worden seien. Letztlich habe es sich da um die Zahlen gehandelt, die auch der Steuerberater GQ. angesetzt hätte.
227Weiter wurde dem Zeugen der wesentliche Inhalt des Betriebsprüfungsberichts vom 30.04.2019 über die VP. GmbH in Insolvenz (Bl. 999 f. d. A. N06) vorgehalten. Der Zeuge MU. hat dazu bekundet, dass Grundlage hierfür die elektronische Buchführung gewesen sei, die er im Rahmen der Durchsuchung vom Steuerberater GQ. erhalten habe. Anstelle der Werte aus den bisherigen Schätzungen seien nun die Daten der elektronischen Buchführung zugrunde gelegt worden. Hier habe er festgestellt, dass die Zahlen, die sich aus dieser elektronischen Buchführung ergeben hätten, teilweise niedriger seien als die geschätzten Werte. Im Rahmen der Durchsuchung seien auch mehrere Ausgangsrechnungen gefunden worden, deren Erlöse in der elektronischen Buchhaltung bisher nicht gebucht worden seien. Die Differenzen hätten zum Teil auch geklärt werden können. Im Ergebnis seien aber Abweichungen zwischen den erklärten Werten und den in der Buchführung aufgezeichneten Beträgen verblieben.
228Insgesamt seien folgende Umsätze nicht der Soll-Versteuerung unterworfen worden:
2292015 |
2016 |
2017 |
|
Gewinn |
-16,79 Euro |
+168.971,07 Euro |
+609.304,16 Euro |
Umsatzsteuer |
-3,19 Euro |
+32.104,50 Euro |
+115.767,79 Euro |
Auf Nachfrage zu einer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 für die VP. GmbH hat der Zeuge MU. bekundet, dass im Jahr 2015 insoweit eine Nichtabgabe vorgelegen habe. Im Rechtsbehelfsverfahren seien dann zahlreiche Unterlagen durch den Angeklagten eingereicht worden, aus denen alle Bauprojekte ersichtlich gewesen seien. Auch hier habe er dann die in den Ordnern enthaltenen Rechnungen abgeglichen mit den gebuchten Erlösen aus der elektronischen Buchführung. Hier habe es relativ wenige Abweichungen gegeben.
231Im Beisein des Zeugen ist die Tabelle Bl. 1015 d. A. N06 dem wesentlichen Inhalt nach verlesen worden. Aus dieser Tabelle ergibt sich die Berechnung der Erlöse aus den vorgelegten Belegen im Abgleich mit den Daten aus der elektronischen Buchführung. Hiernach betragen für das Jahr 2015 die Umsätze/Erlöse 549.683,21 Euro, wogegen die erklärte Summe mit 549.700,00 € angegeben ist. Die dort ausgewiesene Differenz beträgt -16,79 Euro plus Umsatzsteuer von 3,19 Euro.
232Hierzu hat der Zeuge MU. erklärt, dass die dortigen Zahlen seiner Berechnung entsprächen. Die Differenz habe ca. -16,00 Euro betragen. Weiter ist mit dem Zeugen MU. die Berechnung für 2015 über die Umsatzsteuer betreffend die VP. GmbH in Insolvenz (Bl. 1040 d. A. N06) vorgehalten worden. Hierzu hat der Zeuge MU. bekundet, dass für das Jahr 2015 eine Umsatzsteuer in Höhe von 45.811,48 Euro festgesetzt worden sei, ausgehend von den durch ihn ermittelten Umsätzen in Höhe von 565.211,00 Euro. Für 2015 habe er die Belege aus den Ordnern erhalten. Für ihn sei der für 2015 gebuchte Jahresabschluss die Ausgangslage seiner Berechnungen gewesen.
233Die Aussage des Zeugen MU. war durchweg glaubhaft. Er hat den Ablauf und die Ergebnisse seiner Prüfungen aus eigener Erinnerung flüssig wiedergegeben. Das auch er bei konkreten Nachfragen häufig in seine Unterlagen blicken musste, liegt in der Natur der Sache, da der von ihm darzustellende Sachverhalt komplex war und es häufig auf die konkreten Zahlen ankam. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen MU. hatte die Kammer nicht.
234(5)
235Die Zeugen FX. und GA. sind im allseitigen Einverständnis gemeinsam am 10. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Die Zeugen FX. und GA. haben übereinstimmend angegeben, dass sie als Fahndungsprüfer für die Steuerfahndung das Steuerstrafverfahren gegen den Angeklagten betreut hätten. Der Zeuge GA. hat hierzu bekundet, dass ihm ursprünglich ein Betriebsprüfungsbericht vorgelegt worden sei. Gegen die daraufhin ergangenen Bescheide sei Einspruch eingelegt worden. In der Folge habe es umfangreiche Erörterungen gegeben mit dem damaligen Steuerberater des Angeklagten und dem Finanzamt. Da sei die Betriebsprüfung schon abgeschlossen gewesen. Das Finanzgericht Köln habe am 23.04.2020 einen Vergleichsvorschlag gemacht. Dieser Vorschlag sei vom Finanzamt PW.-Stadt dahingehend übernommen worden, dass die Erhöhungen der Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit für die Jahre 2015 bis 2017 in Höhe von jeweils 17.850,00 € zurückgenommen worden seien. Hinsichtlich des Objekts GT.-straße habe das Finanzgericht im Aussetzungsverfahren die Rechtsauffassung des Finanzamtes geteilt und angenommen, dass verdeckte Gewinnausschüttungen vorlägen. Die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2015 bis 2017 seinen dann entsprechend dem Einigungsvorschlag mit Bescheiden vom 27.01.2021 teilweise abgeändert worden. Auch die Einnahmen der GmbH seien nochmal neu berechnet worden, da sei dann auch der Vergleich beim Landgericht L. noch hinzugekommen. Aus den Betriebsprüfungsberichten habe er die bisherigen Erklärungen des Angeklagten entnommen, die er entsprechend abgezogen habe. Im Rahmen der Betriebsprüfung seien zum Teil Sicherheitszuschläge gemacht worden, die für das Steuerstrafverfahren nicht relevant gewesen seien.
236Auf Nachfrage, ob sie die Tabelle, die dem Beweismittelordner 1 vorgeheftet sei, geschrieben hätten, haben die Zeugen GA. und FX. beide übereinstimmend bekundet, diese nicht erstellt zu haben. Diese Tabelle sei von der Betriebsprüfung erstellt worden.
237Der Zeuge GA. hat weiter bekundet, dass er mit dem Steuerstrafverfahren betraut gewesen sei. Im November 2016 sei eine Anzeige von Herrn EX. eingegangen. Dieser habe mitgeteilt, dass Rechnungen auf Veranlassung des Angeklagten umgeschrieben worden seien. Deswegen habe er, der Zeuge GA., eine Kontrollmitteilung an die Betriebsprüfungsstelle gesandt. Danach sei er nicht weiter mit dem Steuerstrafverfahren befasst gewesen, das habe sein Kollege FX. zunächst übernommen. Nach dessen Ruhestand habe er aber wiederum die Betreuung des Steuerstrafverfahrens übernommen.
238Der Zeuge FX. hat hierzu weiter bekundet, dass er in dem Zeitraum Mai 2018 bis 2019 zuständig gewesen sei. Während dieses Zeitraums seien mehrere Anzeigen gegen den Angeklagten eingegangen. Der Prüfer MU. habe eine Betriebsprüfung gemacht, aber erst einmal keine Unterlagen bekommen. Am 21.08.2018 seien dann Durchsuchungsbeschlüsse beantragt worden für die Wohnräume des Angeklagten, dessen Räume bei der QU. sowie bei der Insolvenzverwalterin, dem ehemaligen Steuerberater und verschiedenen Bauherren. Die Beschlüsse seien auch mündlich noch einmal ergänzt worden. Nach der stattgefundenen Durchsuchung seien alle Unterlagen zu seinem Kollegen MU. gekommen, der mehrere Aufstellungen von den Umsätzen gemacht habe. Diese Aufstellungen seien im Verlauf zigmal geändert worden. Die Zahlen in seinem strafrechtlichen Bericht könne er aus der Erinnerung nicht mehr nachvollziehen.
239Der Zeuge GA. hat weiter bekundet, dass er versucht habe, die Akte zusammen zu fassen in einem strafrechtlichen Bericht. Prüfungsmaßnahmen habe er keine mehr gemacht. Er habe nur die bisherigen Ergebnisse zusammengefasst. An den Besprechungen mit Rechtsanwalt JH. sei er nicht dabei gewesen.
240Hierauf hat der Zeuge FX. bekundet, dass er bei den Besprechungen dabei gewesen sei. Federführend seien diese Gespräche aber von der Betriebsprüfung geleitet worden.
241Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge GA. bekundet, dass er hinsichtlich der Umsatzermittlung für 2015 betreffend die VP. GmbH nichts geprüft, sondern nur zusammengefasst habe.
242Die Aussage der Zeugen FX. und GA. war durchweg glaubhaft. Sie haben den Gang des Steuerstrafverfahrens aus eigener Erinnerung flüssig wiedergegeben, soweit sie sich daran erinnern konnten. Fragen der Verfahrensbeteiligten beantworteten sie unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen hatte die Kammer nicht.
243(6)
244Die Zeugin FP. ist am 13. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Hier hat sie im Wesentlichen bekundet, dass sie bis vor zwei Jahren als Finanzbeamtin bei der Rechtsbehelfsstelle gearbeitet habe. Sie habe die Rechtsbehelfe in Sachen Einzelunternehmen und VP. GmbH bearbeitet. Hinsichtlich der GmbH werde am 15.03.2023 ein Erörterungstermin vor dem Finanzgericht Köln stattfinden. Im Einkommensteuerverfahren sei der Erörterungstermin abgesagt worden aufgrund einer Corona-Erkrankung. Der dortige Berichterstatter Prof. Dr. KC. habe aber einen umfassenden Vermerk geschrieben und einen Vergleich vorgeschlagen. Das Finanzamt habe daraufhin entschieden, erst einmal in allen Punkten so zu entscheiden, wie es das Finanzgericht Köln vorgeschlagen hatte. Streitig sei letztlich der Punkt bzgl. der Baukosten im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung gewesen. Nur in diesem Punkt sei die Klage noch anhängig, den Rest hätte das Finanzamt den Widersprüchen abgeholfen. Hinsichtlich der GmbH seien die Jahre 2013 und 2014 noch anhängig. Dort sei noch nichts passiert.
245Auf Nachfrage hat die Zeugin weiter bekundet, dass hinsichtlich der GmbH für das Jahr 2012 nach ihrer Kenntnis keine offenen Klagen anhängig seien. Bei ihnen sei das erledigt. Als sie damals das Verfahren bzgl. der GmbH bearbeitet habe, sei diese schon insolvent gewesen.
246Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin FP. bekundet, dass sie an einen Vergleich vor dem Landgericht L. nur noch dunkle Erinnerungen habe. Sie wisse noch, dass sie nach Kenntnisnahme dieses Vergleichs noch Änderungen vorgenommen hätten. Da sei irgendwas im Bereich von 19.000,00 € gewesen. 2012 sei das etwas weniger, 2013 dafür etwas mehr gewesen. Irgendetwas hätte sich da geändert, an Details erinnere sie sich aber nicht mehr.
247Auf Vorhalt ihrer Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2018 (Bl. 965 d. A. N06) betreffend den Vergleich beim Landgericht L. hat die Zeugin FP. weiter bekundet, dass bisher in der Buchführung für 2012 ein Betrag in Höhe von 190.000,00 € Gewinnhöhend und in Höhe von 95.378,15 € in 2013 gewinnmindernd erfasst gewesen seien. Ihrer Erinnerung nach sei das auch so vom Steuerberater vorgetragen geworden und so in der Erklärung enthalten gewesen.
248Auf den Vorhalt, dass die Forderung aus dem Vergleich in der Eröffnungsbilanz fehle, hat die Zeugin FP. weiter aufgeführt, dass „Wertaufhellung“ hier das Stichwort sein dürfte. Zum Bilanzstichtag müssten Forderungen aber neu bewertet werden. Das sei hier nicht erfolgt.
249Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin FP. bekundet, dass das Finanzgericht Köln in seinem Einigungsvorschlag vom 23.04.2020 betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2015, Umsatzsteuer für 2012 bis 2014 sowie Aussetzungen der Vollziehung betreffend Einkommensteuer 2013, Einkommen- und Umsatzsteuer 2016 bis 2017 sowie Einkommen- und Umsatzsteuer 2015 seine Rechtsansicht hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit dem Objekt CH.-straße mitgeteilt habe. Hier habe das Finanzgericht Köln mitgeteilt, dass das Finanzamt wohl zurecht eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt habe hinsichtlich der Baukosten. Das Finanzgericht Köln habe darauf abgestellt, dass der schuldrechtliche Ersatzanspruch der GmbH das Gegenstück zur Ausschüttung darstelle und eine verdeckte Einlage sei, die die vorangegangene Ausschüttung nicht rückgängig mache. Die Rückzahlung führe als verdeckte Einlage somit zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, nicht jedoch zu Werbungskosten oder zu negativen Einnahmen.
250Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin FP. bekundet, dass sie sich nicht mehr daran erinnere, ob das Finanzgericht Köln bei der Frage nach der verdeckten Gewinnausschüttung explizit über die Baukosten gesprochen habe in dem schriftlichen Vergleichsvorschlag. Sie habe viel mit dem Richter telefoniert, nachdem der Erörterungstermin ausgefallen sei. Sie könne sich aber daran erinnern, dass der Richter gesagt habe, dass ihn die Argumente der Gegenseite nicht überzeugen würden.
251Die Aussage der Zeugin FP. war durchweg glaubhaft. Sie hat den Ablauf des Rechtsbehelfsverfahren aus eigener Erinnerung flüssig wiedergegeben. Dass sie bei konkreten Nachfragen häufig in ihre Unterlagen geschaut hat liegt in der Natur der Sache, dass der von ihr darzustellende Sachverhalt komplex war. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin FP. hatte die Kammer nicht.
252(7)
253Die Umstände hinsichtlich der finanziellen Situation der VP. GmbH nach Stellung des Insolvenzantrages ergeben sich aus dem schriftlichen Gutachten der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin QQ. vom 14.02.2018, das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die hieraus übernommenen Zahlen, wie sie sich in den Feststellungen wiederfinden, sind dort plausibel und nachvollziehbar aufgeschlüsselt und erklärt. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte, an den Ergebnissen der Insolvenzverwalterin zu zweifeln.
254(8) Der in der verbundenen Sache N07 vernommene Zeuge FQ., der als selbstständiger Architekturfotograf über viele Jahre mit dem Angeklagten zusammengearbeitet hat, hat glaubhaft bekundet, dass ihm die wirtschaftliche Lage von dessen Unternehmen bereits in den Nuller-Jahren, also schon in der Stuttgarter Zeit, regelmäßig als labil vorgekommen sei.
255(9)
256Zusammenfassend ist zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Steuerdelikte folgendes zu sagen:
257Sowohl hinsichtlich des Umstandes, dass der Angeklagte im maßgeblichen Zeitraum faktisch allein die Geschäfte der VP. GmbH geführt hat, als auch hinsichtlich der tatsächlich erzielten Umsätze des Einzelunternehmens und der VP. GmbH hat der Angeklagte den objektiven Sachverhalt vollständig eingeräumt. Weiter hat er erklärt, dass es zutreffend sei, dass er für das Jahr 2015 für die VP. GmbH eine Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärung nicht abgegeben habe (Fälle 10-12). Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Geständnisses. Vielmehr ist insbesondere die faktische Alleingeschäftsführung der WG. GmbH durch den Angeklagten von zahlreichen der vorstehend wiedergegebenen Beweiserkenntnisse bestätigt worden. Auch die nachstehend referierten Aussagen der als Zeugen befragten Mitarbeiter der WG. stützen die faktische Alleingeschäftsführung dieses Unternehmens durch den Angeklagten.
258Der Angeklagte und sein damaliger Rechtsanwalt JH. haben einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, fehlende Unterlagen einzureichen und zuzuordnen. Daher beruht ein Großteil der Zahlen, die letztlich dem Urteil zugrunde liegen, auf den Angaben des Angeklagten, die dieser schon lange vor der Hauptverhandlung gemacht hatte. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar geworden, welche die Richtigkeit dieses Zahlenwerkes in Frage stellen könnten. Im Gegenteil: Hinsichtlich der konkreten Zahlen und den Ergebnissen der Berechnungen der Steuerverkürzungen ergeben sich die obigen Feststellungen ebenfalls aus den referierten Aussagen der Zeugen GQ., ZN., MU., FX., GA. und FP. sowie aus den oben zitierten Unterlagen, die in der Hauptverhandlung verlesen oder im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind. Die Kammer ist somit zu der Überzeugung gelangt, dass den Berechnungen in den Feststellungen zutreffende Zahlen zugrunde liegen
259Vollständig, also sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, hat der Angeklagte die Steuerverkürzungen für die Fälle 13 bis 28 der Anklageschrift eingeräumt. Gleiches gilt für die vorsätzliche Nichtabgabe der Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuererklärung 2015 für die VP. GmbH (Fälle 10-12). Auch insoweit ist sein Geständnis durch die oben wiedergegebenen Beweiserkenntnisse verifiziert worden-
260Hinsichtlich der für die VP. GmbH erklärten Umsätze für die Jahre 2012 bis 2014 (Fälle 1-9) bestreitet er allerdings eine subjektive Verantwortlichkeit, da sich seine verstorbene Ehefrau um die entsprechenden Rechnungen gekümmert hätte, wobei er auch hier eingeräumt hat, dass im Ergebnis nicht alle Einnahmen erfasst und Steuern verkürzt worden sind.
261Die Kammer wertet diese Einlassung als Schutzbehauptung. Auch für die Jahre 2012-2014 sieht sie vielmehr ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten des Angeklagten als erwiesen an. Seine Einlassung, dass seine verstorbene Ehefrau die diesbezüglichen steuerlichen Angelegenheiten für die WG. erledigt habe, ist widerlegt: Denn der Zeuge GQ., der frühere Steuerberater der WG., hat klar und deutlich und ohne Erinnerungsschwierigkeiten bekundet, sein einziger und ausschließlicher Ansprechpartner in den steuerlichen Angelegenheiten der WG. sei der Angeklagte gewesen. Dessen entsprechender bedingter Vorsatz lässt sich zudem zum einen auch daraus ableiten, dass ihm bereits im Jahr 2011 in L. von dem dortigen Finanzamt sozusagen die steuerliche „Gelbe Karte“ gezeigt worden war und er deshalb ganz genau wusste, dass er sich in Zukunft bei seinen Steuererklärungen korrekt zu verhalten hat. Dennoch reichte er die Unterlagen der WG. für die Jahre 2012-2014 über den Zeugen GQ. in einer solchen Form ein, dass sich hieraus ungerechtfertigte Steuerverkürzungen ergaben. Und schließlich hat er selbst mit seinem Teilgeständnis anderer Steuervergehen eingeräumt, dass ihm steuerliche Manipulationen keineswegs wesensfremd sind. Deshalb ist die Kammer letztlich hier von einem bedingten Vorsatz des Angeklagten überzeugt.
262Zu den in den Steuererklärungen der WG. angesetzten Kraftfahrzeugkosten ist auszuführen, dass detaillierte Feststellungen über die jeweilige Fahrzeugnutzung nicht getroffen werden konnten. Allerdings hat der Angeklagte bekanntlich die Anklagepunkte 13-28 eingeräumt, in welchen auch der Vorwurf der fehlerhaften steuerlichen Deklarierung der Pkw-Nutzung enthalten war. Zudem hat der Zeuge ZN. als zuständiger Betriebsprüfer des Finanzamtes, wie ausgeführt, zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass für ihn die Zahl bzw. Qualität der als Betriebsvermögen angemeldeten Fahrzeuge und der tatsächliche Einsatzbedarf in der WG. GmbH nach seiner beruflichen Erfahrung nicht miteinander vereinbar waren. Hinzu kommt, dass das Thema „Fahrzeuge im Betriebsvermögen“ auch in dem Stuttgarter Verfahren schon Gegenstand war, sodass der Angeklagte im Rahmen der von ihm für die WG. abgegebenen Steuererklärungen insoweit wusste, dass diese Position problematisch werden wird und deshalb der besonderen, hier nicht erfolgten, Erläuterung gegenüber den Finanzbehörden bedurfte. Auch haben die hierzu als Zeugen befragten früheren Mitarbeitenden der WG., deren Aussagen nachstehend wiedergegeben werden, nicht dahin bekundet, dass sie für ihre Fahrten zu den Baustellen sechs unterschiedliche Fahrzeuge der Luxusklasse zur Auswahl hatten. In der Zusammenschau aller dieser referierten Gesichtspunkte erkennt die Kammer auch hier ein zumindest bedingt vorsätzliches, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Angeklagten, wobei die Finanzbehörden und die Anklage ihm insoweit schon mit einem 50 % Abzug entgegengekommen sind.
263Die Kammer ist auch bezüglich der Fälle 29-32 von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Fehlverhalten des Angeklagten überzeugt. Insoweit geht es inhaltlich um die Frage der verdeckten Gewinnausschüttungen in Form der Übernahme der Baukosten des Objektes PL.-straße 50 durch die WG. bzw. der entsprechenden Kenntnis des Angeklagten von der steuerrechtlichen Einordnung dieser Vorgehensweise. Die Beantwortung dieser Frage hängt wiederum davon ab, ob es sich bei dem von der WG. auf dem Grundstück des Angeklagten in PW. errichten Wohngebäude um ein Gewerbeobjekt („Reallabor“) dieses Unternehmens – dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen - oder um ein privates Wohnhaus des Angeklagten handeln sollte. Zu der diskutierten Frage, ob der entsprechende, oben wiedergegebene Nutzungsvertrag zwischen dem Angeklagten und der WG. überhaupt geschlossen worden ist, geht die Kammer zwar davon aus, dass es die Vertragsurkunde gibt, aber auch davon, dass der dort beschriebene Vertragszweck niemals umgesetzt werden sollte, also dass es sich um eine Scheinerklärung im Sinne von § 117 BGB handelte. Tatsächlich, das ist die Überzeugung der Kammer, sollte unter der Adresse N01 niemals etwas anderes als ein Eigenheim für den Angeklagten und seine Familie errichtet werden. Insoweit ist einerseits darauf zu verweisen, dass das Gebäude nach Fertigstellung bzw. Insolvenz der WG. auch ausschließlich als ein solches Eigenheim genutzt worden ist.
264Andererseits beginnen die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Reallabor-Projektes bereits damit, dass sich die Frage stellt, weshalb ausgerechnet die chronisch finanzschwache, nach eigenen Angaben in dem Nutzungsvertrag damals schon nicht mehr kreditwürdige WG., die zu diesem Zeitpunkt außerdem über keine Mitarbeitenden mehr verfügte, mit einem solchen Projekt beauftragt worden sein sollte. Das macht schon per se wenig Sinn.
265In der Folgezeit sind dann auch überhaupt keine Aktivitäten der WG. GmbH im Hinblick auf eine mögliche Vermietung des Labors an Dritte festgestellt worden wie z.B. die Einstellung entsprechender Mitarbeitender oder Akquisebemühungen gegenüber potentiellen Mietern. Nichts dergleichen ist geschehen. Auch die vertraglich vereinbarte Miete der WG. an den Angeklagten wurde niemals gezahlt. Das sind alles Argumente dafür, dass mit dem angeblichen „Reallabor-Projekt“ tatsächlich einzig und allein eine „Steuerspardose“ geschaffen werden sollte. Hierfür spricht dann auch, dass der Angeklagte, was er eingeräumt hat, in der Folgezeit verschiedene für die WG. tätige Bauhandwerker gebeten hat, ihre tatsächlich auf die Baustellen des Unternehmens in Düsseldorf bezogenen Rechnungen auf das Projekt N01 umzuschreiben, um die entsprechend ausgewiesene Umsatzsteuer von der Steuerschuld der finanzschwachen WG. abziehen zu können. Auch wurde die Rechnung für den Swimmingpool gleich zweimal bei dem Projekt N01 angesetzt, um zu einem doppelten Steuerabzug zu gelangen, auch dies hat der Angeklagte eingeräumt.
266Im übrigen teilt die Kammer die vorläufige Rechtsauffassung des Finanzgerichts Köln im parallelen finanzgerichtlichen Verfahren 9 V 3094/19 u. a., dass die Herstellungskosten und Aufwendungen der WG. im Zusammenhang mit dem Gebäude N01 verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, die der Abgeltungssteuer gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 32d Einkommensteuergesetz zu unterwerfen waren (Bl. 1362ff. der verbundenen Steuerstrafakte). Die gegenteilige Auffassung des den Angeklagten im finanzgerichtlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalts Dr. JH. hat die Kammer geprüft, sie vermochte allerdings nicht zu überzeugen. Ergänzend ist auf den Beschluss des BGH vom 7.11.2006 – 5 StR 435/06, BeckRS 2006, 14040 Bezug zu nehmen, in welchem der zuständige Strafsenat bei einem Bauunternehmen, das für seine Geschäftsführer Privathäuser baute, ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausging. Summa summarum: Da der Angeklagte das Bauprojekt N01, wie mehrfach ausgeführt, durch die Deklarierung als angebliches gewerbliches Vorhaben der WG. GmbH als „Steuerspardose“ verwenden wollte, nahm er nach Überzeugung der Kammer den durch die Nichtangabe der verdeckten Gewinnausschüttungen – die entsprechende steuerrechtliche Konstruktion war ihm im Übrigen aus dem Stuttgarter Verfahren bereits bekannt - entstandenen Steuerschaden zumindest billigend in Kauf.
267b) Vorwürfe betreffend die QU. PW.
268(1)
269Der Angeklagte hat sich zur Sache betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit der QU. PW. durch verlesenen Schriftsatz seines Verteidigers am 9. Hauptverhandlungstag, der von ihm in der Hauptverhandlung als richtig bestätigt worden ist, wie folgt eingelassen:
270„Seit meiner Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand an der TU L. habe ich mich dafür interessiert, wie die Eigenschaften von Gebäuden sowohl in ästhetischer als auch in technischer Hinsicht durch die Gebäudehülle beeinflusst werden können. Hierbei ist mein Ziel die Reduktion des Energieverbrauchs von Gebäuden bei Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Wohnkomforts.
271Die gängigen „Wärmedämmverbundsysteme“ – das großflächige Verkleben von Styroporplatten – halte ich für einen Irrweg. Indem man Fassaden einfach nur thermisch von der Außenwelt so weit wie möglich „abkoppelt“, schafft man sich leicht bauphysikalische Probleme, die den beabsichtigten Effekt, einzubringende Heizenergie einzusparen, überwiegen. Von den ästhetischen Auswirkungen will ich hier nicht einmal reden.
272Der Gedanke ist, mehrere Schichten von Gebäudehüllen zu haben. Die „eigentliche“ thermische Hülle soll isolieren, aber auch so viel Sonnenenergie wie möglich aufnehmen und ins Gebäude hereinlassen können, um in der Übergangszeit und an hellen Wintertagen den Verbrauch über die Heizungsanlage durch zuzuführende Wärme möglichst zu reduzieren. Hierbei entsteht natürlich das Problem, daß im Y. – und zukünftig für immer längere Perioden im Jahr – der Eintrag von Sonnenlicht zu einer nicht hinnehmbaren Erhitzung der Innenräume führt.
273Eine Lösung bestünde darin, vor die „eigentliche“ Gebäudehülle eine weitere Fassade zu setzen, die mehrere Aufgaben übernehmen kann: Sie soll – um die Privatsphäre der Nutzer zu schützen – beispielsweise vor dem Badezimmer eine optische Barriere bilden können. Weiterhin soll sie in der Lage sein, Sonnenlicht fernzuhalten und das Gebäude wirksam zu verschatten. Da insbesondere letztgenannter Effekt nur manchmal gewünscht ist, wäre es optimal, wenn diese Fassade veränderlich wäre und ihr Zustand – ihre Durchlässigkeit – je nach Situation verändert werden könnte.
274Bisherige Verschattungssysteme aus steuerbaren Jalousien oder Sonnensegeln erfassen nur die Fenster der Gebäude. Sie sind teuer, fehleranfällig und an Bestandsbauten oft nicht zu realisieren.
275Meine Überzeugung ist, daß, wenn die gesamte Gebäudehülle erfaßt werden soll – was für die Verhinderung der Aufheizung in heißen Perioden entscheidend ist – nur eine vorgesetzte Fassade aus einem Textil, welches sich in Abhängigkeit von den Umweltbedingungen ändern kann, realistisch ist.
276Diesen Gedanken verfolge ich seit meinen beruflichen Anfängen bis heute. Ich bin heute mehr denn je davon überzeugt, daß wir wegen der sich beschleunigenden Klimaerwärmung auch in unseren Breiten gar nicht umhinkommen, über Möglichkeiten nachzudenken, unsere Gebäude durch Verschattung kühl (und bewohnbar) zu halten, wenn wir nicht durch den ohnehin völlig unrealistischen massenhaften Einsatz von Klimageräten alles nur noch schlimmer machen wollen. Angesichts der Temperaturen, die in heißen Sommern bereits jetzt in unseren Großstädten erreicht werden, wird man bald auch darüber nachdenken müssen, öffentlichen Raum – Straßen und Plätze – zu verschatten, was meines Erachtens nur durch die Anbringung großflächiger Sonnensegel möglich ist.
277Zu meinen beruflichen Anfangszeiten gab es keine standardisierten, zugelassenen Lösungen, mit denen man meine Vorstellungen in die Tat hätte umsetzen können. Es gab nicht einmal Werkteile, um großflächige Textilfassaden an der Gebäudehülle anzubringen, geschweige denn geeignete Textilien, die die Anforderungen an Belastbarkeit, Durchsichtigkeit etc. erfüllen konnten.
278Architekten wollen die Ideen, die sie haben, umsetzen. Kein Bauherr ist aber bereit, sich ein „Experimentalgebäude“, welches zu einem nicht unerheblichen Teil aus ungetesteten, nicht zugelassenen Komponenten besteht, planen und errichten zu lassen. Ich habe gleichwohl immer wieder versucht, in meinen Bauprojekten Teilaspekte meiner Ideen „unterzubringen“ bzw. diese Bauvorhaben zu „nutzen“, um noch nicht gelöste Fragen zu klären.
279So sollte das Projekt RW15 dazu dienen, die Anbringung einer großflächigen Textilfassade zu testen. Im Zuge der Planung hatte sich schnell herausgestellt, daß diejenigen Werkteile, die zur Befestigung derartig großer Textilien auf dem Markt erhältlich waren, zu einem Gewicht der zu erstellenden Aufhängekonstruktion geführt hätten, daß die Statik des gesamten Gebäudes nicht mehr „funktioniert“ hätte. Wir haben dann völlig neue Werkteile entwickelt und eigens produzieren lassen, die die Erstellung eine Vorkonstruktion zur Aufnahme der Textilfassade mit vertretbarem und statisch unbedenklichem Gewicht ermöglicht haben.
280Das Projekt BGL457, bei dem wir nur die Entwurfsplanung gemacht haben, sah ebenfalls eine vollständige Einkleidung des Gebäudeteils, der die Versorgungsräume umfasste, mit einer Textilfassade voraus. Der Bauherr hat dieses Gebäude allerdings ohne uns (und ohne eine solche Textilfassade) fertig bauen lassen.
281Beim Projekt RW85 ging es nicht unmittelbar um eine Textilfassade. Dieses Projekt diente vielmehr der Klärung von Vorfragen für die Durchführung des Projektes RH50, auf welches noch einzugehen sein wird. Hier habe ich eine vollständig das Altgebäude umhüllende, vorgesetzte Glasfassade entworfen und gebaut, die zum Teil aus opaken, d. h. blickundurchlässigen Elementen und zum Teil aus durchsichtigen Glaselementen bestand. Die Verschattungsfunktion der Textilfassade wurde hierbei von Sonnenblenden übernommen, die bei Nichtbenutzung komplett in den Fassadenrahmen integriert sind.
282Man darf sich das jetzt aber nicht so vorstellen, daß die genannten Projekte nur die geschilderte Besonderheit hatten und es sich ansonsten um ganz normale Häuser aus ganz normalen Komponenten handelte. Die Realisierung einiger experimenteller Aspekte hat in allen Phasen der Umsetzung – von Konzeption bis zu physischer Realisierung – eine Vielzahl von äußerst komplexen Auswirkungen auf sämtliche andere Gewerke des Gebäudes. Ich möchte dies am Beispiel des Projekts RE. beispielhaft erläutern:
283Die Textilfassade ist über eine – neu entwickelte, damit eine Anbringung statisch überhaupt in den Bereich des Möglichen rückte – Vorspannkonstruktion mit dem eigentlichen Bauwerk verbunden. Die Textilflächen sind enormen Windlasten ausgesetzt. Hierdurch sowie durch Temperaturänderungen ergeben sich Bewegungen und Dehnungen, die von Haupttragwerk des Gebäudes aufgefangen werden müssen. Dies wirkt sich auf das Haupttragwerk und natürlich auch auf dessen Ästhetik aus. Die energetischen Auswirkungen der Texteilfassade (Sonnenschutz/Sonnenfalle) wirken sich auf die Dimensionierung der Heizungsanlage aus etc.
284Der Prozess der Realisierung eines solchen Gebäudes von der ersten Konzeption bis zur Fertigstellung des Baus stellt gleichsam ein „Vortasten“ dar, bei dem bestimmte Verfahrensweisen ins Auge gefasst, berechnet und ggf. wieder verworfen und durch andere Möglichkeiten der Realisierung ersetzt werden.
285Es ist daher zutreffend, daß die Lehrstuhlmitarbeiter, die ich auf meinen jeweiligen Bauprojekten eingesetzt habe, sich nicht nur um den jeweiligen unmittelbar forschungsrelevanten Aspekt des Gebäudes (beispielsweise die Textilfassade mit Aufhängung bei RW15), sondern um das Vorantreiben des Projekts insgesamt gekümmert haben. Nach meiner Auffassung ist das schon tatsächlich nicht sinnvoll zu trennen, weil der „unmittelbar forschungsrelevante Aspekt“ auf so gut wie alle anderen Gewerke „ausstrahlt“.
286Darüber hinaus bildet ein solches Bauprojekt aber auch inhaltlich eine Einheit, die nicht in einen Forschungsteil (Textilfassade) und „banale“ Teile (Abflußrohre) aufgespalten werden kann. Denn in meiner Vorstellung ist genau das Architekturforschung: Ich habe eine Idee, die will ich umsetzen. Ich will das Haus mit einer Textilfassade bauen. Ich will ausprobieren, ob das geht und wie das geht und wie das hinterher aussieht.
287In der Welt der Architekturforschung interessiert sich niemand für einen noch so zukunftsweisenden Entwurf, wenn dieser nicht zu physisch erfahrbarer Realität geworden ist. Die Konzeption, der Entwurf, die Ausführung und die Umsetzung eines architektonischen relevanten Projektes sind inhärente Teile des gesamtheitlichen schöpferischen Aktes. Der Schöpfungswille wird durch die Physikalisierung des Entwurfes sichtbar und damit für alle verwertbar. Durch Veröffentlichungen in verschiedenen Fachmedien – vor allem RW15 wurde vielfach diskutiert – wird das Forschungswerk auch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In der Fachöffentlichkeit wahrgenommen und diskutiert wird keine Meßreihe, auch kein Entwurf, sondern nur der realisierte Bau.
288Ich habe verstanden, daß hier in Zweifel gestellt wird, daß meine Bauprojekte von „Forschungswillen“ getragen gewesen seien. Ich nehme genau dies für mich in Anspruch. Ich bin kein reiner Naturwissenschaftler, dessen Aufgabe darin besteht „ewige“ Naturgesetze „aufzudecken“ und ihre Gültigkeit durch Messungen zu belegen. Für mich ist auch schon die bloße Schöpfung architektonischer Werke Forschung
289Wenn das Gebäude dann steht, kann man überprüfen, ob das, was man erreichen wollte und was man während der Planung soweit wie möglich vorauszuberechnen versucht hat, auch eingetreten ist. Beispielsweise kann man dann – und auch erst dann – feststellen, ob die ästhetischen Ziele, die man sich gesteckt hat, umgesetzt werden konnten. Vorstellungskraft und eine Planzeichnung können es nicht ersetzen, sich in einen Raum zu begeben und die Proportionen wahrzunehmen. Auch wird man die technischen Auswirkungen der gewählten Lösungen, wie Energieeintrag, Energieverluste, die Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Gebäudeausstattung, letztlich immer erst beurteilen können, wenn das fertige Gebäude steht und seiner Nutzung zugeführt wird.
290Hier stößt man beim Bauen für private Bauherren natürlich immer auf das Problem, daß niemand bereit ist, einen Auftrag für die Planung und Errichtung eines Gebäudes zu erteilen und sich dann noch zu verpflichten, hinterher auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zu dulden, daß Messgeräte angebracht werden, die dann vielleicht noch von meinen wissenschaftlichen Mitarbeitern regelmäßig abgelesen werden.
291Eine Überprüfung, ob die in der Planung gewählten und in der Bauausführung ggf. angepassten Umsetzungen der im jeweiligen Bauprojekt „untergejubelten“ Ideen auch funktionieren, erfolgte entweder in der Bauphase selbst – weil etwa der Fachunternehmer mitteilte, daß etwas nicht funktionieren würde – oder durch Rückmeldung der Bauherrschaft, die bestenfalls das angenehme Raumklima lobt, sich ansonsten aber beschwert, daß das Gebäude zu hell, zu dunkel, zu warm, zu kalt, zu zugig etc. sei.
292Im Jahre 2011 stand ich mit der QU. in Berufungsverhandlungen. An den Verhandlungen im Jahre 2011 haben der Kanzler der QU., Herr TA., sowie der damalige Dekan, Herr Prof. ZO., teilgenommen. Mir wurde von den beiden Herren deutlich gemacht, daß man von Seiten der QU. an mir auch deshalb interessiert sei, weil ich ein Architekturbüro führen und bauend tätig sein würde. In der Fakultät für Architektur sei es ansonsten eher so, daß die theoretische Arbeit einschließlich der Lehre im Vordergrund stehe. Daß die theoretischen Überlegungen auch in die Praxis umgesetzt würden, käme so gut wie gar nicht vor und könne daher den Studierenden nicht vermittelt werden. Auch sehe man bei der mangelnden Praxiserfahrung der wissenschaftlichen Mitarbeiter durchaus ein Defizit.
293Zur Sprache kam auch die „Drittmittelschwäche“ der gesamten Fakultät für Architektur. Hier wurde ganz klar zum Ausdruck gebracht, daß man sich von mir erhoffte, Drittmittel in einer anderen Größenordnung einzuwerben. Ich erinnere mich noch an eine Äußerung von Herrn TA., der mir sagte, daß es ein großes Glück sei, daß ich eine GmbH habe, über die man dann Drittmittelprojekte laufen lassen könne. Wäre ich lediglich freiberuflich als Architekt tätig, würde dies „nicht funktionieren“.
294Zum Thema Drittmittel wurde mir mitgeteilt, daß die QU. bereit sei, eine „Leistungszulage“ zusätzlich zur eigentlichen Besoldung zu zahlen. Diese werde zunächst insgesamt voraussetzungslos gezahlt. Nach fünf Jahren müsste ich Drittmittel in einer bestimmten, zu vereinbarenden Höhe „erreichen“, damit ein Teil dieser Zulage auch über das fünfte Jahr hinaus fortgezahlt wird.
295Wir haben uns schließlich auf einen Betrag von 300.000,- € geeinigt, was für Architekten äußerst viel ist. Die Summe kam von Herrn TA.. Daß ich mich darauf eingelassen habe, hatte den folgenden Hintergrund:
296Die QU. hatte zur Zeit meiner Berufung geplant, ein „Zentrum für Bauforschung“ zu gründen, was in Zusammenarbeit dreier Lehrstühle aus drei Fakultäten geplant, errichtet und betrieben werden sollte. Beteiligt waren Herr Prof. Dr. DE. von den Maschinenbauern, Herr Prof. Dr. KL. von den Bauingenieuren und der zu berufende Inhaber des Lehrstuhls für Gebäudetechnologie aus der Fakultät für Architektur. Dies hat mich unglaublich gereizt. Ich konnte durch ein solches „Experimental Lab“ das Manko vermeiden, was ich bei meiner bisherigen Tätigkeit sah, daß ich nämlich meine Projekte nach Fertigstellung „aus der Hand“ geben mußte und so keine Gelegenheit mehr hatte, die konkreten Auswirkungen der umgesetzten technischen Lösungen bestenfalls über längere Zeit zu vermessen und auszuwerten. An einem Reallabor der QU. hätten von mir langfristige Untersuchungen durchgeführt werden können. Zudem hätte ich dort auch Projekte durchführen können, für die ich noch keinen Bauherren gewinnen konnte.
297Mir wurde zugesagt, daß durch die QU. ein sogenannten „91b-Antrag“ auf Gewährung von Zuschüssen für die Errichtung eines solchen „Experimental Labs“ zu stellen. Dieser sollte innerhalb der nächsten zwei Jahre konzipiert und ausgebracht werden. Diese Zusage hat mir der Kanzler mit Schreiben vom 11.10.2011 schriftlich bestätigt.
298Wir haben uns am Lehrstuhl sofort darangesetzt, diesen „91b-Antrag“ vorzubereiten. Unter dem 20.11.2012 habe ich ein Konzept für dieses „Zentrum für Bautechnik“ benannte Reallabor angefertigt. Wir haben das – weiterentwickelte – Konzept am 10.04.2013 im Rektorat vorgestellt. Nach einer Vorstellung beim Wissenschaftsrat in Bonn haben wir schließlich einen Förderantrag auf Grundlage des Art. 91b Abs. 1 S. 1 Nr.3 GG vorbereitet, der im Juni 2013 dem Kanzler übergeben wurde. Ich lasse die genannten Unterlagen dem Gericht über meine Verteidiger zukommen.
299Im Rektorat wurde die Sache jedoch niemals weiterverfolgt; der Antrag wurde niemals an das Ministerium weitergeleitet. Sichere Kenntnis von den Hintergründen habe ich letztlich nicht. Gerüchteweise hieß es aber, daß die „Maschinenbauer“, die sich ja an dem Experimentalgebäude beteiligen sollten, ihre ganze Kapazität für die Einwerbung von Zuschüssen für die Konstruktion von Batterien für Elektroroller einsetzten. Die Beträge, die hiermit zu erzielen wären, würden das Volumen von Forschungsaufträgen für die Erforschung gebäudetechnologischer Komponenten um „Größenordnungen“ übersteigen.
300Zwei Entwicklungen haben stattgefunden, als mir spätestens 2014 klar wurde, daß es niemals zum Bau eines Reallabors durch die QU. kommen würde:
301Ich hatte schon im Jahre 2013 in PW. im CH.-straße ein Grundstück erworben, auf dem ich für meine Familie ein Haus errichten wollte. Direkt habe ich angefangen zu planen und einige Entwürfe, die ich dem Gericht über meine Verteidiger zukommen lasse, erstellt. Aus den Entwürfen ist ersichtlich, daß ursprünglich ein (relativ) konventionelles Haus in Massivbauweise geplant war.
302Der Plan dorthin umzuziehen, war innerhalb meiner Familie nicht unumstritten. Wir wohnten in einem schönen großen Mietshaus mit ausreichend Platz für unsere Familie, einer angenehmen Nachbarschaft, kurzen Wegen zu Schulen etc. Als sich die Aussicht auf ein „Experimental Lab“ zerschlug, kam mir daher die Idee, das Grundstück nicht für den Bau eines Familienheims, sondern eines Reallabors zu nutzen.
303Wir haben dann ab 2014 ein Gebäude geplant, welches viele meiner Vorstellungen von einem gebäudetechnologischen Forschungsgebäude erfüllt. Von der ursprünglichen Planung als Wohnhaus ist nicht mehr viel übriggeblieben. Statt des Baus massiver Wände und einer weitgehend feststehenden Einteilung in Räume wurde ein Haus in Stahlträgerbauweise geplant und errichtet, welches fast keine Innenwände mehr hat und dessen Außenhaut beinahe vollständig aus Fensterflächen besteht. Zudem waren vor den Fensterflächen rundherum Umgänge geplant und wurden angebracht, die der Montage und sodann Erforschung von vorgelagerten Gebäudehüllen, insbesondere Textilfassaden dienen sollten.
304Daß eine Einteilung des Innenraums nicht vorgenommen wurde, hatte den Hintergrund, daß mit dem Gebäude flexibel die Nutzung als Wohngebäude erforscht werden könnte, aber auch ohne Eingriffe in die Bausubstanz eine Nutzung z. B. als Bürogebäude simuliert werden könnte. Ich hatte das Ziel, eine größtmögliche Flexibilität der Nutzung einzuplanen, um die Möglichkeit zu haben, alle denkbaren Forschungsfragen „durchspielen“ zu können.
305Die hochmoderne Haustechnik sah ein „schalterloses Haus“ vor, in dem Beleuchtung, Heizung etc. über Touchpads geschaltet würden. Eine umfangreiche Sensorik sollte Nutzungszustand, Energieverbräuche und überhaupt Energieflüsse ermitteln, um dem Nutzer möglichst viele Informationen hierüber zur Verfügung stellen zu können, damit dieser sein Nutzungsverhalten hieran ausrichten kann. Meine Idee war, neben der Erforschung von vorgelagerten Fassaden dort ein integriertes – nämlich alle Komponenten wie Heizung, Beleuchtung, Verschattung etc. umfassendes – Heimautomatisierungssystem zu entwickeln, welches dann später auch vermarktet werden sollte; dieses Forschungsthema, das den Gegenstand von „BEEM“ bildet, war ja auch schon im Konzept bzw. der Präsentation für das „Zentrum für Bautechnik“ enthalten.
306Die zweite Entwicklung, die zeitlich parallel stattfand, war, daß ich einen bei den Maschinenbauern tätigen Kollegen, Herrn Prof. Dr. OL., näher kennengelernt habe. Ich habe ihm von meinen Bauprojekten erzählt und davon, daß ich ziemlich frustriert sei, weil die QU. ihr Versprechen, ein „Reallabor“ zu errichten, nicht halten würde. Ich habe ihm auch erzählt, daß ich die Verpflichtung zur Einwerbung von Drittmitteln in Höhe von 300.000 € im fünften Jahr nach meiner Berufung nur auf dieser Grundlage eingegangen wäre.
307Herr Prof. Dr. OL. erzählte mir, wie man in der Fakultät für Maschinenbau Drittmittel generieren würde. Die Lehrstuhlinhaber wären mehr oder weniger alle an einer oder mehreren Gesellschaften beteiligt, deren Mitarbeiter „über die QU. laufen“ würden. Das ganze würde über Drittmittelverträge zwischen den jeweiligen Firmen und der QU. geregelt, über die dann die Gehälter der Mitarbeiter finanziert würden. Er könne nicht verstehen, warum „die Architekten“ das nicht genauso machen würden. Meine Bauprojekte und erst recht mein „Reallabor“ würden doch erstklassige Forschungsgegenstände darstellen. Die QU. würde es ausdrücklich befürworten, wenn Mitarbeiter über die Hochschule „liefen“. Je mehr Drittmittel die bekommen würden, desto höher wären die Zuschüsse der öffentlichen Hand. Da die Gehälter der Mitarbeiter letztlich über die von den Firmen geleisteten Drittmittel finanziert würden, gäbe es bei dieser Konstruktion nur Gewinner.
308Ich war begeistert von dieser Idee, die für mich in dieser Konsequenz neu war, nicht zuletzt weil ich so eine Möglichkeit sah, doch noch mein Drittmittelziel zu erreichen. Dies war mir nicht nur wegen der Verstetigung der Gehaltszulage wichtig, sondern weil ich es auch als berufliches Scheitern empfunden hätte, wenn ich das nicht erreicht hätte, worauf ich mich bei meiner Berufung eingelassen habe.
309Ich habe dann das Gespräch mit meinem Dekan, Herrn Prof. Dr. AD., gesucht und ihm die Idee vorgestellt, die Mitarbeiter der WG. von der QU. übernehmen und sie über Drittmittelprojekte bezahlen zu lassen. Hierbei habe ich ausdrücklich den Bau des Reallabors erwähnt. Ich meine auch – bin mir hier aber nicht mehr sicher – von meinen anderen Bauprojekten wie RW15 und RW85 gesprochen und vorgeschlagen zu haben, diese Projekte zumindest teilweise als Drittmittelprojekte zu nehmen. Herr Prof. Dr. AD. war schlicht begeistert und empfahl mir dringend, mein Vorhaben mit der Drittmittelverwaltung der QU. zu besprechen.
310Hiermit habe ich meinem akademischen Rat, Herrn LE., betraut und ihn beauftragt, mit der Drittmittelabteilung zu besprechen, ob und wie eine Übernahme der Mitarbeiter der WG. in ein Beschäftigungsverhältnis am Lehrstuhl möglich sei. Ich habe ihm gesagt, daß er ganz deutlich darauf hinweisen solle, daß die als Drittmittelgeber vorgesehene WG. „meine“ Firma sei und es sich um Bauprojekte dieser Firma handele.
311Herr LE. berichtete mir, daß er bei der Drittmittelabteilung „offene Türen eingerannt“ habe. Es sei erforderlich, in einem „Drittmittelvertrag“ die Eckdaten des Projekts wie den Zeitraum und die Forschungssumme zu vereinbaren. Die Forschungssumme setze sich letztlich aus den Gehältern der Mitarbeiter zusammen. Was den Gegenstand der Forschungsprojekte angeht, bestätigte Herr LE., was auch Herr Prof. Dr. OL. mir schon gesagt hatte: hier sei die QU. sehr „großzügig“. Es sei bekannt, daß es nicht möglich sei, die Mitarbeiter „1:1“ in dem Projekt, auf das sie gebucht würden, zu beschäftigen. Dies sei aber auch kein Problem, solange der Drittmittelgeber hiermit kein Problem habe; daß müsse man mit dem ausmachen, der bezahle ja und wenn der Drittmittelgeber dem Lehrstuhlinhaber gehöre, erwarte man, daß es an dieser Stelle kein Problem gebe.
312Wir – das heißt Herr LE. und ich – haben dann das erste Drittmittelprojekt „BEEM“ auf die Beine gestellt. Herr LE., zu dessen Aufgaben es gehörte, die Personalplanung für unseren Lehrstuhl zu entwickeln, hat sich daran gemacht auszurechnen, welche Summe erforderlich ist, um eine Drittmittelstelle finanzieren zu können.
313Im Zuge dieses und der folgenden Drittmittelprojekte kam es dann ab dem Jahre 2014 und in den Folgejahren zur Übernahme der WG.-Mitarbeiter durch den Lehrstuhl.
314Zuvor hatten ja nur Herr ZL. und Herr YX. auf Teilzeit-Planstellen am Lehrstuhl gearbeitet. Die beiden haben mir geholfen, den Lehrstuhl aufzubauen. Es war vorgesehen, daß sie zum Teil für die WG. an deren Bauprojekten und zum Teil für den Lehrstuhl arbeiten sollten. Daß sie ihre Tätigkeit nunmehr so einschätzen, daß sie mehr als vereinbart für die WG. gearbeitet haben, kann ich letztlich nicht widerlegen, aber auch nicht bestätigen. Eine Zeiterfassung gab es nicht. Eigentlich wurde immer so lange gearbeitet, bis die Arbeit getan war.
315Die Trennung von diesen Mitarbeitern verlief nicht ohne Spannungen. Ich habe bei der Vernehmung von Herrn ZL. gemerkt, welcher Groll da noch ist. Er hatte zurecht mehr Unterstützung für sein Projekt zu promovieren von mir erwartet. Auch weil in meinem Leben damals nicht alles geordnet zuging, bin ich ihm diese Unterstützung schuldig geblieben. Ich bedauere das sehr, auch deshalb, weil es sich um einen hervorragenden Mitarbeiter gehandelt hat, dem ich viel zu verdanken habe und der nach meiner Einschätzung für eine Promotion absolut geeignet gewesen wären.
316Die Personalplanung, d.h. die Planung, wer wann wie lange und in welchem zeitlichen Umfang auf eine ganze, dreiviertel, halbe oder viertel Drittmittelstelle übernommen wurde, lag in den Händen von Herrn LE.. Ich bin davon ausgegangen, daß durch Drittmittelstellen verursachte Personalausgaben nur in der Höhe ausgelöst würden, wie Drittmittelzusagen gegeben waren. Warum es später zu einem – auch rechnerischen – Defizit der Zusagen gegenüber den verbuchten Drittmittelausgaben gekommen sein soll und sein kann, ist mir bis heute nicht klar.
317Dabei war mir der „PW. way“ natürlich durchaus bekannt. Wenn ein Drittmittelprojekt genehmigt war, dann konnte man mit den Ausgaben „loslegen“, bevor auch nur ein Euro gezahlt war. Ich dachte aber immer, daß diese Befugnis auf den Betrag begrenzt wäre, der als Drittmittelzahlung zugesagt war.
318Die „Expertisen“ zu den jeweiligen Drittmittelverträgen habe ich formuliert. Hierin wollte ich lediglich die Ziele meiner Forschungsprojekte wiedergegeben. Mir war natürlich klar, daß diese Ziele nicht innerhalb der Laufzeit der Verträge erreicht werden könnten. Z.B. konnte ja gar nicht im Projekt BEEM der Demonstrator in PW. geplant, gebaut und die zu entwickelnde Technik eingebaut, getestet, angepaßt und zur Marktreife geführt werden. Mit dieser Expertise sollte (und konnte) niemand getäuscht werden. Hätte ich stattdessen bei BEEM „Planung und Errichtung eines Reallabors in PW.“ und z.B. bei SO. „Entwurf, Planung und Errichtung eines Wohngebäudes mit einer umhüllenden Textilfassade“ geschrieben, wären diese Drittmittelprojekte ebenso genehmigt worden. Ich bezweifele, daß sich bei der Drittmittelabteilung überhaupt jemand diese Expertise durchgelesen hat. Für die QU. ist der Inhalt der Drittmittelprojekte eine Frage, die lediglich zwischen Lehrstuhl und Auftraggeber zu klären ist, damit der Auftraggeber weiß, was er für sein Geld bekommt. Was „meine“ WG. bekommen würde, wußte ich ja. Ich hatte nie vor, mich darauf zu berufen, daß ein Auftrag nach den Buchstaben des Vertrags noch nicht abgearbeitet war und die WG. deshalb nicht zahlen müsse. Das habe ich auch nie getan.
319Etwa Mitte 2016 geriet die WG., nachdem sie vorher „brummte“, plötzlich in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Mehrere Bauherren aus Düsseldorf verweigerten ihre Zahlungen. Deshalb wurde recht plötzlich das Geld knapp.
320Am 26.07.16 fand daher ein Gespräch statt, an dem Frau IR., die damalige Leiterin der Drittmittelabteilung, Frau XS. von der Finanzabteilung und ich teilgenommen haben und in dem es um die ausbleibenden Zahlungen in den Drittmittelprojekten ging. Ich weiß heute nicht mehr, auf wessen Initiative dieses Gespräch geführt wurde, ob ich hierum gebeten habe, um die Situation einer Klärung zuzuführen, oder ob die Drittmittel- oder Finanzabteilung hierum gebeten hatte, weil in der Buchführung aufgefallen war, daß die bis dahin laufenden Drittmittelprojekte defizitär waren.
321In dem Gespräch habe ich die Hintergründe der ausbleibenden Zahlungen erläutert, daß nämlich wegen des Bestreitens der Begründetheit von durch die WG. an Bauherren ausgestellter Rechnungen dort die Liquidität knapp würde. Ich weiß noch genau, daß ich vorgeschlagen habe, die laufenden Drittmittelprojekte abzubrechen, die Forderungen auszubuchen und die betroffenen Mitarbeiter – bis zum Auslaufen ihrer jeweiligen Verträge – am Lehrstuhl, etwa in der Lehre, zu beschäftigen. Man hat mir entgegnet, daß dies auf keinen Fall gemacht werden sollte. Den Hintergrund habe ich nicht richtig verstanden. Es schien mir um interne Buchungsvorgaben zu gehen, wonach eine Drittmittelstelle nicht in eine Planstelle umgewandelt werden kann.
322Ich wurde im Gespräch gefragt, ob ich denn keine Möglichkeit sehen würde, daß die WG. ihre Forderungen noch realisiert. Ich habe hierauf (wahrheitsgemäß) erwidert, daß ich dies natürlich versuchen würde, daß ich diese mit meinen Anwälten notfalls klageweise geltend machen würde. Mir erschien es so, daß meine Gesprächsteilnehmer hierüber richtig erleichtert waren. Frau IR. oder Frau UH. – ich weiß nicht mehr genau, wer von beiden es war – sagten sofort, daß es dann ja keinen Grund gebe, die Drittmittelprojekte abzubrechen, da ja davon auszugehen sei, daß das Geld noch „reinkomme“. Ggf. müsse man die Projekte bzw. die Fälligkeiten einfach nach hinten verschieben, bis die Anstellungsverträge mit den Mitarbeitern ausgelaufen seien.
323So wurde dies dann auch gehandhabt. Die Drittmittelprojekte liefen weiter. Anfang 2017 stellte ich fest, daß die in meiner Berufungsvereinbarung geregelte Zulage nicht mehr gezahlt wurde. Ich habe Herrn LE. gefragt, ob wir das Ziel der Verausgabung von Drittmitteln in Höhe von 300.000,- € in 2016 denn nicht erreicht hätten. Herr LE. besorgte mir einen Auszug aus der Buchhaltung der QU., aus dem sich ergab, daß es sogar etwas mehr waren. Ich habe diesen Auszug bei der QU.-Verwaltung eingereicht und die Auszahlung der Zulage angemahnt, was kurze Zeit später auch bewilligt wurde.
324Mein Verständnis der Klausel in der Berufungsvereinbarung war – und ich bin sicher, daß dies an der QU. in allen Fällen auch so gehandhabt wurde (und wird), daß die Verausgabung von Drittmitteln in einer bestimmten Höhe in einem bestimmten Jahr dann vorliegt, wenn Drittmittelverträge mit ausreichendem Volumen geschlossen wurden und der Lehrstuhl es schafft, aus diesem Volumen finanzierte Ausgaben zu bestreiten. Ich gehe nicht davon aus, daß – im Falle von Personalausgaben – die Mitarbeiter auch in dem Drittmittelprojekt tätig sein müssen. Bei der QU. – und nicht nur dort – wird bei der Finanzierung von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit den „Töpfen“, aus denen diese Finanzierung gewährleistet wird, immer nach Bedarf „jongliert“, um die (schwierige) Personalplanung irgendwie zu gewährleisten. Für mich ging es der QU. immer nur darum, daß der Lehrstuhl es schafft, das Geld, was eingeworben worden ist, auszugeben. Da es oft sehr schwierig ist, geeignete wissenschaftliche Mitarbeiter zu finden, ist dies schon eine Herausforderung für einen kleineren Lehrstuhl.
325Die Schwierigkeiten der WG. hatten eine weitere Konsequenz: Nachdem das Grundstück GZ.-straße in PW. als Reallabor „umgewidmet“ wurde, hat die WG. mit mir einen Mietvertrag geschlossen, wonach die WG. das auf meinem Grundstück zu errichtende Gebäude gegen Zahlung von Miete nutzen durfte. Mit dem Mietzins wollte ich den Kredit bedienen, den ich persönlich zum Erwerb des Grundstücks aufgenommen hatte. Wegen der Schwierigkeiten der WG. war diese nicht in der Lage, den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Mir war es daher nicht möglich, die Miete für unsere Wohnung und den Kredit für das „Reallabor“ zu zahlen, weshalb wir – oder eher ich – die Entscheidung getroffen haben, 2017 in das Reallabor umzuziehen, um wenigstens die Miete für unsere Wohnung zu sparen.
326Als wir dort eingezogen sind, war das Gebäude nicht wirklich wohntauglich. Es gab weder an den Treppen noch an den Umläufen vor den Fenstern irgendwelche Absturzsicherungen. Eine Verschattung gab es auch nicht. Im Y. wurde es so heiß, daß wir alle in den Keller umziehen und dort schlafen mußten. Die Haustechnik funktionierte noch überhaupt nicht. Die Beleuchtung an- oder auszuschalten war jedesmal ein Krampf. Wie haben das Gebäude in Eigenleistung notdürftig bewohnbar gemacht. Die am Reallabor geplanten Forschungsarbeiten sollten dann mit meiner Familie als „Probanden“ stattfinden.
327Leider hat sich meine Hoffnung, die Forderungen der WG. gegen die Düsseldorfer Bauherren durchzusetzen, nicht erfüllt. Diese hatten mich auch noch bei der Steuerfahndung angezeigt, was zu zusätzlichen Problemen geführt hat. Ich bin letztlich wirtschaftlich nicht mehr auf die Beine gekommen.
328Als das klar war, und erst dann, das war so Mitte 2018, da hat die QU. begonnen meinen Rauswurf zu betreiben.
329Ich werfe mir vor, diesen ganzen „Drittmittelzirkus“ bei der QU. begeistert mitgemacht zu haben. Ich sehe es mittlerweile sehr kritisch, daß – nicht nur an der QU. – vor allem das erforscht wird, was finanzstarke Geldgeber erforscht haben wollen.
330Ich habe aber niemanden täuschen und niemandem schaden wollen. Ich hätte vielleicht anläßlich des Gesprächs mit der QU.-Verwaltung im Juli 2016 stärker darauf drängen sollen, die Drittmittelprojekte einfach abzubrechen. Leider habe ich dies nicht, weil es bei Architekten „normal“ ist, daß die bei ihren Abrechnungen immer wieder Ärger mit ihren Bauherren haben. In den allermeisten Fällen löst sich das so auf, daß man von der Forderung gewisse Abstriche macht und der Rest bezahlt wird. Ich war im Juli 2016 fest davon überzeugt, daß es auch diesmal so ausgehen würde.
331Dies ist alles, was ich – jedenfalls zurzeit – zur Sache sagen möchte. Wie angekündigt werde ich bald auch etwas zu den mir vorgeworfenen Steuervergehen sagen und ansonsten wieder von meinem Schweigerecht Gebrauch machen. »
332Diese vorstehend aufgezeigte Einlassung des Angeklagten war, soweit sie von den unter II. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abweicht, unglaubhaft und nicht geeignet, als Urteilsgrundlage zu dienen. Insoweit bietet viel mehr jeweils das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme eine hinreichend sichere Grundlage, um die unter II. dargestellten Feststellungen treffen zu können. Die Strafkammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Taten wie verurteilt begangen hat. Hier hat die Kammer ihre Überzeugung insbesondere auf die Aussagen der zahlreichen vernommenen Zeugen sowie der Unterlagen gestützt, die in der Hauptverhandlung verlesen oder im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind.
333Die Feststellungen hinsichtlich der Berufungsverhandlungen des Angeklagten mit der QU. PW. und zu dem Weg des Angeklagten, sich Drittmittel zu beschaffen, beruhen insbesondere auf den Angaben der Zeugen TA. und Prof. Dr. OL. sowie den diesbezüglich in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden.
334(2)
335Der Zeuge TA., seit vielen Jahren und bis heute der Kanzler = Verwaltungschef der QU., ist am 11. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Er hat im Wesentlichen bekundet, dass er als Kanzler er unter anderem die Berufungsverhandlungen führe. In der Regel gebe es hier eine Liste mit drei Kandidaten. Gegenstand der Verhandlungen sei die Ausstattung in Personal, Raum und Geld, etwaige Einmalzahlungen und das Gehalt. Die W3-Besoldung sei auch verhandelbar, und zwar bilde die W3-Besoldung den Sockel. Dazu kämen dann ein leistungsbezogener Gehaltsanteil sowie ggfs. Zuschläge für bestimmte Ziele. Hier gehe es in der Regel um Drittmittel. Die QU. PW. sei eine sehr drittmittelstarke Hochschule und sehr erpicht darauf, dass diese durch Professoren eingeworben würden. Damals sei eine noch neue Professur eingerichtet worden, um Architektur mit Ingenieurswissenschaften zu verbinden. 2009 sei der Vorgänger des Angeklagten emeritiert worden. Es sei Teil der Exzellenzstrategie der QU. PW., die Grenzen zwischen den diversen Disziplinen permeabel zu machen. So sei dieser neue Lehrstuhl eng verknüpft gewesen mit dem Lehrstuhl von Prof. DE. aus dem Bereich Maschinenbau und dem Lehrstuhl von Prof. Dr. KL. aus dem Bereich der Ingenieurswissenschaften. Mit der Auswahl der Kandidaten für einen Lehrstuhl habe er nichts zu tun. Die Fakultät habe das Selbstergänzungsrecht und die Budgetverantwortung liege beim Rektorat. Die Kultusministerkonferenz habe eine Frist von fünf Jahren als Grenze für den Erwerb von Leistungszulagen vorgegeben.
336Im Rahmen der Berufungsvereinbarung mit dem Angeklagten habe sich der zuständige Dekan verpflichtet, einen Artikel 91b (GG)-Antrag zu stellen. Der Hintergrund sei, dass seitens des Bundes der Bau von Wissenschaftsgebäuden gefördert würde. Mit diesem Antrag könne man diese Förderung beantragen. Entsprechend dieser Verpflichtung sei der Referent der QU. PW. für Artikel 91b-Bauten, Herr Goll, beim für die Bewilligung der Mittel zuständigen Wissenschaftsrat gewesen, wo er das Projekt, unter anderem das vom Angeklagten mit geplante Wissenschaftsgebäude, vorgestellt habe. Das sei ein informelles Gespräch gewesen. Ein solches Gespräch sei damals noch gar nicht vorgegeben gewesen. Heute sei das allerdings verpflichtend. Die QU. PW. sei sehr erfolgreich bei Artikel 91b-Bauten. Bei dem Gespräch mit dem Wissenschaftsrat sei es um Fragen gegangen, wie originell die Fragestellung einer Living-Lab-Struktur sei und ob es genügend gemeinsame Forschung gebe, die an dieser Stelle möglich sei. Der Wissenschaftsrat habe damals gesagt, dass ein solcher Antrag zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgsversprechend gewesen sei, da entsprechende Vorstudien gefehlt hätten. Im Rektorat sei daraufhin entschieden worden, dass ein förmlicher Antrag gar nicht mehr gestellt werde. Die Ablehnung eines solchen Antrages sei nämlich rufschädigend für die QU. PW., dann sei es besser, ein anderes Projekt mit besseren Chancen ins Rennen zu schicken. Denn wenn ein solcher Artikel 91b-Antrag keinen Erfolg hätte, sei es sehr schwer, solche Bauten anderweitig zu platzieren.
337Im Rahmen der Berufungsverhandlungen mit dem Angeklagten sei damals ein Drittmittelziel von 300.000,00 Euro besprochen worden. In der Regel werde ein solches Drittmittelziel extrapoliert aus dem Vorgeschehen. Meistens komme die Zahl aus der Fakultät. Das Ziel solle erreichbar sein, aber schon mit Anstrengung verknüpft sein.
338Auf Nachfrage, ob die Drittmittelschwäche der Fakultät Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sei, hat der Zeuge weiter bekundet, dass das sein könne, dass das so gesagt worden sei. Grundsätzlich müsse man sehen, dass es zwei Indikatoren für Wissenschaft gebe: Das seien einmal Veröffentlichungen und deren Zitationen sowie die peer review. Drittmittel selber seien kein Indikator für Wissenschaft.
339Auf die Frage, ob er gegenüber dem Angeklagten während der Berufungsverhandlung geäußert habe, dass es ein großes Glück sei, dass der Angeklagte eine GmbH habe, über die man Drittmittelprojekte laufen lassen könnte, hat der Zeuge TA. bekundet, dass er nicht glaube, dass so gesagt zu haben. Er könne sich jedenfalls nicht erklären, warum er das damals als „großes Glück“ empfunden haben solle. Eine GmbH sei keine Trophäe, die als solches helfe. Es sei möglich, dass die GmbH im Rahmen der Berufungsverhandlungen Thema gewesen sei, daran erinnern könne er sich aber nicht.
340Auf die weitere Frage, ob er gegenüber dem Angeklagten bei der Berufungsverhandlung gesagt habe, dass es mit einer GmbH möglich sei, darüber Drittmittelprojekte laufen zu lassen, dies aber nicht möglich sei, wenn der Angeklagte lediglich freiberuflich als Architekt gewesen sei, hat der Zeuge TA. zunächst den Kopf geschüttelt. Er hat dazu bekundet, dass er bisher keinen Fall erlebt habe, in dem eine GmbH eine Rolle in der Forschung übernommen hätte. Forschung sei schließlich Erkenntnisgewinn. Und mit einer GmbH würden letztlich nur Werkverträge geschlossen. Er könne sich schwer vorstellen, dass daraus Forschung resultieren könnte.
341Auf die Frage, warum der Artikel 91b-Antrag nicht weiterverfolgt worden sei, hat der Zeuge hierzu weiter bekundet, dass das Konzept der QU. hierzu schon elaboriert gewesen sei. Und die Entscheidung des Wissenschaftsrates sei nach den Erfahrungen, die man mit diesem habe, innerhalb des Rektorats nachvollziehbar gewesen. Es sei nicht immer so, dass im Rahmen der Berufungsverhandlungen eine Verpflichtung bzgl. Artikel 91b aufgenommen werde. Deswegen sei das in dem Fall des Angeklagten schon von Bedeutung gewesen. Die Bewilligung eines Artikel 91b-Antrages sei aber etwas Besonderes und das komme nicht jeden Tag vor. Diese Anträge liefen immer über seinen Schreibtisch. Die Gebäude müssen nämlich auch innerhalb von fünf Jahren gebaut sein. Das sei wichtig für die Investitionsplanung auch des Landes. Die QU. versuche, jedes Jahr einen Artikel 91b-Antrag zu realisieren. Bisher sei die QU. da nur einmal gescheitert. Das sei dann anderweitig finanziert worden.
342Auf die Nachfrage, wie hoch das Drittmittelziel des Vorgängers CD. am Lehrstuhl des Angeklagten gewesen sei, hat der Zeuge TA. bekundet, dass er das nicht wisse. Er sei erst seit 2006 an der QU. PW.. WU. Berufung habe er habe er nicht verhandelt. In der Regel sei es aber so, dass im Vergleich zum Vorgänger eine moderate Erhöhung stattfinde. Vorbereitet worden seien die Berufungsverhandlungen mit dem Angeklagten noch mit einem Drittmittelziel von 250.000,00 Euro, hier habe man sich aber letztlich auf 300.000,00 Euro geeinigt.
343Auf Vorhalt der Vereinbarung zwischen der QU. PW. und dem Angeklagten vom 12.10.2011 (Bl. 9 f. d. A.) hat der Zeuge TA. bekundet, dass es zutreffend sei, dass ein Drittmittelziel von 300.000,00 Euro vereinbart worden sei. Maßgeblich sei immer, dass dieser Betrag auch verausgabt werde. Dieses Ziel sollte im Jahr 2016 erreicht sein. In diesem Fall sollte dem Angeklagten eine Berufungszulage ab dem 01.01.2017 in Höhe von 1.200,00 Euro monatlich gewährt werden.
344Weiter ist dem Zeugen TA. das Schreiben der QU. PW. vom 11.10.2011 (Bl. 700 f. d. A.) vorgehalten worden. Hierzu hat der Zeuge TA. bekundet, dass es im Rahmen der Berufungsverhandlungen in der Regel insgesamt ein Gespräch gebe. Dieses Gespräch werde dann seitens der QU. zusammengefasst und per Email rausgeschickt. Im Rahmen dieses Gesprächs sei als Drittmittelziel noch von 250.000,00 Euro die Rede gewesen. Wie es letztlich zu der Erhöhung auf 300.000,00 Euro gekommen sei, daran habe er keine Erinnerung mehr. 50.000,00 Euro mehr sei für die QU. PW. jetzt auch kein großes Ding. Mit dem Betrag seien sie eh nicht zu hundert Prozent genau, da stehe ja auch nur „in der Größenordnung“. Wenn es mal Probleme mit Gebäuden gegeben habe oder Krankheiten, dann hätte die QU. PW. die Zulage auch bestätigt, wenn der Betrag nicht zu 100 % erreicht worden wäre.
345Auf Vorhalt, dass sich aus der Gesprächszusammenfassung ergebe, dass sich der Dekan der Fakultät für Architektur verpflichtet habe, mit den Dekanen der Fakultät Bauingenieurwesen und Maschinenbau und dem Rektorat ein Forschungsgebäude über ein 91b-Verfahren zu beantragen, hat der Zeuge TA. bekundet, dass damit gemeint gewesen sei, dass man sich seitens der QU. um das Projekt bemühen würde. Seitens der QU. habe man hierin keine Pflicht gesehen, einen finalen Antrag zu stellen, wenn der Wissenschaftsrat dessen fehlende Erfolgslosaussicht bescheinigt hätte. Der Wissenschaftsrat habe damals als Gründe genannt, dass nicht genügend Vorleistungen erbracht worden seien und er Zweifel hätte, dass das Ziel des Gebäudes mit den Mitteln erreichbar wäre. Zudem habe sich der Wissenschaftsrat daran gestört, dass es bisher nicht genug gemeinsame Veröffentlichungen der beteiligten Fakultäten gebe. Letztlich könne es daher immer nur angestrebt werden, einen solchen 91b-Antrag zu stellen. Keine Stelle könne dazu verpflichtet werden, so etwas zu genehmigen. Das müsse man in diesem Fall teleologisch auslegen. In der Wissenschaft könne man nun einmal niemanden zwingen. Die konkreten Anforderungen für einen erfolgreichen 91b-Antrag, hier im Speziellen, seien ihm hier nicht bekannt gewesen, nur die allgemeinen Anforderungen.
346Auf die Frage, ob ein solches 91b-Projekt immer Grundlagenforschung sei, hat der Zeuge TA. bekundet, dass die Frage nach Grundlagenforschung immer relevant sei. In den letzten Jahren seien mehrere 91b-Bauten entstanden. Es gebe hierüber eine entsprechende Liste, die sich aus dem jeweiligen Jahresbericht ergebe. Zwischen Antragstellung und –umsetzung lägen immer so ein bis zwei Jahre.
347Weiter hat der Zeuge TA. bekundet, dass Drittmittelforschung auch eine kleine Marktdurchdringung mit sich bringen könne. Man erhalte so die Gelegenheit, entworfene Dinge auch zu bauen. Die Drittmittelforschung berge aber auch Risiken. So würde die QU. PW. auch fünfmal am Tag von diversen Stellen geprüft. Solche Drittmittelverträge würden nie mit natürlichen Personen als Drittmittelgeber zustande kommen.
348Die QU. wolle bei der Drittmittelforschung wissen, was das abstrakte Forschungsfeld sein. Das müsse so konkret geschrieben werden, dass geprüft werden könne, ob die Drittmittelforschung im Nutzen der QU. sein würde. Das Ziel der QU. sei nicht, dass die Lehrstühle Verträge mit ausschließlich einer Professoren-GmbH schließen. Die Lebenswelt der QU. sei eher die Vertragsforschung mit großen börsennotierten Unternehmen. Eine GmbH könne daneben ein kleiner Aspekt sein, der mal eine Rolle spielen könne. Aber ein Drittmittelvertrag müsste der QU. auch nutzen, um Erkenntnisgewinn zu ermöglichen.
349Auf die Frage, wie hinsichtlich der Drittmittelforschung um 2014 herum die Prüfungsmechanismen ausgesehen hätten, hat der Zeuge TA. bekundet, dass es in der Wissenschaft keine Zeiterfassungen gebe. Dokumentieren müsse die QU. das trotzdem. Bei der QU. gebe es 5 Prüfzimmer, die ständig ausgebucht seien. Wenn bei einem Drittmittelprojekt Projektfortschritte nicht erreicht würden, greife die QU. ein. Das Listenerstellungsverfahren sei sehr aufwändig und dauere ca. ein Jahr. Bei der Innenrevision seien seit 6/7 Jahren 10 – 20 Leute ständig beschäftigt, die selbstständig prüfen würden. Die QU. PW. habe ein Drittmittelvolumen von rund 500 Millionen Euro im Jahr. Dabei entfalle nur ein kleiner Betrag von drei bis vier Millionen Euro auf kleine Entitäten. Hier sei die GmbH des Angeklagten eine davon gewesen, bei der es dann zu Auffälligkeiten gekommen sei. Früher habe es bei der QU. weniger Kontrollen gegeben, da die Professoren an sich schon sorgfältig ausgewählt wurden. Diesen würde man dann auch entsprechendes Vertrauen schenken.
350Weiter hat der Zeuge TA. bekundet, dass es Peer-Reviews gebe. Die Leute stünden unter Beobachtung. Durch die QU. komme es zu permanenten Überprüfungen. Ziel der QU. PW. sei es, mit der ETH Zürich mitzuhalten. Bei der QU. handele es sich bei der Forschung zu 4/5 um große Verbundprojekte. Von den übrigen 1/5 der Drittmittelverträge entfielen 4/5 auf große Unternehmen und 1/5 auf kleinere Sachen. Es gebe viele Dinge seitens der QU. zu beachten, auch Ausfuhrkontrollen. Zwischenzeitlich seien alle Verträge mit Russland auf unwirksam gestellt worden. Mit China sei das viel schwieriger, da China zwar ein Boykottland sein, aber nicht auf den Boykottlisten stünde. Auch steuerliche Kontrollen fänden regelmäßig statt. Die QU. sei an die Trennungsrechnungen gebunden. Sie müsse kontrollieren, dass die Dokumentationsregeln, wie sie im Vertrag geregelt seien, auch eingehalten werden. Forschung sei keine wirtschaftliche Tätigkeit.
351Auf die Frage, ob Drittmittelverträge mit einer Professoren-GmbH für den Professor selber lukrativ wären, hat der Zeuge TA. bekundet, dass das nicht so sei. Das könne er sich jedenfalls nicht vorstellen. Die Professoren-GmbHs machten schließlich nur kleinere Sachen. Und diese müssten ja auch den normalen Marktpreis an die QU. zahlen. Die Professoren-GmbHs, die er kenne, hätten kein nennenswertes Anlagevermögen. Was die Professoren sonst in den GmbHs machen, schaue sich die QU. im Rahmen der Nebentätigkeiten an.
352Auf die Nachfrage, ob es nach dem Gespräch beim Wissenschaftsrat noch einmal eine rektorale Beschäftigung mit dem 91b-Antrag gegeben habe, hat der Zeuge TA. bekundet, dass ihm das nicht bekannt sei. Soweit er sich erinnere, habe es keine erneute rektorale Beschäftige damit gegeben.
353Auf Vorhalt des wesentlichen Antrags der Antragsskizze für das „Integrative Center for Human-Centered Building Technology“ (Bl. 909 ff d. A.) hat der Zeuge TA. bekundet, dass ihm nicht bekannt sei, dass die Professoren noch mal auf das Rektorat zugekommen seien. Die Rektoratssitzungen würden alle protokolliert.
354Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge TA. bekundet, dass der Dienstleistungsanteil der QU. marginal sei.
355Die Aussage des Zeugen TA. war durchweg glaubhaft. Er hat den Verlauf der Berufungsverhandlungen und die Vorgänge um den Art. 91b–Antrag aus eigener Erinnerung flüssig wiedergegeben, soweit er sich daran erinnern konnte. Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortete er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei. Ein Hehl aus Erinnerungslücken hat er nicht gemacht. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen TA. hat die Kammer nicht, zumal eine Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten nicht erkennbar war.
356(3)
357Der Zeuge Professor Dr. OL. ist am 11. und 12. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Hier hat der Zeuge Prof. Dr. OL. im Wesentlichen bekundet, dass er den Angeklagten im Jahr 2013 in einer Flugschule kennengelernt habe. Das sei im Rahmen einer privaten Einladung eines GF. Unternehmers gewesen. Bei dieser Veranstaltung sei der Angeklagte mit seiner verstorbenen Ehefrau anwesend gewesen.
358Befragt zu dem Stichwort „Reallabor“ hat der Zeuge Prof. Dr. OL. im Wesentlichen bekundet, dass ihm das etwas sage. Er könne sich an das Gespräch mit dem Angeklagten gut erinnern. Dem Angeklagten habe er die Geschichte erzählt, die er auch davor schon 30 – 40-mal erzählt hätte. Er selber habe ja den Campus aufgebaut und vielen neuen Professoren geraten, sich schnell um Drittmittel zu kümmern, insbesondere um industrielle Drittmittel. Als der Angeklagte bei der QU. angefangen habe, habe er diesem erzählt, dass er vor 10 Jahren das gleiche in Sankt Gallen erlebt hätte. Dort habe er nichts gehabt und habe mit nichts starten müssen. Allerdings habe er damals eine Softwarefirma gehabt und die habe ihm geholfen, seinen Lehrstuhl aufzubauen. Ohne industrielle Drittmittel reichten die Gelder der QU. nicht aus für Forschung. Industrielle Drittmittel seien nötig. Bei ihnen nenne man diese GmbHs „Professoren-Gesellschaften“. So eine habe auch der Angeklagte damals gehabt. Das sei ein großer Vorteil. Er habe dem Angeklagten gesagt, dass man das nutzen könne, um den Lehrstuhl aufzubauen. Man müsse aber zwei Regeln beachten: 1. Die Assistenten dürfte nur für das eingesetzt werden, was sie können und dürfen, sie dürften z. B. keine Projektleiter in einem Drittmittelprojekt sein. 2. Die Risiken aus diesen Projekten dürften nicht an die QU. übergeben oder dort belassen werden. Es sei so, dass die meisten Auftraggeber zunächst ein Komplettpaket haben wollten, mit einer erfolgsabhängigen Bezahlung. Das sei aber völlig unzulässig. Das Risiko müsse dann die GmbH übernehmen. Die Industrieprojekte seien nie Forschung im engeren Sinne. Es seien Transferprojekte. Diese dienten der Heranführung der jungen Leute an die realen Projekte der Industrie. Bestenfalls entstünde aus Industrieprojekten Entwicklung oder Transfer, Industrieprojekte seien aber keine Forschungsprojekte. Hierfür gebe es auch andere PSP-Elemente als für Forschungsprojekte.
359Die Risikoabnahme sehe in der Regel wie folgt aus: Wenn eine GmbH den Auftrag aus der Industrie annehme, erstelle die GmbH für den Teil, für den man Assistenten der QU. einsetzten wolle, einen Unterauftrag. Der leistungsabhängige Anteil dürfe nämlich nicht weitergegeben werden. Es gebe einen Teil, der von der GmbH geleitet werden müsse. So geschehe das auch bei den PN.s. Da sei dann z. B. sein Oberingenieur dafür zuständig, dass dieser Transfer auch passiere. PW. sei eine Hochburg des Maschinenbaus und ohne industrielle Drittmittel würde das so gar nicht funktionieren. Die Forschungsdrittmittel seien zu eng bemessen. Diese Art der Zusammenarbeit mit der Industrie sei auch nützlich, damit die Leute praktische Erfahrungen sammeln könnten. Auch die QU. müsse sich schließlich mit den Problemen der Industrie beschäftigen und könne sich nicht irgendwelche irrelevanten Dinge ausdenken. Wichtig sei, dass der Assistent nur immer die Sachen mache, die er auch dürfe und könne. Man könne z. B. keinen Architekten bei ihm am Lehrstuhl anstellen oder umgekehrt, wenn er keinen Architekten habe, dürfe er keine Architektur-Leistungen annehmen bzw. machen lassen. Die Professoren-GmbHs würden den Vertrieb, der der QU. fehlt, verstärken. Es laufe denn z. B. so, dass Beiersdorf eine GmbH beauftrage. Die GmbH beauftrage dann wiederum die QU., das sei dann ein Industrie-Drittmittelauftrag. Die QU. dürfe nie ein Risiko eingehen. Die Haushaltsmittel der QU. seien „blaues Geld“. Ein Mittelfluss von Blau zur GmbH dürfe nie stattfinden, das sei verboten. Dass eine Professoren-GmbH Geld gebe für ein eigenes Projekt, das gebe es nicht. Forschung sei das dann auf keinen Fall. Forschung könnte es nur dann sein, wenn es dissertationsrelevant oder veröffentlichungsrelevant sei. Aus den Industrieprojekten dürfe man vertraglich fast nie etwas veröffentlichen. Daher seien Industrieprojekte wissenschaftlich wertlos. Dass eine externe GmbH ohne Zwischenschaltung einer Professoren-GmbH direkt das Institut beauftrage, das gehe natürlich. Aber bei einer Professorengesellschaft sei eine solche Direktbeauftragung ein völliges Tabu.
360Auf Nachfrage, ob der Zeuge Kenntnis von dem 91b-Antrag betreffend den Angeklagten gehabt habe, hat der Zeuge Prof. Dr. OL. geantwortet, dass ihm dieses Projekt nichts sage. Er habe aber auch mit der Architektur nichts zu tun.
361Auf den Vorhalt, dass der Angeklagte durch die Nicht-Realisierung des Reallabors frustriert gewesen sei, hat der Zeuge Prof. Dr. OL. weiter bekundet, dass er daran keine Erinnerung habe. Das könne so gewesen sein. Aber er höre häufig die Klagen junger Kollegen, weil die QU. nicht so schnell sei mit der Erfüllung ihrer Zusagen. Soweit er wisse, sei ein Demonstratorobjekt auf dem Campus in Planung, hierfür seien auch entsprechende Förderanträge gestellt. Realisiert würde das nur, wenn mindestens ein Antrag bewilligt würde.
362Befragt zum Drittmittelziel des Angeklagten hat der Zeuge Prof. Dr. OL. bekundet, zu dieser Zeit 4 Jahre Prorektor der QU. gewesen sei. Die jüngeren Kollegen seien alle als W2 oder W3- Professoren berufen worden. Hier gebe es immer einen erfolgsabhängigen Anteil, der abhängig von der Höhe des Drittmittelziels sei. Das Drittmittelziel für die ersten Jahre werde individuell verhandelt. Dabei würde nicht zwischen Industrie- und Forschungsdrittmitteln unterschieden. Sein eigenes Drittmittelvolumen betrage 8.000.000 Euro im Jahr.
363Auf die Frage, ob ihm Insolvenzen von Drittmittelgebern bekannt sein, hat der Zeuge Prof. Dr. OL. bekundet, dass das der Fall sei. So etwas sei schon passiert. Bisher habe das keine Auswirkungen gehabt, weil so etwas in Forschungsverbundprojekten gelaufen sei.
364Auf die Frage, ob ihm neben dem Fall der WG. andere Insolvenzen von Professoren-GmbHs bekannt sein, hat der Zeuge Prof. Dr. OL. bekundet, dass ihm solche Fälle nicht bekannt sein.
365Auf die Frage, ob er später noch einmal Kontakt mit dem Angeklagten gehabt habe, hat der Zeuge weiter bekundet, dass er den Angeklagten noch mal auf dem Flughafen Merzbrück getroffen habe. Dort habe damals ein Air Space Center geplant werden sollen. Mehr als ein Dutzend Professorenkollegen seien bei der besagten Veranstaltung anwesend gewesen, insbesondere solche aus der Luftfahrt, auch von der FH PW.. Ziel sei unter anderem die Rettung des Flugplatzes Merzbrück gewesen, sowie der Neubau der Landebahn. Er habe damals den Angeklagten gefragt, ob er da mitmachen und einen Entwurf machen wolle. Das habe der Angeklagte dann auch gemacht und eine Rechnung von rund 80.000 Euro mit dem Briefkopf seiner GmbH versandt. Dabei sei das üblich, bei solchen Projekten immer in Vorleistung zu gehen. Das sei ihm damals sehr befremdlich gewesen, vor allem, weil die Rechnung nicht von dem Angeklagten, sondern von der VP. GmbH gestellt worden sei. Letztlich habe der Angeklagte den Professorenkollegen CO. wegen dieser Honorarforderung auf Zahlung verklagt, den Prozess aber ganz verloren. Der Angeklagte habe seinen Anspruch daraus abgeleitet, dass sie seine Skizze benutzt hätten. Dabei hätten sie den Angeklagten als Kollegen angesprochen. Der Angeklagte habe übrigens auch sein privates, also dem Zeugen gehörendes Flugzeug 6- oder 7-mal gechartert, aber nur einmal bezahlt, obwohl das anders vereinbart gewesen wäre. Das Projekt damals in Merzbrück habe SAT gehießen, Silent Air Taxi. Das habe in Merzbrück entstehen sollen.
366Zu den Drittmittelverträgen hat der Zeuge Prof. Dr. OL. weiter ausgeführt, dass die QU. die Verträge zwischen Drittmittelgebern und den GmbHs in der Regel nicht überprüfe. Das sei im Einzelfall mal anders, vermutlich auch unterschiedlich intensiv. Es werde nur geprüft, ob dahinter auch ein Auftrag aus der Industrie stehe. Wenn es jetzt z. B. einen Auftrag zwischen Henkel und einer GmbH geben mit einem Auftragsvolumen von 100.000 Euro, dann sei der entsprechende Unterauftrag der GmbH an die QU. bedeutend kleiner, weil nur ein Teil von den Assistenten gemacht werden dürfe. Vieles dürfe man als Institut ja gar nicht machen. In der Vergangenheit habe es z. B. einen Auftrag von Henkel gegeben, um einen Algorithmus zu optimieren. Das sei z. B. eine reine Assistentenaufgabe, dieser Auftrag sei direkt an das Institut gegeben worden. Heute sei so etwas eher die Ausnahme. In der Regel könne ein solcher Auftrag durch eine PN. oder Professoren-GmbH abgedeckt werden. Früher seien die Institute direkt beauftragt worden. Heute sei das nicht mehr gewünscht, weil der Anteil, der nicht Forschung sei, von der QU. weggehalten werden solle, weil dies steuerlich anders zu behandeln sei. Er selber habe die erste dieser GmbHs, die RQ.-GmbH, 2001 gegründet. Das habe dann Schule gemacht. Und die Inkarnation davon seien heute die PN.s. Auch heute gebe es noch Kunden, die direkt die QU. beauftragen wollten. Dann müsse denen aber das Rundum-sorglos-Paket ausgeredet werden. Z. B. müsse es dann Vereinbarungen von Obergrenzen von Projektmitteln geben, die aufgewendet werden. Dann gebe es eine entsprechende Warnung von den Projektleitern, dass das Projektziel mit den noch verfügbaren Mitteln nicht erreicht werden könne. Es würde dann immer versucht, einen Folgeauftrag zu bekommen. Bei Krisen falle besonders auf, dass sie als Institut nicht genug Akquisitionpower hätten. Aber seine Firma, also die Professoren-GmbH, könne das. Sie würden dann ihre Projekte durchgucken und dann immer einen Anteil finden, den auch die Assistenten machen könnten. Diese GmbHs hätten ein Customer Relationship-Management, welches am Institut nicht geleistet werden könne. Es sei allerdings auch möglich, dass zeitgleich die QU. und die GmbH beauftragt würden. Aufträge der GmbH an die QU. würden gegenüber dem Drittmittelgeber offengelegt, das sei häufig auch Teil des Vertrags zwischen der GmbH und dem Kunden. Insgesamt laufe die Drittmittelakquise besser, seitdem das über die GmbHs laufe. Die Kombination aus jungen Leuten von der Uni und dazwischen eine seriöse GmbH funktioniere gut. In dem Vertrag zwischen der Auftraggeberin und der Professoren-GmbH stehe drin, was der Auftrag des Drittmittelgebers sei. Allein für die Abrechnung von Reisekosten sei das wichtig, wo der Auftraggeber sitze. Ein PSP-Element könne nicht eingerichtet werden, wenn von außen kein Auftrag komme. Er könne mit seiner GmbH das Institut nicht beauftragen. Auf gar keinen Fall. Das würde die QU. ja irgendwann merken. Die Detailprüfung hinke der Vergabe der PSP-Elemente manchmal ein paar Monate hinterher. Die Regel, dass niemals blaues Geld verwendet werden dürfe, habe er etabliert. Das sei eine Campusregel. Blaues Geld dürfe niemals an die GmbH fließen. Das mit dem blauen Geld stehe nirgendwo. Es gebe einen Anteil, wo man sich bei der QU. PW. auf den Anstand der Professoren verlasse. Die QU. habe auch nicht die Kapazitäten, alles zu überprüfen. Das wissenschaftliche System funktioniere durch Legitimität, nicht durch Legalität. Sonst könnte die QU. keine Wissenschaft machen. Sonst würden wir die Institute nur benutzen und nicht promovieren oder Veröffentlichungen machen. Zu dieser Regelung kenne er keinen Paragrafen, aber alle Professoren lebten danach. Die Kalkulation der Aufträge erfolge im Abgleich mit den personellen Kapazitäten des Lehrstuhls. Drittmittelstellen seien nur auf Fördermitteln beruhende Stellen, z. B. Mittel von der DFG oder dem BMWF. Er selber habe acht Planstellen und 92 Drittmittelstellen an seinem Lehrstuhl und jeder bei ihm sei ungefähr 70 % im Durchschnitt auf Forschungsprojekten beschäftigt. Sie stellten Leute nicht auf Projekte ein. Sie stellten nach Qualifikation ein und sorgten dann dafür, dass genügend Stellen vorhanden seien. Bei seinem Lehnstuhl seien das nur zu ca. 30 % Industriedrittmittelstellen. Wenn mehr oder voll durch die Industrie gezahlt würde, würde er das gar nicht mehr Drittmittelstelle nennen. Die Assistenten würden immer nur von der QU. bezahlt, durch das LBV. Bei der internen Buchung des Gehaltes werde dann z. B. bei ihm ein Assistent zu 70 % auf Forschungsgelder (z.B. DFG-Projekte) und zu 30 % auf Industriegeldern verbucht. Es gebe auch Fälle, in den ein Assistent auf mehrere Projekte gebucht werde. Es könne passieren, dass ein Assistent auf drei bis vier PSP-Elemente gebucht würde, um alles abzudecken. Es gebe einen immensen Kontrollaufwand, damit es nicht passiere, dass ein Assistent auf ein Projekt gebucht würde, obwohl der Assistent an diesem Tag im Urlaub war oder einen Reisetag hatte. Das werde massiv kontrolliert. Auf der Forschungsseite, also z. B. bei DFG-Mitteln, müsste er die Hand dafür in Feuer legen, damit das alles richtig verbucht werde. Auf der Industrieseite tue es das nicht. Forschungsdrittmittel müssten akribisch nachvollzogen werden können. So müssten dann z. B. für eine Woche Assistenten für 3,5 Tage auch ein Forschungsprojekt gebucht werden und für weitere 1,5 Tage auf ein Industrieprojekt. Das entspreche in der Regel auch der realen Tätigkeit der Mitarbeiter. Sie seien früher noch stolz darauf gewesen, sich zu Tode zu rödeln mit 70 – 80 Arbeitsstunden pro Woche. Heute würden die Leute das nicht mehr machen und das sei auch gut so. Heute arbeiteten die Assistenten im Schnitt auch noch über 40 Stunden zumindest am WZL, weil die ja auch noch ihr Hobby, die Promotion, hätten.
367Das System der Stundenanteile stimme natürlich nicht auf die einzelne Woche oder den einzelnen Monat, aber auf das Jahr gesehen. Wenn z. B. ein Mitarbeiter den ganzen Monat im Industrieprojekt arbeiten würde, dann würde er auch für diesen Monat nur auf das Industrieprojekt gebucht. Gebucht würde immer am 3. bis 4. Tag des Folgemonats. Bezahlt werde natürlich ganz normal durch das LBV, das merke davon gar nichts. Zugeordnet werde das nachher über die Stundenzettel.
368Weiter hat der Zeuge Prof. Dr. OL. bekundet, dass er nochmals betonen wolle, dass es keine Industrieprojekte von Professoren-GmbHs an Institute gebe. Es müsse immer ein Auftrag eines anderen, z. B. von Henkel, an die GmbH dahinterstehen. Alles was seine Ingenieure machen, wäre ja sonst Forschung und dass sei Quatsch. Forschung sei nur das, was forschungsrelevant sei. Forschung sei, was im Forschungskontext genutzt werden könne. Er selber sei Fachgutachter für die DFG gewesen, er wisse, dass Ingenieure immer irgendetwas erfinden würden. Und ihnen als Ingenieuren würde man immer wieder vorwerfen, dass sie keine Forschung betreiben würden. Bei der DFG habe es Jahrzehnte einen Diskurs über diesen Forschungsbegriff gegeben. Aus Industriemitteln geförderte Projekte könnten in unserem Hochschulsystem keine Forschungsprojekte sein. Sein geistiges Eigentum gehöre der Hochschule. Das könne er sich privatwirtschaftlich auch nicht abkaufen.
369Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge Prof. Dr. OL. bekundet, dass er für das Projekt beim Flughafen Merzbrück keinerlei Gelder extra bekommen habe. Auch nicht für die Gründung des Campus. Er habe das als Professor gemacht und das sei von seinem Professorengehalt abgedeckt.
370Auf weitere Nachfrage, warum die Assistenten keine Projektleiter sein dürfen, hat der Zeuge weiter ausgeführt, das z. B. bei einem Beratungsauftrag der BASF 15 externe Berater anwesend seien und nur zwei von der Hochschule. Der Projektleiter des gesamten Projekts wäre dann ja etwas, was über das hinausginge, was den wissenschaftlichen Anteil übersteige. Es wäre unanständig, dass das von einem Assistenten wahrgenommen würde. Er selber baue Autos. Aber das würde er nicht seinen Assistenten überlassen, da Projekte zu leiten.
371Am 12. Hauptverhandlung ist die Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. OL. fortgesetzt worden. Hier hat der Zeuge auf die Nachfrage, zu welcher Gelegenheit er sich mit dem Angeklagten unterhalte hätte, bekundet, dass er sich insbesondere an zwei private Veranstaltungen erinnere, bei denen der Angeklagte anwesend gewesen sei ebenso wie die Veranstaltung am Flugplatz. Bei dem zweiten Treffen mit dem Angeklagten sei auch der IHK-Präsident dabei gewesen. Das sei im Lieblingsrestaurant des IHK-Präsidenten gewesen, da habe er den Angeklagten auch gesehen und sich kurz mit ihm über den Tisch unterhalten, aber nicht viel. Das Treffen sei ohne die Ehefrauen gewesen. Beim ersten Treffen in dem Privathaus eines GF. Unternehmers, wo auch die Ehefrauen anwesend gewesen sein, habe er sich am ausführlichsten mit dem Angeklagten unterhalten. Bei diesem ersten Treffen habe er dem Angeklagten auch die Geschichte erzählt, die er immer erzähle. Damals sei es dem Angeklagten darum gegangen, wie man einen neuen Lehrstuhl aufbaue und wie man so weit komme, dass man Assistenten einstellen könne. Und da habe er den Angeklagten sicherlich gefragt, ob er eine GmbH habe, das sei ja fast eine rhetorische Frage. Die habe der Angeklagte auch bejaht. Er habe dem Angeklagten gesagt, dass es bei ihm zu Beginn seiner Lehrtätigkeit in St. Gallen auch so gewesen sei und es sehr hilfreich sein, um einen Lehrstuhl zügig aufzubauen. Die Hypothese des Angeklagten, dass das bei Architektenforschung anders zu bewerten sei als bei Ingenieuren, sei falsch. Es gebe zwar in der Architekturwelt deutlich weniger Forschungsmittelherkunft/-geber, künstlerisch und erfinderisch seien Ingenieure aber ebenso wie Architekten. Er halte es für grundfalsch, hier einen Unterschied zu machen. Sie bauten zum Teil auch Maschinen, die es nur einmal auf der Welt gebe, zum Beispiel die präziseste Schleifmaschine der Welt, das sei so ein Fall. Der Weltmarktbedarf sei hier genau 1. Auch für die Firma Henkel hätten sie schon Unikate gebaut. Nur deswegen sei das aber keine Forschung. Ob er mit dem Angeklagten über dieses Thema im Einzelnen gesprochen hätte, das wisse er nicht mehr. Er hätte ihm sicher das gleiche gesagt, wie hier heute in seiner Vernehmung. Die Architektur habe immer das Problem, dass ihr nichtwissenschaftliches Arbeit vorgeworfen werde. Die Architektur habe es immer schwer. Wer allerdings nicht wisse, wie man an Forschungsmittel komme, der säße als Professor auf dem falschen Posten. Bisher habe er hier nur von Forschungsdrittmitteln z. B. von der DFG gesprochen. Da gebe es weniger für die Architektur. Aber die Architekturinstitute stellten auch einfach viel weniger Anträge gemessen an ihrer Population im Vergleich zum Maschinenwesen. Auch bei ihm selbst hinkten die Industriedrittmittel deutlich hinter dem Maschinenbau hinterher. Das gelte für alle Fachrichtungen. Es gebe aber auch Gegenbeispiele von Architekturprofessoren, denen das gut gelungen sei. Er könne sich jetzt nicht daran erinnern, ob er darüber auch mit dem Angeklagten gesprochen habe. Aber wenn ja, hätte er ihm sicher das Gleiche gesagt. Er habe dem Angeklagten damals auch gesagt, dass dieser bei seiner eigener GmbH nicht der Geschäftsführer sein dürfte, da er sonst In-Sich-Geschäfte machen würde. Eine Befreiung von § 181 BGB gebe es für die als Hochschulprofessoren nicht. Zudem hätten sie als Professoren für ihren Lehrstuhl eine Vermögensbetreuungspflicht. Daher sei es notwendig, dass da ein Dritter draufgucken würde.
372Befragt zu seiner Firma „OL. und Co.“ hat der Zeuge Prof. Dr. OL. bekundet, dass Dr. KS. dort 25 Jahre lang Geschäftsführer gewesen sei. Er selber habe dafür keine Berechtigung besessen und er hätte dafür an sich keine Nebentätigkeitsgenehmigung bekommen, wenn er selber der Geschäftsführer gewesen sein. In dem Unternehmen seien dort ca. 40 Berater beschäftig. Dort würden Aufträge akquiriert. Jetzt im Moment mache er das als Geschäftsführer, bei der er die Genehmigung ausnahmsweise bekommen habe für die Verpflichtung, den Campus mit aufzubauen. Er sei einer der wenigen Ausnahmen an der QU.. Die Genehmigung habe er Beginn 2022 erhalten. Sie sei für zwei Jahre befristet auf maximal acht Stunden pro Woche. In seiner GmbH beschäftigte er keine Assistenten. Und das Institut beauftrage er auch nicht mehr. Heute laufe das über die Center GmbHs, die keinen Professoren gehörten. Professoren-GmbHs sein hilfreich gewesen, solange es kein besseres Konstrukt gegeben habe. Die meisten Center GmbHs gehörten Stiftungen z. B. die WZL-Stiftung. Er sei bei der WZL Stiftung im Stiftungsrat. Darunter hänge die operative Gesellschaft, bei ihm z. B. die WZL PS GmbH. Die sei geführt von seinem Oberingenieur. Die Stiftung sei zu 100 % Alleingesellschafterin. Es habe jahrelang die Überlegung gegeben, von den Professoren-GmbHs wegzukommen. Als er von St. Gallen gekommen sei, sei das mit ihm so praktiziert worden und so seien die Gesellschaften um die WZL gegründet worden und schließlich die Stiftung. Alle Anteile der GmbH sein in die Stiftung gelegt worden.
373An der QU. gebe es zwei Modelle: Erstens gebe es Lehrstühle, die sich nur einen Assistenten einzustellen leisten könnten, wenn sie dafür die entsprechenden Drittmittel akquiriert hätten. Die Professoren würden dann Forschungsanträge an die QU. schreiben und die Assistenten würden erst zu Projektbeginn eingestellt. So laufe das in den kleineren Lehrstühlen. Zweitens gebe es größere Lehrstühle, an denen die Leute unabhängig von Projektlaufzeiten eingestellt würden. Bei ihnen dauere eine Promotion in der Regel vier Jahre und sie machten entsprechend Vierjahresverträge. Alle Stellen außerhalb der Planstellen seien Drittmittelstellen.
374Auf Nachfrage, wie das bei mehreren Drittmitteln und diversen PSP-Stellen funktioniere, hat der Zeuge bekundet, dass er 9 Personen in der Buchhaltung habe, die das managen. Das sei sehr kompliziert, vor allem, weil es noch einen Zeitversatz gebe.
375Zwischen Anmeldung und Verbuchung bei PSP dauere es bis zu 8 Wochen. Daher sei es nur möglich, das im Nachhinein zuzuordnen und über die Jahresperiode. Unterjährig oder monatlich sei das schwierig, wegen dem zeitlichen Versatz. Über die Laufzeit eines Industrieprojektes stimme es auch, über die Stundenzettel über das Jahr auch aber gegebenenfalls nicht in dem einzelnen Monat. Z. B. werde der Assistent noch auf die Stelle gebucht, obwohl er da gar nicht mehr arbeite, um auszugleichen, dass er am Anfang nicht da darauf hatte gebucht werden können. Die Wahrheit sei nicht immer möglich einzubuchen. Die Buchhaltung mache das alleine und sehr präzise, weil sie eine Rechenschaftspflicht hätten gegenüber der GmbH und gegenüber den Drittmittelgebern. Bei Industrieprojekten sei die Zuordnung etwas anders. Da gebe es einen Arbeitsplan mit 40 – 50 Teilarbeitspaketen. Und der Assistent schreibe dann z. B. auf „Montag 2 Stunden für 2B“. Darüber erfolge die Zuordnung auf den Projektplan und in der digitalen Projektakte. Das Ausfüllen der Stundenzettel werde durch die Assistenten digital erledigt. Sein Oberingenieur sei im Grunde der Abteilungsleiter seines Lehrstuhls, so wie ein akademischer Rat. Er habe so viele Oberingenieure, dass er noch einen geschäftsführenden Oberingenieur habe. Dass seien promovierte Leute, die auch Senior Researcher sein. Jeder Oberingenieur habe unter sich ca. 50 Leute. Die Oberingenieure müssten die Stundenzettel abzeichnen.
376Auf die Nachfrage, ob es üblich sein, dass in den Arbeitsverträgen eine PSP-Nummer erfasst sein, hat der Zeuge bekundet, dass man das vermeiden solle. Das hieße nämlich, dass derjenige eigentlich nichts anderes tun dürfe. Deshalb solle man das nicht tun, wenn es anders gehe. Er gehe davon aus, dass die QU. das nur in den Fällen mache, wenn die Sicherung der Stellen bzw. die Mittel dafür nicht vorlägen. Wenn man allerdings der QU. aufzeige, dass man viel mehr Mittel habe als benötigt, dann werde auch ohne PSP-Nummer eingestellt. Bei ihm im Lehrstuhl stünden z. B. keine PSP-Nummern in den Arbeitsverträgen. Er selbst entscheide, ob er jemanden einstelle und wofür. Die QU. vertraue ihm da. Beim Fraunhofer Institut, wo er auch Direktor sei, sei das anders, da werde einem die Stelle vorher genehmigt. Wie sehr er da eine Ausnahme sein, das wisse er nicht. Das müsse der Kanzler wissen.
377Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge bekundet, dass der Angeklagte im Jahr 2011 oder 2012 berufen worden sei. Der Aufbau eines Lehrstuhls dauere 2 – 3 Jahre. Promotionsverfahren dauerten im Schnitt im Maschinenbau 4 Jahre, in der Architektur 2 – 4 Jahre und in der E-Technik 5 Jahre. In der Zeit, in der der Angeklagte am Lehrstuhl tätig gewesen sein, hätte er eigentlich 10 – 15 Promotionen machen müssen und können. Gemacht habe er keine einzige. Als er selbst damals in der Schweiz einen kleinen Lehrstuhl von 1993 – 2002 übernommen und aufgebaut habe, habe er auch in den ersten 4 Jahren niemanden promoviert, weil man da ja erst anfange. Aber der Angeklagte habe über den kompletten Zeitraum nicht eine einzige Promotion gemacht.
378Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge bekundet, dass hinsichtlich der Drittmittelstärke von den neuen Fakultäten an der QU. die Architektur auf Platz 7 liege. Entsprechend habe es das Ziel gegeben, die Drittmittelstärke zu steigern und neue Professoren sollten ermutigt werden, sich um Drittmittel zu bemühen. Dem Architekturprofessor ZO., der mittlerweile die QU. verlassen habe, sei das auch gelungen. Dieser habe ein großes Projektportfolio und sei, soweit er wisse, drittmittelstark gewesen.
379Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge weiter bekundet, dass es eine große Ausnahme sei, dass er Geschäftsführer der VN. GmbH gewesen sei. Er sei regelrecht genötigt worden, in die Geschäftsführung zu gehen, das sei der Wunsch der Investoren gewesen. Es sei ihm dann auch genehmigt worden. Er sei auch Geschäftsführer bei der PN. gewesen, die er mitgegründet habe. Geld habe er nie dafür bekommen. Auch die Ausnahme, Geschäftsführer der OL. und Co. GmbH zu sein, habe er ausnahmsweise erhalten für 2 Jahre, weil Professor KS. mit 60 Jahren in den Ruhestand gegangen sei und er selber die GmbH innerhalb der nächsten 2 Jahre kaufen wolle.
380Auf die Nachfrage, inwieweit Assistenten von der QU. an die Professoren-GmbH oder andersherum wechselten, hat der Zeuge Prof. Dr. OL. bekundet, dass es einen Wechsel von Assistenten an Professoren-GmbH nur selten geben würde, leider. Die würde man in der Professoren-GmbH gerne nehmen, also die Post-Docs. Der zweite Fall, dass Mitarbeiter von der GmbH an den Lehrstuhl wechseln, den gebe es gar nicht. Jedenfalls habe er noch nie davon gehört. Die betreffenden Personen bekämen ja bei der privatrechtlichen GmbH mehr Geld als bei der staatlichen Hochschule. Warum sollten sie dann an den Lehrstuhl wechseln?
381Die Feststellungen zu Art und Umfang der Tätigkeit der Mitarbeiter des Angeklagten am Lehrstuhl der QU. PW. beruhen neben der Einlassung des Angeklagten insbesondere auf den Aussagen der Zeugen ZQ., KQ., FI., QE., ZL., WM. sowie den diesbezüglich in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden.
382(4)
383Der Zeuge ZQ. ist am 5. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Der Zeuge hat im Wesentlichen bekundet, an der QU. zwischen 2006 und 2009 Architektur studiert zu haben. Von 2009 bis 2010 habe er sich im Ausland befunden und von 2010 bis 2014 an der QU. den Master gemacht. Danach habe er bei der Firma VP. GmbH gearbeitet. Er habe dort eine volle Stelle gehabt von März 2014 bis November 2014. Danach sei er Angestellter des Lehrstuhls für Gebäudetechnik gewesen. Bis November 2015 habe er dort in Vollzeit gearbeitet. Ab Dezember 2015 bis Ende Dezember 2016 habe er eine Stelle zu 75 % bekommen. Nebenher habe er mit einem Zweitstudium angefangen. Er habe schon als Student bei der VP. GmbH gearbeitet. Sein erstes Projekt, an dem er gearbeitet habe, sei das S 24, ZC.-straße in Düsseldorf, gewesen. Das sei letztlich aber von einem anderen Architekten gebaut worden. Er habe in verschiedenen anderen Projekten ausgeholfen. Nach seinem Wechsel an die QU. habe er an dem weiteren Düsseldorfer WG.-Projekt BGL 457 gearbeitet. Es sei auch gebaut worden, aber später von einem anderen Architekten übernommen worden. Damals sei allen Mitarbeitern vorgeschlagen worden, an die QU. zu wechseln. Der Angeklagte und der Zeuge LE. hätten ihm das vorgeschlagen. Man habe ihnen gesagt, dass sich nicht viel für sie ändern solle. Das hätte es dann auch nicht. Eigentlich hätten sich nur die Räumlichkeiten geändert. An dem Projekt RE. habe er von ca. August 2015 bis Oktober/November 2016 gearbeitet. Das sei ein Objekt mit einer Textilfassade gewesen. Er habe sich hauptsächlich um die Textilfassade und viele Kleinarbeiten am Gebäude gekümmert. Er sei einmal pro Woche in Düsseldorf gewesen. Er sei der Bauleiter vor Ort gewesen. Seine Kollegen QE., ZL., YX. und TX. hätten damals auch an dem Projekt RE. gearbeitet. Der Zeuge ZL. habe aber nur während der Zeit bei VP. GmbH daran gearbeitet. Er selber habe damals den Vertrag am Lehrstuhl für Gebäudetechnik nicht verlängern wollen und sei an einen anderen Lehrstuhl gewechselt. Am Lehrstuhl für Gebäudetechnik habe er den Kurs GBT2 betreut. Er habe die Vorlesung vorbereitet und gehalten und später die Arbeiten der Studenten korrigiert. Die Unterrichtstätigkeit habe sich im Semester auf 2 – 3 Stunden pro Woche belaufen, in den Semesterferien dann eher weniger.
384Zu der Textilfassade an dem Projekt RE. könne er sagen, dass sie in erster Linie einen gestalterischen Zweck gehabt habe. Aber sie habe auch dem Sonnen– und Sichtschutz gedient. So eine Textilmembran sei auch für die Firma damals neu gewesen. Solche Fassaden hätte die Firma, die die Membran hergestellt hat, bisher auch nicht bespannt. Die Profile habe die Firma allerdings gehabt. Die Konstruktion selbst sei daher keine Neuentwicklung gewesen. Nur die Kombination dieser Membran plus dieser Fassade sei neu gewesen.
385Dem Zeugen ZQ. ist der wesentliche Inhalt der Arbeitsverträge mit der QU. vom 31.10.2014 (Bl. 400 f d. A.) vom 01.10.2015 (Bl. 402 f d. A.) vom 08.12.2016 (Bl. 404 d. A.) und vom 27.10.2017 (Bl. 406 f d. A.) vorgehalten worden, wonach er vom 17.11.2014 bis zum 30.11.2015 am Lehrstuhl für Gebäudetechnologie als Vollzeitbeschäftigter angestellt war, dann vom 01.12.2015 bis zum 31.12.2016 am Lehrstuhl für Gebäudetechnologie als Teilzeitbeschäftigter mit 30 Stunden/Woche und ab dem 01.01.2017 am Lehrstuhl für energieeffizientes Bauen wieder als Vollzeitbeschäftigter angestellt gewesen ist. Der Zeuge hat hierzu bekundet, dass das zutreffend sei. Er sei auch immer noch an der QU. mit 25 % angestellt, weiterhin am Lehrstuhl für energieeffizientes Bauen. Bei der Firma E3D sei er Geschäftsführer einer Ingenieursgesellschaft zusammen mit dem Professor Dr. KL. u. a.
386Im Beisein des Zeugen ist der Antrag auf seine Einstellung als wissenschaftlicher Beschäftigter der QU. vom 24.10.2014 (Bl. 478 f d. A.) auszugsweise verlesen worden. Hierin heißt es u.a.:
387„Wissenschaftliche Betätigung: Zum Betätigungsfeld gehört die Vorbereitung, Mitarbeit und Entwicklung der Forschungstätigkeiten des Lehrstuhls unter Leitung des Lehrstuhlinhabers mit dem Ziel einer Promotion zu einem Themenkomplex der Forschungstätigkeit des Lehrstuhls zu 35 %.
388Im Zusammenhang mit der Wissensvertiefung im Zuge der Promotionsarbeit werden nach Absprache mit dem Lehrstuhlinhaber zu Forschungsbezogenen Themenbereichen Seminare erarbeitet. Zum Betätigungsfeld gehört die Vorbereitung, Mitarbeit und Entwicklung der Forschungstätigkeit des Lehrstuhls unter Leitung des Lehrstuhlinhabers zu 30 %.“
389Auf Vorhalt dieser Tätigkeitsbeschreibung hat der Zeuge ZQ. bekundet, dass er nicht wissenschaftlich gearbeitet habe am Lehrstuhl für Gebäudetechnik. Er habe keine Aufsätze verfasst und an keinerlei Konferenzen teilgenommen. Wie seine Stelle damals finanziert worden sei, das wisse er nicht. Eigentlich habe er damals auch promovieren wollen, das sei zeitlich aber nicht möglich gewesen neben der umfangreichen Projekttätigkeit. Er promoviere jetzt an dem anderen Lehrstuhl. Damals habe seine tatsächliche Aufgabenteilung so ausgesehen, dass er zu ca. 80 % Projekte geleitet habe und zu weiteren 20 % in der Lehre tätig gewesen sei. Das Projekt „SO.“ sage ihm nichts. Er kenne das Kürzel, wisse aber nicht, was dahinterstehe. Es habe auch die Kürzel DATEF und BEEM gegeben, damit habe er aber nie etwas zu tun gehabt. „Make Home“ sei ein Projekt gewesen, bei dem es darum gegangen sei, aus einem Container eine Flüchtlingsunterkunft zu entwerfen. Daran sei er beteiligt gewesen. Es wäre durchaus möglich gewesen, Veröffentlichungen zu dem Projekt RE. zu machen, das sei aber nicht geschehen. Gemessen an dem gestalterischen Anspruch dort hätte man sicherlich etwas veröffentlichen können in Architektur- oder Bauwesen-Zeitschriften. Für einen wissenschaftlichen Artikel wäre das allerdings nicht geeignet gewesen.
390Auf Vorhalt, dass er am 20.08.2018 in einem protokollierten Gespräch mit der QU. laut dem Protokoll gesagt haben soll, dass er auch während seiner Zeit am Lehrstuhl die meisten Emails über eine Emailadresse der VP. GmbH verschickt habe, gerade in der Kommunikation mit Bauherren (Bl. 66 d. A.), hat der Zeuge bekundet, dass das zutreffend sei. Bei schriftlicher Korrespondenz mit den Bauherren habe er immer mit der VP. Emailadresse geschrieben, das sei so vom Angeklagten gewünscht gewesen, weil die Firmen teilweise keine Verträge mit der QU. gehabt hätten, sondern nur mit der VP. GmbH. Damals sei er da nicht bösgläubig geworden. Er habe da dem Angeklagten und dem Zeugen LE. vertraut.
391Auf die Frage, wie er damals nach Düsseldorf gefahren sei, hat der Zeuge ZQ. bekundet, dass er damals einen Dienstwagen benutzt habe, der vom Angeklagten gestellt worden sei. Das sei ein dunkler Mini gewesen. Vielleicht auch mal einen Audi A3, das wisse er heute nicht mehr. Eine Tankkarte habe er von dem Zeugen LE. erhalten. Das sei abgerechnet worden. Die Karte sei an den Angeklagten adressiert gewesen. Als er an den Lehrstuhl gewechselt sei, seien die Büroräume in der ZH.-straße komplett aufgelöst worden.
392Auf die Frage, ob Druck auf ihn ausgeübt worden sei, die Projekte zu betreuen, hat der Zeuge dies bejaht. Druck habe es insbesondere im Sinne von Zeitdruck gegeben. Die Sachen hätten zu bestimmten Zeiten fertig sein müssen. Insgesamt habe er zu 95 % dabei ein gutes Verhältnis zum Angeklagten gehabt.
393Im Beisein des Zeugen ist in der Hauptverhandlung eine E-Mail des Zeugen ZQ. an den Zeugen PO. vom 24.01.2019 inklusive Anhang verlesen worden (Bl. 253 f d. A.). Mit dieser E-Mail hatte der Zeuge ZQ. eine Facebook-Nachricht des Angeklagten per Screenshot aufgenommen und an den Zeugen PO. geschickt. Diese Nachricht lautete wie folgt:
394„Hallo Jarek, es gibt leider offene Fragen zu deinen Tätigkeitsbeschreibungen zur Kreditierung (Kammerzulassung) in die AKNW, die durch deine eigenen Aussagen bei QU. Innenrevisor RN. vom August 2018 relativiert werden müssen. Das ist nicht auf meinem Mist gewachsen, muss aber leider klargestellt werden. Bitte melde dich bei mir unter E-Mail01. Wenn ich bis zum 30.01.19 nichts von der höre, fordert mich die AKNW auf gegen dich Strafanzeige zu erstatten, weil ich keine Unterlagen dazu habe und nicht erkennen kann, was du genau bei der Kammerzulassung eingereicht hast. Lieber wäre mir eine flache Lösung, also melde dich, dann klären wir das. Grüße VI.“
395Der Zeuge ZQ. hat hierzu bekundet, dass er sich gefragt habe, was diese E-Mail solle. Er habe darauf gar nicht reagiert. Seine Zulassung bei der Architektenkammer habe er damals bekommen zu seiner Zeit beim Angeklagten. Er habe darüber dann mit Kollegen geredet, also über diese E-Mail. Die Sache mit der Strafanzeige sei seiner Meinung nach komplett erfunden worden vom Angeklagten. Es sei dann auch bei dieser einen Nachricht geblieben. Die habe der Angeklagte später gelöscht. Er habe das damals als Drohung aufgefasst.
396Weiter ist dem Zeugen der wesentliche Inhalt seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im Beisein des Zeugen PO. vom 02.12.2019 (Sonderheft 3 am Ende) vorgehalten worden. Hierzu hat der Zeuge ZQ. bekundet, dass seiner Erinnerung nach der Vater des Angeklagten der Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Präsent sei der aber nicht gewesen. Sein Ansprechpartner sei nur der Angeklagte gewesen. Es sei auch zutreffend, dass der Angeklagte mal davon gesprochen habe, aus den Bauprojekten Forschungsprojekte zu machen. Es sei aber nicht verfolgt worden. Ob Forschungsgelder beantragt worden seien, davon wisse er nichts. An das Thema „My Gekko“ habe er heute keine Erinnerung mehr.
397Auf Nachfrage hat der Zeuge ZQ. bekundet, dass er gegen den Angeklagten keine Beschwerden beim Personalrat vorgebracht habe.
398Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ZQ. bekundet, dass die Bauherren damals Verträge mit der WG. geschlossen hätten. Auf der Baustelle sei das kein Thema gewesen, ob er und seine Kollegen bei der QU. oder der WG. angestellt gewesen seien. Es habe sicherlich eine Anweisung gegeben, bei E-Mails die WG.-Adresse zu nutzen. Sonst hätten sie ja regulär die QU.-E-Mail-Adressen benutzt.
399Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ZQ. bekundet, dass die Funktion der Textilfassade an dem Projekt RE. folgende gewesen seien: Wetterhaut, Sichtschutz und Sonnenschutz. An allen Stellen sei das gleiche Textil benutzt worden. Das sei während seiner Tätigkeit installiert worden. Bei der Montage habe es insoweit Probleme gegeben, als ein paar Rahmen nicht an die vorhandene Konstruktion gepasst hätten. Diese Probleme seien aber später kein Thema für Diskussionen im Rahmen der Hochschule gewesen. Es habe da nur Gespräche zwischen den Mitarbeitern gegeben. Es sei ein rein konstruktives Problem gewesen, kein Problem der speziellen Membran. Für das Projekt BGL 457 sei auch so eine Konstruktion mal angedacht gewesen. Es könne sein, dass bei N01 das Wissen aus RE. angewandt worden sei. Das wisse er aber nicht. Arbeitsanweisungen habe damals der Angeklagte erteilt. Der habe ihn auch eingestellt. Über Gehalt, Urlaub und Krankheit habe er auch nur mit dem Angeklagten besprochen.
400Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ZQ. bekundet, dass der Begriff JWmembran sich auf den Namen des Herstellers beziehe, nämlich die Firma JW.. Die Firma SJ. habe die Stahlprofile entwickelt. Wie die aussehen müssten, sei von einem Ingenieurbüro berechnet worden. Diese seien dann für das Projekt angefertigt worden. Die Rahmen seien individuell für das Projekt angefertigt worden. Es seien Alu-Profile gewesen, die auf einen Stahlrahmen montiert worden seien. Und da sei die Membran eingespannt worden. Die Profile seien extra dafür angefertigt worden, aber keine neue Erfindung an sich. Es könne auch sein, dass ein Werkzeug in Italien angefertigt worden sei. Das wisse er aber nicht mehr, was das für ein Werkzeug gewesen sei. Gegebenenfalls habe die Firma in Italien die Profile gepresst und die Profile für die Firma Form TL hergestellt. Es könne sein, dass die Bespannung bei der Allianz Arena auch von der Firma JW. sei. Das wisse er nicht. Aber so etwas in der Art würden die herstellen. Die Fassade sei angebracht worden zu der Zeit, als er am Lehrstuhl gewesen sei.
401Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ZQ. bekundet, dass er sich heute im Promotionsverfahren befinde. Zu seinem Thema wolle er nichts sagen. Es habe aber nichts mit Fassadensystemen zu tun, sondern im weitesten Sinne mit digitaler Planung, also BIM. Mit diesem Thema habe er schon bei dem Angeklagten zu tun gehabt. Das habe er aber auch schon während des Studiums angewandt. Mit BIM erstelle man 3-D-Modelle, aus denen man alle anderen Schnitte ableiten könne. Diese Software hätten sie genutzt, aber nicht weiterentwickelt.
402Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ZQ. bekundet, dass es damals die Ansage gegeben habe, dass sich für ihn und seine Kollegen wenig ändere nach einem Wechsel zum Lehrstuhl und sie die Projekte der WG. fortführen würden. Es komme nur Lehre dazu. Er erinnere sich an eine E-Mail des Angeklagten, dass sie dann forschende Architekten seien. Der Angeklagte habe ihnen die Anweisung erteilt und die habe gelautet, sich weiter um die Bauprojekte zu kümmern. Wie das mit der QU. geregelt gewesen sei, das wisse er nicht und das habe ihn damals auch nicht interessiert. Konkrete Bedenken seien ihm erst gekommen, als er von der Insolvenz der VP. GmbH erfahren und es dann die Befragungen durch die Innenrevision der QU. gegeben habe.
403Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ZQ. bekundet, dass er vor der hiesigen Hauptverhandlung Kontakt zu ehemaligen Kollegen vom Lehrstuhl gehabt habe. Es gebe nach wie vor einen Gruppenchat der ehemaligen Kollegen vom Lehrstuhl. Da seien neben ihm die Zeugen TX., QZ., FI., ZL. und YX. drinnen. Der Zeuge QE. hätte im Gruppenchat kurz über seine Vernehmung erzählt, in welche Richtung gefragt worden sei, habe aber keine Details genannt. Mit Mitarbeitern der Verwaltung der QU. habe er seit den Gesprächen mit der Innenrevision keinen Kontakt mehr gehabt.
404Die Aussage des Zeugen ZQ. war durchweg glaubhaft. Er hat aus eigener Erinnerung flüssig und lebhaft über seine Tätigkeit bei der VP. GmbH und am Lehrstuhl für Gebäudetechnik berichtet. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet. Insbesondere steht seine Aussage im Wesentlichen in Einklang mit denen im Nachfolgenden dargestellten Aussagen seiner ehemaligen Kollegen. Der Zeuge ZQ. hat keinen Hehl daraus gemacht, dass er sich zwischenzeitlich vom Angeklagten bedroht gefühlt hatte und dass er mit seinen ehemaligen Kollegen im Gruppenchat über die Vernehmung vor dem Landgericht gesprochen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kammer den Zeugen für glaubwürdig erachtet: Zum einen ist es weder verboten und auch lebensnah, dass sich der Zeuge mit seinen ehemaligen Kollegen über die Vernehmung vor dem Landgericht austauscht, da es sich hier nicht um etwas Alltägliches für die Zeugen handelt. Und auch, wenn der Zeuge sich teilweise durch den Angeklagten bedroht gefühlt hat, hat er betont, zu 95 % der Zeit ein gutes Verhältnis zu dem Angeklagten gepflegt zu haben. Eine überschießende Belastungstendenz hat die Kammer beim Zeugen ZQ. nicht feststellen können. Insgesamt hatte die Kammer deshalb keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ZQ..
405(5)
406Der Zeuge KQ. ist am 2. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Hier hat er im Wesentlichen bekundet, sein Architekturstudium in Berlin abgeschlossen zu haben. 2006 habe er mit dem Master begonnen und diesen 2012 abgeschlossen. Danach habe er ein Jahr in Köln in einem Architektenbüro gearbeitet. Ab März 2014 habe er in Vollzeit bei der TU Nürnberg als wissenschaftlicher Mitarbeiter gearbeitet. Später habe er diese Stelle auf 50 % reduziert und parallel in einem Architekturbüro gearbeitet. 2016 habe er seine Stelle am Lehrstuhl des Angeklagten an der QU. angetreten. Er sei damals von dem akademischen Rat, dem Zeugen LE., per E-Mail angeschrieben worden. Insgesamt sei er für Vorstellungsgespräche zweimal in PW. gewesen. Den Angeklagten habe er damals noch nicht gekannt. Ihm sei das Konzept des Lehrstuhls als wissenschaftliche Forschung plus Bautätigkeit beschrieben worden. Man habe ihm von innovativen Konzepten erzählt. Das habe ihm sehr gut gefallen. Er habe mit dem Angeklagten dann auch über seine eigenen Projekte gesprochen und über die gemeinsame Ansicht von Architektur. Er habe mit dem Angeklagten auch über Textilfassaden gesprochen. Ihn habe sehr imponiert, wie der Angeklagte über Architektur gesprochen habe. Seine Stelle bei der QU. habe eine Promotionsstelle sein sollen. Er habe im September 2016 seine Stelle angetreten. Sein Ziel sei es gewesen, dort zu promovieren. Das sei aber nicht gelungen. Erst später am Institut für Textiltechnik habe er dann promoviert.
407Dem Zeugen KQ. ist der wesentliche Inhalt der Arbeitsverträge der QU. vom 08.08.2016 (Bl. 411 f d. A.), vom 27.03.2017 (Bl. 413 f d. A.), vom 03.08.2017 (Bl. 415 d. A.) und vom 18.07.2018 (Bl. 417 d. A.) vorgehalten worden. Hierzu hat der Zeuge KQ. bekundet, dass es zutreffend sei, dass er anfangs als Teilzeitbeschäftigter mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 29,52 Stunden pro Woche eingestellt worden sei, das entspreche einer 75-%-Stelle. Es sei häufiger über Drittmittel gesprochen worden und darüber, dass sich darüber eine Stelle finanziere. Zum 01.10.2018 sei er dann in Vollzeit beschäftigt worden. Diese Vollzeitstelle sei dann nochmal verlängert worden. Im September 2018 sei er dann aber an das Institut für Textiltechnik auf seinen Wunsch hin gewechselt. Er habe den Eindruck gehabt, dass das mit einer Promotion am Lehrstuhl des Angeklagten nichts gäbe. Es habe da schwierige Situationen gegeben. Er sei beim Personalrat gewesen deswegen. Dort habe er berichtet, wie es seiner Meinung nach am Lehrstuhl des Angeklagten zugehe. Danach sei er noch mehrfach beim Personalrat gewesen. Das 1. Gespräch habe im Frühjahr 2018 stattgefunden.
408Auf Nachfrage hat der Zeuge KQ. bekundet, dass er am Lehrstuhl des Angeklagten ein Seminar gehalten habe. Inhalt und Konzept habe er selbst aussuchen dürfen. Sein Thema sei hier Fassaden und Bionik gewesen mit Fokus auf vorgesetzte Fassadensysteme und Textilfassaden. Sein erstes Seminar habe er im dortigen 1. Semester gehalten. In den Folgesemestern habe er die Anzahl der Seminare erhöht. Im September 2016 habe der Angeklagte ihn gefragt, ob er eine Baustelle in Düsseldorf zu Ende bringen wolle. Hintergrund sei ein Personalwechsel gewesen. Es sei da um die Baustelle RE. gegangen. Das habe im Rahmen seiner Tätigkeit am Lehrstuhl stattfinden sollen. Insgesamt habe er hier viel gearbeitet. Nebentätigkeiten habe er damals keine gehabt. Er habe Sorgen bekommen, dass sein Ziel einer Promotion gefährdet sei. Deswegen habe er den akademischen Rat angesprochen und gesagt, dass er hier Bedenken habe. Der wiederum habe ihm gesagt, dass er sich keine Sorgen machen solle. Das könne man einfach in den Semesterferien nachholen. Am nächsten Tag habe er dann noch mit dem Angeklagten gesprochen und der habe ihm auch versichert, dass seine Promotion Priorität hätte. Daraufhin habe er dem Angeklagten zugesagt, dass er die Baustelle in Düsseldorf zu Ende bringen werde und habe mit dem Angeklagten besprochen, was noch zu tun sei. Hierfür habe er von dem Angeklagten einen Zettel erhalten. Soweit er sich erinnere, sei die Bauherren-Familie in Düsseldorf damals schon eingezogen. Das Gebäude in Düsseldorf habe eine Textilfassade gehabt.
409Dem Zeugen KQ. ist ein Teil seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 02.12.2009 (Sonderheft 3, Vernehmung TX. Seite 3) vorhalten worden, wonach er dort bekundet hat, dass die Textilfassade sein Forschungsschwerpunkt sein sollte. Hierzu hat der Zeuge KQ. bekundet, dass adaptive Textilfassaden auch das Thema seines ersten Seminars gewesen seien. Damit habe er sich schon in L. beschäftigt und an einem Wettbewerb teilgenommen. Das Haus hierzu habe auch eine Textilfassade gehabt. Für das Projekt N01 sei er mal bei einer Firma in Paderborn gewesen und habe mit denen über ein bestimmtes dehnbares Gewebe gesprochen. Thema sei hier gewesen, wie man ein adaptives Textil entwickeln könnte.
410In dem Büro habe es zwei Abteilungen gegeben: Bau und Forschung. Als er am Lehrstuhl angefangen habe, sei der Bau des N01 schon fortgeschritten gewesen. Er habe dort auch ein paar kleinere Tätigkeiten gemacht. Eine Aufgabe für ihn sei es gewesen, textiles Gewebe für die Fassade zu finden. Und einmal sei er damit beauftragt worden, gemeinsam mit dem Zeugen FI. einen Wasserschaden abzudichten. Das hätten sie mit einer Folie notdürftig gemacht.
411Auf die Frage, ob er an dem Objekt N01 geforscht habe, hat der Zeuge KQ. bekundet, dass es dort keine strukturierte Forschung gegeben habe. Es habe kein methodisches Vorgehen stattgefunden. Er habe zwar Bilder von dem Gebäude auch Studierenden mal gezeigt. Er selbst sei sehr beeindruckt gewesen von dem Projekt, auch von dem Angeklagten. Das Gebäude sei sehr innovativ gewesen und wissenschaftlich sehr wertvoll. Es sei aber nichts dokumentiert worden, jedenfalls wisse er davon nichts.
412Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge KQ. bekundet, dass die Tätigkeit in Düsseldorf an dem Objekt RE. regelrecht explodiert sei, das sei sehr viel Arbeit gewesen.
413Gemeinsam mit dem Zeugen ist die Liste „RE.-To-Dos“ (Bl. 387 d. A.) in Augenschein genommen worden. Auf dieser Liste sind für die verschiedenen Gewerke die jeweiligen Firmen mit Ansprechpartner und Telefonnummern aufgelistet. Jedes Gewerk ist mit einem Kommentar versehen, welche Arbeiten in welchem Zeitraum noch durchzuführen sind. Stand der Liste ist laut Überschrift der 06.12.2016.
414Der Zeuge KQ. hat hierzu bekundet, dass es sich hier um den Übergabezettel handele, den er von dem Angeklagten damals bekommen habe. Die Baustelle RE. habe sich hingezogen. Ab April 2017 sei es etwas weniger geworden. Theoretisch sei es so, dass man jedes Gebäude zum Forschungsobjekt machen könne. Das Gebäude RE. sei auch sehr innovativ und spektakulär gewesen. Es habe eine vorgesetzte Textilfassade gehabt. Das wäre sehr interessant gewesen, hier z.B. mal Innentemperaturen zu messen. Es habe dort sehr viel Probleme mit Undichtigkeit und Wasserschäden gegeben.
415Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge KQ. bekundet, dass er in dem Projekt BY. Campus nicht involviert gewesen sei. Auch das Projekt „SO.“ sage ihm nichts.
416Der Zeuge LE. sei für ihn so etwas wie ein Vorgesetzter gewesen, bis er den Lehrstuhl gewechselt habe. Herr LE. habe ihm immer wieder gesagt, dass er sich keine Sorgen machen solle. Er selber habe damals das Gefühl gehabt, dass man sich mit dem Angeklagten besser nicht anlegt. Er habe den Angeklagten zwar geduzt und diesem auch mehrfach gesagt, dass es ihm zu viel werde auf der Baustelle RE.. Teil seiner Tätigkeit bei RE. sei es auch gewesen, die Rechnungen zu prüfen. Der Angeklagte habe ihm mal mit Augenzwinkern gesagt, er solle die Rechnungen mal schnell prüfen. Er habe diesem dann gesagt, dass er das nicht könne. An Konsequenzen erinnere er sich nicht. Es könne sein, dass er auch deswegen beim Personalrat gewesen sei.
417Auf Nachfrage zu seinem Verhältnis zur Firma VP. GmbH hat der Zeuge KQ. bekundet, dass er keinen Arbeitsvertrag mit der GmbH gehabt habe. Eine E-Mail-Adresse von der GmbH habe er auch nicht gehabt. Er habe nie Geld vom Angeklagten bekommen. Er selber habe ein I-Mac zur Verfügung gestellt bekommen und die Tankrechnungen beglichen bekommen. Die Baustelle RE. hätte er nicht gebraucht für seine Kammerzulassung, die habe er zwar erst während seiner Zeit am Lehrstuhl für Gebäudetechnik erhalten, die Voraussetzungen dafür aber bereits bei seinem alten Arbeitsgeber erworben. Hinsichtlich RE. habe es immer wieder neue Aufträge gegeben. Aus der Situation heraus habe er damals nicht nein sagen können. Es habe schließlich ein Abhängigkeitsverhältnis zum Angeklagten bestanden und er habe dort promovieren wollen.
418Auf Nachfrage, ob es Veröffentlichungen zur RE. oder N01 gegeben habe, hat der Zeuge KQ. bekundet, dass ihm das nicht erinnerlich sei. Er habe lediglich Bilder von den Objekten in Seminaren benutzt, um sie seinen Studenten zu zeigen. Er gehe auch davon aus, dass für den Bauherrn WM. RE. kein Forschungsprojekt gewesen sei.
419Auf Nachfrage hat der Zeuge KQ. weiter bekundet, dass es zunächst mal eine Tankkarte gegeben habe, um die Autos für die Fahrten nach Düsseldorf vollzutanken. Die Tankkarte sei aber später abgeschafft worden und sie hätten die Tankrechnungen erstmal selbst begleichen müssen. Dem Ausgleich der Rechnungen hätten sie dann hinterherlaufen müssen. Der Wagen sei auf das Architekturbüro des Angeklagten gelaufen.
420Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge KQ. bekundet, dass er in dem Projekt BGL 457 nicht involviert gewesen sei.
421Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge KQ. bekundet, dass er ab November 2016 auf der Baustelle RE. in Düsseldorf gearbeitet habe. Er habe sich dort an das Übergabepapier gehalten. Er könne sich noch erinnern, dass es Schleifarbeiten am Gebäude gegeben habe, als die Familie schon dort gewohnt habe. Er habe da z. B. die Trockenbauer angewiesen, eine Schleuse einzubauen. Auch die Stahltreppen vom Garten zum Erdgeschoss hätten noch angefertigt werden müssen. Da sei ein spezielles Granulat verwendet worden, damit die rutschfest sind. Im Poolbereich seien riesige Fliesen verwendet worden, die auch häufig zerbrochen seien, weil sie sehr dünn gewesen seien. Er erinnere sich auch, dass an der Fassade ein Stück Dämmung gefehlt habe. Zudem sei es im Y. zu einem Wassereinbruch über einen Balkon gekommen. Er habe dort sehr viele Stunden gearbeitet. Wenn man die Seminare und die Arbeiten an RE. zusammenzähle, seien das sicherlich mehr als 40 Wochenstunden gewesen. Das Seminar habe einmal pro Woche oder alle 2 Wochen stattgefunden. Im 1. Semester habe er da noch keine Erfahrung gehabt, da habe die Vorbereitungszeit entsprechend länger gedauert. Das Seminar selber habe 1,5 – 2 Stunden gedauert. Die Vorbereitungszeit könne er heute nicht mehr beziffern, am Anfang sei das sehr viel gewesen.
422Zur Baustelle RE. hat der Zeuge KQ. weiter bekundet, dass er sehr viel vor Ort gewesen sei, Abnahmen durchgeführt und Rechnungen geprüft habe. Er erinnere sich nicht mehr genau, was genau, er habe aber Abnahmeprotokolle erstellt und Fotos gemacht, um den Baufortschritt festzuhalten und auch als Nachweis, falls etwas auf der Baustelle passiere. Er sei nicht dabei gewesen, als die Fassade angebracht worden sei. Das sei bereits vor seiner Tätigkeit dort geschehen. Wissenschaftliche Erhebungen bezüglich der Fassade habe er da nicht gemacht. Das sei auch nicht abgesprochen gewesen. Als er bei RE. angefangen habe, sei die thermische Gebäudehülle bereits fertig gewesen und die Familie habe dort gewohnt. Ob das Haus auch bezugsfertig im engeren Sinne gewesen sei, dass wisse er nicht. Die Familie habe jedenfalls darin gewohnt. Schäden habe es da noch viele gegeben. Die Arbeitszeit dort sei schwer zu beziffern. Das sei am Anfang sehr viel gewesen und sei dann später etwas weniger geworden. Der dortige Bauherr hätte ihm gesagt, dass der Angeklagte insolvent sei. An irgendeine Art von Forschung dort erinnere er sich nicht.
423Sein Ziel sei es damals gewesen, bei dem Angeklagten über das Thema adaptive Textilfassaden zu promovieren. Hier hätte er ja auch in L. schon einen 2. Platz in einem Wettbewerb gemacht. Hierfür habe er sich u.a. mit Augenärzten beraten, welche visuellen Parameter wichtig seien, damit man durch eine Textilfassade hindurchgucken könnte. Die Wasserschäden an dem Gebäude RW15 hätten mit der Textilfassade nichts zu tun gehabt. Die Textilfassade habe nicht der Abdichtung des Gebäudes gedient. Häuser mit Textilfassaden gäbe es mittlerweile viele. Aber sowohl N01 als auch RE. seien außergewöhnliche Gebäude und keine Standardgebäude.
424Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge KQ. bekundet, dass er auch mit anderen Mitarbeitern mal auf der Baustelle gewesen sei, aber nie mit dem Angeklagten. Der Angeklagte sei aber schon der erste Ansprechpartner für die Familie gewesen und sei per E-Mail erreichbar gewesen. Der Angeklagte habe ihn für die jeweiligen Tätigkeiten angewiesen. Er wäre dann aber die Kontaktperson für die Familie gewesen. In Düsseldorf sei er sogar außerhalb seiner Kernarbeitszeit gewesen, z.B. freitags, obwohl er aufgrund seines Teilzeitvertrages an sich freitags freigehabt hätte.
425Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge KQ. bekundet, dass er sich nicht an strukturierte Erhebungen bei N01 oder RE. erinnere. In seiner Zeit hätte da vermutlich niemand geforscht, jedenfalls habe er davon nichts mitbekommen. Als die Textilfassade angebracht worden sei, habe er noch keinen Auftrag bezüglich RE. gehabt. Sein Kollege ZQ. hätte ihn aber damals gefragt, ob er dafür nach Düsseldorf mitfahren wolle, sodass er dann letztlich dabei gewesen sei. Das sei über mehrere Tage gegangen. Er selber sei an einem Tag da vor Ort gewesen.
426Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge KQ. bekundet, dass er RE. vor Weihnachten übernommen habe. Das Thema Textilfassade sei seiner Meinung nach damals abgeschlossen gewesen. Es habe nur noch eine Besprechung mit der Firma JW. gegeben, die die Membran geliefert und angebracht hätte. Dort seien Erfahrungen bezüglich der Installation ausgetauscht worden.
427Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge KQ. bekundet, dass ihm die Begriffe SO. und EN Eff Campus und DATEF etwas sagten, da er die Buchstaben mal auf Ordnern auf dem Server gesehen habe. Mehr sage ihm das allerdings nicht. Weiter hat der Zeuge KQ. bekundet, dass der Bauherr WM. ihm gesagt habe, dass er auf seiner Baustelle sehr viele Bauleiter gesehen hätte und er dem Zeugen raten würde, dort wegzugehen.
428Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge KQ. bekundet, dass er in der Regel mit einem Audi A3 in grau oder einem schwarzen Mini gefahren sei. Damit habe jeder zu den Baustellen fahren dürfen. Die Mercedes G-Klasse habe er einmal von der Mercedes Werkstatt zum Reallabor bringen müssen, da habe er auch die Frau des Angeklagten gesehen, die sich dafür bedankt habe. Mit dem Mercedes sei er sonst nicht gefahren.
429Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge KQ. bekundet, dass er von der QU. insgesamt 4 Abmahnungen erhalten habe, u.a., weil er am Rechner der QU. Daten gelöscht habe und Modelle aus dem Lehrstuhl für Gebäudetechnik zum Textilinstitut mitgenommen habe. Auch habe er eine Abschlussprüfung durchgeführt, die der Angeklagte ihm untersagt hätte. Das sei alles Fehlvorhalten von ihm gewesen, wofür er sich entschuldigt habe. Heute arbeite er an Projekten für Nachhaltigkeit.
430Die Aussage des Zeugen KQ. war durchweg glaubhaft. Er hat seine Erlebnisse am Lehrstuhl des Angeklagten und auf den Baustellen aus eigener Erinnerung flüssig und lebhaft wiedergegeben. Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortete er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei. Die Kammer hatte den Eindruck, dass der Zeuge KQ. den Angeklagten als Architekten nach wie vor sehr bewundert. Belastungstendenzen hat die Kammer nicht gesehen, wenngleich der Zeuge KQ. keinen Hehl aus seiner Enttäuschung darüber, dass er letztlich am Lehrstuhl des Angeklagten nicht hat promovieren können, gemacht hat. In den wesentlichen Teilen stimmte die Aussage des Zeugen KQ. mit den Aussagen seiner Institutskollegen überein. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen KQ. hatte die Kammer nicht.
431(6)
432Der Zeuge FI. ist am 2. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Hier hat er im Wesentlichen bekundet, bis maximal 2016 beim Angeklagten gearbeitet zu haben. Er habe damals im Jahr 2008/2009 an der QU. mit dem Architekturstudium begonnen. Den Angeklagten habe er dann im Masterstudium kennengelernt. Hier habe er ein zweisemestriges Projekt am Lehrstuhl für Gebäudetechnologie gemacht. 2014 habe er den Masterabschluss erlangt. Nach Abgabe seiner Masterthesis habe der Angeklagte ihm angeboten, bei VP. GmbH zu arbeiten. Da sollte er in den Beruf einsteigen. Das habe er dann auch getan und der Angeklagte habe ihm direkt ein Projekt anvertraut, das er habe betreuen sollen. Büroräume seien damals in der ZH.-straße gewesen. Da habe er noch 4 Kollegen gehabt. Sein Projekt sei N01 gewesen. Das sei damals noch in der Entwurfsphase gewesen, da seien sie vom Bauantrag noch weit entfernt gewesen. Das habe ein Haus für die Familie KC. werden sollen. Wer der Geschäftsführer der GmbH damals war, das wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass die Ehefrau des Angeklagten Geschäftsführerin gewesen sei, hat der Zeuge FI. bekundet, dass das möglich sei. Sein Ansprechpartner sei aber immer der Angeklagte gewesen. Dessen Ehefrau sei nur sporadisch mal da gewesen und habe „Hallo“ gesagt. Fachliche Gespräche habe er mit ihr nicht geführt. Bei VP. GmbH habe er April/Mai 2014 angefangen. Die letzte E-Mail sei von 2016 gewesen. Er schätze daher, dass er bis 2016 dort gearbeitet habe. Sein Arbeitsvertrag bei der GmbH sei nur bis Ende 2014 gegangen. Danach habe er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der QU. angefangen. Das Büro in der ZH.-straße sei dann auch aufgelöst worden. Man habe ihm gesagt, dass das Büro VP. GmbH an den Lehrstuhl ziehen würde.
433Dem Zeugen FI. ist der wesentliche Inhalt seiner Arbeitsverträge mit der QU. PW. vom 30.10.2014 (Bl. 418 f) und vom 26.10.2015 (Bl. 420 f d. A.) vorgehalten worden, wonach er vom 17.11.2014 bis zum 30.11.2015 als Vollzeitbeschäftigter beim Institut für Gebäudetechnologie angestellt war sowie vom 01.12.2015 bis zum 31.12.2016 weiterbeschäftigt worden ist als Vollzeitbeschäftigter. Hierzu hat der Zeuge FI. bekundet, dass das zutreffend sei. Nach 2016 habe es keine Verlängerung gegeben, da er den Arbeitsgeber gewechselt habe. Nachdem er zuvor von der VP. GmbH an den Lehrstuhl gewechselt war, seien seine Aufgaben 1:1 so weitergegangen wie bisher. Sein Projekt sei weiterhin N01 gewesen. Einmal habe er ein Seminar betreut und auch benotet. Das sei ein Aufwand von 2 Stunden pro Woche für das Seminar plus 3 Stunden Vorbereitung jeweils gewesen und habe über zwei Semester hinweg stattgefunden. Seine Hauptaufgabe sei aber RH50 gewesen.
434Dem Zeugen FI. ist auszugsweise der Antrag auf Einstellung als wissenschaftlicher Beschäftigter der QU. PW. vom 24.10.2014 (Bl. 465 f d. A.) vorgehalten worden, wonach in seiner Tätigkeitsbeschreibung eine Lehrtätigkeit von insgesamt 40 % vorgesehen ist. Hierauf hat der Zeuge FI. bekundet, dass das nicht der Realität entsprochen habe. Er habe nicht so gearbeitet, wie das in der Aufgabenbeschreibung stehe. Das Bauvorhaben N01 habe der Einstieg in ein Forschungsprojekt sein sollen. Dazu sei es in seinem Fall aber nicht mehr gekommen. An einer Promotion habe er am Lehrstuhl für Gebäudetechnologie zu keinem Zeitpunkt gearbeitet.
435Auf Nachfrage hat der Zeuge FI. bekundet, dass mit dem Projekt BEEM die Effizienz eines Gebäudes analysiert werden sollte. Der Begriff „Smart Home“ sei damals kein geläufiger Begriff gewesen. Tatsächlich geforscht habe er an diesem Projekt aber nicht, denn das Forschungsobjekt habe es damals ja noch gar nicht gegeben. Den Bauantrag für N01 hätten sie damals noch zu Zeiten, als er bei VP. GmbH gearbeitet hatte, eingereicht. Als er 2016 ausgeschieden sei, sei das Haus noch nicht zu 100 % fertig gewesen. Soweit er wisse, habe die Familie KC. da aber schon gewohnt. Damit meine er den Angeklagten, dessen Ehefrau und 3 oder 4 Kinder. Er sei damals häufig an der Baustelle vor Ort gewesen, nachdem mit dem Bau begonnen worden sei. Er habe auch im Büro gezeichnet und mit dem Angeklagten zusammen die Bauleitung gemacht. Die Idee zum Forschungsantrag sei vermutlich erst später entstanden. Am Anfang sei das alles über die VP. GmbH gelaufen und später über die QU.. Die eigentliche Forschung habe starten sollen, wenn das Haus in Betrieb geht. Zu der Zeit sei er aber dann nicht mehr am Lehrstuhl beschäftigt gewesen. Er wisse, dass Forschungsgelder beantragt worden seien. Er wisse aber nicht, ob da etwas genehmigt worden sei. Er habe zwar während des Baus Fotos gemacht vom Baufortschritt, wie man das bei jeder Bauleitung täte. Er habe dazu aber keine Literatur verfasst. Mit der eigentlichen Fassadengestaltung habe er nichts zu tun gehabt.
436Dem Zeugen FI. ist auszugsweise der Bericht der Innenrevision der QU. vom 21.08.2018 (Bl. 33 d. A.) vorgehalten worden, wonach er gegenüber der Innenrevision gesagt haben soll, dass ihm das Projekt SO. nichts sage. Hierzu hat der Zeuge FI. bekundet, dass er nicht wisse, worüber er abgerechnet worden sei. Mit dem SO.-Projekt habe er jedenfalls nichts zu tun gehabt. Das sei nicht sein Thema gewesen. Das Projekt SO. habe die Fassade betroffen.
437Weiter ist dem Zeugen FI. der Inhalt einer E-Mail des Angeklagten an ihn vom 16.10.2015 (Bl. 293 d. A.) vorgehalten worden, in der es heißt:
438„Ich erwarte, dass du alles unternimmst, um Schäden vom Gebäude fernzuhalten. Alles andere ist nachrangig, das heißt erst wird das Gebäude abgedichtet und sichergestellt, dass auch im UG alles trocken ist, dann werden andere Dinge wie z. B. Lehre gemacht! Sollte klar sein! D“
439Als Antwort auf eine E-Mail des Zeugen FI. vom gleichen Tag, in der er geschrieben hatte: „Ich werde den ganzen Montag am Seminar arbeiten müssen, da dies am Montag beginnt. Das müssest du machen.“
440Hierzu hat der Zeuge FI. bekundet, dass es da um einen Wasserschaden gegangen sei, den er habe beseitigen sollen.
441Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge FI. bekundet, dass das im N01 eingebaute Gerät „myGekko“ eine Steuerautomation sei, sozusagen das Herzstück eines smartgesteuerten Gebäudes. Das sei ein handelsübliches Gerät gewesen.
442Dem Zeugen ist der wesentliche Inhalt der Bestellung von myGekko (Bl. 231 d. A.) an den Lieferort Institut für Gebäudetechnologie und das Angebot der Firma DM. für myGekko an den Lehrstuhl für Gebäudetechnologie (Bl. 235 f d. A.) vorgehalten worden. Hierzu hat der Zeugen FI. bekundet, dass das System auch eingebaut worden sei. Richtig daran getestet worden sei noch nicht, da das System damals nicht einwandfrei funktioniert habe. Dann sei es sehr schwierig, daran zu forschen. Als später sein Vertrag ausgelaufen sei, habe der Angeklagte ihm eine Verlängerung angeboten. Das habe er aber abgelehnt, da das Verhältnis zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr das beste gewesen sei.
443Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge FI. bekundet, dass er nicht an BEEM geforscht habe, da das Gebäude ja noch nicht fertig gewesen sei. Die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten sei nicht immer einfach gewesen. Es habe teilweise recht unfreundliche E-Mails gegeben. Der Angeklagte habe ihn auch aus dem Urlaub zurückgerufen. Aber welcher Arbeitsgeber sei schon einfach. Als Architekt habe der Angeklagte einen guten Ruf gehabt.
444Dem Zeugen ist eine E-Mail von ihm an den Zeugen PO. vom 24.01.2009 (Bl. 255 f) vorgehalten, mit welcher dem Zeugen PO. ein Screenshot einer Facebook-Nachricht des Angeklagten beigefügt war, in der es hieß:
445„Hallo Matthias, es gibt leider offene Fragen zu deinen Tätigkeitsbeschreibungen zur Akkreditierung (Kammerzulassung) in die AKNW, die durch deine eigenen Aussagen bei der QU. Innenrevisor RN. vom August 2018 relativiert werden müssen. Das ist nicht auf meinem Mist gewachsen, muss aber leider klargestellt werden. Bitte melde dich bei mir unter E-Mail02. Wenn ich bis zum 30.01.19 nichts von dir höre, fordert mich die AKNW auf gegen dich Strafanzeige zu erstatten, weil ich keine Unterlagen dazu habe und nicht erkennen kann, was du genau bei der Kammerzulassung eingereicht hat. Lieber wäre mir eine flache Lösung, also melde dich, dann klären wir das. Grüße VI.“
446Hierzu hat der Zeuge FI. bekundet, dass alle seine Kollegen eine solche Nachricht bekommen hätten, selbst ein Kollege, der gar nicht bei der Kammer zugelassen sei. Ihm sei klargewesen damals, dass der Angeklagte versucht habe, Druck aufzubauen. Von der Kammer hätte das keine Konsequenzen gehabt.
447Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge FI. bekundet, dass er mal für einen Schaden an dem Mini aufkommen sollte. Soweit er wisse, habe der Mini der Frau des Angeklagten gehört. Er selber sei damals immer zu den Baustellen gefahren. Das sei ein Pool-Fahrzeug gewesen, die Schlüssel hierfür hätten am Lehrstuhl gelegen. Der Angeklagte habe ihm vorgeworfen, er habe den Mini unter einem Baum geparkt, auf dem Vögel gesessen hätten, sodass der Mini hiervon durch den Vogelkot Lackschäden davongetragen hätte.
448Auf weitere Nachfrage zu seiner Bauleitungstätigkeit hat der Zeuge FI. bekundet, dass er zu den Baustellen hingefahren sei und überwacht habe, was die einzelnen Handwerker dort gemacht hätten. Man prüfe deren Tätigkeiten und dokumentiere das. Er habe Fotos gemacht, die er auf dem Hochschulserver abgelegt habe. Der Arbeitsplatz bei der QU. sei so eine Art offenes Büro gewesen. Da seien 4 oder 5 Personen gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, mit den Firmen zu kommunizieren, sowohl persönlich als auch per E-Mail oder per Telefon. Bei E-Mails zu den Bauprojekten habe er immer seine E-Mail von der VP. GmbH benutzt, auch wenn er die E-Mails von seinem Arbeitsplatz an der QU. geschrieben habe.
449Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge FI. erklärt, dass das Bauobjekt N01 für ihn keine Forschung gewesen sei. Das Objekt sei innovativ gewesen. Forschen hätte man dabei erst können, nachdem das Haus fertiggestellt worden wäre. Da hätte man z. B. die Verbräuche analysieren können. Bei dem Objekt sei ein Blockkraftheizwerk geplant gewesen, das sei auch nicht üblich in einem Familienhaus. Ob auch eine Brennstoffzelle verbaut worden wäre, das wisse er heute nicht mehr. Er wisse noch, dass es Sensoren gegeben habe, um die Energieeffizienz zu nutzen. Klassische Lichtschalter habe es in dem Haus nicht gegeben, dafür Tablets, um die Technik zu steuern. Das Gehirn des Ganzen sei die Steuerung myGekko gewesen. Die Programmierung habe die Firma DM. übernommen.
450Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge FI. bekundet, dass er heute in einem Architekturbüro arbeite und er hauptsächlich mit Entwürfen beschäftigt sei. Er sei nicht in eine bestimmte Richtung spezialisiert.
451Gemeinsam mit dem Zeugen wurde der wesentliche Inhalt des abstracts zu BEEM (Anlage 1) zum Protokoll vom 03.01.2022) sowie die lange Version dazu (Anlage 2) zum Protokoll vom 03.11.2022) erörtert. Hierzu hat der Zeuge FI. bekundet, dass er nur die kurze Version, also das abstract, kenne. Das habe er mitverfasst. So was habe der Angeklagte auch gerne selber gemacht. An andere paper, die er beschrieben habe, könne er sich nicht erinnern. Damit hätten Forschungsgelder beantragt werden sollen. Der Entwurf aus dem abstract sei nicht der, der letztlich umgesetzt worden sei. Es habe mehrere Entwürfe gegeben. Das sei normal in der Architektur.
452Die Aussage des Zeugen FI. war durchweg glaubhaft. Er hat aus eigener Erinnerung flüssig und lebhaft über seine Tätigkeit bei der VP. GmbH und am Lehrstuhl für Gebäudetechnik berichtet. Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortete er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei. Der Zeuge FI. hat keinen Hehl daraus gemacht, dass er zwischenzeitlich kein gutes Verhältnis zum Angeklagten hatte, hat jedoch auch betont, dass der Angeklagte trotz aller Umstände einen guten Ruf als Architekt gehabt hätte. Eine überschießende Belastungstendenz hat die Kammer daher beim Zeugen FI. nicht feststellen können. Insgesamt hatte die Kammer keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen FI.. Insbesondere steht seine Aussage im Wesentlichen in Einklang mit den Aussagen seiner ehemaligen Kollegen, die ebenfalls vor der Kammer vernommen worden sind.
453(7)
454Der Zeuge QE. ist am 4. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Er hat im Wesentlichen bekundet, jetzt Angestellter der FH PW. zu sein. Er habe von 2001 bis 2008 an der QU. Architektur studiert, danach zunächst in der Privatwirtschaft gearbeitet und habe von 2015 bis 2016 am Lehrstuhl des Angeklagten gearbeitet. Der Kontakt sei über den Zeugen LE. zustandegekommen, den er schon seit Kindheitstagen kenne. Der Zeuge LE. habe ihn gefragt, ob er Interesse an einem Job am Lehrstuhl für Gebäudetechnik habe. Er habe zum damaligen Zeitpunkt Vorerfahrung als Bauphysiker gehabt. Er habe Interesse gehabt in die Lehre zu kommen und habe zugesagt. Den Angeklagten habe er bis dahin nicht gekannt. Er habe zunächst eine 75-%-Stelle und danach eine 100-%-Stelle gehabt.
455Dem Zeugen sind seine Arbeitsverträge mit der QU. PW. vom 09.02.2015 (Bl. 408 f) und vom 12.01.2016 (Bl. 410 f) mit dem wesentlichen Inhalt vorgehalten worden, wonach er am 01.03.2015 bis zum 28.02.2017 am Lehrstuhl für Gebäudetechnologie als Teilzeitbeschäftigter mit 26,38 Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit und vom 14.01.2016 bis zum 28.02.2017 als vollbeschäftigter Mitarbeiter beschäftigt worden ist. Hierzu hat der Zeuge QE. bestätigt, dass die Angaben dort korrekt seien. Die Arbeitszeit von 26,38 Stunden habe einer 75-%-Stelle entsprochen. Weiter hat der Zeuge QE. bekundet, dass er nie für die private Firma des Angeklagten tätig gewesen sei. Am Lehrstuhl habe er zunächst gestartet mit Projektarbeit und Studierende betreut. Er sei in das Projekt En Eff Campus eingestiegen. Das habe er bis zum Y. so gemacht. Danach sei er noch in zusätzliche Veranstaltungen wie z. B. VDI Toolbox eingestiegen. Im Y. 2015 habe der Angeklagte ihn dann gebeten, bei einer Baumaßnahme auszuhelfen als Urlaubsvertretung. Das sei in die Zeit gefallen, in der die erste Ehefrau des Angeklagten verstorben sei. Daraufhin habe der Angeklagte ihn dann gebeten, das Projekt für ihn weiter zu betreuen. Danach sei er nur noch für RE. in Düsseldorf tätig gewesen. Er habe die Bauleitung und projektleitende Tätigkeiten übernommen sowie die restlichen Planungsaufgaben. Da sei viel schief gelaufen, bevor er da eingestiegen sei. Er habe deswegen viel Ärger mit dem Angeklagten gehabt, letztlich um einen Auflösungsvertrag gebeten und dann einen neuen Job bei der QU. angenommen.
456Dem Zeugen QE. ist der ihn betreffende Antrag auf Einstellung des wissenschaftlichen Beschäftigten vom 20.01.2015 (Bl. 471 f) auszugsweise vorgehalten worden, wonach seine Dienstaufgaben mit 25 % Lehrtätigkeit, 65 % wissenschaftlicher Betätigung und 10 % Verwaltungstätigkeit angegeben sind. Auszugsweise wurde ihm auch der ihn betreffende Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrages vom 14.12.2015 (Bl. 468 f d. A.) vorgehalten, wonach seine Dienstaufgaben gleichlautend aufgeteilt sind.
457Der Zeuge QE. hat hierauf erklärt, dass das so nicht umgesetzt worden sei, wie das in den Tätigkeitsbeschreibungen stehe. Ab 2015 habe er selbständig gearbeitet. Der Angeklagte habe nur sporadisch einzelne Termine wahrgenommen. Anfangs hatte er nur die Zeugen ZL. und YX. vertreten. Das sei diese Urlaubsvertretung gewesen, die aber zu einer dauerhaften Sache geworden sei. Da seien ohne Ende Überstunden für ihn angefallen. Im Januar 2016 habe er erste Gespräche mit der FH geführt. Er habe schnell gewollt vom Lehrstuhl des Angeklagten. Zu der Baustelle RE. könne er sagen, dass das alles problematisch gewesen sei. Es sei ein Neubau eines extravaganten Einfamilienhauses gewesen. Die Fenster seien weitestgehend eingebaut gewesen, als er dort angefangen habe. Es habe aber keine klare Kosten- und Auftragssituation gegeben. Einzelne Gewerke seien stark zerpflückt gewesen. Es habe auch einen Wassereinbruch gegeben in einem Stadium, in dem so etwas eigentlich nicht passieren dürfte. Er habe es trotzdem geschafft, dass der Bauherr dort habe einziehen können.
458Auf die Nachfrage, was der Lehrstuhl mit dem Objekt RE. zu tun gehabt habe, hat der Zeuge QE. bekundet, dass das eine gute Frage sei. Man habe ihm damals gesagt, dass es in Ordnung sei, wenn er dort an RW15 arbeitete.
459An dem Projekt IN. Campus Maps seien damals insgesamt 3 Lehrstühle beteiligt gewesen. Es sei darum gegangen, den Campus Melaten und den Campus der QU. energetisch zu erfassen. Das Ziel sei gewesen, ein effektives Monitoring einzurichten, um die Gebäude in späterer Zeit energetisch zu sanieren. Das sei vom Land oder vom Bund gefördert worden. Ihre Arbeit als Architekten sei es gewesen, den Zustand der Gebäude zu erfassen. Das sei integrierte Projektarbeit gewesen, die unter Lehrtätigkeit gefallen sei. Später, als er dann bei BY. Campus rausgegangen sei, habe er nur noch wenig Lehre gemacht, stattdessen hauptsächlich mit RE.. Mit einem Drittelprojekt habe das nichts zu tun gehabt. Er habe damals bei RE. einen sehr rudimentären Technikplan vorgefunden, der in einer Exceltabelle geschrieben worden sei. So etwas Rudimentäres habe er sonst noch nie gesehen. Er habe da nicht der einzig Verantwortliche in so einem verkorksten Objekt sein wollen. Mit dem Vorgehen und den Machenschaften des Angeklagten habe er nichts mit zu tun haben wollen. Das ganze Projekt sei so undurchsichtig gewesen. Der Angeklagte habe dem Bauherrn WM. auch keinen Einzugstermin nennen wollen, das sei sehr ungewöhnlich. Auch finanziell sei vieles gar nicht klargewesen. Deswegen habe er sich da später auch geweigert Abnahmen zu machen.
460Auf Vorhalt von Auszügen aus dem protokollierten Gespräch mit der Innenrevision vom 16.08.2018 (Bl. 55 f d. A.), wonach der Zeuge QE. dort gesagt haben soll, dass ihm das Projekt SO. nichts sage, hat der Zeuge QE. bekundet, dass SO. das Kürzel für die Fassadenkonstruktion für das Wohngebäude gewesen sei. Da habe es eine Seite Recherche zu dagegeben. Er habe nicht gewusst, ob er über dieses Projekt SO. abgerechnet worden sei. Zur Baustelle in Düsseldorf sei er jeweils mit einem Fahrzeug gefahren. Er wisse nicht, wer der Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Ihm sei berichtet worden, dass die Fahrzeuge zur Firma des Angeklagten gehören würden. Normalerweise sei er einen Gebrauchtwagen gefahren. Einmal mit einem weißen Jaguar. Das Geld für das Tanken habe der Angeklagte ihm nachher zurückgegeben. RE. sei eine millionenschwere Bauruine gewesen. Von dem, was er da vorgefunden habe, gehe er davon aus, dass der Rest des Gebäudes nicht besser hergestellt worden sei. Er habe dann in Düsseldorf die ganze Wut des Bauherrn abbekommen. Der Bauherr WM. habe später einen externen Architekten hinzugezogen, um das Gebäude in einen einzugsfähigen Zustand zu versetzen. Er könne sich noch erinnern, dass es mal einen Termin mit dem Bauherrn WM. in Düsseldorf gegeben habe, zu dem auch der Angeklagte hätte kommen sollen. Obwohl sowohl er als auch der Angeklagte vorher in PW. gewesen seien, sei der Angeklagte hierzu deutlich zu spät gekommen. Und er habe dafür die ganze Wut des Bauherrn abbekommen. Der Angeklagte habe den Termin dann auch früher verlassen und er habe dann wieder den Unmut des Bauherrn zum Abschluss alleine abbekommen. Er könne sich auch noch an einen Termin am 02.01.2016 erinnern, da sei es um die Inbetriebnahme der Gebäudetechnik gegangen. Er selber sei an dem Tag verhindert gewesen, weil er im Urlaub, allerdings in Deutschland, gewesen sei. Der Angeklagte sei Skifahren im Ausland gewesen. Der sei dann just in diesem Tag eingeschneit gewesen und sei nicht weggekommen. Das habe der Angeklagte ihm mitgeteilt und er habe dem Angeklagten dann gesagt, dass er das dem Zeugen WM. sagen müsse, da er ja im Urlaub sei. Das habe der Angeklagte aber nicht gemacht und er habe dann wiederum die entsprechenden wütenden Nachrichten vom Zeugen WM. bekommen. Das sei dann spätestens der Punkt gewesen, an dem er das Projekt habe verlassen wollen. Der Angeklagte habe aber gewollt, dass er das Projekt RE. fertigmache. Daraufhin habe er dann den Personalrat eingeschaltet. Der Zeuge LE. habe sich für ihn eingesetzt und dem Angeklagten vorgehalten, dass dieser der Einzige sei, der keine Auflösungsverträge unterschreiben wolle.
461Auf Nachfrage zur Kommunikation mit den Bauherren hat der Zeuge QE. bekundet, dass er komplett über die Lehrstuhl-E-Mail kommuniziert hätte. Für einzelne Schriftstücke habe er den vorgefertigten Briefkopf der VP. GmbH benutzt. Einen Vertrag mit der VP. GmbH habe er aber nie gehabt. Die zahlreichen Überstunden seien ihm auch nicht vergütet worden. Deswegen habe er aber später um eine volle Stelle gebeten. Neben RE. habe er keine Zeit für seine Promotion gefunden. Er rede auch gar nicht mehr über die Zeit beim Angeklagten, weil er das peinlich finde, was da passiert sei. Später habe der Angeklagte dann den Auslösungsvertrag unterschrieben. Vermutlich habe er Druck vom Personalrat bekommen. Er habe das damals schon seltsam gefunden, dass der Angeklagte einen Jaguar als Firmenwagen besessen hätte. Am Lehrstuhl sei der Angeklagte auch nie präsent gewesen. Er habe die meiste Zeit in N01 investiert. Da habe der Angeklagte schnell einziehen wollen, nachdem seine erste Frau gestorben sei. Er habe beim Scannen mal ein Dokument gesehen, in dem eine Anwaltskanzlei vom Angeklagten Geld gefordert habe. Das Bauprojekt RE. habe mit einer Bausumme von 1,5 Millionen gestartet, zum Schluss seien es schon 5,5 Millionen Euro gewesen und da sei das Haus noch gar nicht fertig gewesen. Seiner Meinung nach sei der Angeklagte nicht kompetent, um Häuser zu bauen. Früher habe er, also der Zeuge QE., für den Sachverständigen TJ. gearbeitet. Dieser sei ein bekannter Bausachverständiger gewesen. Er selber sei jetzt auch Sachverständiger für Schäden an Gebäuden.
462Dem Zeugen QE. ist eine E-Mail von ihm an den Zeugen RN. vom 23.01.2019 vorgehalten worden, mit der der Zeuge QE. einen Screenshot einer Facebook-Nachricht des Angeklagten weitergeleitet hat, in dem es heißt:
463„Es gibt leider offene Fragen [...] wenn ich von dir bis zum [...] nichts von dir höre, fordert mich die AKNW auf, gegen dich Strafanzeige zu erstatten [...].“
464Hierzu hat der Zeuge QE. bekundet, dass die Architektenkammer mit den Projekten von ihm gar nichts zu tun gehabt hätte. Er habe nie eine Zulassung als Architekt gehabt. Später habe er erfahren, dass der Angeklagte ihn angezeigt habe, weil er und auch seine ehemaligen Kollegen sich angeblich die Zulassung erschlichen hätten.
465Dem Zeugen ist das Schreiben der Architektenkammer vom 24.01.2019 (Bl. 263 d. A.) vorgehalten worden, in der es u.a. heißt, dass der Angeklagte dort mitgeteilt hätte, dass vermutlich eine Reihe ehemaliger Mitarbeiter, unter denen auch der Zeuge QE. war, gegebenenfalls falsche oder unwahre Nachweise zur Ausnahme in die Kammer vorgelegt hätten, ohne diesen Vorwurf jedoch auch nur ansatzweise zu konkretisieren und das eine Aufforderung an den Angeklagten, Strafanzeige zu erstatten, seitens der Kammer nicht ergangen sei.
466Hierzu hat der Zeuge QE. bekundet, dass er, wie bereits gesagt, nie in der Kammer gewesen sei und auch eine solche Zulassung dort nicht anstrebe.
467Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge QE. bekundet, dass das Projekt RE. modern, extravagant und aufwändig gewesen sei. Ihm sei aber nicht bekannt, dass dort etwas Besonderes verbaut worden sei. Auch nicht hinsichtlich der Fassade. Messungen habe es dort nicht gegeben. Es sei nur das getan worden, was nötig gewesen sei, um die Anlagetechnik in Betrieb zu nehmen. Die Gebäudetechnik sei dort auch nicht miteinander verknüpft gewesen. Im Grunde sei das ein reguläres Gebäude gewesen.
468Auf weitere Nachfrage zu seiner Lehrtätigkeit am Lehrstuhl für Gebäudetechnik hat der Zeuge QE. bekundet, dass er für das Seminar VDI-Toolbox 2 bis 2,5 Stunden pro Woche aufgewendet habe. Seiner Erinnerung nach habe aber nicht jede Woche eine Lehrveranstaltung stattgefunden. Der Kreis der Studierenden sei auch sehr klein gewesen, mal 2 oder 3 – 4 Studenten, da das ein sehr spezielles Thema gewesen sei. Vielleicht habe er mal ein Gespräch mit dem Zeugen LE. und vielleicht noch eines mit dem Angeklagten über Ideen für das Seminar geführt. Mit seiner anstehenden Promotion habe das nichts zu tun gehabt.
469Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge QE. bekundet, dass bei dem Projekt RE. eine normale textile Fassade vorgehängt worden sei. Das sei nicht unüblich. Er habe dagegen in seinem aktuellen Forschungsobjekt zwei textile Fassaden verbaut, die tatsächlich Forschungswert hätten und innovativ seien. Bei RE. sei das eine normale vorgehängte Fassade gewesen. Solche Gebäude zu planen sei sein tägliches Geschäft.
470Er habe für Decathlon ein Projekt geplant. Hier sei großflächig ein Gewebe verbaut gewesen. Er habe den Fortschritt über 3 Jahre dokumentiert. Bisher gäbe es nur Forschung zu kleinflächiger Textilfassade. Auch sei die dortige Beschichtung des Gewebes etwas ganz Neues. Die Grundlage für die Technik der Textilfassade bei Decathlon sei aus der Doktorarbeit des Zeugen KQ. gekommen. Er selber kenne sonst keine Einfamilienhäuser mit Textilfassaden, er habe aber auch nie Wohnungsbau gemacht. Soweit er sich erinnere, sei die Textilfassade bei RE. mit Standardprofilen eingespannt worden, also nicht mit neuer Technik.
471Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge QE. bekundet, dass sein Promotionsthema „Hochschuldidaktik in der Architektur“ sei. Das Projekt En Eff Campus sei gut für seine Karriere gewesen. Er wünschte, er wäre damals dabeigeblieben.
472Die Aussage des Zeugen QE. war durchweg glaubhaft. Er hat über seine Beschäftigung am Lehrstuhl des Angeklagten aus eigener Erinnerung flüssig berichtet, soweit er sich daran erinnern konnte. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet. Er hat allerdings keinen Hehl daraus gemacht, dass er auf den Angeklagten nicht gut zu sprechen ist und bereut, bei diesem am Lehrstuhl gearbeitet zu haben. Dennoch zeigte er keine überschießende Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten. Auch wenn der Kammer nicht entgangen ist, dass der Zeuge QE. sehr wertend über die Arbeiten des Angeklagten insbesondere am Bauprojekt RE. gesprochen hat, sieht die Kammer jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge QE. hinsichtlich der Beschreibung seiner eigenen Tätigkeit die Unwahrheit gesagt hat. So steht die Aussage des Zeugen QE. hinsichtlich seiner Tätigkeit am Bauprojekt RE. insbesondere im Einklang mit den Aussagen seiner ebenfalls dort beschäftigten Kollegen, die ebenfalls in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden sind. Im Übrigen ist es aus Sicht der Kammer durchweg verständlich, dass der Zeuge QE. einen gewissen Groll gegen den Angeklagten hegt, nachdem dieser ihn bei der Architektenkammer angeschwärzt hat, obwohl dieser dort nie eine Zulassung beantragt hatte. Dass sich nach einem solchen Vorgang die Fronten verhärten, ist durchaus nachvollziehbar und ist für sich gesehen daher nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen QE. zu begründen.
473(8)
474Der Zeuge ZL. ist am 5. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Hier hat er im Wesentlichen bekundet, den Angeklagten schon lange zu kennen. Er habe damals an der Kunstakademie Frankfurt a. M. sein Masterstudium gemacht, wo er erstmals in Kontakt mit dem Angeklagten gekommen sei. Ab 2011 habe er bei der Firma KC. Architekten in L. als Vollzeitbeschäftigter angefangen. Er habe zu dieser Zeit einige Einfamilienhäuser in L. geplant. Damals sei auch schon zu Stuttgarter Zeiten das Bauprojekt RE. in Düsseldorf in Auftrag gegeben worden. Das sei schon vor seiner Einstellung passiert. Als er eingestellt worden sei, habe sich das Projekt in Leistungsphase 2 oder 3 befunden. Das sei eine umfangreiche Villa gewesen und sei sein Hauptprojekt geworden. Es habe sich erstmal nur um reine Planungsarbeiten gedreht. Im Y. habe der Angeklagte ihm berichtet, dass er sich erfolgreich nach PW. und Potsdam beworben hätte und sich dann für PW. entschieden hätte, weil der Lehrstuhl dort größer sei. Im Dezember 2011 habe er dann noch zu 50 % bei der WG. gearbeitet und schon mit weiteren 50 % an der QU.. Er sei dann auch nach PW. gezogen. Am dem 01.01.2014 habe er mit 25 % an der QU. gearbeitet und mit 75 % bei der WG.. Er habe dann festgestellt, dass das mit Promotion und Baubetreuung und Lehre nicht funktioniere. 5 Jahre sei die Maximalzeit, für die man als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der QU. angestellt würde. Das könne man nur um 1 Jahr verlängern, was auch geschehen sei. Es sei geplant gewesen, die letzten 3 Jahre davon zu promovieren. Da sei er damals leider etwas naiv unterwegs gewesen. Später sei er zu 75 % an der QU. beschäftigt gewesen, obwohl er Anfang 2015 noch einen Vertrag bei der WG. gehabt hätte, soweit er sich erinnere. Es habe einen Eklat am Lehrstuhl gegeben. Er tippe hier auf Mitte 2015. Nach insgesamt 3,5 Jahren am Lehrstuhl habe er gesehen, dass bei den Bauprojekten kein Ende in Sicht sei. Es habe dann Streit mit dem Angeklagten gegeben. Er habe gesehen, dass das mit seiner Promotion nichts mehr gäbe. Es sei eine angespannte Situation gewesen. Der Angeklagte habe ihn dann auch nicht mehr gegrüßt und habe von der Abrede mit der Promotion nichts mehr wissen wollen und ihn, genau wie seine Kollegen, aufs Abstellgleis gestellt. Das habe ihn und den Kollegen YX. insbesondere betroffen. Das Büro der WG. sei anfangs in der ZH.-straße gewesen. Am Institut für Gebäudetechnologie (GBT) sei es ihre Aufgabe gewesen, den Lehrstuhl mit Inhalt zu füllen. Vor dem Angeklagten habe es nur einen stellvertretenden Lehrstuhlinhaber gegeben. Der Zeuge LE. sei anfangs auch noch gar nicht am Lehrstuhl gewesen. Während seiner Zeit am GBT sei er jedoch hauptsächlich mit RE. beschäftigt gewesen. An der Uni selber habe es intensivere und weniger intensive Zeiten gegeben. Dringender sei aber immer die Tätigkeit auf der Baustelle gewesen. Er habe dreiviertel seiner Arbeitszeit für das Bauprojekt RE. verwendet. Forschung und Promotion seien komplett auf der Strecke geblieben. Bis Ende 2017 sei er bei der QU. beschäftigt gewesen. Das Bauprojekt RE. habe er später an QE. übergeben. Das Architekturbüro sei ab dem Zeitpunkt auch bereits am Lehrstuhl gewesen. Nachdem er das Projekt abgegeben habe, habe er durch den Angeklagten keinerlei Unterstützung mehr erfahren. Er und der Zeuge YX. hätten dann mit dem Personalrat der QU. gesprochen. Daraus sei aber auch nichts entstanden. Ende 2017 habe er sich arbeitssuchend gemeldet und nach 3 Monaten die Stelle gefunden, die er bis heute habe. Heute arbeite er hauptsächlich mit BIM. Das sei eine Methodik, Gebäude digital zu entwerfen.
475Auf auszugsweisen Vorhalt des Gesprächs mit der Innenrevision vom 10.08.2018 (Bl. 52 f d. A.) hat der Zeuge ZL. bekundet, dass er sogar mal ab einem Zehnten für 100 % an der QU. gearbeitet habe, das sei hin- und hergewechselt. Der Zeuge YX. und er hätten an RE. gearbeitet. Er wisse nicht mehr, wie der Zeuge WM. überhaupt auf den Angeklagten gekommen sei, vielleicht aus dem Fernsehen. Jedenfalls sei der gezielt auf den Angeklagten zugekommen, damit der ihm eine verrückte Hütte hinstelle.
476Auf Vorhalt, dass er bei dem Gespräch mit der Innenrevision darüber gesprochen habe, dass das Projekt als Forschungsprojekt beworben worden sei, hat der Zeuge ZL. erklärt, dass der Angeklagte alle seine Bauprojekte der VP. GmbH als Forschungsprojekte beworben hätte. Ihm und seinen Kollegen hätte er das natürlich nicht als Forschung verkaufen können, dazu seien sie zu lange dabei gewesen. Der Angeklagte habe sonst gerne so getan, als wären die Bauobjekte offizielle Forschungsobjekte, auch das RE.. Das habe dieser auch bei Gesprächen innerhalb des Lehrstuhls so dargestellt, sogar auf der Homepage. Das sei erst so thematisiert worden, nachdem sie alle zu 100 % bei der QU. beschäftigt gewesen seien. Das hätte einige sehr unkritisch aufgenommen, z.B. auch der Zeuge LE.. Auf dessen Anlass hin hätten sie das auch auf der Homepage des GBT so dargestellt. Die habe er selber, also der Zeuge ZL., damals verwaltet. Der Angeklagte habe ihm und seinen Kollegen damals erzählt, dass er den Lohn für die Mitarbeiter mit seinem Büro nicht zahlen könne und er ihnen dafür eine 100-%-Stelle am Lehrstuhl besorgen würde. Sein Büro sei wohl nicht mehr zahlungsfähig.
477Auf die Nachfrage nach dem Projekt BEEM hat der Zeuge ZL. bekundet, dass er nur mit RE. beschäftigt gewesen sei. Er kenne das Kürzel, mehr wisse er aber nicht dazu.
478Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ZL. bekundet, dass er am Rande mal mitbekommen habe, dass der Angeklagte nicht Geschäftsführer der Firma VP. GmbH sein dürfe und deswegen seinen Vater an die Spitze gesetzt hätte, damit die sich gegenseitig beauftragen könnten. Nachher habe er gehört, dass der Angeklagte der Inhaber der Firma gewesen sei und diese Konstruktion illegal gewesen sei.
479Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ZL. bekundet, dass das Bauprojekt RE. nie im Leben ein Forschungsprojekt gewesen sei. Als sein Kollege YX. und er daran gearbeitet hätten, sei das nicht so gewesen. Das sei ein normaler Architektenvertrag gewesen, der dem zugrunde gelegen hätte. Als der geschlossen worden sei, da hätte auch noch niemand eine Anstellung an der QU. gehabt. Der Angeklagte hätte viele Gerichtstermine gehabt, schon damals, als er bei ihm gearbeitet hätte. Es habe auch Anrufe von Firmen gegeben, die nicht bezahlt worden seien. Er denke, dass RE. auch in einem Rechtsstreit geendet sei. Da sei vieles nicht rosig gelaufen. Bei RE. habe YX. die Bauleitung gehabt und Rechnungen freigegeben. Für das Bauprojekt N01 habe der Zeuge FI. die Bauleitung gehabt. Soweit er wisse, sei der Angeklagte vorher recht lange auf der Suche nach einem Haus oder Grundstück gewesen und habe sich letztlich entschieden, selbst zu bauen. Das habe er von Anfang als Forschungsprojekt verkauft.
480Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ZL. bekundet, dass er getrennte E-Mail-Adressen von der QU. und der WG. GmbH verwendet habe. Anfangs wären das ja auch getrennte Räumlichkeiten gewesen. Die Bausachen habe er immer, auch später, vom Lehrstuhl aus, über die E-Mail-Konten der WG. GmbH laufenlassen. Das hätten aber wahrscheinlich nicht alle Kollegen immer fein getrennt. Seitens des Angeklagten habe es einige E-Mails unter der Gürtellinie gegeben, die seien immer zu verdächtigen Uhrzeiten nachts gekommen. Richtige Drohungen, dass er rausfliege o.ä., habe er nicht bekommen. Soweit er sich erinnere, habe der YX. solche E-Mails aber bekommen. Er sei jeweils mit dem Zeugen YX. nach Düsseldorf gefahren. Der sei mit einem Jaguar gefahren, der über die Firma gelaufen sei. Es habe auch noch einen Audi und einen Mini und so eine 1.000 €-Kutsche gegeben. Als er zwischen der WG. GmbH und dem Lehrstuhl teilzeitbeschäftigt gewesen sei, habe er weiterhin von der WG. Gehalt bekommen, sonst nichts. Irgendwann habe es ja auch das Büro in der ZH.-straße gar nicht mehr gegeben. Für den Bürobetrieb der WG. GmbH hätten sie die Sachen der QU. genutzt. Auch Termine für die WG. GmbH hätten in den Räumen der QU. stattgefunden. Sogar die Sekretärin der QU. hätte sich um Kaffee und Kekse für die Termine der WG. GmbH gekümmert. Da habe es dann keine Grenzen mehr gegeben.
481Dem Zeugen ZL. ist der Inhalt einer E-Mail an den Zeugen PO. vom 24.01.2019 auszugsweise vorgehalten worden, mit der er dem Zeugen PO. ein Screenshot einer Facebook-Nachricht der Angeklagten übermittelt hat, in der es heißt:
482„Hallo Seb, es gibt leider offene Fragen zu deinen Tätigkeitsbeschreibungen der Akkreditierung(Kammerzulassung) in die AKNW, die durch deine eigenen Aussagen bei QU. Innenrevisor RN. vom August 2018 relativiert werden müssen. Das ist nicht auf meinem Mist gewachsen, muss aber leider klargestellt werden. Bitte melde dich bei mir unter E-Mail03. Wenn ich bis zum 30.01.19 nichts von dir höre, fordert mich die AKNW auf gegen dich Strafanzeige zu erstatten, weil ich keine Unterlagen dazu habe und nicht erkennen kann, was du genau bei der Kammerzulassung eingereicht hast. Lieber wäre mir eine flache Lösung, also melde dich, dann klären wir das. Grüße VI.“
483Hierauf hat der Zeuge ZL. bekundet, dass er das ganz vergessen habe. Er sei offensichtlich gut darin, Sachen zu verdrängen. Das sei ja sehr wohl eine Drohung. Er müsse das oben Gesagte revidieren. Er habe damals selber bei der Architektenkammer angefragt und die hätten ihm gesagt, dass alles Quatsch sei, die wüssten von gar nichts. Er habe dann auch weiter nichts unternommen. Danach habe er den Angeklagten auf allen Kanälen blockiert und von diesem dann auch nichts mehr gehört.
484Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ZL. bekundet, dass er im Büro der ZS. in L. vornehmlich mit dem Angeklagten zu tun gehabt hätte. Dieser hätte ihn auch persönlich eingestellt und ihm Arbeitsanweisungen erteilt. Der Angeklagte sei der Kopf dort gewesen, die finanziellen Angelegenheiten seien auch Sache des Angeklagten gewesen. In L. seien neben dem Angeklagten und ihm nur noch ein weiterer Kollege im Büro gewesen, nicht mal eine Sekretärin. Der Zeuge YX. habe z.T. die Projektleitung gehabt, der Chef sei aber immer der Angeklagte gewesen. Der Zeuge YX. sei sein Kollege, nicht sein Vorgesetzter gewesen. Den Vater des Angeklagten habe er nur einmal vor Ort gesehen. Er habe sonst nicht wahrgenommen, dass der irgendwo aktiv gewesen sei. Er habe mal gehört, dass dem Vater des Angeklagten die Firma gehöre, damit es keine Verträge gäbe, bei denen der Angeklagte auf beiden Seiten stehe. Soweit er wisse, habe der Vater gar nicht in PW. gewohnt.
485Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ZL. bekundet, dass er sein Promotionsthema später aufgegeben habe. Das bedauere er sehr. Das sei ja überhaupt der Hauptgrund gewesen, warum er nach PW. mitgekommen sei. Bis zu dem Streit hätten er und seine Kollegen immer die Rückendeckung vom Angeklagten gehabt. Aber als sie plötzlich andere Interessen gehabt hätten, nämlich zu promovieren, da sei der Angeklagte vom Freund zum Feind geworden. Das habe ihn schon längerfristig belastet in seinem Leben. Aber das Thema Promotion habe er jetzt ad acta gelegt. Seine Arbeit an den Bauvorhaben habe er nicht als Forschung empfunden.
486Auf Nachfrage, was er über ein Reallabor des Angeklagten wisse, hat der Zeuge ZL. bekundet, dass er das N01 wohl das Bauprojekt sei, dass der Angeklagte als Reallabor bezeichnet habe.
487Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge bekundet, dass das Bauprojekt RE. schon abgefahren ausgesehen habe. Die dortige Textillösung sei jetzt auch keine Allerwelts-Lösung gewesen. Die Stahlkonstruktion sei auch später geändert worden, um das Gewicht der Textilfassade zu berücksichtigen. Ziel sei gewesen, dass das Haus cool aussehe und der Bauherr noch herausgucken könne. Hierfür sei es nicht möglich gewesen, auf ein Standardmodell zurückzugreifen. Man hätte daraus durchaus ein Forschungsthema machen können, z.B. mit einem Tragwerksplaner oder einem Textilfachmann. Aber so besonders war das letztlich auch nicht. Das einzig Besondere war, dass es nachher keine rechten Winkel waren. Und das Ziel sei ja auch nicht offen gewesen, sondern es habe ein Modell und einen konkreten Plan gegeben, wie das Haus nachher aussehen müsse.
488Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ZL. bekundet, dass er natürlich mit seinen Kollegen über das Verfahren hier gesprochen habe. Es sei auch erzählt worden, zu welchen Themen gefragt worden sei, aber keine Einzelheiten. Die WhatsApp-Gruppe bestehe schon seit vielen Jahren. Sie wären auch heute noch alle gut miteinander befreundet.
489Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ZL. bekundet, dass er, als er die 100%-Stelle bei der QU. bekommen habe, nicht gewusst habe, dass es eine Drittmittelstelle gewesen sei. Der Hintergrund sei ihm auch egal gewesen, er habe gerne zur QU. gehen wollen. Hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit der WG. GmbH gehe er davon aus, dass es Zahlungsrückstände von Bauherrn gegeben habe und deswegen das Büro die Löhne nicht habe zahlen können. Er wisse es aber nicht.
490Die Aussage des Zeugen ZL. war ebenfalls durchweg glaubhaft. Er hat den Ablauf seiner Tätigkeit bei der ZS. und später bei der WG. GmbH und der QU. sowie seine dortigen Tätigkeiten aus eigener Erinnerung flüssig wiedergegeben. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet. Auch der Zeuge ZL. hat allerdings keinen Hehl daraus gemacht, dass er auf den Angeklagten nicht mehr gut zu sprechen ist. Hier gilt aber das für den Zeugen QE. ausgeführte ebenfalls. Auch hier hat die Kammer keine überschießende Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten wahrgenommen. Wäre es dem Zeugen ZL. auf eine Verurteilung des Angeklagten angekommen, so hätte er auch antworten können, dass die Bauprojekte für Forschungsvorhaben untauglich gewesen seien und hätte das Zerwürfnis mit dem Angeklagten verschweigen können. Gerade der Umstand, dass der Zeuge ZL. aus diesen Umständen keinen Hehl gemacht hat, spricht dafür, dass er bestrebt war, eine unbefangene Aussage zu machen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ZL. hat die Kammer daher im Ergebnis nicht.
491(9)
492Der Zeuge Prof. Dr. QZ. ist am 4. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Er hat im Wesentlichen bekundet, in PW. Architektur und Maschinenbau studiert zu haben, was er 2008 bzw. 2009 abgeschlossen habe. Sein Fokus habe auf dem Ingenieurswesen, speziell Wärmeversorgung, gelegen. Danach habe er an der QU. PW. promoviert und sei damit 2015 fertiggeworden. Danach sei er von 2015 bis 2021 am Lehrstuhl für Gebäudetechnologie beschäftigt gewesen. Zunächst habe er dort eine 75%-Stelle und später eine Vollzeitstelle ab dem 2. oder 3. Jahr seiner Beschäftigung innegehabt. 2017 sei er zum akademischen Rat ernannt worden, da sei er mit der Promotion fertiggewesen. Bis 2021 habe er am Lehrstuhl gearbeitet, bevor er als Professor an die EFZ Business School Bochum berufen worden sei.
493Die Aufgabenverteilung am Lehrstuhl in der Zeit, in der der Angeklagte das Institut geleitet habe, habe für ihn so ausgesehen, dass er 2/3 seiner Zeit auf der Baustelle bzw. mit der Betreuung einer Baustelle verbracht habe und den Rest mit Lehre, z. B. Seminare. Der Verwaltungsanteil von 5 oder 10 % stünde in jedem Vertrag, sei aber mehr pro forma da. Er habe damals auch an einem Bauprojekt in Düsseldorf, SN., gearbeitet. Das sei ein Umbauprojekt eines Bestandsgebäudes gewesen. Das Gebäude habe energetisch saniert werden sollen. Fokus sei die Plananfertigung und Korrespondenz mit den Fachplanern auch vor Ort auf der Baustelle gewesen. Ob dieses Projekt einen Reallaboranspruch gehabt habe, das könne er nicht sagen. Das sei sicherlich ein innovatives Projekt gewesen. Dort seien neue Technologien ausprobiert worden bei der thermischen Gebäudehülle und auch bei der Energietechnik/Anlagensteuerung, u.a. sei ein Blockheizkraftwerk und eine Absorbtionskältemaschine verbaut worden. Die thermische Hülle sei eine Glasfassade gewesen, unter der die alte Fassade des Bestandsobjektes erhalten worden sei. Das sei etwas ganz Neues gewesen. Bauleiter sei der Angeklagte gewesen. Messungen seien keine durchgeführt worden. Er wisse auch nicht, dass etwas veröffentlicht worden sei. Das Projekt SN. habe 2015 gestartet und sich über mehrere Jahre hingezogen.
494Dem Zeugen ist auszugsweise sein protokolliertes Gespräch mit der Innenrevision vom 09.08.2018 (Bl. 47 f d. A.) vorgehalten worden, wonach er gefragt worden war, ob er in Drittmittelprojekten eingesetzt worden war. Hierauf hat der Zeuge bekundet, dass er nicht wisse, worüber seine Stelle abgerechnet worden sei. Die Firma VP. GmbH sei ihm als Drittelmittelgeber benannt worden für die privaten Projekte. Das sei die Firma des Angeklagten gewesen. Das sei nicht ungewöhnlich gewesen, so was sei vorgekommen. Der Zeuge LE. habe ihm damals die Stellenbeschreibungen übermittelt. Der sei nach wie vor am Lehrstuhl tätig.
495Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge Prof. Dr. QZ. bekundet, dass es einen Mini und einen Audi zeitweise gegeben habe, den die Mitarbeiter des Lehrstuhls für Fahrten nach Düsseldorf genutzt hätten. Wem die Fahrzeuge gehörten, das wisse er nicht. Es habe eine Tankkarte dafür gegeben. Sonst habe er das Geld nachher vom Angeklagten zurückbekommen fürs Tanken. Soweit er damals am Lehrstuhl für die Lehre eingeteilt worden sei, sei er auch immer dort anwesend gewesen. Da sei nichts ausgefallen wegen Tätigkeiten auf der Baustelle. Auf der Baustelle des N01 sei er damals zum Besichtigen auch gewesen. Da sei ein innovatives Projekt gewesen, genauso wie das Projekt RE.. In beiden Fällen habe es eine Textilfassade gegeben. Das N01 sei auch kein Standardgebäude gewesen, sondern habe über innovative Gebäudetechnik verfügt. Da habe der Angeklagte später gewohnt. Für das Objekt BGL 457 in Düsseldorf sei sein Kollege ZQ. zuständig gewesen. Das sei auch innovativ gewesen.
496Dem Zeugen sind auszugsweise E-Mails des Angeklagten an ihn vom 29.06.2015 (Bl. 194), 31.08.2015 (Bl. 195) und 11.11.2015 (Bl. 196 f d. A.) vorgehalten worden, mit denen der Angeklagte dem Zeugen Prof. Dr. QZ. Arbeitsaufträge hinsichtlich der Bauprojekte erteilt hat. Der Zeuge Prof. Dr. QZ. hat hierzu bekundet, dass das normale Aufgabenbeschreibungen gewesen seien, wie sie vom Angeklagten häufiger gekommen seien. Das sei für ihn immer so eine Art Wochenplan gewesen. 2018 sei er dann ganz in die Lehre gewechselt. Aus dem Projekt SN. sei er kurzfristig abgezogen worden ohne weitere Begründung. Der Angeklagte und der Zeuge LE. hätten ihm das so eröffnet. Er gehe davon aus, dass das mit der Befragung durch die QU. zusammengehangen hätte. Der Umgang mit dem Angeklagten sei danach abgekühlt, aber professionell gewesen. Er sehe den Angeklagten heute zum ersten Mal hier im Sitzungssaal wieder. Im Rahmen der Lehre habe er zu 40 % Seminare begleitet, auch lehrstuhlübergreifende Projekte und Semesterentwurfsprojekte. Einen Einsatz auf privaten Baustellen, wie er ihn erlebt habe am Lehrstuhl des Angeklagten, seien nicht üblich. Die Bauleitung, die er da auch gemacht habe, sei zwar wertvoll, um da Erfahrung zu sammeln. Einen Forschungsanspruch gäbe es aber nur, wenn auch Messungen o.ä. durchgeführt würden, was hier nicht der Fall gewesen sei. Er habe damals nicht gewusst, dass das Bauprojekt kein Drittmittelprojekt gewesen sei. Davon sei er ausgegangen. Die Kommunikation mit den Fachplanern habe er damals vom Lehrstuhl aus gemacht. Schriftverkehr mit den Bauherren habe es mit Briefkopf der VP. GmbH gegeben. Damals sei er davon ausgegangen, dass es sich bei SN. um ein Drittmittelprojekt handele. Die Hintergründe der Finanzierung kannte er nicht. In seinem Vertrag hätte gestanden, dass das Thema „Energiekonzepte“ Gegenstand einer Dissertation sein könnte. Über das Bauvorhaben SN. sei am Lehrstuhl nicht allgemein diskutiert worden. Aber die dort verwandte Technik sei Thema in seinen Vorlesungen gewesen. Es sei aber jetzt nicht so gewesen, dass er Fotos oder Unterlagen aus dem Bauprojekt SN. in den Vorlesungen verwendet hätte. Dort habe er nur die allgemeinen Informationen weitergegeben. Als er das Bauprojekt SN. verlassen habe, sei die Glasfassade noch nicht montiert gewesen. Eine Textilfassade sei mal Thema in einem Seminar gewesen, bei dem er den Kollegen KQ. unterstützt habe. Gebäude aus den Bauprojekten seien schon innovativ gewesen. Man hätte Messungen durchführen können mit wissenschaftlicher Relevanz, das sei während seiner Tätigkeit aber nicht erfolgt. Eine Dokumentation des Baus gäbe es aber mit Sicherheit, so was sei üblich in der Architektur und bei jedem Bauprojekt. Das sei aber dann keine wissenschaftliche Dokumentation. Das machten auch private Baufirmen so, wenn keine QU. beteiligt sei.
497Auf Nachfrage zum Thema BIM-Planung hat der Zeuge Prof. Dr. QZ. bekundet, dass BIM für Building Information Modeling stehe. Er habe damit gearbeitet und diesbezüglich Wissen an Studenten weitergegeben. BIM werde immer noch nicht in der Breite eingesetzt, das sei damals etwas Neues gewesen.
498Weiterhin ist dem Zeugen Prof. Dr. QZ. auszugsweise der Inhalt der E-Mails des Angeklagten vom 20.02.2018, 15.03.2018, 26.03.2018 und 27.03.2018 (Bl. 198 bis 202 d. A.) vorgehalten worden. Hierzu hat der Zeuge Prof. Dr. QZ. ebenfalls bekundet, dass es sich hier um Aufträge des Angeklagten an ihn bzgl. des Bauprojektes gehandelt habe.
499Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge Prof. Dr. QZ. bekundet, dass er zum Thema Textilfassade ein bis zwei Vorträge gehalten und ein paper mit dem Kollegen TX. publiziert habe. Anstoß sei das Projekt RE. gewesen. Der Inhalt seiner Vorträge entstamme einem Seminar von ihm zum Thema Textilfassade. Die Grundlagenkenntnisse habe er aus dem Fach Thermodynamik aus dem Maschinenbaustudium erworben.
500Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge Prof. Dr. QZ. bekundet, dass der Ton auf den Baustellen grundsätzlich eher rau sei. Seine Promotion damals habe er zum Thema Brennstoffzellen im Maschinenbau gemacht. Er sei als Architekt zugelassen. Dafür brauche man praktische Bauerfahrung, die er während seiner Zeit am Lehrstuhl des Angeklagten erworben habe.
501Weiter hat der Zeuge Prof. Dr. QZ. bekundet, dass es vor der Befragung durch die Innenrevision keine Fragen der Personalabteilung zu Baustellentätigkeit an ihn gegeben habe. 65 % Baustelle hätte ja in seinem Vertrag gestanden, was auch die Personalabteilung gewusst hätte. Seiner Meinung nach könnte in der Architektur durchaus Forschung stattfinden, allerdings dann eher am gebauten Objekte als im Laborkontext. Messungen seien auch an den Bauprojekten des Angeklagten möglich gewesen im Anschluss an die Fertigstellung der Gebäude, was aber seines Wissens nach nicht erfolgt sei. Die Architektur sei wissenschaftlich schwer zu greifen wegen ihres Ästhetikanspruchs.
502Dem Zeugen Prof. Dr. QZ. ist der Vermerk vom 14.08.2018 (Bl. 51 f d. A.) auszugsweise vorgehalten worden, wonach er angewiesen worden sei, eine Urlaubsvertretung zu übernehmen und die Signaturen auch der Instituts-E-Mail-Adressen so zu verändern, dass die VP. GmbH sichtbar würde. Hierzu hat der Zeuge Prof. Dr. QZ. bekundet, dass das zutreffend sei. Die Anweisung, die Signatur zu ändern, sei vom Angeklagten gekommen. Nach den ganzen Geschehnissen um den Angeklagten sei der Fortschritt seiner wissenschaftlichen Karriere fraglich gewesen. Er habe an eine Habilitation an dem Lehrstuhl dann nicht mehr gedacht. Beim Thema wissenschaftliche Veröffentlichungen hätten sowohl der Angeklagte also auch der Zeuge LE. wenig Motivation gehabt. Wenn das geschehen sei, sei alles von ihm aus geschehen. Als er nur noch in der Lehre tätig gewesen sei, sei dort viel zu tun gewesen, da damals nur noch wenig Mitarbeiter am Lehrstuhl gewesen seien.
503Die Aussage des Zeugen Prof. Dr. QZ. war durchweg glaubhaft. Er hat aus eigener Erinnerung flüssig und lebhaft über seine Tätigkeit am Lehrstuhl des Angeklagten berichtet. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Prof. Dr. QZ. hatte die Kammer nicht.
504(10)
505Der Zeuge LE. ist am 5., 6. und 17. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Hier hat der Zeuge LE. insbesondere bekundet, dass er als akademischer Rat die „rechte Hand“ des Professors am Lehrstuhl sei, sozusagen das „Mädchen für alles“. 2012 habe er zunächst an einem anderen Lehrstuhl angefangen, seit 2014 sei er an den Lehrstuhl für Gebäudetechnik gewechselt. Das Studium der Architektur habe er im Jahr 2005 abgeschlossen. Davor habe er noch eine Lehre als Schreiner gemacht. Zu seinen Aufgaben gehöre insbesondere die Organisation des Lehrbetriebes. Er trage die Sorge dafür, dass Vorlesungen und Seminare stattfinden. Am Lehrstuhl betreuten sie pro Semester ca. 200 Studenten für Bauphysik und Gebäudetechnik. Zudem sei er für die Einstellung von Hiwis zuständig. Vorlesungen halte er auch. Damals sei er für den Angeklagten in dessen Vorlesungen eingesprungen, als dessen Frau YY. krank geworden sei. Bei dieser Vertretung sei es dann geblieben. Der Professor, der aktuell am Lehrstuhl vertrete, halte auch selber Vorlesungen. Seine eigene Stelle sei nicht an den Lehrstuhlinhaber gekoppelt. Er sei verbeamtet auf Lebenszeit. Mit den Finanzen des Lehrstuhls habe er damals zu tun gehabt, heute nicht mehr. Das Programm von SAP würde von den Sekretärinnen bedient, hiervon habe er keine Ahnung. Er habe aber schon immer Überblick gehabt, wie viel Geld am Lehrstuhl noch verfügbar gewesen sei. Auch Drittmittel seien sein Thema gewesen. Auch die berühmten 300.000 € als Drittmittelziel des Angeklagten seien ihm bekannt gewesen. Anfangs sei das Klima mit dem Angeklagten gut gewesen. Für ihn sei dieser der „Typ mit dem Rennwagen“ gewesen, er selber sei eher ein „Radfahrertyp“.
506Auf Nachfrage zu den Drittmittelverträgen des Lehrstuhls hat der Zeuge LE. bekundet, dass ihm 6 Verträge bekannt seien. Diese seien aber z.T. schon geschlossen worden zu einer Zeit, als er noch nicht am Lehrstuhl gewesen sei. Ein Drittmittelprojekt sei BEEM gewesen. Das sei zu seiner Einstiegszeit gewesen. Ziel sei eine Gebäudeautomation zu entwerfen, die automatisch handele. Das Haus solle sozusagen Feedback an den Nutzer geben. Ein weiteres Drittmittelprojekt sei BY. Campus gewesen. Das wurde in Zusammenarbeit mit den Professoren KL. und DE..durchgeführt. Dann habe es noch das Drittmittelprojekt SO. gegeben. Das sei in der Zeit geschehen, als der Zeuge TX. dazugekommen sei. Da sei es um Fassadengestaltung gegangen, insbesondere um Verschattungssysteme, die mehr könnten als nur hoch- und runterzufahren. Das hieraus ein Produkt entwickelt worden sei, dass das ihm nicht bekannt. Auf Nachfrage nach dem Drittmittelprojekt DATEF hat der Zeuge LE. bekundet, dass er hier passen müsse, das sage ihm nichts.
507Die Mitarbeiter des Lehrstuhls seien über diese Projekte abgerechnet worden. Das werde gemeinsam am Lehrstuhl gemacht. Der Angeklagte, die Sekretärinnen und er hätten die Kostentabellen gemacht und entschieden, wer worauf gebucht würde. Letztlich verteile man die Leute auf Töpfe. Wenn am Ende des Jahres noch Töpfe frei seien, werde versucht, alles auszuschöpfen. In den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter seien teilweise das PSP-Element aufgeführt, das sei die Buchungsnummer. Die Verträge selber habe er nicht abgeschlossen. Er sei aber für Rückfragen zuständig gewesen, allerdings eher hinsichtlich des reinen Verwaltungsakts und weniger wegen inhaltlicher Fragen. Mit dem eigentlichen Vertrag seien Personalabteilung und Finanzabteilung befasst. Eine Überprüfung, wer tatsächlich in einem Drittmittelprojekt arbeite, finde nicht statt. Bei ihnen am Lehrstuhl habe es eine Lehre-Fraktion und eine Projekt-Fraktion gegeben. Das sei räumlich getrennt gewesen, weil die Projekt-Fraktion viel telefoniert habe.
508Auf Nachfrage hat der Zeuge LE. weiter bekundet, dass er nicht wisse, ob RE. ein Drittmittelprojekt gewesen sei. Die Projekte würden sich ja häufig vermengen. An den Drittmittelverträgen sei er auch hinsichtlich des verwaltungstechnischen Ablaufs beteiligt gewesen.
509Im Beisein des Zeugen ist die Expertise zu BEEM vom 09.02.2013 (Bl. 77 f d. A.) auszugsweise verlesen worden. Hierin heißt es u.a.:
510„Das BEEM-System (bidirektionales Echtzeitenergie Management) setzt genau dort an und ersetzt durch einen vorgeschalteten, vollständig automatisierten Integrationsprozess diesen Aufwand und macht die kluge und Energieeffizienz steigernde Heimautomatisierung Massenmarkt tauglich. Der Integrationsprozess findet auf der einen Seite die übergeordnete Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, PV-Anlage, Energiespeicher etc.) mit ein, auf der anderen Seite die Nutzungsabhängige, raumbasierte Sensorik und Aktorik.“
511Darüber hinaus ist auch die Erklärung des Lehrstuhls des Angeklagten zum Drittmittelvertrag mit der Firma VP. GmbH vom 09.10.2014 (Bl. 79 d. A.) auszugsweise verlesen worden, worin es u.a. heißt:
512„(optional) Anzahlungen/Abschlagszahlungen für den Zeitraum 10/2014 bis 09/2015
513A1: Netto 46.377 €, 8.811,63 € und 55.188,63 €.
514Bemerkungen: quartalsweise Zahlungen.“
515Weiter ist im Beisein des Zeugen auszugsweise der Forschungs- und Entwicklungsvertrag zwischen der GBT DC. GmbH und der QU. PW. vom 08.09.2016/20.09.2016 (Bl. 80 f d. A.) verlesen worden. Hierin heißt es, dass das Projekt DATEF in der Zeit vom 15.09.2016 bis zum 30.09.2017 Gegenstand des Vertrages sei und der Auftraggeber der QU. PW. für die Durchführung des Vorhabens eine pauschale Summe in Höhe von 73.115 € zzgl. Umsatzsteuer zahle und die QU. PW. dem Auftraggeber die Auftragssumme nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung stelle.
516Der Zeuge LE. hat hierauf bekundet, dass es das Ziel gewesen sei, für 2016 die Verausgabung von Drittmitteln in Höhe von 300.000 € zu erreichen. Da müsse man jonglieren zwischen Plan- und Drittmittelstellen. Da gäbe es dann die entsprechenden Anweisungen vom Professor. Er hätte gemeinsam mit dem Angeklagten Planstelle vs Drittmittelstelle diskutiert. Man hätte über die Planstelle einstellen können, nutzte aber lieber die Drittmittelstelle, um die Drittmittel auch zu verausgaben, statt das Geld in Projekte zu stecken. Er sei da den Vorgaben des Chefs, also des Angeklagten, gefolgt, den wolle man ja glücklich machen. Dann sei es allerdings recht zügig, wie er gefunden habe, passiert, dass die Drittmittel nicht geflossen seien. Da habe es dann eine entsprechende Rückmeldung aus der Finanzverwaltung der QU. gegeben. Es habe dann Gespräche mit einer Dame gegeben. Danach habe der Angeklagte etwas ausgefüllt und dann sei das Zahlungsschema korrigiert und das Drittmittelprojekt verlängert worden.
517Im Beisein des Zeugen LE. ist die Übersicht von Drittmitteleinnahmen und –ausgaben des Angeklagten verlesen worden, wie sie in einer E-Mail an den Zeugen PO. vom 30.08.2018 (Bl. 71 d. A.) zusammengestellt worden ist durch den Abteilungsleiter des Finanzdezernats. Hiernach hatte der Lehrstuhl des Angeklagten zum Stand 30.08.2018 Drittmitteleinnahmen in Höhe von 242.056, 98 €. Dem standen Ausgaben in Höhe von 604.508,57 € entgegen.
518Hierzu hat der Zeuge LE. bekundet, dass das seiner Erinnerung nach zutreffend sei, dass ca. 400.000 € überzogen worden seien. Das sei schon eine Summe. Er habe vorher nur einmal erlebt, dass in einem Projekt in Spanien mal 50.000 € nicht überwiesen worden seien. Da musste der Chef dann tätig werden. Ein Zerwürfnis zwischen ihm und dem Angeklagten habe es nicht gegeben. Seiner Meinung nach sei es ein Verlust, dass der Angeklagte nicht mehr am Lehrstuhl sei, da er ein guter Architekt sei.
519Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge LE. bekundet, dass hinsichtlich der Drittmittel so gebucht würde, dass es passe. Es müsse da immer etwas jongliert werden. Manchmal müsse man etwas vorfinanzieren oder ein Mitarbeiter fange mal später an. Es gäbe Übergangssituationen. Sie hätten am Lehrstuhl längere Zeit eine offene Planstelle gehabt. Darüber habe es dann auch Diskussionen gegeben. Er selber habe hinsichtlich der Drittmittel nur die formellen Dinge geprüft, eine qualitative Prüfung habe er nicht vorgenommen. Wenn ein Mitarbeiter eingestellt würde, dann dauerte das ca. 3 Wochen, bis entsprechend gebucht werden könne. Am Anfang gäbe es noch kein Konto, aus dem gebucht werden könne. Die Buchungen erfolgten monatlich. Er sähe dann den Betrag X in einer SAP-Liste. Mit SAP kenne er sich nicht aus. Über die PSP-Nummern würden die Kosten dann den Drittmitteln zugeordnet. Da gäbe es Zwänge durch das Tagesgeschäft. Das werde häufig im Nachhinein passend gemacht. Je kleiner der Lehrstuhl sei, desto schwieriger sei es z. B. Vorfinanzierungen richtig zu buchen. Die Drittmittelstelle kümmere sich weniger um die Buchungen, das mache dann die Finanzstelle. Es gäbe aber auch die Möglichkeit, Sachen später noch umzubuchen. Manchmal laufe z. B. ein Projekt bis Oktober, der Mitarbeiter gehe aber schon im August. Für nur 3 Monate würde man aber keinen neuen Mitarbeiter anstellen, also würde man das Geld dann anders ausgeben. Als der Angeklagte damals mit seiner eigenen Firma einen Drittmittelvertrag abgeschlossen habe, sei ihm das falsch vorgekommen. Er sei dann in Abstimmung mit dem Angeklagten zur Drittmittelstelle gegangen und die hätten ihm aber versichert, dass das in Ordnung sei.
520Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge LE. bekundet, dass man bei den Buchungen der Mitarbeiter auf die verschiedenen Töpfe alles so verteilt habe, dass man alles ausschöpfe. Weniger habe man dabei in die Arbeitsverträge oder Drittmittelverträge geguckt. Am Lehrstuhl gäbe es ein Konto für Haushalt, für Dienstleistung und für Drittmittel. Über das Dienstleistungskonto würden z. B. Sachen wie Reparatur der Kaffeemaschine am Lehrstuhl abgerechnet.
521Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge LE. bekundet, dass die Frage, inwiefern es möglich sei, eine Fassade an ein fremdes Haus als Forschungsprojekt zu verbauen, mit dem Zeugen PO. diskutiert worden sei. An Details erinnere er sich leider nicht. Bei dem Projekt „Make Home“ habe es auch ein Gespräch mit dem Zeugen PO. gegeben. Da hätte man auch Rechtsansprüche bzgl. dieses Gebäudes diskutiert. Es sei da über Vorteilsnahme im Amt gesprochen worden. Das sei beim Zeugen PO. recht stark im Fokus gewesen. Aber das Projekt sei danach ohnehin eingestampft worden.
522Auf weitere Nachfrage zu den Vorlesungen hat der Zeuge LE. bekundet, dass er ab dem ersten Jahr die Vorlesungen für den Angeklagten übernommen habe. Hintergrund sei die Erkrankung der verstorbenen Ehefrau des Angeklagten gewesen. Ein Semester bevor der Angeklagte den Lehrstuhl verlassen habe, habe er noch gemeinsam mit ihm eine Vorlesung geleitet.
523Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge LE. bekundet, dass die jüngeren Professoren alle Drittmittelziele in ihren Verträgen hätten. Dass erzeuge schon einen gewissen Druck, sowohl vom Kollegium als auch von der Fakultät. Gegenüber den Architekten werde etwas überspitzt formuliert zum Ausdruck gebracht: „Ihr seid keine Künstlertruppe, bringt mal was Geld ran“. Das sei auch ein politisches Spiel. Die Mittel der Fakultät würden durch die Finanzkommission verteilt. Innerhalb der Fakultät werde nach Drittmittelanteilen verteilt. Die, die mehr Drittmittel verausgabt hätten, bekämen auch mehr. Das sei so eine Art Belohnungssystem.
524Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge LE. bekundet, dass der Lehrstuhl grundsätzlich entscheide, welcher Mitarbeiter worauf gebucht werde. Wenn z. B. ein Mitarbeiter auf SO. gebucht werde, hieße das aber auch nicht, dass er darauf auch abgerechnet würde. Das sei zwar wünschenswert, laufe in der Praxis aber nicht so. Es sei nun mal Alltag, dass man häufig in einem fristgebundenen Projekt nochmal jemanden brauche, der für ein paar Tage mithelfe. Dafür werde dann aber kein Änderungsvertrag geschrieben und das werde auch nicht umgebucht. Solche Umbuchungsanordnungen gäbe es nur manchmal, um Kosten noch bis Ende des Jahres zu verausgaben. Selber buchten sie nichts um. Das werde der Finanzverwaltung nur mitgeteilt. Begründet würde das nicht. Das sei überall so, dass Abrechnung und Buchung auseinanderfielen. Die Differenzierung zwischen Drittmittelforschung und Dienstleistungsauftrag sei ihm geläufig. Über Dienstleistungsaufträge sei bei ihnen am Lehrstuhl aber nie gesprochen worden. Hinsichtlich der Drittmittelprojekte gäbe es Excel-Tabellen, in die man reinschreibe, was man einzunehmen gedenke. Das sei so eine Art Finanzplan, bei ihnen nenne man das Vollkostenkalkulationsschema. Solche Schemata hätten sie auch für die Projekte des Angeklagten gemacht. Die gingen dann mit der Beschreibung des Projekts an die Drittmittelstelle.
525Die Aussage des Zeugen LE. war durchweg glaubhaft. Er hat die Geschehnisse am Lehrstuhl aus eigener Erinnerung flüssig wiedergegeben, soweit er sich daran erinnern konnte. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet, ohne einen Hehl aus seinen Erinnerungslücken zu machen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen LE. hatte die Kammer nicht.
526(11)
527Der Zeuge WM. ist am 12. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Hier hat er im Wesentlichen bekundet, dass er den Angeklagten über eine Internetrecherche kennengelernt habe. Er habe nach einem Architekten gesucht, der schöne Entwürfe mache. Da sei er auf den Angeklagten gestoßen. Er habe in L. gemeinsam mit seiner Frau einen Termin bei dem Angeklagten wahrgenommen und einen Vertrag geschlossen. Das sei 2010 gewesen. 2011 sei das Bauprojekt gestartet. Bei seinem Grundstück im SK.-straße in Düsseldorf habe es sich um ein freies Grundstück gehandelt. Mit dem Angeklagten zusammen habe er dort ein Einfamilienhaus für seine Familie gebaut. 2011 habe die Planung begonnen. 2016 im Mai sei dann der Einzug erfolgt. Es sei ein sehr langer Bauvorgang gewesen. Die Planungsphase habe schon ein oder 1,5 Jahre gedauert. Die Baukosten seien dann auch immer teurer geworden. In 2014 habe es mal einen Streit über Preisanpassungen gegeben, da habe der Angeklagte ihm gesagt, dass es bis zur Fertigstellung des Baues noch 4 Monate dauern würde, das wäre dann April 2014 gewesen. Auch, als sie eingezogen seien, seien die Außenanlagen noch nicht fertig gewesen, ebenso wie der Bereich Garagen und Mülltonnen. Der Elektriker sei noch viel da gewesen, als er dort mit seiner Familie schon gewohnt hätte. Mit dem Angeklagten sei es nicht friedlich auseinandergegangen. In der Bauphase sei der Angeklagte nicht häufig genug vor Ort gewesen und seine Leute seien blutige Anfänger gewesen. Er selber sei dann viel vor Ort gewesen, um zu koordinieren. Er habe sogar einen eigenen Bauleiter angeschleppt, damit das lief. Die Gründe für die Verzögerungen beim Bau seien seiner Meinung nach die Komplexität des Hauses und dass der Angeklagte und seine Leute völlig überfordert gewesen wären mit dieser Komplexität. Er wisse auch, dass die Handwerker teilweise nicht bei ihm gewesen seien, weil sie auf anderen Baustellen des Angeklagten eingesetzt worden seien. Die Bauleiter vor Ort bei ihm seien Mitarbeiter der GmbH gewesen, jedenfalls sei er damals davon ausgegangen. Die E-Mails seien allerdings teilweise von der WG. GmbH und teilweise vom Lehrstuhl des Angeklagten gekommen. Das sei ihm allerdings erst im Nachgang aufgefallen.
528Er habe später sogar Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet, weil deutlich nach 2016 noch viele Forderungen an ihn herangetragen worden seien, die unberechtigt gewesen seien. Es habe viele Prozesse mit dem Angeklagten gegeben, die dieser alle verloren habe. Lediglich in 2 Fällen hätte er jeweils eine kleine Summe bezahlt und sich verglichen, um Ruhe zu haben.
529In Folge des Streites im Jahr 2014 hätte der Angeklagte im Juni 2014 vorgeschlagen, 585.614,11 € als Obergrenze für das Architektenhonorar zu vereinbaren. Davon seien damals von ihm bereits 492.450,19 € gezahlt gewesen. Die restlichen 93.163,92 € hätten gestaffelt bis zum Ende des Baus gezahlt werden sollen. Diesen Vorschlag habe er angenommen und vereinbarungsgemäß umgesetzt. 2016 sei der Angeklagte dann mit grotesken Nachforderungen gekommen.
530Auf die Nachfrage, ob es sich bei seinem Haus um ein Forschungsprojekt gehandelt habe, hat der Zeuge WM. bekundet, dass das nicht zutreffend sei. Über so etwas sei zwischen dem Angeklagten und ihm niemals gesprochen worden. Wenn er gefragt worden wäre, hätte er sich dagegen auch gewehrt. Er habe ein Wohnhaus gewollt und kein Forschungsobjekt. Forschung könne schließlich auch scheitern.
531Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge WM. bekundet, dass der Angeklagte im Jahr 2016 nochmal ca. 600.000 € Honorar hätte haben wollen. Dieses habe er, WM., nicht bezahlt, man habe ja eine Obergrenze vereinbart. Der Angeklagte habe ihn dann verklagt und auch einen PKH-Antrag gestellt. Ihm sei schon klar gewesen, dass die Forderungen gegen ihn auf sehr dünnen Beinen standen. Der Angeklagte persönlich habe gegen ihn und seine Ehefrau geklagt. In zwei Verfahren habe er einmal 30.000 € an den Angeklagten und einmal 50.000 € an die Insolvenzverwalterin DV. gezahlt, damit er Ruhe hätte vor dem Angeklagten. Die vom Angeklagten geforderten Summen seien – s. o. - um ein Vielfaches höher gewesen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber gesagt, dass die ursprüngliche Vereinbarung nach HOAI nicht gültig gewesen sei und habe daraus seine überhöhte Honorarforderung über die Baukosten hergeleitet. Verstanden habe er das damals nicht. Persönliche Gespräche hätten mit dem Angeklagten auch nicht mehr stattgefunden zu diesem Zeitpunkt. In dem Haus lebe es sich allerdings gut, es sei ein schönes Haus. Es habe das spektakulärste Haus von Düsseldorf habe werden sollen und das habe seiner Meinung nach auch geklappt. Im Vorfeld hätten sie sich verschiedene Projekte des Angeklagten angesehen, die dieser gebaut hätte. Das tolle Haus habe allerdings auch einen tollen Preis gehabt, zwischenzeitlich hätten sie abspecken müssen und deutlich kleiner geplant, weil das immer teurer geworden sei.
532Dem Zeugen WM. sind aus dem Sonderband 1 die Rechnungen vom 13.06.2017 und 03.04.2016 vorgehalten worden. Dazu hat der Zeuge WM. bekundet, dass er die Rechnungen enorm dubios gefunden habe. Erst habe er eine Abschlagsrechnung über 350.000 € ca. erhalten, dann eine weitere über ca. 660.000 €. Neben der Höhe der Rechnungen, die völlig ungerechtfertigt gewesen sei, seien ihm die Rechnungsnummern merkwürdig vorgekommen. Während vorher nachvollziehbare aufsteigende Rechnungsnummern vorhanden gewesen seien, hatte er den Eindruck, dass sich die neuen Rechnungsnummern eher am Ausstellungsdatum zu orientieren schienen. Auch die Firmierung sei anders gewesen, ebenso wie die Kontoverbindung und die Adresse. Er habe sich da mit anderen Bauherren zusammengeschlossen und informatorisch zusammengetan. Auch diese hätten ihm von nicht nachvollziehbaren und überhöhten Rechnungen des Angeklagten berichtet. Vor dem Einzug seiner Familie habe es nur eine Vorabnahme gegeben. Eine Abnahme habe es im Dezember 2017 noch nicht gegeben. Da habe er sich dann später selbst darum gekümmert. Der Angeklagte habe damals einen Prozess mit einem anderen Bauherrn, einem Herrn TG. EP. gehabt, da sei es um ca. 1 Million Euro gegangen. Die anderen Bauherren und er hatten den Eindruck gehabt, dass hiermit die Rechnungseskapaden des Angeklagten begonnen hätten, vermutlich, weil dieser versucht hätte, an 1 Million Euro zu kommen. Anfangs habe er den Angeklagten gefragt, warum dieser nun zusätzliche Forderungen stellen würde. Da habe der Angeklagte ihm gesagt, er bräuchte das Geld und er, der Zeuge WM., müsste das verstehen. Seine Steuerberaterin habe ihm dann gesagt, dass das für sie aussähe wie ein Fall fürs Finanzamt. Dort habe er dann die Strafanzeige erstattet.
533Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge WM. bekundet, dass er sich schließlich 2014 auf eine Maximalsumme für den Angeklagten geeinigt habe. Daher habe er es gar nicht eingesehen mehr zu bezahlen. Einen Gerichtstermin habe er persönlich nicht wahrgenommen. Das hätten seine Anwälte für ihn gemacht. Zuletzt habe er den Angeklagten in der Bauphase gesehen. Schon während der Bauphase habe er mit ihm keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt und der Angeklagte habe sich irgendwann gar nicht mehr blicken lassen. Es habe auch noch deshalb einen Rechtsstreit gegeben, weil der Angeklagte ohne Erlaubnis Bilder von seinem Haus veröffentlicht hätte. Es sei damals Teil der Einigung gewesen, dass der Angeklagte über sein Haus weder Texte noch Bilder veröffentlichen dürfte.
534Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge WM. bekundet, dass vor sein Haus eine Textilfassade gespannt sei. Das Haus bestehe sonst aus Paneelen, die nicht so schön seien. Davor sei dann das Textil gespannt. Der Angeklagte habe erst eine Fassade aus Kurian geplant, aber das sei dann doch eher ungeeignet gewesen als Außenfassade. Dann habe man sich auf eine Vorspannfassade geeinigt. Es habe da Beispiele gegeben z. B. das Deichmann-Kaufhaus in Essen und ein Objekt in Düsseldorf-Wersten, das Meilenwerk heiße. Er habe mit 2 Firmen gesprochen. Die Firma JW.-Membran aus Süddeutschland habe die Fassade dann hergestellt. Der Vorschlag für diese Art der Fassade sei von ihm gekommen. Er hätte damals ein Foto des deutschen Pavillons auf der EXPO 2010 in Shanghai gesehen, der hätte so eine ähnliche Fassade gehabt. Er selber sei nicht in Shanghai gewesen, er habe das in einer Zeitschrift gesehen. Die Statik dafür habe ein Büro in L. gemacht. Von der Firma JW. habe er später erfahren, dass man das auch einfacher und billiger hätte umsetzen können. Er wisse jetzt aber nicht mehr, wer letztlich die Firma JW. ausgesucht hätte. Für den Angeklagten sei diese Art der Fassade neu gewesen. Aber als Architekturleistung an sich sei das nichts Neues gewesen. In allen Beispielen, die er vorhin erwähnt habe, sei Textil auf einen Metallrahmen gespannt worden. Das sei Stand der Technik gewesen und habe auch keine Probleme beim Bau gegeben. Mit Forschung habe das nichts zu tun gehabt. Für den Angeklagten seien sehr junge Leute gekommen, bei denen schnell klargeworden wäre, dass die wenig Erfahrung hätten. Es seien mal Studenten gekommen, um sich die Heizungsanlage anzusehen, für die Fassade sei keiner gekommen.
535Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge WM. bekundet, dass zunächst mit einer Bausumme von 1,8 Millionen Euro geplant worden sei. Später seien das Kosten von 5 Millionen Euro geworden. Warum das immer teurer gewesen sei, das wisse er nicht. Schließlich hätten sie noch gegenüber der Planung abgespeckt und es habe später keine Sonderwünsche gegeben. Die ursprüngliche Kostenplanung sei wohl nicht gut gewesen.
536Hinsichtlich der vom Zeugen WM. beschriebenen Objekte mit einer Textilfassade hat der Zeuge Lichtbilder zur Akte gereicht, auf welchen der Pavillon Deutschland bei der EXPO 2010, das Meilenwerk in Düsseldorf und das Deichmann-Kaufhaus jeweils hinsichtlich der Textilfassade abgebildet sind. Die Lichtbilder wurden als Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 24.02.2023 genommen und allseits in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.
537Weiter hat der Zeuge WM. eine E-Mail vom 20.06.2014 zur Akte gereicht, die ebenfalls zum Protokoll vom 24.02.2023 genommen und im Selbstleseverfahren eingeführt worden ist. Hierin heißt es u.a.:
538„Hallo VI., ich nehme deinen Vorschlag aus 6. an. Wir einigen uns auf die anrechenbaren Kosten und deckeln das Honorar einvernehmlich bei 585.614,11 € und haken das Thema ab. Wir blicken nach vorne.“
539Im unteren Teil der E-Mail befindet sich auch die ursprüngliche Nachricht des Angeklagten an den Zeugen WM. vom 08.06.2014, in der es unter Nr. 6 heißt:
540„Ich schlage daher vor, egal was das Haus am Ende kosten wird (Ziel unter 4 und fertig bis zum 06.10.14 Herbstferien), dass wir das Honorar einvernehmlich deckeln und das Thema damit abhaken. Wenn man davon ausgeht, dass wir die anrechenbaren Kosten auf 3,07 Millionen € brutto deckeln (Zusammenstellung siehe anrechenbare Kosten gemäß § 32 HOAI), dann kommen als Honorar 585.614,11 € heraus. Das würde auch bedeuten, dass ich auf fast 75.000 € verzichte und damit meinen Teil zum Erreichen der 4 Millionen-Grenze beitrage.“
541Der Zeuge WM. hat auf weitere Nachfrage bekundet, dass er nicht wisse, ob eine Textilfassade für den Angeklagten neu gewesen sei. Der Angeklagte habe jedenfalls lange eine Metallfassade favorisiert, die habe ihm aber nicht gefallen. Die Textilfassade an seinem Haus sei cool, habe aber keine Funktion. Sonne gehe da einfach durch. Das Haus sei nach Süden ausgerichtet. In die Richtung habe das Haus eine komplette Glasfassade mit einer Textilmembran. Primärziel der Fassade sei es zu verhindern, dass Passanten in sein Haus hineingucken können. Herausgucken könne man durch die Textilfassade aber.
542Der Zeuge WM. hat zwei Lichtbilder seines Hauses überreicht, die auch als Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 24.02.2023 und allseits in Augenschein genommen worden sind. Hier ist zu erkennen, dass das Haus fast komplett über eine Textilfassade verfügt. Lediglich an den beiden Kinderzimmern befindet sich eine Aussparung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bezug genommen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.
543Der Zeuge WM. hat hierzu weiter bekundet, dass der Rahmen an einzelnen Punkten über Pinne am Haus befestigt sei. Das sei eine Frage der Statik. Es sei ihnen wichtig gewesen, die Kinderzimmer freizulassen, damit die Kinder frei ohne Textilfassade nach draußen blicken könnten.
544Die Aussage des Zeugen WM. war durchweg glaubhaft. Er hat aus eigener Erinnerung flüssig und lebhaft die Vorgänge rund um den Bau seines Hauses mit dem Angeklagten wiedergegeben. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet. Auch der Zeuge WM. hat keinen Hehl daraus gemacht, dass das Verhältnis zum Angeklagten später schlecht geworden ist. Dennoch hat der Zeuge WM. auf die Kammer nicht den Eindruck gemacht, als hätte er sich hiervon in seiner Aussage leiten lassen. So hat der Zeuge WM. u.a. mehrfach betont, dass das Haus „cool“ und „spektakulär“ geworden sei und hat insgesamt nicht den Eindruck gemacht, als hätte ihn der Streit mit dem Angeklagten auf einer persönlichen Ebene getroffen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen WM. hatte die Kammer folglich nicht.
545(12)
546Die Zeugin UH. ist am 12. und 14. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Hier hat sie im Wesentlichen bekundet, dass sie die Finanzdezernentin der QU. und damals auch für die Drittmittel zuständig gewesen sei, heute nicht mehr. Es habe am 20.7.2016 wegen der ausgebliebenen Drittmittel vom Lehrstuhl des Angeklagten ein Gespräch mit diesem und ihrer damaligen Abteilungsleiterin, Frau IR., in ihrem Büro gegeben habe. Sie habe noch einmal in ihre Emails geschaut, um ihre Erinnerung aufzufrischen. Damals habe sie eine E-Mail einer Mitarbeiterin des Lehrstuhls zu dem Drittmittelprojekt BEEM bekommen mit der Nachricht, dass das Konto nicht ausgeglichen sei. Daraufhin hätte ihre Abteilung um weitere Rückmeldung des Lehrstuhls gebeten. Da sei dann aber keine Rückmeldung gekommen, woraufhin dieses Gespräch mit dem Angeklagten und Frau IR. und ihr selbst stattgefunden habe. In dem Termin habe der Angeklagte dann eingeräumt, dass es sowohl bei BEEM als auch bei SO. Liquiditätsprobleme gebe, weil die auftraggebenden Firmen Rechnungen nicht zeitnah bezahlen würden. Es seien deswegen Klageverfahren anhängig. Der Angeklagte habe erklärt, dass die VP. GmbH gegen die Auftraggeber geklagt hätte und die Erfolgsaussichten dort sehr gut wären, so dass zeitnah die Leistung verbucht werden könnte. Sie habe dem Angeklagten dann gesagt, dass die Leistung in Rechnung gestellt werden müsse. Das habe sie dann auch ihrem Wirtschaftsprüfer so mitgeteilt. Die Daten seien daraufhin so in der Bilanz belassen worden.
547Am 14. Hauptverhandlungstag hat die Zeugin UH. Ausdrucke ihres Email-Verkehrs bzgl. des Drittmittelkontos zu BEEM zur Akte gereicht (Bl. 927 f., insbesondere 937 d. A.) zur Akte gereicht. Im Beisein der Zeugin ist eine E-Mail vom 20.07.2016 von einer Frau Sarah QZ. an weitere Mitarbeiter der QU. mit dem Betreff ‚Rückfragen unserer Wirtschaftsprüfer zu einigen Drittmittelprojekten‘ auszugsweise verlesen worden. Hier heißt es unter anderem:
548„Hallo zusammen, das PSP Element ist ordentlich in den Miesen. […] Rechnungsstellung ist anscheinend auch nicht konsequent erfolgt.
549Einnahmen 2014: 0,00 Euro
550Ausgaben 2014: 33.438,12 Euro
551Einnahmen 2015: 75.630,24 Euro
552Ausgaben 2015: 172.657,21 Euro
553Einnahmen 2016: 0,00 Euro
554Ausgaben 2016: 105,67 Euro
555Einnahmen insgesamt: 75.630,24 Euro
556Ausgaben insgesamt: 206.201,00 Euro“
557Hierzu hat die Zeugin UH. bekundet, dass Rechnungen offen geblieben seien. Der Jahresabschluss, der damals habe vorbereitet werden müssen, gehe ans Ministerium und an den Hochschulrat, das sei sozusagen der Aufsichtsrat der QU.. Sie erinnere sich aber nicht mehr genau, ob das der Auslöser für den Email-Verkehr gewesen oder ob das parallel gelaufen sei. Es sei da primär um ein Projekt vom Lehrstuhl gegangen und zwei weitere. Die hätten aus Sicht der Finanzabteilung in Rechnung gestellt werden müssen an den Auftraggeber. Der Angeklagte habe ihnen versichert, dass es hierfür gute Gründe gebe, mit der Rechnungsstellung zu warten. Er hätte da Probleme mit den Bauherren. Es gäbe aber gute Aussichten darauf, dass seine Forderungen bald beigetrieben werden könnte. Das PSP-Element, worum es in den Emails gegangen sei, sei das Projekt BEEM gewesen. Diesem Aufwand sei eine Ausgabe gefolgt und das seien die Gehälter gewesen, die die QU. gezahlt habe. An die Länge des Gesprächs habe sie keine Erinnerung mehr. Wenn sie sich ihre Emails angucke, wovon eine von 15:04 Uhr gewesen sei und der Anfang des Gesprächs sei nach ihren Unterlagen um 14:00 Uhr gewesen, könne das Gespräch an sich maximal eine Stunde gedauert haben. In ihren Unterlagen sehe sie jetzt auch, dass es in dem Gespräch um BEEM und SO. gegangen sei. Der Angeklagte habe damals aktiv um dieses Gespräch gebeten. Die GmbH des Angeklagten sei an dem Gespräch nicht beteiligt gewesen. Soweit sie sich erinnere ging es da nur um die Lehrstuhlseite. Sie habe damals nicht darüber nachgedacht, ob der Angeklagte auch als Vertreter der GmbH auftrete. Der Angeklagte habe ihr gesagt, die GmbH befände sich im Klageverfahren gegen die Auftraggeber. Am Ende des Gespräches sei sie davon ausgegangen, dass die geschuldeten Drittmittel bald kämen. Es sei aber letztlich nicht geschehen. Fristen habe sie nicht gesetzt. Danach habe es nur noch mündliche Kommunikation gegeben. Letztlich hätten sie auf die Zusagen des Angeklagten vertraut. Soweit sie sich erinnere, habe es danach kein persönliches Gespräch mehr mit dem Angeklagten gegeben. Im Jahr 2018 seien die Rechnungen dann von Verwaltungsseite aus gestellt worden. Das sei ein einmaliger Vorgang bei der QU. gewesen. Die Rechnungsstellung sei an die GmbH als Partei des Drittmittelvertrages erfolgt. Hintergrund sei, dass die QU. Steuern abführen müsse. Die GmbH habe dann gegen die Rechnungsstellung ihre mittlerweile eingetretene Insolvenz aufgeführt. Eine Befriedigung nach Quote habe sie, die Zeugin, als aussichtslos ausgesehen. Daraufhin hätten sie die Forderung komplett niedergeschlagen. Insgesamt sei das ein Betrag von ungefähr 400.000,00 Euro gewesen: 87.288,64 Euro für SO., 130.754,73 Euro für BEEM und 81.056,85 Euro bzgl. DATEF.
558Auf Nachfrage hat die Zeugin UH. bekundet, dass die Anträge auf Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters oder die entsprechenden Änderungsanträge über die Personalabteilung liefen. Grundsätzlich könne nach Anlegung einer PSP-Nummer Personal eingestellt werden, das laufe aber nicht über ihren Tisch. Sie hätten bei der QU. sehr selten mit Insolvenzen zu tun. Wenn sie eine Forderung entsprechend ausbuchten, könnten sie die Umsatzsteuer zurückfordern und das schien hier in dem Fall wirtschaftlich sinnvoller als auf eine Befriedigung nach Quote zu setzen.
559Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin UH. bekundet, dass es auch sein könne, dass der Gesprächswunsch des Angeklagten nach einem Gespräch mit einem ihrer Mitarbeiter ausgelöst worden sei, das lege der zeitliche Zusammenhang nahe. Wissen tue sie das aber nicht. Es komme häufiger mal vor, dass Projekte am Anfang erst einmal im Minus seien, weil häufig die ersten Rechnungen erst nach Erreichen des ersten Meilensteins gestellt werden könne. Es komm auch mal vor, dass die Auftragssumme überschritten werde. Das versuchten sie, zu vermeiden und seien nach der Erfahrung hier in diesem Fall jetzt etwas stringenter und versuchten dann auf Vertragsanpassung hinzuwirken. Eine solche Größenordnung an Ausfällen wie hier komme allerdings nicht täglich vor.
560Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin UH. bekundet, dass sie in dem Gespräch über zwei Projekte gesprochen hätten. Sie sei davon ausgegangen, dass es seitens der WG. GmbH mehrere Klageverfahren gebe, sowohl geplant als auch laufend. Der Aufwand für die QU. sei ja schon entstanden, d. h. ihnen seien im Grunde die Hände gebunden gewesen. In dem Gespräch mit dem Angeklagten habe dieser signalisiert, dass das Geld noch komme und die Rechnung dann gezahlt werde. Da hätte vom Lehrstuhl des Angeklagten aus ein deutlicheres Signal kommen müssen, dass die Rechnungen letztlich nicht gezahlt werden können. So sei das für sie kein eindeutiges Signal gewesen, dass die GmbH auch nicht zahlen könnte. Es hieß, dass das Geld kommen werde. Sie erinnere sich nicht, dass darüber gesprochen worden sei, das Projekt abzubrechen. Ob darüber gesprochen worden sei, Mitarbeiter abzuziehen, das wisse sie nicht mehr. Ihr Ziel sei es nur gewesen, die Rechnungen zu stellen. Sie hätten bei der QU. immer das Ziel, das schnell zu machen, um die Steuern an das Finanzamt abführen zu können. Deswegen hätten sie dann gebeten, die Rechnungen schnell zu stellen, um den Vorgang anmelden zu können beim Finanzamt. Dass die Zahlungen nicht zeitnah kommen würden, sei ihnen klar gewesen. Mit Rechnungen meine sie die Rechnung des Lehrstuhls an die GmbH. Sie hätten gerne die Rechnungen im System haben wollen. Nur die Zahlung habe abgewartet werden sollen bis zum Ausgang des Klageverfahrens.
561Die Aussage der Zeugin UH. war durchweg glaubhaft. Sie hat über die Geschehnisse in der Finanzabteilung hinsichtlich der Drittmittelproblematik am Lehrstuhl des Angeklagten aus eigener Erinnerung flüssig berichtet, soweit sie sich daran erinnern konnte. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat sie unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin UH. hatte die Kammer nicht.
562(13)
563Die Zeugin CU. (geb. BK.) ist am 3. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Die Zeugin hat im Wesentlichen bekundet, damals in der Personalabteilung zuständig gewesen zu sein für die Professoren und wissenschaftlichen Beamten, und darum auch für den Buchstaben B und somit für den Angeklagten. Der Zeugin ist ihr Schreiben vom 15.02.2016 (Bl. 12 d. A.) vorgehalten worden, womit sie dem Angeklagten mitgeteilt hat, dass die Gewährung der Berufungsleistungszulage befristet gewährt werde mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Jahr 2016 Drittmittel im Umfang von 300.000,00 Euro verausgaben würde und sie gehalten sei, die Erreichung dieses Ziels mit Ablauf des Jahres 2016 zu überprüfen. Hierzu hat die Zeugin bekundet, dass sie mit der Überprüfung der Berufungsleistungszulage zuständig gewesen sei. Eine konkrete Erinnerung an das Schreiben habe sie nicht mehr.
564Weiter ist der Zeugin ihr Schreiben vom 01.03.2017 (Bl. 24 d. A.) vorgehalten worden, in dem es heißt:
565‚Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass ich nun die dauerhafte Zahlung des Berufungs-Leistungsbezuges veranlasst habe.‘
566Hierzu hat die Zeugin bekundet, dass sie bei der Drittmittelabteilung die Zahlen erfragt habe. Mit der Berechnung der verausgabten Drittmittel habe sie nichts zu tun. Sie wisse, dass es Schriftwechsel gegeben habe wegen des Angeklagten, da sei sie aber nicht involviert gewesen. Sie frage nur die Kennzahlen bei der Drittmittelstelle ab. Inhaltlich würde sie das nicht überprüfen.
567Weiter ist der Zeugin eine E-Mail des Zeugen TR. an sie vom 28.02.2017 (BL. 18 d. A.) vorgehalten worden, in der es heißt, dass die Drittmittelausgaben 2016 des Angeklagten über 300.000,00 Euro lägen, wenn man die Gehaltszahlungen, hier z. B. Weihnachtsgeld 2016, die im Januar 2017 gebucht worden seien, mit zum Jahr 2016 dazurechnet. Hierzu hat die Zeugin bekundet, dass sie sich an diese E-Mail nicht konkret erinnere. Es sei allerdings nicht die Regel gewesen, dass es Rückfragen von Herrn TR. gegeben habe. Also solche Emails seien nichts Alltägliches gewesen. Mit Nebentätigkeiten der Professoren habe sie nichts zu tun gehabt. Soweit sie sich erinnere, hätten sie beim Angeklagten Probleme gehabt, weil Anträge zu spät gekommen seien. An dessen Nebentätigkeitsgenehmigungen könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse nur noch, dass es in der Akte viele Probleme gegeben habe, ohne sich aber an die Details zu erinnern. Es habe viele Gespräche gegeben und immer wieder habe etwas gefehlt und die Anträge seien zu spät gekommen. Es habe lange gedauert, bis alles genehmigt worden sei und korrekt gewesen sei.
568Auf Nachfrage zu den Mitarbeitern des Angeklagten hat die Zeugin CU. bekundet, dass es grundsätzlich nicht in Ordnung sei, wenn die Firma eines Professors Leute von der Hochschule beschäftige und für das private Büro arbeiten lasse. Geschäftsführerin der VP. GmbH sei damals die Frau des Angeklagten gewesen. Da habe es dann auch Probleme gegeben, als diese verstorben sei. Der Angeklagte selber habe die Geschäftsführung ja nicht übernehmen dürfen. Da habe es viel Kontakt und Schriftverkehr gegeben. Weiter ist der Zeugin das Schreiben des Rektors der QU. PW. an den Angeklagten vom 26.01.2017 (Bl. 149 f. d. A.) auszugsweise vorgehalten worden, worin es unter anderem heißt:
569‚Gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) genehmige ich Ihnen die Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der VP. GmbH bis zum 25.01.2022 im beantragten Umfang als Nebentätigkeit. Ich gehe davon aus, dass neben Ihnen als Geschäftsführer weiterhin Herr Dr. RX. KC. zum Geschäftsführer bestellt ist. […] Die Genehmigung ergeht unter den Voraussetzungen, dass gem. § 4 Abs. 3 HNtV eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung der Gesellschaft von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist, […]‘
570Hierzu hat die Zeugin CU. bekundet, dass das korrekt sei. Der Professor dürfe nicht Vorgesetzter seiner Mitarbeiter in der QU. und in seiner Firma sein. Weiter ist der Zeugin CU. die Genehmigung einer Nebentätigkeit vom 24.10.2011 (Bl. 113 f. d. A.) vorgehalten worden, wonach dem Angeklagten ab sofort die Tätigkeit als Gesellschafter der VP. GmbH bis zum 30.09.2016 genehmigt worden ist. Hierzu hat die Zeugin CU. bekundet, dass die zeitlich spätere Nebentätigkeitsgenehmigung, die zuerst vorgehalten worden wäre, strenger gefasst worden sei, da das Recht hierzu in Bewegung sei.
571Die Aussage der Zeugin CU. war durchweg glaubhaft, auch wenn sie nur teilweise ergiebig war, weil die Zeugin CU. sich an viele Vorgänge nicht mehr erinnern konnte. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin CU. hatte die Kammer nicht.
572(14)
573Der Zeuge JY. ist am 17. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Hier hat er im Wesentlichen bekundet, Personaldezernent der QU. PW. zu sein. Er sei an der Zusammenstellung der durch den Zeugen PO. eingereichten Listen beteiligt gewesen. Aus diesen Listen ergebe sich, worauf die Mitarbeiter des Lehrstuhls für Gebäudetechnik zur fraglichen Zeit gebucht worden wären und war an Gehältern ausgezahlt worden sei. Gemeinsam mit dem Zeugen sind die Listen aus den Dateien 1-21VG..xlsx, 1-21AuswertungProf.KC..xlsx, 1-21XX_Finanzierungen_sva_20190311.xlxs allseits in Augenschein genommen worden. Aus der Gehaltsübersicht ergäben sich die Arbeitgeberbruttobeiträge, die die QU. PW. unter anderem für das Gehalt der Zeugen ZQ. und TX. gezahlt hat im Zeitraum November 2014 bis August 2018. Aus der Finanzierungsübersicht ergebe sich unter anderem, dass der Zeuge ZQ. im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 (dort Zeile 52) über das Projekt SO. zu 100 % finanziert worden ist. An den PSP-Element erkenne man, worüber der Mitarbeiter finanziert worden sei. Wenn die dritte Ziffer eine 1 sei, sei das eine hoheitliche Finanzierung, sei die dritte Ziffer eine 2, handele es sich um eine privatrechtliche Finanzierung. Die Angaben hierzu kämen von der Drittmittelstelle, die anderen Daten von der Personalabteilung. Die Listen seien ein automatisiert erstellter Report. Ein Report sei immer eine Momentaufnahme. Die Tabelle zur Aufgliederung der Mitarbeiterkosten habe er im Auftrag für den Zeugen PO. gemacht. Das seien die Arbeitgeberausgaben komplett mit allem, was durch die QU. gezahlt werden müsse. Die Daten kämen aus dem monatlichen Datensatz des LBV für ihre Personalbelastungslisten. Klarstellend hat der Zeuge weiter bekundet, dass sich aus den Listen die Buchung auf den einzelnen PSP-Elementen entnehmen lasse. Das hieße aber nicht, dass die Kosten auch gegenüber dem Drittmittelgeber geltend gemacht worden seien. Seitens der Personalabteilung werde nicht geprüft, welche Art der Tätigkeit der Drittmittelgeber erlaube. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) erlaube anteilige Lehre, andere Drittmittelgeber erlaubten das nicht. Hinsichtlich der Angaben durch den Lehrstuhl seien sie gutgläubig. Eine Änderung des PSP-Elementes gehe nur auf Antrag des Instituts. Dafür bekämen sie ein Formular. Wenn vom Lehrstuhl die Nachricht käme, dass diese Ausgaben mit den Drittmitteln bezahlt werden dürfen, mache er da einen Haken hinter und überprüfe das nicht weiter.
574Die Aussage des Zeugen JY. war durchweg glaubhaft. Er hat die Vorgänge in der Personalabteilung aus eigener Erinnerung flüssig wiedergegeben. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise uns widerspruchsfrei beantwortet. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen JY. hatte die Kammer nicht.
575(15)
576Der Zeuge PO. ist am 3. und 9. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Der Zeuge PO. hat im Wesentlichen bekundet, seit Y. 2021 das Dezernat für Recht an der QU. PW. zu leiten. Vorher sei er seit 2016 als Volljurist ebenfalls im Rechtsdezernat tätig gewesen. In dieser Eigenschaft habe er gegen den Angeklagten für die QU. PW. Strafanzeige und erforderlichenfalls auch Strafantrag gestellt wegen Betruges, Untreue und wegen aller weiteren in Betracht kommenden Delikte. Der damalige Personaldezernent habe ihm in der Abteilung gesagt, dass die Drittmittelkonten im Minus gewesen seien. Das habe man dann dem Innenrevisor RN. mitgeteilt. Der sei zum damaligen Personaldezernenten gegangen. Die Person des Angeklagten sei davor schon zwei- bis dreimal Thema in der Rechtsabteilung gewesen, jeweils wegen urheberrechtlicher Verstöße, wegen derer der Angeklagte und sein Lehrstuhl angezeigt worden seien. Es habe auch Beschwerden beim Kanzler von Bauunternehmungen gegeben, dass Zahlungen nicht erfolgt seien. Er habe sich dann mit dem Revisor RN. abgesprochen, wie weiter vorgegangen werden solle. Der Fall sei sehr komplex gewesen. Zunächst hätten sie Informationen im Hochschulbereich zusammengetragen von der Drittmittelstelle, dem Personalrat sowie Gespräche mit Mitarbeitern des Lehrstuhls geführt und entsprechende Fragebogen zu den Projekten erstellt. Manche Mitarbeiter hätten ihm gesagt, dass sie gar nicht gewusst hätten, dass sie auf Drittmittelstellen sitzen. Manche sagten, sie hätten zu 95 % nur Bauleitung gemacht. Es habe auch Probleme mit den Doktorarbeiten gegeben, für die damals nicht mehr genug Zeit am Lehrstuhl übriggeblieben wäre, um diese überhaupt abzuschließen. Sie seien insgesamt der Meinung gewesen, dass an dem Lehrstuhl etwas schiefgelaufen sei. Im August 2018 sei ein Bericht an den Kanzler geplant gewesen. Da habe dann der Lehrstuhl angerufen und mitgeteilt, dass die Steuerfahndung vor Ort sei. Zu dem Zeitpunkt hätten sie nicht gewusst, worum es da gehe. Sie hätten auch nicht gewusst, gegen wen sich die Ermittlungen richteten. Der Rektor und der Kanzler seien darüber informiert gewesen. Der Angeklagte sei danach krank gewesen und habe für eine interne Besprechung nicht zur Verfügung gestanden. Im Rektorat sei dann in kleiner Runde besprochen worden, Strafanzeige zu erstatten. Außerdem habe es über die Jahre immer wieder Rückfragen wegen dieses Falles gegeben. Eine vorläufige Dienstenthebung sei auch erfolgt.
577Das maßgebliche Verdachtsmoment sei damals gewesen, dass der Angeklagte In-sich-Geschäfte abgeschlossen hätte in der Form, dass es Drittmittelprojekte zwischen seinem Lehrstuhl und seiner Firma gegeben habe. Das sei zwar nicht ganz ungewöhnlich. Hier sei aber ungewöhnlich, dass es in dieser Konstellation zu einem Zahlungsausfall gekommen sei. Die Zahlung erfolge in der Regel nach Erstattung des Forschungsberichts, wogegen das Personal immer direkt monatlich bezahlt werden müsse. Daher sei es grundsätzlich möglich, dass Konto zu überziehen. Hier sei zum Teil nicht angegeben worden, dass der Angeklagte auch Inhaber dieser Firma gewesen sei. Bei der Firma VP. GmbH sei das offensichtlich gewesen, bei der anderen Firma GBT nicht. Der Interessenkonflikt sei hier doppelt ausgesteuert gewesen wegen der Zulagenvereinbarung. Zahlungsausfälle seien bei der QU. die absolute Ausnahme. Spätestens da hätte der Interessenkonflikt aufgezeigt werden müssen.
578Dem Zeugen PO. sind auszugsweise der Forschungs- und Entwicklungsvertrag über das Projekt BEEM (Bl. 72 f. d. A.) und DATEF (Bl. 80 f. d. A.) vorgehalten worden. Hierzu hat der Zeuge PO. bekundet, dass das jeweils die fraglichen Drittmittelverträge seien. Solche Verträge würden geschlossen zwischen dem Lehrstuhl und den Drittmittelgebern. Die Lehrstuhlinhaber würden die Drittmittel einwerben, die Verhandlungen hierüber würden durch den Lehrstuhl geführt. Früher sei man bei der QU. nicht so streng gewesen mit Gesellschaften, die von einem Professor geführt würden. Heute sehe man das anders seit diesem Fall. Heute sei man da etwas strenger. Im Fall des Angeklagten sei auffällig gewesen, dass er, obwohl er faktischer Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, dem Lehrstuhl nicht mitgeteilt hätte, dass dort ein Zahlungsausfall drohe. Der Angeklagte habe später einen Rechtsstreit als Grund für verzögerte Zahlungen aufgeführt. Diesen Rechtsstreit habe es wohl auch tatsächlich gegeben. Es habe auch eine Mitteilung von Herrn CV., dem Leiter der Baubeschaffung, gegeben über eine Rechnung der Firma DM. an die QU.. Niemand dort habe den Grund für diese Rechnung gefunden und es sei dann auch eine erste und zweite Mahnung gekommen. Im Betreff habe etwas von einem Reallabor gestanden. Dann erst später habe sich der Zeuge LE. gemeldet und gesagt, dass diese Bestellung nie über die Abteilung 10.1 gelaufen sei, es sich aber um eine Bestellung vom Lehrstuhl gehandelt habe. Da sei dann ein nachgeschalteter Beschaffungsauftrag vom Angeklagten gekommen. Der Firma DM. sei gar nicht klar gewesen, dass die QU. in diesem Fall nicht Geschäftspartner gewesen sei. Im Jahr 2016 habe es ein Gespräch gegeben, vielleicht sei es auch 2017 gewesen, mit dem Angeklagten, dem Zeugen LE. und ihm selbst. Der Zeuge LE. habe da mitgeteilt, dass er etwas habe beschaffen wollen, was in ein Privathaus habe eingebaut werden sollen. Der Zeuge LE. und der Angeklagte hätten ihm das Projekt erklärt, dass etwas mit Verschattung zu tun gehabt hätte. Das Problem sei gewesen, dass hier keine Rückbauverpflichtung vereinbart worden sei. Zudem habe sich erst ganz am Ende des Gesprächs herausgestellt, dass es hier nicht nur um irgendein Privathaus, sondern um das Haus des Angeklagten gegangen sei. Er habe damals nicht gewusst, wo das Haus gewesen sei. Ihm sei gesagt worden, dass der Einbau experimentell sein sollte. Nach diesem Gespräch hätte seine Abteilung einen Bericht für den Rektor geschrieben.
579Wenn es zu solchen Zahlungsausfällen käme, landeten die immer bei ihm im Rechtsdezernat. Daher wisse er, dass so ein Zahlungsausfall die absolute Ausnahme sei. Mahnungen seien schon selten, sowas komme vielleicht dreimal im Jahr vor und ein Zahlungsausfall sei vielleicht einmal alle drei Jahre. Er mache das jetzt auch schon seit 2016. Früher hätten die Professoren einen großen Vertrauensvorschuss bekommen. Da sei der Kontrollmechanismus, ob die Mitarbeiter dort arbeiten, wo sie arbeiten wollen, ggfs. die Rückmeldungen der Mitarbeiter gewesen, die ja promovieren wollten. Früher sei nicht ausreichend hingeguckt worden, wie die Drittmittel tatsächlich verausgabt würden. Das hier sei der erste Fall gewesen mit einem Forderungsausfall von einem Unternehmen, das einem Professoren gehöre. Heute gebe es einen automatisierten Mahnlauf an Drittmittelgeber, wenn Rechnungen rückständig seien. Zahlungsausfälle würde so sofort bekannt.
580Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge PO. bekundet, dass das Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten für die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzt sei. Der Angeklagte sei noch Landesbeamter, erhalte aber gekürzte Bezüge.
581Die Aussage des Zeugen PO. war durchweg glaubhaft. Er hat die Vorgänge innerhalb der Rechtsabteilung aus eigener Erinnerung flüssig wiedergegeben. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet. Belastungstendenzen zu Lasten des Angeklagten waren nicht zu erkennen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen PO. hatte die Kammer nicht.
582(16)
583Der Zeuge AT. ist am 3. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Hier hat er im Wesentlichen bekundet, als Diplom-Finanzwirt bis vor kurzem im Personaldezernat der QU. tätig gewesen zu sein; nunmehr sei er im Ruhestand.
584Dem Zeugen AT. ist auszugsweise die Vereinbarung zwischen dem Rektor der QU. und dem Angeklagten vom 12./13.10.2011 (Bl. 9 f. d. A.) vorgehalten worden, wonach ihm eine Berufungsleistungszulage in Höhe von 1.200,00 Euro monatlich zunächst befristet bis zum 31.12.2016 neben seinem Grundgehalt gewährt wird und sich diese Berufungsleistungszulage verstetigt, wenn der Angeklagte im Jahr 2016 Drittmittel im Umfang von 300.000,00 Euro verausgabt. Hierzu hat der Zeuge erklärt, dass die QU. bei der Professorenbesoldung den Weg gehe, ein Grundgehalt zu gewähren plus leistungsbezogene Zulagen. Diese Zulagen würden in zwei Tranchen vergeben, einmal konditioniert und einmal nach Zeitablauf. Der Angeklagte habe z. B. eine Besoldung nach W3 erhalten plus eine Zulage von 1.100,00 Euro ohne Bedingungen und eine weitere Zulage in Höhe von 1.200,00 Euro monatlich konditioniert zunächst für die Dauer von drei Jahren und dann weiter, wenn das entsprechende Drittmittelziel erfüllt wird. Als es bei dem Angeklagten damals um die Verstetigung der Leistungszulage gegangen sei, habe er mit der Drittmittelabteilung gesprochen. Er hätte gehört, dass es Probleme gebe, da es sich da um In-sich-Geschäfte gehandelt hätte. Er habe den Eindruck gehabt, dass Drittmittel suggeriert worden seien, die tatsächlich nicht eingeworben worden seien. Er hätte das 10 Jahre lang gemacht und der Fall des Angeklagten sei der einzige Fall, der ihm bekannt sei, von dem Drittmittel überzogen worden seien und er deswegen informiert worden sei.
585Die Aussage des Zeugen AT. war durchweg glaubhaft. Er hat über den Inhalt der Berufungsvereinbarung aus eigener Erinnerung flüssig berichtet, soweit er sich erinnern konnte. Fragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet, ohne jeweils einen Hehl aus seinen Erinnerungslücken zu machen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen AT. hatte die Kammer nicht.
586(17)
587Der Zeuge RN. ist am 6. Hauptverhandlungstag vor der Kammer vernommen worden. Der Zeuge RN. hat im Wesentlichen bekundet, 10 Jahre bei der Innenrevision der QU. gearbeitet zu haben. Seit einem Jahr befinde er sich im Ruhestand. Er habe damals in dieser Funktion einen Bericht erstellt in Sachen des Angeklagten. Seine Aufgabe sei es gewesen, Drittmittelabrechnungen zu überprüfen, bevor der Drittmittelgeber prüfe. Dadurch sollte vermieden werden, dass der Drittmittelgeber Fehler in den Abrechnungen erstmalig findet. Dafür sei die Innenrevision geschaffen worden. Er habe viele Drittmittelprojekte proaktiv überprüft. Wenn Fehler gefunden worden seien, habe man die Beträge an die Drittmittelgeber erstattet, bevor es Ärger gegeben habe. Auch bei abgerechneten Maschinen habe er überprüft, ob diese tatsächlich angeschafft worden seien. Er habe genauso geprüft, wie ein Drittmittelgeber prüfen würde. Bei der Prüfung sei er unabhängig. Zum Teil habe er Sachen auch ans Rechtsdezernat abgegeben. Von sich aus habe er keine Prüfungen durchgeführt. Er sei jeweils beauftragt worden, zum Teil von der Drittmittelabteilung, wenn denen etwas komisch vorgekommen sei. Er habe insgesamt viel zu tun gehabt.
588Auf Nachfrage hat der Zeuge RN. bekundet, dass er sich an einen Prüfbericht des Lehrstuhls für Gebäudetechnologie für das Jahr 2016 (Bl. 25 f. d. A.) nur grob erinnere. Allgemein sei es schon einmal vorgekommen, dass Korrekturen an Drittmittelabrechnungen vorgenommen worden seien. Der Grund sei schon mal gewesen, dass Gehälter abgerechnet worden seien auf Projekte, in denen die wissenschaftlichen Mitarbeiter nach eigenen Aussagen nicht gearbeitet hätten. Dem Zeugen RN. ist vorgehalten worden, dass nach dem Bericht der Zeuge KQ. für die Monate November und Dezember 2016 über NF Campus: Road Map abgerechnet worden sei, obwohl dieser erklärt habe, dass Projekt nicht zu kennen (Bl. 30 u. 32 d. A.). Hierzu hat der Zeuge RN. bekundet, dass er hieran keine konkrete Erinnerung mehr habe, aber so etwas dürfe natürlich nicht gebucht werden. Auf den Posten sei es nicht so angekommen, aber er habe vermerkt, dass das überprüft werden müsse mit Unterlagen des Lehrstuhls. Es habe auch andere Posten gegeben, die keinen Bezug zu den Drittmittelprojekten gehabt hätten. Die Drittmittelverträge hätten ihm jeweils vorgelegen. Er habe schon einmal Mitarbeiter gefragt, ob sie an den jeweiligen Projekten gearbeitet hätten. Wenn diese ja gesagt hätten, hätte ihm das aber gereicht. Eine inhaltliche Überprüfung hätte er ohnehin nicht vornehmen können. Die Gespräche mit den Mitarbeitern des Lehrstuhls des Angeklagten habe er damals gemeinsam mit dem Zeugen PO. geführt. Er habe nicht alle Mitarbeiter befragt, sondern nur 5, 6 oder 7. Die hätten ihm aber auf ihre entsprechenden Fragen alle gesagt, dass sie nicht in den Projekten gearbeitet hätten, über die sie abgerechnet worden seien. Das sei dann für ihn eine Dimension gewesen, die er dann an die Rechtsabteilung weitergegeben habe.
589Die Aussage des Zeuge RN. war durchweg glaubhaft. Er hat die Vorgänge in der Innenrevision aus eigener Erinnerung flüssig wiedergegeben, soweit er sich daran erinnern konnte. Nachfragen der Verfahrensbeteiligten hat er unaufgeregt, präzise und widerspruchsfrei beantwortet, ohne einen Hehl aus seinen Erinnerungslücken zu machen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen RN. hatte die Kammer nicht.
590(18)
591Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Vorwürfe zu Lasten der QU. PW. ist zusammenfassend zu sagen, dass die Feststellungen in objektiver Hinsicht maßgeblich auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen. So hat der Angeklagte insbesondere eingeräumt, dass die Zeugen ZQ. und KQ. an Bauprojekten gearbeitet haben, für die es keinen entsprechenden Drittmittelvertrag gab. Lediglich hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist der Angeklagte nicht geständig, da er im Wesentlichen darauf verweist, dass auch die Betätigung der Lehrstuhlmitarbeiter an seinen privaten Bauprojekten der VP. GmbH Forschungscharakter gehabt hätten. Insbesondere habe es sich um Tätigkeiten gehandelt, die der Promotion der wissenschaftlichen Mitarbeiter förderlich gewesen seien.
592Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes steht die Einlassung des Angeklagten im Einklang mit den Aussagen sämtlicher Zeugen sowohl hinsichtlich der Fragen zu seiner Berufung, den bestehenden Drittmittelverträgen, dem Übergang seines Büros der WG. GmbH von der ZH.-straße zum Lehrstuhl der QU. PW. sowie den Tätigkeiten, die seine Mitarbeiter an der QU. PW. entsprechend seinen Aufträgen durchführten. Sowohl der Angeklagte als auch die Zeugen ZQ., LE., KQ., FU., QE., ZL. und Prof. Dr. QZ. haben übereinstimmend angegeben, dass das Büro der VP. GmbH in der ZH.-straße aufgelöst worden sei, ebenso wie alle Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern, und dass das Büro an den Lehrstuhl der QU. PW. gezogen sei und auch die ehemaligen Mitarbeiter an der QU. PW. einen entsprechenden Arbeitsvertrag erhalten hätten.
593Dass es letztlich zu Zahlungsausfällen seitens der VP. GmbH gekommen ist, ergibt sich übereinstimmend aus den Aussagen der Zeugen UH., CU., JY., PO., AT. und RN.. Alle diese Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass das Drittmittelkonto am Lehrstuhl des Angeklagten deutlich im Minus gewesen sei und der Angeklagte suggeriert hätte, dass die Rechnungen bald bezahlt würden, es letztlich zu diesen Zahlungen aber nie gekommen sei, sondern stattdessen die Insolvenz über das Vermögen der VP. GmbH eröffnet worden sei.
594Dass die Mitarbeiter am Lehrstuhl des Angeklagten, insbesondere die Zeugen ZQ. und KQ., in erster Linie an privaten Bauvorhaben der VP. GmbH arbeiteten, ergibt sich übereinstimmend aus den Aussagen der Zeugen ZQ., KQ., FI., QE., ZL., QZ., LE. und WM.. Auch der Angeklagte hat dies nicht in Abrede gestellt.
595Aus einer Gesamtschau der Aussagen der Zeugen und der eingeführten Urkunden, insbesondere der E-Mail des Angeklagten nach dem Wasserschaden, ergibt sich eindeutig, dass der Angeklagte die beiden wissenschaftlichen Mitarbeiter ZQ. und KQ. mit dem Ziel eingesetzt hat, dass Bauprojekt RE. des privaten Bauherren WM. sowie sein eigenes privates Einfamilienhaus im CH.-straße fertig zu stellen. Alle Umstände sprechen dafür, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt den Anspruch verfolgte, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen. So haben alle Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass es bei den Objekten RE. und N01 keinerlei systematische oder strukturierte Dokumentationen, gerichtet auf neuen Erkenntnisgewinn, gegeben habe. Es habe keine Veröffentlichungen gegeben und auch Promotionen habe es während der ganzen Zeit des Angeklagten an seinem Lehrstuhl nicht gegeben. Messungen hätten ebenso wenig stattgefunden wie sonstige Untersuchungen oder Auswertungen. Stattdessen haben die Zeugen übereinstimmend geschildert, dass sie insbesondere mit der Bauleitung betreut gewesen seien. Dazu habe auch gehört, Wasserschäden zu beheben, ein Blockkraftheizwerk einzubauen, Rechnungen zu schreiben oder zu überprüfen, mit den Bauherren und den beauftragten Firmen zu kommunizieren.
596Zudem seien die Bauobjekte RE. und N01 letztlich rein private Immobilien gewesen und insbesondere der Bauherr WM. wäre mit einer Forschung an seinem Objekt nicht einverstanden gewesen. Auch die Anbringung der Textilfassade an den Objekten war letztlich reine Anwendungspraxis. Die Prioritäten des Angeklagten manifestierten sich insbesondere in seiner E-Mail, in der seine Mitarbeiter darauf hinweist, dass die Beseitigung des Wasserschadens Priorität habe und sie sich dann erst um die Lehre kümmern dürften. Auch wenn die Gebäude RE. und N01 sicherlich ungewöhnlich waren und das Gebäude N01 nach seiner Fertigstellung Ansatzpunkte für Forschung hätte geben können, war letztlich ein Forschungswille des Angeklagten hier nicht erkennbar. Vielmehr hat er bewusst die Mitarbeiter der QU. angewiesen, Arbeiten für die privaten Projekte der VP. GmbH zu erbringen, ohne dass dies durch die Verträge der QU. gedeckt wäre.
597IV.
598Wegen des Vorwurfs der unerlaubten Verwertung urheberrechtlichen Werke aus der verbundenen Anklageschrift vom 26.2.2021 – N07 - war der Angeklagte mangels Tatnachweises aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
599V.
600Der Angeklagte hat sich wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen (Fälle 1 – 32 der Anklageschrift), davon in einem Fall im Versuch (Fall 32 der Anklageschrift), gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO strafbar gemacht.
601Weiter hat er sich wegen Untreue in 2 Fällen (Fälle 34 + 36 der Anklageschrift) gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
602Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen jeweils vor.
603Als Inhaber des Lehrstuhls für Gebäudetechnologie an der QU. PW. oblag dem Angeklagten die selbstständige Verpflichtung, für eine gesetzeskonforme Verwendung der dem Lehrstuhl zur Verfügung gestellten Ressourcen zu sorgen.
604Gegen diese selbstständige Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verstoßen, indem er unter Inanspruchnahme seiner Weisungskompetenz (§ 44 Abs. 1 S. 2 HochSchG NRW) die aus Mitteln des Landes NRW bezahlten Lehrstuhlmitarbeiter ZQ. und KQ. mit der Koordinierung und Leitung der privaten Baustelle RE. der von ihm dominierten WG. GmbH in Düsseldorf beauftragte.
605In dieser Tätigkeit lag insbesondere keine „Forschung“ im Sinne von § 44 Abs. 1 HochSchG NRW.
606Denn die Tätigkeit der beiden Mitarbeiter in Düsseldorf hatte, wie dargestellt, den alleinigen Sinn und Zweck der Erfüllung der vertraglichen Pflichten der WG. GmbH gegenüber dem Bauherrn, dem Zeugen WM..
607Die Beauftragung der WG. GmbH durch den Zeugen WM. war noch in der Stuttgarter Zeit des Angeklagten erfolgt, als er noch gar keine Hochschultätigkeit aufgenommen hatte. Von daher konnte das Bauvorhaben gar nicht als Forschungsprojekt konzipiert worden sein. Nach dem Umzug der GmbH nach PW. sind insoweit keinerlei Veränderungen eingetreten. So gab es z.B. keine Anfrage des Lehrstuhls für Gebäudetechnologie bei dem Zeugen WM., ob er einer wissenschaftlichen Begleitung des Bauvorhabens zustimmen würde. Aus Sicht des Zeugen WM. stellte sich der Baufortschritt, wie ausgeführt, vielmehr so dar, dass weiterhin nur die WG. seine diesbezügliche Vertragspartnerin war.
608Irgendwelche forschungsbezogenen Aktivitäten der Lehrstuhlmitarbeiter an der Baustelle RE. sind ebenfalls nicht festgestellt worden.
609Auch die sicherlich anspruchsvolle, der Wahrung der Privatsphäre der Familie WM. dienende Konzeption bzw. Umsetzung der Textilfassade des Wohnhauses RE. stellte keine Forschungsleistung dar. Vielmehr handelte es sich hierbei um eine typischerweise bei einem Bauvorhaben auftretende konkrete Herausforderung vor Ort, welche dort zu bewältigen war.
610Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelte es sich bei den den beiden Lehrstuhlmitarbeitern auf der Baustelle RE. übertragenen Aufgaben auch nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 10 Landeshochschulgesetz NRW. Dieser Schluss verbietet sich schon deshalb, weil die Mitarbeiter nicht an einem Lehrstuhl für kreatives Design oder ähnlichem, sondern für Gebäudetechnologie beschäftigt waren.
611Die von der WG. GmbH getätigten Drittmittelzahlungen stehen in keinem Zusammenhang mit dem zweckwidrigen Einsatz der beiden Mitarbeiter; vielmehr ist der QU. mit deren externen Einsatz auch die Möglichkeit genommen worden, sich in dem entsprechenden Zeitraum den eigentlichen Drittmittelaufträgen zuzuwenden. Die Drittmittel wurden für Forschungsleistungen gezahlt und nicht für eine zweckwidrige Beschäftigung der entsprechenden Mitarbeitenden auf externen Baustellen. Im Übrigen war in den Drittmittelverträgen davon die Rede, dass, wenn eine im Wege der Forschung erbrachte Entwicklung neuer Steuerungsgeräte etc. erfolgt wäre, diese in einem Objekt in PW. und damit in Nähe der QU. auf ihre Praxistauglichkeit geprüft werden sollten. Die Baustelle des Angeklagten in Düsseldorf fiel damit schon formal aus den Drittmittelvereinbarungen heraus.
612Durch den dargestellten Verstoß des Angeklagten gegen seine Vermögensbetreuungspflicht ist der QU. auch ein Schaden entstanden. Denn die beiden Mitarbeiter konnten, während sie die Baustelle der WG. GmbH in Düsseldorf geleitet haben, keiner Forschungs-, Lehr- oder Verwaltungstätigkeit an der QU., auch nicht im Hinblick auf die Drittmittelprojekte der WG. GmbH, nachgehen und wurden dennoch entsprechend aus der Staatskasse bezahlt.
613Eine diesbezügliche Schadenskompensation konnte nicht erkannt werden. Die QU. hat durch die externe Bauleitertätigkeit der beiden Mitarbeiter keinen Vermögenszuwachs erhalten. Insbesondere steht ein mögliches Urheberrecht an dem errichteten Gebäude nicht der hieran nichtbeteiligten QU., sondern nur dem Angeklagten als Architekten bzw. der bauausführenden Firma WG. GmbH zu.
614Für einen Sicherheitsabschlag bezüglich der Schadenshöhe wurde kein Bedarf erkannt. Nach den zu den konkreten Einsatzfeldern der Zeugen ZQ. und KQ. im Tatzeitraum getroffenen Feststellungen bestehen insoweit keine Unsicherheiten mehr, welche durch einen Sicherheitsabschlag kompensiert werden müssten.
615Der Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte für eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB und deren Ausschluss nach § 20 StGB zu irgendeinem tatrelevanten Zeitpunkt haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.
616Die festgestellten Einzeltaten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB.
617VI.
618Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
619Hinsichtlich der Fälle 1 – 9, 13, 14, 16 – 21, 23 – 28, 30 + 32 waren die festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen.
620Hinsichtlich der Fälle 10 – 12, 15, 22 + 29 waren die festzusetzenden Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO zu entnehmen. In allen diesen Fällen betrug der verursachte Steuerschaden über 50.000 Euro. Damit hat der Angeklagte in diesen Fällen in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Anhaltspunkte dafür, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels in den genannten Fällen gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung auszugehen, haben sich für die Kammer allein schon im Hinblick auf die jeweilige Schadenshöhe, aber auch ansonsten, nicht ergeben.
621Hinsichtlich Fall 31 der Anklageschrift hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da hier die Tat im Versuchsstadium geblieben ist.
622Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
623Zugunsten des Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung hinsichtlich der objektiven Tatumstände ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Zudem hat er die faktische Geschäftsführung der WG. GmbH und die Fälle 10 – 28 der Anklageschrift vollständig eingeräumt. Dem Angeklagten kam weiterhin zugute, dass er schon im Vorfeld der Hauptverhandlung hinsichtlich der Steuervorwürfe an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, zahlreiche Unterlagen eingereicht und mit Hilfe seines damaligen Rechtsanwalts JH. zahlreiche Zuordnungen der Rechnungen zu den diversen Objekten vorgenommen hat, was letztlich die Ermittlungen der Steuerbehörden deutlich erleichtert hat. Zugunsten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass die Tatzeiten zum Teil lange zurückliegen und das Verfahren sehr lange gedauert hat. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war. Strafmildernd war weiterhin zu berücksichtigen, dass er den eigenen Steuerschaden hinsichtlich der Einkommensteuer vollständig wieder gut gemacht hat. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass seine erste Ehefrau und Mutter von 4 Kindern im Tatzeitraum verstorben ist, sodass der Angeklagte sicherlich großen Belastungen ausgesetzt war. Seine angeschlagene gesundheitliche Situation hat die Kammer ebenfalls strafmildernd gewürdigt. Zugunsten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, dass er, auch wenn er sich nicht persönlich geäußert hat, über seinen Verteidiger während der gesamten Hauptverhandlung kooperativ war und mit dem Gericht zusammengearbeitet hat, um die relevanten Beweisfragen aufzuklären. Schließlich wirkte es sich auch zu seinen Gunsten aus, dass er vielfach lediglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
624Auf der anderen Seite muss sich der Angeklagte vor allem entgegenhalten lassen, dass mit einer Gesamtsumme von über 807.000 Euro, wovon ca. 10 % ausgeglichen worden sind, ein hoher Steuerschaden entstanden ist. Strafschärfend hat die Kammer auch gewertet, dass der Angeklagte eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, in dem er Rechnungen zwecks Vorsteuerabzugs umschreiben ließ.
625Unter Würdigung und Abwägung aller oben aufgeführten Umstände und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer folgende Einzelstrafen hinsichtlich der Steuerdelikte für tat- und schuldangemessen:
626Fall 1: 4 Monate Freiheitsstrafe
627Fall 2: 4 Monate Freiheitsstrafe
628Fall 3: 4 Monate Freiheitsstrafe
629Fall 4: 5 Monate Freiheitsstrafe
630Fall 5: 5 Monate Freiheitsstrafe
631Fall 6: 5 Monate Freiheitsstrafe
632Fall 7: 3 Monate Freiheitsstrafe
633Fall 8: 4 Monate Freiheitsstrafe
634Fall 9: 4 Monate Freiheitsstrafe
635Fall 10: 10 Monate Freiheitsstrafe
636Fall 11: 8 Monate Freiheitsstrafe
637Fall 12: 7 Monate Freiheitsstrafe
638Fall 13: 30 Tagessätze zu je 100 Euro
639Fall 14: 30 Tagessätze zu je 100 Euro
640Fall 15: 8 Monate Freiheitsstrafe
641Fall 16: 4 Monate Freiheitsstrafe
642Fall 17: 30 Tagessätze zu je 100 Euro
643Fall 18: 30 Tagessätze zu je 100 Euro
644Fall 19: 40 Tagessätze zu je 100 Euro
645Fall 20: 3 Monate Freiheitsstrafe
646Fall 21: 20 Tagessätze zu je 100 Euro
647Fall 22: 10 Monate Freiheitsstrafe
648Fälle 23 – 28 : je 20 Tagessätze zu 100 Euro
649Fall 29: 6 Monate Freiheitsstrafe
650Fall 30: 3 Monate Freiheitsstrafe
651Fall 31: 3 Monate Freiheitsstrafe
652Fall 32: 20 Tagessätze zu je 100 Euro.
653Soweit die Kammer kurze Freiheitsstrafen von unter 6 Monaten verhängt hat, war dies zur Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich. Hier erforderte insbesondere die Tatfrequenz und die Höhe des Schadens die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen.
654Hinsichtlich der Fälle 34 und 36 der Anklageschrift waren die Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zu entnehmen.
655Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung folgende Umstände gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
656Zugunsten des Angeklagten war auch hier zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich der objektiven Tatumstände ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Auch hier war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tatzeit lange zurückliegt, das Verfahren sehr lange gedauert hat und der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass das Drittmittelsystem einen gewissen Druck auf den Angeklagten ausgeübt hat, um die eigene Berufungszulage zu erreichen und den Ansprüchen der Hochschule gerecht zu werden. Dem Angeklagten war insoweit noch zugute zu halten, dass die QU. den Professoren sehr viel Vertrauen entgegengebracht hat und es wenig Kontrollmechanismen gab, sodass ihm die Taten sehr leicht gemacht worden sind. Strafmildernd hat sich weiter ausgewirkt, dass der Angeklagte zusätzlich zu der verhängten Strafe auch dienstrechtliche Konsequenzen erlitten hat wie die vorläufige Dienstenthebung unter teilweiser Einbehaltung von Dienstbezügen seit Mitte 2021. Weiter hat die Kammer dem Angeklagten zugutehalten, dass seine Mitarbeiter auf den Baustellen immerhin Praxiserfahrung gesammelt haben, die sie zum Teil für ihre Kammerzulassungen angeben konnten. Auch hier hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die erste Ehefrau des Angeklagten während der Tatzeit verstorben ist; hinzutritt auch hier sein angeschlagener Gesundheitszustand.
657Zu Lasten des Angeklagten war auch hier der hohe Schaden in Höhe von ca. 44.000 Euro zum Nachteil der QU. PW. zu berücksichtigen. Auch hier hat die Kammer die kriminelle Energie des Angeklagten, der seine Fürsorgepflicht und das in § 44 Hochschulgesetz NRW verankerte Weisungsrecht ausgenutzt sowie Vertrauen und Vorbildfunktion missbraucht hat und sogar Druck auf seine Mitarbeiter ausgeübt hat, die privaten Bauobjekte voranzutreiben, strafschärfend berücksichtigt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Angeklagte nachher noch versucht hat, mittels auf falsche Behauptungen gestützter Korrespondenz mit der Architektenkammer Einfluss auf die Aussagebereitschaft seiner ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter zu nehmen: Auch dies war Ausdruck einer nicht unerheblichen kriminellen Energie und wirkte sich zu Lasten des Angeklagten aus.
658Unter Würdigung und Abwägung aller oben aufgeführten Umstände und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für Tat- und Schuld angemessen:
659Fall 34: 2 Monate Freiheitsstrafe
660Fall 36: 6 Monate Freiheitsstrafe
661Auch hier war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich. Eine kurze Freiheitsstrafe unter 6 Monaten verhängt das Gericht nach dieser Vorschrift nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Hier erforderte insbesondere die Schadenshöhe die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe.
662Aus diesen Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer sowohl die Persönlichkeit des Angeklagten als auch seine hier zur Aburteilung stehenden Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei ist zu seinen Gunsten neben seinem Geständnis insbesondere ins Gewicht gefallen, dass die Verfahrensdauer sehr lange war und die Taten lange zurückliegen. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich insbesondere aus, dass er mit seinen Straftaten einen erheblichen Schaden verursacht hat.
663Bei Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Beachtung der sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hielt die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
6641 Jahr und 6 Monate
665für tat- und schuldangemessen.
666Sie ist der Ansicht, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe unbedingt erforderlich ist, um dem Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten und seiner Schuld hinreichend gerecht zu werden und um genügend auf ihn einzuwirken, andererseits aber auch als ausreichend erachtet werden kann im Hinblick darauf, dass er sich zur Ablegung eines weitgehenden Geständnisses entschlossen hatte.
667Im Rahmen des selbstständigen Strafzumessungsakts der Gesamtstrafenbildung war noch ein weiterer, ganz wichtiger Aspekt zu beachten, den die Kammer eingehend erörtert hat, und zwar die sich aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz ergebende Rechtsfolge: Nach dieser Norm endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils, wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird.
668Die Kammer hat deshalb gesehen, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für den Angeklagten die Konsequenz des Verlustes seiner Beamtenrechte hat, weshalb er durch ein solches Strafmaß härter getroffen wird als der sogenannte „Normalbürger“. Dieser Umstand wirkte sich einzel- und gesamtstrafenmildernd aus.
669Die Kammer hat sich aber weiter gefragt, ob wegen dieser Rechtsfolge aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz hier auf eine solche – rechtlich mögliche - Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werden sollte, welche noch unter einem Jahr liegt. Nach sorgfältiger Prüfung hat sie sich indes dagegen entschieden. Die Gesamtschau aller Taten und aller Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der im Wirtschaftsstrafrecht für die Strafzumessung bedeutsame Gesamtschaden, führt vielmehr, wie oben dargelegt, nach Überzeugung der Kammer dahin, dass sich eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe hier auf mindestens ein Jahr und sechs Monaten zu belaufen hat.
670Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwar ein Jahr, aber nicht 2 Jahre überschreitet, kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Der Angeklagte hat die Taten großteils gestanden. Zudem lebt er in festen familiären Verhältnissen und ist auch weiterhin berufstätig. Er verfügt somit über ausreichend feste soziale Bindungen. Gegen den Angeklagten wird zudem nicht nur erstmals eine Freiheitsstrafe, sondern überhaupt erstmals eine Strafe verhängt. Bereits vor diesem Hintergrund ist daher die Erwartung gerechtfertigt, dass er sich die Verurteilung als solche als Warnung dienen lassen und nicht mehr straffällig werden wird. Diese Überzeugung gibt sich für die Kammer aus einer Gesamtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Angeklagten wie auch der von ihm begangenen Taten. Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe.
671VII.
672Bei dem Angeklagten hat die Kammer gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehungsentscheidung abgesehen, da das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
673VIII.
674Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467 Abs. 1 StPO.
675W. |
W. |
W. |
Richter am Landgericht U. ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.
677W.
678Richterin am Landgericht Y. ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit ebenfalls an der Unterschriftsleistung gehindert.
679W.