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Landgericht Aachen, 7 O 127/18

Datum:
06.11.2023
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 127/18
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2023:1106.7O127.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.821,37 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.954,89 € seit dem 00.00.0000, aus weiteren 17.378,11 € seit dem 20.02.2021 und aus weiteren 7.488,37 € seit dem 18.03.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.166,65 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.724,65 € seit dem 20.02.2021 und aus weiteren 2.442,00 € seit dem 22.05.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen, insbesondere die Regiekosten und die Kosten für die notwendigen Vor- und Nacharbeiten der Mängelbeseitigung, zu erstatten, die im Rahmen der Beseitigung der von der Beklagten verursachten Mängel an dem Objekt P.-straße in G. entstehen, mit Ausnahme der Aufwendungen, die auf der mangelhaften Abdichtung an der Aufzugsüberfahrt beruhen, wofür eine Haftungsquote der Beklagten zu 50 % besteht, sowie auf dem mangelhaften Entwässerungssystem beruhen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Mietausfallschäden und Mietminderungsschäden zu ersetzen, die ihr infolge der Vornahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt an, die Beklagte 1.696,40 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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